Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 16.12.2010

LSG Berlin und Brandenburg: produktion, festschrift, montage, ddr, automatisierung, anteil, chemische industrie, lieferung, zugehörigkeit, auszug

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 16.12.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 17 R 2136/06
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 3 R 1705/06
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. November 2006 aufgehoben und die
Klage abgewiesen. Die Beteiligten haben einander für das gesamte Verfahren keine Kosten zu erstatten. Die Revision
wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte den Zeitraum vom 30. Oktober 1974 bis zum 31. Dezember 1984
als weitere Zeit der Zugehörigkeit des Klägers zum Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der
technischen Intelligenz (AVItech; Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 des Anspruchs- und
Anwartschaftsüberführungsgesetzes [AAÜG]) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte
feststellen muss.
Der 1944 geborene Kläger erlangte am 30. Oktober 1974 die Berechtigung, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen
(Urkunde der Ingenieurschule für Automatisierung und Werkstofftechnik H vom 30. Oktober 1974). Zuvor hatte er vom
01. September 1960 bis zum 28. Februar 1963 eine Lehre zum Werkzeugmacher absolviert und war anschließend als
Schlosser und Monteur beschäftigt gewesen. Seit dem 13. Mai 1967 arbeitete er bei dem VEB Geräte- und Regler-
Werke Teltow (VEB GRW Teltow) im Betriebsteil Berlin als Projektbearbeiter. Vom 01. Januar 1976 bis zum 31.
Dezember 1981 war er dort als Problemanalytiker eingesetzt und vom 01. Januar 1982 bis zum 31. Dezember 1984
als Themenleiter. Ab dem 01. Januar 1985 übte er diese Tätigkeit beim VEB E B (VEB E) aus, in den der Betriebsteil
Berlin des VEB GRW Teltow mit Wirkung ab dem 01. Januar 1985 eingegliedert worden war. Ab dem 01. Januar 1986
bis zum 31. Dezember 1989 arbeitete er beim VEB EAB als Software-Projektleiter und vom 01. Januar 1989 bis zum
30. Juni 1990 als Entwicklungs-Ingenieur für Software. Nach Umwandlung des Betriebs in die EAG (später GmbH)
übte er dort seine bisherige Tätigkeit weiter aus. Der Kläger trat zum 01. März 1982 der Freiwilligen
Zusatzrentenversicherung (FZR) bei. Eine Versorgungszusage wurde dem Kläger nicht erteilt, er hat auch keinen
einzelvertraglichen Anspruch auf eine derartige Zusage gehabt.
Den am 26. Januar 2004 gestellten Antrag auf Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften in die AVItech
lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 30. Dezember 2004 zunächst ab. Er sei als Entwicklungsingenieur für Software
nicht in den unmittelbaren Produktionsprozess eingegliedert gewesen bzw. habe trotz der "technischen" Qualifikation
nicht aktiv den Produktionsprozess beeinflussen können.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. März 2005 als
unbegründet zurück. Im Rahmen eines hieran anschließenden Klageverfahrens vor dem Sozialgericht Berlin (SG) hat
die Beklagte u. a. im Vergleichswege anerkannt, dass § 1 Abs. 1 AAÜG auf den Kläger anwendbar sei.
In Ausführung des Vergleichs und unter Aufhebung des Bescheides vom 30. Dezember 2004 stellte die Beklagte mit
Bescheid vom 05. Oktober 2005 als nachgewiesene Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen
Intelligenz den Zeitraum vom 01. Januar 1985 bis zum 30. Juni 1990 fest. In der Zeit vom 01. Oktober 1974 bis zum
31. Dezember 1984 lägen die Voraussetzungen für die Anerkennung von Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech nicht
vor, denn die Beschäftigung sei nicht im Geltungsbereich des Zusatzversorgungssystems – volkseigener
Produktionsbetrieb – ausgeübt worden.
Mit seinem hiergegen gerichteten Widerspruch begehrte der Kläger auch die Feststellung der Zeit vom 01. Oktober
1974 bis zum 31. Dezember 1984. Der VEB GRW Teltow habe - wie sich aus einem beigefügten Auszug aus der
Festschrift des VEB GRW Teltow zu dessen 40jährigen Bestehen im Jahr 1988 ergebe - einen vorrangig
Produktionsmittel erzeugenden Betrieb dargestellt und auch einen bedeutenden Beitrag für die Produktion von
Konsumgütern geleistet. Fast die Hälfte aller in der DDR realisierten Anlagen für die Automatisierung technologischer
Prozesse seien von Werktätigen des GRW Teltow projektiert, gefertigt und schließlich am Bestimmungsort montiert
sowie in Betrieb genommen worden. Im VEB GRW Teltow sei vor allem Automatisierungstechnik entwickelt und
produziert worden. Alle Kraftwerke, Chemieanlagen, Ampelanlagen und weitere Industriebereiche seien durch vom
VEB GRW Teltow gefertigte Anlagen gesteuert worden. Es seien Systemlösungen entwickelt worden, deren
Bausteine universell hätten angewendet werden können. Die einzelnen Bauteile hierzu seien im VEB GRW Teltow
produziert worden. U. a. seien der Prozessrechner "ursamat K 4000", das Prozessleitsystem "audatec" sowie
Messumformer, Geräte der Druckmesstechnik, Durchflussmesseinrichtungen, Signal- und Sicherungstechnik sowie
Konsumgüter in Massenproduktion entwickelt bzw. hergestellt worden.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10. April 2006 als unbegründet zurück. Ein
Anspruch auf Feststellung weiterer Pflichtbeitragszeiten nach § 5 AAÜG bestehe nicht. Zu den volkseigenen
Produktionsbetrieben i. S. d. Versorgungsverordnung zählten nur diejenigen, deren Hauptzweck die industrielle
Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation bzw. Produktion von Sachgütern gewesen sei. Dies sei bei dem VEB
GRW Teltow nicht der Fall. Es handele sich auch nicht um einen gleichgestellten Betrieb i. S. v. § 1 Abs. 2 der 2.
Durchführungsbestimmung vom 24. Mai 1951 (2. DB). Die Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR bestätige,
dass keine Beschäftigung in einem Betrieb ausgeübt worden sei, der dem Geltungsbereich der Verordnung über die
zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz unterliege. Der Beschäftigungsbetrieb sei der
Wirtschaftsgruppe 16639 (Reparatur- und Montagebetrieb der Mess-, Steuer- und Regelungstechnik) zugeordnet
gewesen.
Zur Begründung seiner dagegen bei dem SG erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, es habe sich entgegen
der Ansicht der Beklagten bei dem VEB GRW Teltow um einen volkseigenen Produktionsbetrieb i. S. d.
Versorgungsverordnung gehandelt. Ergänzend zum Vortrag im Widerspruchsverfahren hat er ausgeführt, das
Unternehmen sei darauf spezialisiert gewesen, Leiterplatten für Computer zu fertigen und Software zu entwickeln. Das
Hauptaugenmerk habe auf der Produktion von Leiterplatten gelegen. Des Weiteren sei der Computer MIC 80
hergestellt worden.
Die Beklagte hat einen Auszug aus dem Statistischen Betriebsregister der DDR von 1978 bis 1988, eine Aufstellung
der Hauptaufgaben, der Territorialstruktur und der volkswirtschaftlichen Einordnung des VEB GRW Teltow, einen
Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft betreffend den VEB GRW Teltow, Auszüge aus dem
Handelregister betreffend die Geräte- und Regler-Werke GmbH (HRB 129 P), die Gerätewerk B GmbH (HRB 130 P)
sowie die Gerätewerk T GmbH (HRB 131 P), eine Strukturelle Gliederung des VEB GRW Teltow, ein "Die
Produktionsstruktur des VEB GRW Teltow" überschriebenes Diagramm, eine Aufstellung des Produktionsprogramms
des VEB GRW Teltow, ein undatiertes und nicht unterschriebenes Statut eines Kombinats VEB GRW Teltow, zwei
Diagramme betreffend den Aufbau des VEB GRW Leipzig, einen tabellarischen Strukturplan -F- , einen
Rechenschaftsbericht des Betriebsteils L vom 29. Mai 1974 sowie einen Auszug aus der Festschrift zum 40jährigen
Bestehen des VEB GRW Teltow vorgelegt.
Das SG hat geschwärzte Kopien des Protokolls vom 07. November 2005 zu dem Rechtsstreit S 7 R 2195/05 (jetzt: L
3 R 1802/05) sowie des Urteils in dem Rechtsstreit S 7 R 2195/05 in den Rechtsstreit eingeführt.
Nach Befragung des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 15. November 2006 hat das SG die
Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 05. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
10. April 2006 dazu verpflichtet, die Beschäftigungszeit vom 30. Oktober 1974 bis zum 31. Dezember 1984 als
weitere Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech sowie die während dieses Zeitraums tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte
festzustellen. Nach Auffassung der Kammer seien die Voraussetzungen für einen Produktionsbetrieb beim VEB GRW
Teltow erfüllt. Der Betrieb sei einem Industrieministerium, zunächst dem Ministerium für Maschinenbau und ab 1975
dem Ministerium für Elektrotechnik und Elektronik unterstellt und in den Wirtschaftsbereich 1 – Industrie – eingeordnet
gewesen. Zwar sei der Betrieb der Wirtschaftsgruppe 16639 zugeordnet, jedoch sei diese Zuordnung lediglich ein Indiz
unter vielen für die Ermittlung des Betriebscharakters. Letztlich habe sich die Kammer anhand der in den Akten
befindlichen Unterlagen sowie der Einlassungen des Klägers vom Charakter eines Produktionsbetriebs überzeugt. In
der von der Beklagten übersandten Übersicht über die "Hauptaufgaben, die Territorialstruktur und die
volkswirtschaftliche Einordnung" sei als eine Hauptaufgabe die Projektierung, Produktion und Montage von
Betriebsmess-, Steuerungs- und Regelanlagen (BMSR) für die Automatisierung von Prozessabläufen in allen
Industriezweigen genannt. Zudem liege eine weitere Übersicht über die "Produktionsstruktur" vor, worin die jeweilige
Aufgabenstruktur der einzelnen Betriebsteile aufgeführt sei. Hierin sei überwiegend auch von Fertigung von Geräten
und Anlagen die Rede, wobei deutlich unterschieden werde zwischen Fertigung einerseits und Montage andererseits.
Im "Produktionsprogramm" werde darauf hingewiesen, dass im Betrieb BMSR-Anlagen für die Automatisierung aller
Produktionszweige entwickelt, projektiert, gefertigt und montiert und Geräte mit pneumatischer, elektrischer und
hydraulischer Hilfsenergie sowie kombinierbar produziert und eingesetzt würden. Im "Anlagen-Programm" sei eine
lange Liste von auf unterschiedlichsten Gebieten eingesetzter Gerätschaften aufgelistet, für die BMSR-Anlagen aus
dem VEB GRW Teltow genutzt worden seien. Im "Geräte-Programm" sei wiederum aufgelistet, welche Geräte im
Betrieb und für welche unterschiedlichsten Verwendungszwecke hergestellt worden seien (u. a. Messumformer,
elektrische Regler, Hydraulikzubehör etc.). Aus der Festschrift zum 40jährigen Bestehen werde deutlich, dass der
Betrieb sein Gepräge durch die industrielle Produktion erhalten habe, der Hauptzweck habe weder in der bloßen
Projektierung noch in der Montage gelegen. So sei an einer Stelle in der Festschrift ausgeführt, dass "fast die Hälfte
aller in der DDR realisierten Anlagen für die Automatisierung technologischer Prozesse von Werktätigen des VEB
GRW Teltow projektiert, gefertigt und schließlich am Bestimmungsort montiert und in Betrieb genommen" worden
seien. Daraus werde deutlich, dass die Montage der Anlage zwar Teil der Betriebstätigkeit, aber nicht der
überwiegende Teil gewesen sei. Der geschichtliche Abriss in der Festschrift stelle dar, dass ab den 70er Jahren zu
universell einsetzbaren Systemlösungen durch das komplette Erzeugnissystem Automatisierungsanlage "ursamat K
4000" übergegangen worden sei, wodurch u. a. ein weiterer "quantitativer und qualitativer Anstieg der Produktion von
BMSR-Anlagen" geschaffen worden sei. Weiter sei die Rede von der "in den 70er Jahren entstehenden neuen Qualität
der Produktion von Messumformern", von dem ersten Betrieb, "der industriemäßig Halbleiterelemente auf
Siliziumbasis" hergestellt habe etc. die Rede. Durch die gesamte Festschrift ziehe sich die Darstellung der
Entwicklung der Produktion als wesentliche Charakterisierung der Entwicklung des Betriebs selbst. In der
Charakterisierung der produzierten Geräte werde ersichtlich, dass es sich in einem erheblichen Maße um
Serienproduktion (z. B. bzgl. der Messumformer oder der Prozessleitsysteme) gehandelt habe. Im VEB GRW Teltow
seien insgesamt 12.000 Menschen beschäftigt gewesen. Dies sei eine Zahl, die die übliche Betriebsgröße von
Projektierungs- oder Montagebetrieben weit überschreite. Zu berücksichtigen sei schließlich, dass auch die
Nachfolgebetriebe des VEB GRW Teltow als Unternehmensgegenstand die Herstellung und den Vertrieb von Anlagen,
Systemen und Geräten der BMSR-Technik, von Flüssigkeitszählern und Gartengeräten gehabt hätten. Es könne
davon ausgegangen werden, dass sich der Schwerpunkt der Tätigkeiten der Nachfolgebetriebe im Vergleich zu denen
der Betriebsteile des VEB GRW Teltow nicht wesentlich geändert habe.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung macht die Beklagte geltend, der VEB GRW Teltow habe nicht zu den
volkseigenen Produktionsbetrieben i. S. d. Zusatzversorgung gezählt, denn er habe weder die industrielle Fertigung
von Sachgütern betrieben noch habe es sich um einen Baubetrieb, der die massenhafte Neubauproduktion als
wirtschaftlichen Hauptzweck gehabt habe, gehandelt. Sie verweist nochmals auf die Einordnung des Betriebs in die
Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR. Diese Systematik sei ein geeignetes Indiz für die Feststellung des
Hauptzwecks eines Betriebs im Wirtschaftssystem der DDR. Die Art der Differenzierung der Betriebsaufgaben
entspreche dem fordistischen Produktionsmodell, nach dem Produktion die Herstellung von Sachgütern darstelle.
Darüber hinaus ergebe sich auch aus dem vorliegenden Statut des VEB Kombinat GRW Teltow, dass der
Hauptzweck des VEB nicht in der Herstellung industrieller Sachgüter bestanden habe.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. November 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Im Rahmen eines Erörterungstermins am 25. September
2007 hat der Kläger erneut seine Tätigkeit beim VEB GRW Teltow dargestellt.
Der Senat hat anschließend Ermittlungen dazu, ob und wann das Statut des Kombinats VEB GRW Teltow in Kraft
gesetzt worden ist, aufgenommen. Der Kläger hat hierzu die Änderungsverträge vom 01. Februar 1971, 01. August
1974, 01. Januar 1975, 01. Januar 1976, 30. Dezember 1977 (jeweils mit dem VEB GRW Teltow – Zentraler
Anlagenbau der BMSR-Technik -), die Mitteilungen vom 29. Dezember 1981, 22. Dezember 1983 und 28. September
1984 sowie den Arbeitsvertrag vom 23. Oktober 1991 mit der E AG vorgelegt. Der Senat hat eine Anfrage an das
Bundesarchiv nach weiteren Unterlagen zum VEB GRW Teltow, insbesondere Statuten und Geschäftsberichten,
gerichtet. Weitere Unterlagen dieser Art haben sich dort jedoch nicht ermitteln lassen. Darüber hinaus hat der Senat
die Kopie einer "Information über den VEB Geräte- und Regler-Werke Teltow – Zentraler Anlagenbau der BMSR-
Technik – zu ausgewählten politisch-ideologischen, wissenschaftlich-technischen, ökonomischen, Bildungs-, sozialen
und kulturellen Merkmalen, Problemen, Aufgaben und Entwicklungstendenzen des Betriebes" (abgezeichnet mit
"Wegener 30.4.72") in den Rechtsstreit eingeführt. Des Weiteren hat das Brandenburgische Landeshauptarchiv auf
Anfrage des Senats am 14. Januar 2010 aus seinem Bestand u. a. einen Auszug aus dem Jahresgeschäftsbericht
des VEB GRW Teltow für das Jahr 1973, eine Vorlage des Direktionsbereichs –T- zur Information im Direktorium am
02. November 1976, einen Auszug aus einer "Einschätzung des Standes und der weiteren Entwicklung der
Technologie und Organisation der Produktion für die Baustellenmonteure" vom 25. Mai 1973, ein Schriftstück
"Bedeutung und Stellung des Betriebs im volkswirtschaftlichen Reproduktionsprozess und im Rahmen der
internationalen sozialistischen Arbeitsteilung" vom 23. Mai 1973, eine Tabelle "Bedarfsanforderung an Anlagen,
Einrichtungen, Erzeugnissen und Leistungen" vom 23. Mai 1973, eine Tabelle "Umrechnung des Bedarfs von
abgesetzter Warenproduktion" vom selben Datum, eine Tabelle "Plan der Bruttoproduktion 1974" vom 08. April 1974,
eine Entscheidungsvorlage des Direktionsbereichs Außenwirtschaft und Vertrieb vom 13. Oktober 1975 sowie einen
Informationsbericht des Direktionsbereichs –K- vom 12. April 1976 zur Verfügung gestellt. Aus dem Bestand des
Landesarchivs Berlin hat der Senat die Deckblätter der Revisionsprotokolle betreffend den VEB GRW Teltow von
1975 und 1976, den Geschäftsbericht des VEB GRW Teltow für das Geschäftsjahr 1974, die Ergebnisrechnungen des
VEB GRW Teltow zum 31. Dezember 1976 sowie zum 31. Dezember 1977 und eine tabellarische Aufstellung der
Faktoren für die Über- bzw. Untererfüllung des geplanten einheitlichen Betriebsergebnisses des VEB GRW Teltow per
31. Dezember 1977 in den Rechtsstreit eingeführt. Weiterhin hat der Senat eine vollständige Kopie der Festschrift
zum 40jährigen Bestehen des VEB GRW Teltow von 1988, eine Abschrift des Urteils des Sächsischen
Landessozialgerichts (LSG) vom 12. Januar 2010 zum Aktenzeichen L 5 R 503/06 samt des Protokolls vom 12.
Januar 2010, ein "Leistungsprofil" des VEB GRW Teltow, ein Diagramm "Einordnung des VEB GRW Teltow in die
staatliche Leitungshierarchie", eine Tabelle "Organisation VEB GRW Teltow 1989", ein Diagramm
"Produktionsstruktur GRW Teltow 1989", ein Diagramm "Arbeitskräftestruktur GRW Teltow 1989", ein Diagramm
"Ausgangssituation Ende 1989", eine Abhandlung des Industriemuseums Region Teltow "Von elektro-mechanischen
Geräten zu Automatisierungsanlagen – Die Geschichte der Geräte- und Regler-Werke" sowie eine Kopie des
Sitzungsprotokolls des SG Berlin vom 28. März 2006 in dem Rechtsstreit S 26 R 5545/05 in den Rechtsstreit
eingeführt.
Der Senat hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 16. Dezember 2010 die Zeugen L S (ehemaliger
Betriebsdirektor des VEB GRW Teltow von 1983 bis 1990) und K D (ehemaliger Geschäftsführer der E GmbH) zur
Klärung des Aufgabenbereichs des VEB GRW Teltow geladen. Wegen des Ergebnisses der Zeugenbefragung wird auf
die Anlagen 1 und 2 zum Sitzungsprotokoll vom 16. Dezember 2010 Bezug genommen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungs- und
Gerichtsakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Sozialgericht hat der Klage zu Unrecht statt gegeben. Der
Bescheid der Beklagten vom 05. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. April 2006 ist
rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte den Zeitraum vom 30. Oktober 1974 bis zum
31. Dezember 1984 als weitere Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech sowie die während dieser Zeit tatsächlich erzielten
Entgelte feststellt.
In dem Verfahren nach § 8 AAÜG, das einem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 des Sozialgesetzbuch
Sechstes Buch (SGB VI) ähnlich und außerhalb des Rentenverfahrens durchzuführen ist (vgl. Urteil des
Bundessozialgerichts (BSG) vom 18. Juli 1996 - 4 RA 7/95 -), ist die Beklagte nur dann zu den von dem Kläger
begehrten Feststellungen verpflichtet, wenn dieser dem persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG nach § 1 Abs. 1
unterfällt. Erst wenn dies zu bejahen ist, ist in einem weiteren Schritt festzustellen, ob er Beschäftigungszeiten
zurückgelegt hat, die einem Zusatzversorgungssystem, hier der AVItech, zuzuordnen sind (§ 5 AAÜG).
Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die auf Grund der Zugehörigkeit
zu Versorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme
einen Verlust der Anwartschaft bei Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt
dieser Verlust als nicht eingetreten (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Zwar finden die Vorschriften des AAÜG auf den Kläger
Anwendung (§ 1 AAÜG), denn die Beklagte hat dies mit insoweit bestandskräftigem Feststellungsbescheid vom 05.
Oktober 2005 ausdrücklich festgestellt. Des Weiteren hat sie für den Kläger, der weder über eine Versorgungszusage
noch einen einzelvertraglich begründeten Anspruch auf Einbeziehung in die AVEItech verfügte, der höchstrichterlichen
Rechtsprechung folgend Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem für den Zeitraum vom 01. Januar
1985 bis zum 30. Juni 1990 festgestellt, also Zeiten, in denen der Kläger eine Beschäftigung ausgeübt hat, wegen der
ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung in einem System vorgesehen war, das in der Anlage 1 (hier: Nr. 1)
zum AAÜG aufgelistet ist (§ 5 Abs. 1 AAÜG).
Jedoch hat der Kläger nach dem am 01. August 1991 gültigen Bundesrecht und auf Grund der am 30. Juni 1990
gegebenen tatsächlichen Umstände bezogen auf den hier streitigen Zeitraum aus bundesrechtlicher Sicht keinen
Anspruch auf Erteilung einer fiktiven Versorgungszusage im Wege einer erweiternden Auslegung des § 1 Abs. 1
AAÜG. Zwar hat der Einigungsvertrag (EV) in Art. 9 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H
Abschnitt III Nr. 9 eine Neueinbeziehung in ein Versorgungssystem ausdrücklich untersagt; dies ist durch § 22 Abs. 1
Rentenangleichungsgesetzes DDR vom 28. Juni 1990 (GBl. I S. 495, Art. 9 Abs. 2 EV in Verbindung mit Anlage II
Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8) bekräftigt worden. Neueinbeziehungen konnten danach seit dem 01. Juli
1990 nicht mehr wirksam werden. Allerdings ist § 1 Abs. 1 S. 2 AAÜG aus Gründen der Gleichbehandlung erweiternd
auszulegen. Demnach besteht eine (fiktive) Versorgungsanwartschaft nicht nur bei denjenigen, die am 30. Juni 1990
zwar nicht in ein Versorgungssystem einbezogen waren, jedoch nach § 1 Abs. 1 S. 2 AAÜG so behandelt werden,
weil sie zu irgendeinem Zeitpunkt davor aus dem Versorgungssystem ausgeschieden waren, sondern auch bei
denjenigen, die am 30. Juni 1990 nach den Regeln der Versorgungssysteme zwar die Voraussetzungen für eine
Einbeziehung erfüllt gehabt hätten, jedoch aus bundesrechtlich nicht anzuerkennenden Gründen nicht einbezogen
worden waren. Unter den Anwendungsbereich des AAÜG fallen somit auch diejenigen, die auf Grund der am 30. Juni
1990 gegebenen Sachlage nach der am 01. August 1991 gegebenen bundesrechtlichen Rechtslage einen Anspruch
auf eine Versorgungszusage gehabt hätten (etwa BSG, Urteil vom 08. Juni 2004 – B 4 RA 57/03 R -, zitiert nach
juris). Ein solcher Anspruch hängt nach § 1 VO-AVItech i. V. m. § 1 Abs. 1 und 2 der 2. DB von drei (persönlichen,
sachlichen und betrieblichen) Voraussetzungen ab. Generell ist gemäß § 1 der VO-AVItech und der 2. DB erforderlich
1. die Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und 2. die Ausführung
einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung) und zwar 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im
Bereich der Industrie oder des Bauwesens im Sinne von § 1 Abs. 1 der 2. DB oder in einem durch § 1 Abs. 2 der 2.
DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).
Der Kläger erfüllt im hier streitigen Zeitraum vom 30. Oktober 1974 bis zum 31. Dezember 1984 nicht die betriebliche
Voraussetzung für die Erteilung einer fiktiven Versorgungszusage zur AVItech, so dass diesbezüglich Zeiten der
Zugehörigkeit zum Versorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG und damit gleichgestellte Pflichtbeitragszeiten
i. S. v. § 5 Abs. 1 AAÜG nicht festzustellen sind. Der Kläger war – entgegen der Auffassung des Sozialgerichts - im
streitigen Zeitraum nicht in einem volkeigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens und auch nicht in
einem den volkseigenen Produktionsbetrieben i. S. v. § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb oder einer
gleichgestellten Einrichtung beschäftigt. Dies ergibt sich sowohl aus den eigenen Angaben des Klägers als auch aus
den beigezogenen erstinstanzlichen Angaben der Klägerin in dem Verfahren S 7 R 2195/05 (jetzt: L 3 R 1802/05) und
den Aussagen der gehörten Zeugen L S und K D.
Von der Versorgungsordnung werden nur volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie oder des Bauwesens erfasst
(BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R- , in SozR 3-8750 § 1 Nr. 6). Hauptzweck muss die industrielle
(serienmäßig wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation von Sachgütern bzw. die Errichtung
(Massenproduktion) von baulichen Anlagen gewesen sein (BSG, Urteile vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R -,
08. Juni 2004 - B 4 RA 57/03 R -, 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R -, und 24. April 2008 - B 4 RS 31/07 R -, alle in
juris). Hierbei muss die industrielle Fertigung von Sachgütern oder Bauwerken i. S. einer durch Wiederholung von
gleichartigen Bearbeitungsvorgängen unter Einsatz von Maschinen für den Vertrieb mit Massenausstoß von
Endprodukten dem Betrieb das Gepräge gegeben haben (BSG, Urteile vom 09. April 2002 – B 4 RA 41/01 R -, vom
06. Mai 2004, - B 4 RA 44/03 R -, vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - und vom 23. August 2007 – B 4 RS 3/06 R -,
zitiert nach juris; so genanntes fordistisches Produktionsmodell). Dabei wird der Hauptzweck nicht dadurch geändert,
dass von dem Betrieb auch (nachgeordnet oder begleitend) produktionstechnische Aufgaben zu erfüllen waren (vgl.
zur Definition und Zweckbestimmung der volkseigenen Produktionsbetriebe der Industrie oder des Bauwesens im
Sinne des Versorgungsrechts grundlegend BSG, Urteile vom 09. April 2004 - B 4 RA 3/02 R - und vom 10. April 2004
- B 4 RA 10/02 R -, beide in juris).
Eine Massenproduktion und Serienfertigung fordistischer Prägung im dargestellten Sinne hat dem sich aus den SVA
sowie den vorliegenden Arbeitsverträgen ergebenden Beschäftigungsbetrieb im streitigen Zeitraum, dem VEB GRW
Teltow - Zentraler Anlagenbau der BMSR-Technik, nicht das Gepräge verliehen. Nicht abzustellen ist auf den
Betriebsteil Berlin, da dieser niemals zu einem juristisch selbständigen VEB geworden ist, bevor er in den VEB EAB
eingegliedert wurde. Das vorliegende undatierte Kombinatsstatut stellt offenbar lediglich einen Entwurf dar. Der VEB
GRW Teltow ist auch ausweislich der Registerauszüge nie zu einem Kombinat geworden. Bereits aus den eigenen
Ausführungen des Klägers ergibt sich, dass die massenweise Produktion standardisierter Sachgüter dem VEB GRW
Teltow in seiner Gesamtheit nicht das Gepräge gegeben hat. Denn danach hat der VEB GRW Teltow vorwiegend
komplette Anlagen der Mess-, Steuer- und Regelungstechnik für die jeweiligen Auftraggeber geplant, projektiert und
schließlich realisiert. Der VEB GRW Teltow hat ein Produkt – nämlich komplette Steuerungs- und Regelanlagen - aus
einer Hand (von der Projektierung über die Fertigung, Montage bis zur Inbetriebnahme) bereitgestellt. Der Kläger hat
hierzu anhand der Festschrift darauf hingewiesen, dass fast die Hälfte aller in der DDR realisierten Anlagen für die
Automatisierung technologischer Prozesse von Werktätigen des VEB GRW Teltow projektiert, gefertigt und am
Bestimmungsort montiert sowie in Betrieb genommen worden seien. Alle Kraftwerke, Chemieanlagen, Ampelanlagen
und weitere Industriebereiche seien durch vom VEB GRW Teltow gefertigte Anlagen gesteuert worden. Dieses Profil
des Betriebes spiegelt sich auch in den beigezogenen Unterlagen wider. In § 6 Abs. 1 Ziff. 1 des undatierten Entwurfs
eines Statuts für ein zu gründendes Kombinat VEB GRW Teltow werden die Aufgaben des Stammbetriebs u. a. wie
folgt beschrieben:
- Planung und Kontrolle Wissenschaft und Technik einschließlich Standardisierung, Grundlagenforschung,
Rationalisierung der technischen Vorleistungen, angewandte Forschung einschließlich technologischer Vorplanung für
das Erzeugnissystem Automatisierungsanlagen und für Baustellenmontage sowie Lizenznahme, Lizenzvergabe und
Schutzrechtstätigkeit, - Projektierung, Lieferung, Montage, Inbetriebsetzung und Übergabe von
Automatisierungsanlagen, entsprechend den Festlegungen über die Fachbereichsspezialisierung und territoriale
Zuständigkeit, - Entwicklung und Produktion von Geräten für Automatisierungsanlagen und Direktverkauf
entsprechend der Spezialisierungsbestimmungen im Industriebereich und im Kombinat, - Entwicklung und Produktion
von Überwachungseinrichtungen für Automatisierungsanlagen für das gesamte Kombinat, - Realisierung der
bilanzierten Importe für Projektierungsleistungen, - Realisierung der bilanzierten Importe für Montageleistungen, -
Vorbereitung und Abschluss sowie Koordinierung und Realisierung von Verträgen für den Import von BMSR- Anlagen,
- Angebotstätigkeit und Vertragsabschluss von Exportaufträgen und deren Realisierung, - Durchführung des
Kundendienstes, - Entwicklung, Produktion und Vertrieb von Konsumgütern, - GAN-Tätigkeit für Spezialaufträge und
HAN- Tätigkeit gemäß gesonderter Weisungen.
In dem Geschichtsabriss des Industriemuseums Region Teltow "Von elektro-mechanischen Geräten zu
Automatisierungsanlagen – Die Geschichte der Geräte- und Regler-Werke Teltow" (abrufbar unter www.imt-
museum.de/grw2.htm) wird die Entwicklung des VEB GRW Teltow als die von einem Geräte bauenden Betrieb zu
einem sozialistischen Großbetrieb der Industrieautomation beschrieben. So wurde bereits ab den 50er Jahren neben
der Ausweitung der Produktion von Mess- und Regelgeräten und Reglerschränken Struktureinheiten für die
Projektierung, die Baustellenmontage und die Inbetriebnahme aufgebaut. In den 70er Jahren erfolgte zur
Konzentration auf die Automatisierungstechnik eine umfassende Sortimentsbereinigung. Es wurden aus Zulieferung
bzw., sofern solche nicht verfügbar waren, aus eigener Produktion komplette Automatisierungsanlagen für den
industriellen Einsatz projektiert und realisiert. In der Festschrift wird für den VEB GRW Teltow die Automatisierung
von Großvorhaben wie Eisen- und Hüttenkombinat O, Eisen- und Hüttenkombinat W, Großkokerei L,
Hochseefrachtschiffe, EVW S, L II, Chemiefaserwerk G, Gipsschwefelsäurewerk C/A, PVC-Fabrik im ECW B,
Kombinat S P und Atomreaktor R hervorgehoben. Weitere Großprojekte finden sich u. a. in der "Vorlage von –T- zur
Information im Direktorium am 02. November 1976" (Projektierung und Realisierung des Kraftwerks J), in der
Entscheidungsvorlage des Direktionsbereichs Außenwirtschaft und Vertrieb vom 13. Oktober 1975 (Regierungsprojekt
"Erdöl II" über die Lieferung von 26 Anlagen zur Erdölaufbereitung im Erdölgebiet T in der UdSSR), im
Geschäftsbericht für das Jahr 1974 (z. B. Heizkraftwerk R M, Heizkraftwerk "B L", Kraftwerk H, Milchviehanlage P)
sowie in dem Schriftstück "Das Produktionsprogramm des VEB GRW Teltow" (Großkraftwerke L).
In der "Einschätzung des Standes und der weiteren Entwicklung der Technologie und Organisation der Produktion für
die Baustellenmonteure" vom 25. Mai 1973 heißt es: "Die Profilierung des VEB GRW Teltow als ZAB [Anm.: Zentraler
Anlagenbau] der BMSR- Technik ergab eine Verlagerung des Schwerpunktes der Fertigung vom msr-Geräten
(Serienerzeugnisse) zur Herstellung von Zentraleinrichtungen für msr-Anlagen als Einzelfertigung. Mit dem Übergang
auf das UGS [Anm.: universelles Gefäßsystem] konnte in der stationären Fertigung eine erzeugnisgebundene
Reihenfertigung für die Gefäße erreicht werden. Die Bestückung, Verdrahtung und Prüfung der einzelnen Gefäße
erfolgt auftragsgebunden und trägt damit weitgehend den Charakter der Einzelfertigung." In dem Schriftstück
"Bedeutung und Stellung des Betriebes im volkswirtschaftlichen Reproduktionsprozess und im Rahmen der
internationalen sozialistischen Arbeitsteilung" vom 23. Mai 1973 wird ausgeführt: "Der VEB GRW Teltow entwickelt
und produziert komplette BMSR- Anlagen für die Volkswirtschaft der DDR und den Export (.). Zu den Leistungen des
VEB GRW Teltow gehören wissenschaftlich-technische Leistungen (Mitarbeit bei der Einsatzvorbereitung),
Projektierung sowie Lieferung, Montage und Inbetriebnahme kompletter Automatisierungsanlagen. ( ) Im Rahmen der
internationalen Arbeitsteilung auf der Basis des RGW- Komplexprogrammes hat der VEB GRW Teltow folgende
Schwerpunktaufgaben zu lösen: Bereitstellung von BMSR- Anlagen für die chemische Industrie (Erdölverarbeitung
und petrochemische Grundchemikalien, organische Hochpolymere, organische Grundchemikalien, Agrochemikalien
und Pflanzenschutzmittel, synthetische Faserstoffe); Export von BMSR-Anlagen und –Geräten für spezielle Aufgaben
wie Gewächshausautomatisierung, Lichtsignalanlagen für den Straßenverkehr, Volumen-Durchfluss-
Messeinrichtungen, Automatisierung von Tonerdeaufbereitungsanlagen; Absicherung des Importes kompletter BMSR-
Anlagen und der Kooperation von Teilleistungen (Projektierung, Montage) vornehmlich mit der SU, VR Polen, CSSR
und VR Ungarn; NSW-Geräteexport für "ursapond", "ursaflux" [Anm.: letzteres sind Volumen-Durchfluss-
Messeinrichtungen mit entsprechenden Zusatzgeräten].
In dem von der Beklagten überreichten Schriftstück "Strukturelle Gliederung des VEB GRW Teltow" wird dargelegt:
"Der Betrieb hat den Charakter eines Kombinats. Das drückt sich dahingehend aus, dass vier komplexe Betriebsteile
mit umfassenden Planaufgaben bestehen, die Direktionsbereiche und Funktionalorgane des Stammwerks
Komplexaufgaben für den Gesamtbetrieb wahrzunehmen haben, ein Forschungsleitzentrum mit dem Charakter eines
Betriebsteils gebildet wird und weitgehende Analogie in der Struktur zwischen dem Stammwerk und den Betriebsteilen
hergestellt ist. Betriebsteile bestehen: - in Treuenbrietzen für die Fertigung von Geräten des "ursapond"-systems, - in
Leipzig für die Projektierung, Konstruktion und Montage für BMSR-Anlagen vorwiegend für die Chemie und die Bezirke
Leipzig, Halle, Erfurt und Suhl; Fertigung von HLK-Anlagen und Lichtsignal-Anlagen, - in Cottbus für die Projektierung,
Konstruktion und Montage von kompletten BMSR-Anlagen, vorwiegend für die Energieerzeugung sowie die
Faserchemie, - in Babelsberg für die Produktion des Systems "ursaflux". Das ebenfalls von der Beklagten zur
Verfügung gestellte Diagramm "Die Produktionsstruktur des VEB GRW-Teltow" zeigt im Einzelnen Folgendes auf: -
Stammwerk: BMSR Anlagen – Geräte (Applikation, Verfahrensentwicklung/Systemlösungen,
Projektierung/Konstruktion, Fertigung, Lieferung, Montage, Inbetriebnahme, Service); - Betriebsteile Babelsberg und
Treuenbrietzen: Automatisierungs-Geräte ("ursaflux" – Entwicklung, Konstruktion, Fertigung, Lieferung, Service – und
"ursapond" – Fertigung, Lieferung, Service);
- Betriebsteile Leipzig, Cottbus, Pirna, Berlin: Automatisierungs-Anlagen (Leipzig und Cottbus: Projektierung,
Konstruktion, Fertigung, Lieferung, Montage, Inbetriebnahme und Service; Pirna: Projektierung und Konstruktion;
Berlin: Verfahrensentwicklung). Dem "Produktionsprogramm des VEB GRW Teltow" ist zu entnehmen: "In letzter Zeit
wird die BMSR- Technik in der DDR vom "ursamat"-System, einem universellen System von BMSR- Geräten und
Einrichtungen, bestimmt, das in seinem Bausteinprinzip durch die Vereinheitlichung der Signale, der konstruktiven
Parameter und der Prüfbedingungen allen Anforderungen der automatischen Überwachung, Steuerung und Regelung in
vielen Industriezweigen gerecht wird. ( ) Derzeitig werden durch unseren Betrieb BMSR- Anlagen für die
Automatisierung aller Industriezweige entwickelt, projektiert, gefertigt und montiert." Das angefügte Anlagen- und
Geräte-Programm umfasst u. a. Anlagen für die Chemieindustrie (z. B. Dosier- und Mischanlagen,
Polymerisationsanlagen), die Energieindustrie (z. B. Dampferzeuger mit Mühlen, Nebenanlagen für Atomkraftwerke),
die Kohleindustrie (z. B. Brikettfabriken), die Schwarzmetallurgie (z. B. Hochöfen), die NE- Metalle (z. B.
Ofenanlagen), die Erdöl- und Erdgasindustrie (z. B. Reforminganlagen), den Maschinenbau (z. B. Hilfs- und
Abgaskessel; Regelungen für Motoren), die Gießereien und Schmieden (z. B. Glühöfen), die Holz- und Papierindustrie
(z. B. Chlor-, Alkali- und Elektrolysen), die Glas- und Keramikindustrie (z. B. Schmelzöfen), die Baustoffindustrie (z.
B. Drehöfen), die Landwirtschaft (z. B. Dosier- und Mischanlagen), die Lebensmittelindustrie (z. B.
Saftreinigungsanlagen), den Industrie- und Kulturbau (z. B. Klimaanlagen) sowie den Verkehr (Verkehrssignalanlagen)
und Geräte in Form von Messumformern ("ursapond"), elektrischen Reglern ("ursadyn"), Niederdruckpneumatik
(UNALOG), Hydraulik, Reglern ohne Hilfsenergie, Stelleinrichtungen und Flüssigkeitszählern ("ursaflux").
Darüber hinaus wurden auch – wie sich aus der Festschrift ergibt – mit einem Anteil an der Gesamtproduktion in Höhe
von 6,8 % Konsumgüter gefertigt wie z. B. ein Kontaktgrill, der Benzinrasenmäher R 400 oder die Warmhalteplatte
thermotel 200.
Der "Bedarfsanforderung an Anlagen, Einrichtungen, Erzeugnissen und Leistungen gegliedert nach Kostengruppen"
vom 23. Mai 1973 ist zu entnehmen, dass der Bedarf nach Kostenträgergruppen für das Jahr 1973 mit 392,7 Mio
Mark veranschlagt wurde. Davon bezogen sich 121,1 Mio Mark auf industriellen Bedarf, 107,5 Mio Mark auf
Montagelohnleistung sowie 164,1 Mio Mark auf nichtindustriellen Bedarf wie z. B. Projektierung. Geplant war eine
Steigerung bis ins Jahr 1980 auf 259,6 Mio Mark für industriellen Bedarf, 233,2 Mio Mark für Montagelohnleistung
sowie 486,6 Mio Mark für nichtindustriellen Bedarf. Auch aus der "Umrechnung des Bedarfs von angesetzter
Warenproduktion auf Leistungskennziffern gegliedert nach Kostenträgergruppen" vom 23. Mai 1973 ergibt sich ein
Überwiegen der nichtindustriellen Leistungen: 184,0 Mio Mark gegenüber 105,1 Mio Mark für Montagelohnleistungen
und 130,7 Mio Mark für industrielle Leistungen im Jahr 1973; 499,6 Mio Mark gegenüber 242,2 Mio Mark für
Montagelohnleistungen und 267,6 Mio Mark für industrielle Leistungen für das Jahr 1980. Die "Berichtigung" der
"Faktoren der Über- bzw. Untererfüllung des geplanten einheitlichen Betriebsergebnisses per 31.12.77" Blatt 1 zeigt
eine realisierte finanzgeplante Warenproduktion im "Ist" i. H. v. 811.345. Davon beziehen sich 305.463 auf
Montageleistungen einschließl. Montagelohnleistungen, 232.483 auf die stationäre Fertigung, 55.780 auf die sonstige
Warenproduktion (z. B. Transportleistungen), 215.355 auf den Industrieanlagenbau sowie 2.264 auf sonstige den Erlös
beeinflussende Faktoren wie z. B. vereinbarte Preiszu-/-abschläge. Das heißt, dass lediglich 28 % des Erlöses aus
der finanzgeplanten Warenproduktion aus der stationären Fertigung stammte, wobei diese so genannte stationäre
Fertigung laut Blatt 2 der genannten Tabelle auch Dienstleistungen, Reparaturen und Lohnarbeiten umfasste.
Ausweislich der Produktionsstruktur für den VEB GRW Teltow für das Jahr 1989 – d. h. nach Ausgliederung der
Betriebsteile Berlin, Leipzig, Cottbus und Pirna - entfielen von der gesamten Warenproduktion im Wert von 790 Mio
Mark 53 % auf den Bereich Anlagenbau und nur 13 % auf den Bereich Zentrale Einrichtungen (ZER), 9 % auf
Messumformer, 3 % auf Elektronikbaugruppen und 3 % auf Konsumgüter.
Die Arbeitskräftestruktur des VEB GRW Teltow wandelte sich mit diesem im Laufe der Jahre. So waren in den Jahren
1980/81 laut der Festschrift "1948-1988, 40 Jahre wirtschaftlich automatisieren" 11.880 Arbeitskräfte beschäftigt,
1971 hingegen lediglich 8.933. Im Jahresgeschäftsbericht für das Jahr 1974 wird der Belegschaftsstand zum Ende
des Jahres 1971 mit 9.723 und zum Ende des Jahres 1974 mit 10.754 Beschäftigten angegeben. 1989 – nach der
Ausgliederung der Betriebsteile Berlin, Cottbus und Leipzig – umfasste die Belegschaft nur noch 7.199 Personen (vgl.
die "Arbeitskräftestruktur GRW Teltow 1989"), wovon 51 %, d. h. rund 3.672 Personen, in der "Produktion" beschäftigt
waren. Nach der in dem Schaubild folgenden genaueren Aufschlüsselung waren 31,3 % der Beschäftigten im
Anlagenbau tätig, hiervon wiederum 55% in der "Produktion", was eine Zahl von rund 1.239 Arbeitskräften ergibt. Im
Gerätebau waren 25,2 % der Beschäftigten tätig, wobei lediglich 55 % davon, d. h. rund 998 Personen, in der
"Produktion" waren. In den ausschließlich produzierenden Betriebsteilen Treuenbrietzen und Babelsberg, waren 9 bzw.
8,3 % der Gesamtbelegschaft, d. h. insgesamt rund 1.245 Personen, tätig. Demnach waren rund 1.239 Personen im
Bereich Anlagenbau in der "Produktion" und 2.243 im Bereich Gerätebau in der "Produktion" beschäftigt.
Aus diesen Selbstdarstellungen und objektiven Betriebsdaten ergibt sich das Profil eines überwiegend komplette und
komplexe Anlagen nach den Wünschen und Bedürfnissen der Kunden auf der Grundlage von standardisierten
Systemteilen entwickelnden, produzierenden und schließlich montierenden und in Betrieb nehmenden Betriebes. Dies
wird für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum bestätigt durch die Angaben der Klägerin aus dem Verfahren S
7 R 2195/05 (jetzt: L 3 R 1802/05) im Sitzungsprotokoll vom 07. November 2005 sowie die eigenen Angaben des
Klägers. Der Kläger geht in seinen Ausführungen lediglich von einem allgemeineren Produktionsbegriff aus. Zwar
wurden auch die komplexen Anlagen "produziert" – also hergestellt, gefertigt -, jedoch nicht i. S. einer standardisierten
Massenproduktion. Vielmehr wurde aus standardisierten und weitgehend vom VEB GRW Teltow selbst gefertigten
Komponenten speziell für die Bedürfnisse des Auftraggebers eine Gesamtanlage projektiert, zusammengebaut,
montiert und in Betrieb genommen. Weder die Projektierung noch die Montage stellen industrielle Produktion, sondern
Dienstleistungen dar. Sofern sowohl von der ersten Instanz als auch von Klägerseite die Produktion z. B. von
Messumformern als Beweis für den Charakter des VEB GRW Teltow als volkseigenem Produktionsbetrieb der
Industrie herangezogen wird, überzeugt dies nicht. Auch wenn diese in großer Stückzahl in der DDR nur vom VEB
GRW Teltow hergestellt worden sind, war der Betrieb jedoch schwerpunktmäßig nicht darauf ausgerichtet, in Serie
hergestellte Produkte vorzuhalten, aus der der Auftraggeber/Kunde das bereits erstellte Sachgut auswählen konnte.
Es erfolgte, wie sich anschaulich aus der Festschrift ergibt, gerade keine Massenproduktion von Wirtschaftsgütern für
den Endabnehmer, sondern es wurden die für die Erstellung einer bestimmten Anlage jeweils benötigten Komponenten
– in Serie - produziert, was nicht ausschließt, dass diese zum Teil auch an den Endverbraucher abgegeben worden
sind. Aus den im Berufungsverfahren vor dem Sächsischen LSG zum Rechtsstreit L 5 R 503/06 gewonnenen
Erkenntnissen ergibt sich nichts anderes. Dort gaben die Kläger, welche beide beim VEB GRW als Ingenieure tätig
waren, an, dass die wesentlichen Bereiche des VEB GRW die Produktion von Bauteilen und
Automatisierungsanlagen, die Errichtung kompletter Automatisierungsanlagen sowie die Errichtung von Lichtsignal-,
Gewächshausautomatisierungs- und Milchviehanlagen waren. Der dort vernommene Zeuge K gab hierzu – aufgrund
seiner damaligen Stellung als Betriebsdirektor - nachvollziehbar an, dass zu 60 % produziert, daneben projektiert,
montiert und in Betrieb genommen wurde, wobei von den Erzeugnissen in der Produktion der überwiegende Anteil in
den Automatisierungsanlagenbau einfloss, worunter die Anlagen zu verstehen sind, die projektiert, realisiert, montiert
und in Betrieb genommen wurden.
Die serielle Produktion hatte somit eine dienende Funktion. Diese Auffassung vertritt i. Ü. auch das Sächsische LSG
in seinen Urteilen vom 12. Januar 2010 – L 5 R 503/06 - sowie vom April 2010 – L 4 R 694/06 – und der 30. Senat des
LSG Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 24. Februar 2010 – L 30 R 938/07 -, letzteres veröffentlicht unter
www.sozialgerichtsbarkeit.de).
Soweit in dem Betrieb außerhalb dieses Hauptaufgabenfeldes noch Wirtschaftsgüter für die Bevölkerung, etwa
Kontaktgrills, Wärmeplatten oder Rasenmäher entwickelt und hergestellt wurden, stellten diese Aktivitäten des
Betriebes nicht den Hauptzweck des Gesamtbetriebes dar, was sich schon dem geringen Anteil von maximal 6,8 %
(laut der Festschrift) an der Gesamt"produktion" entnehmen lässt.
Die Bekundungen der Zeugen S und D führen letztlich zu keiner anderen Beurteilung. So hat insbesondere der in
mündlichen Verhandlung vernommene Zeuge S aufgrund seiner vormaligen Stellung als Betriebsdirektor
nachvollziehbar und glaubhaft, im Einklang mit den bereits in Bezug genommenen Beweismitteln und seinen eigenen
Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem SG Berlin am 28. März 2006 (S 26 R 5545/05) bekundet, dass im
hier maßgeblichen Zeitraum bis 1985 - durchgehend und ohne nennenswerte Schwankungen - fast die Hälfte der
Beschäftigten allein im Automatisierungsanlagenbau eingesetzt war. Hiernach verteilte sich der Rest der
Beschäftigten - und damit die in der übrigen Produktion Tätigen - auf die Bereiche Gerätebau, Zentrale Dienste und
Verwaltung. Die von ihm vorgelegte "Arbeitskräftestruktur GRW Teltow 1989", die bereits zuvor zu den Akten gelangt
ist und ausführlich Gegenstand der Auseinandersetzung war, bezieht sich auf die Zeit nach der Ausgliederung der
weitgehend mit Projektierung und Anlagenbau befassten Betriebsteile Berlin, Cottbus und Leipzig, so dass der 1989
größere Anteil von Beschäftigten im Bereich Produktion Gerätebau vor 1984/1985 deutlich niedriger gewesen sein
dürfte. Zumal auch 1989 die Anzahl der Beschäftigten im Anlagenbau sowie in der Verwaltung insgesamt deutlich
über derjenigen der im Gerätebau Beschäftigten lag. Nicht vernachlässigt werden darf darüber hinaus, dass der
Gerätebau teilweise – nach den Angaben des Zeugen zumindest zu einem Drittel in seiner Zeit als Betriebsdirektor, d.
h. ab 1983, - ebenfalls dem Anlagenbau zuarbeitete. Dies stimmt insbesondere mit der Darstellung in der Festschrift
(dort S. 6) überein, wonach in der Zeit von 1948 bis 1950 die Herstellung von Einrichtungen und Anlagen der BMSR-
Technik durchschnittlich 45,1 % der Gesamtproduktion ausmachte. Für den Zeitraum vor der Ausgliederung der
Betriebsteile Berlin und Leipzig, die hauptsächlich mit Anlagenprojektierung bzw. –bau und –montage befasst waren,
hat der Zeuge den Anteil des Anlagenbaus im VEB GRW Teltow auf knapp unter 50 % eingeschätzt. Zu der Frage,
welchen Anteil am Gesamtumsatz der Anlagenbau Mitte der 80er Jahre hatte, hat der Zeuge keine Angaben machen
können. Laut dem Diagramm "Entwicklung des Anteils des Stammwerkes und der Betriebsteile am Umsatz der
Warenproduktion zu JAP", das im Geschäftsbericht für das Jahr 1974 enthalten ist, hatte jedenfalls im Jahr 1974 der
Betriebsteil Leipzig allein einen Anteil von 32,5 % am Umsatz, der Betriebsteil Cottbus 19,3 % und der Betriebsteil
Berlin 0,5 %. Insgesamt ergab sich also für die vorwiegend mit dem Anlagenbau befassten Betriebsteile schon ein
Anteil am Umsatz i. H. v. 52,1 %.
Auch die Bekundungen des Zeugen D führen zu keinem anderen Befund. Dieser hat im Einklang mit den übrigen
Erkenntnisquellen das Profil des VEB GRW Teltow zunächst einmal dahingehend beschrieben, dass er für die
Automatisierung von technologischen Anlagen zuständig war, das heißt Automatisierungstechnik und –anlagen
herstellte. Erst an zweiter Stelle hat er neben dem Anlagenbau den Gerätebau als Gegenstand des VEB GRW Teltow
beschrieben und ihm einen maßgeblichen Anteil beigemessen.
Nach alldem zählte der VEB GRW Teltow nicht zu den volkseigenen Produktionsbetrieben der Industrie. Vor diesem
Hintergrund erklärt sich auch die Einordnung der Betriebe nach der Systematik der Volkswirtschaftszweige der
Deutschen Demokratischen Republik, nach welcher diese der Wirtschaftsgruppe 16639 (Reparatur- und
Montagebetriebe der Mess-, Steuer- und Regelungstechnik) zugeordnet worden sind und gerade nicht den für
herstellende Betriebe der Mess-, Steuer- und Regelungstechnik vorgesehenen Wirtschaftsgruppen 16631, 16632 und
16633.
Der VEB GRW Teltow war auch kein Betrieb, der gemäß § 1 Abs. 2 2. DB einem volkseigenen Produktionsbetrieb der
Industrie oder des Bauwesens gleichgestellt war, denn er ist dort nicht genannt.
Eine nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme getroffenen Entscheidungen
der DDR ist bundesrechtlich nicht erlaubt, auch soweit diese in sich willkürlich sein sollten, da der Einigungsvertrag
grundsätzlich nur die Übernahme zum 03. Oktober 1990 bestehender Versorgungsansprüche und -anwartschaften von
"Einbezogenen" in das Bundesrecht versprochen und Neueinbeziehungen ausdrücklich verboten hat (BSG, Urteil vom
09. April 2002 - B 4 RA 41/04 R -, in juris). Das Verbot der Neueinbeziehung ist auch verfassungsgemäß (vgl. BVerfG,
SozR 4-8560 § 22 Nr. 1). Der Bundesgesetzgeber durfte an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene
Ausgestaltung der Versorgungssysteme der DDR ohne Willkür anknüpfen. Art. 3 Abs. 1 und 3 Grundgesetz gebieten
nicht, vorhandene Ungleichheiten rückwirkend zu Lasten der heutigen Beitrags- und Steuerzahler auszugleichen (vgl.
BVerfG a. a. O.; BSG, SozR 4-8570 § 1 Nr. 3).
Das Urteil des SG Berlin vom 15. November 2006 war daher aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.