Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 11.01.1993

LSG Berlin-Brandenburg: unterbrechung, hauptsache, erlöschen, link, quelle, sammlung, beendigung, konkretisierung, rechtshängigkeit, prozesshandlung

1
2
3
4
Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg 4.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 4 B 746/07 R
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 102 Abs 1 S 2 SGG, § 172 Abs
1 SGG vom 11.01.1993, § 202
SGG, § 240 ZPO, § 249 Abs 2
ZPO
Sozialgerichtliches Verfahren - Unterbrechung des Rechtsstreits
durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens - Wirksamkeit von
Prozesshandlungen - Erlöschen vom Insolvenzschuldner erteilter
Vollmachten - Prozessvollmacht - Rechtshängigkeit einer
zurückgenommenen Klage hinsichtlich der Kosten -
Kostenentscheidung
Leitsatz
Legt ein Insolvenzschuldner gegen eine nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangene
Entscheidung ein Rechtsmittel ein, mit dem er die Unterbrechung des Rechtsstreits geltend
macht, so handelt es sich nicht um eine nach § 202 SGG i.V.m. § 249 Abs. 2 ZPO unwirksame
Prozesshandlung.
§ 117 InsO ist seinem Sinn und Zweck nach einschränkend auszulegen; die vom
Insolvenzschuldner erteilte Vollmacht erlischt insoweit nicht, als das Einlegen eines
Rechtsmittels der Beseitigung einer gegen § 240 ZPO verstoßenden richterlichen
Entscheidung dienen soll.
Ist ein Verfahren in der Hauptsache erledigt, so kann es hinsichtlich der Kosten noch
rechtshängig sein. In einem solchen Fall ist die Kostenentscheidung Hauptsache im Sinne der
§§ 249 Abs. 2, 240 ZPO und darf während der Unterbrechung des Verfahrens nicht getroffen
werden.
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder)
vom 11. September 2006 aufgehoben.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers gegen den aus dem Tenor ersichtlichen Kostenbeschluss
des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) hat Erfolg. Soweit der Kläger beantragt, „den
Beschluss aufzuheben und festzustellen, dass das Verfahren unterbrochen ist“, versteht
der Senat dies als Konkretisierung seines Beschwerdebegehrens und nicht als
eigenständigen Feststellungsantrag, für den im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens
kein Raum wäre.
Die Beschwerde ist zulässig (§ 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG] in der bis zum 31.
März 2008 geltenden Fassung, § 173 SGG).
Der Zulässigkeit der Beschwerde steht nicht entgegen, dass der die Insolvenzmasse
betreffende Rechtsstreit seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 14. November 2005
nach § 202 SGG i.V.m. § 240 Zivilprozessordnung (ZPO) unterbrochen war. Die durch §
202 SGG i.V.m. § 249 Abs. 2 ZPO angeordnete Unwirksamkeit von Prozesshandlungen
während der Unterbrechung beschränkt sich auf solche, die gegenüber dem Gegner
vorzunehmen sind. Rechtsmittel sind indessen beim Gericht einzulegen. Im Übrigen
stellt die Beschwerde auch keine „in Ansehung der Hauptsache“ vorgenommene
Rechtshandlung dar, sondern soll lediglich die Unterbrechung des Verfahrens zur
Geltung bringen (vgl. Bundesarbeitsgericht [BAG], Urteil vom 24. Januar 2001, 5 AZR
228/00; Bundesgerichtshof [BGH], Urteil vom 16. Januar 1997, IX ZR 220/96; beide zitiert
nach juris). Der Insolvenzschuldner kann gegen eine nach Eröffnung des
Insolvenzverfahrens ergangene Entscheidung mit einem Rechtsmittel geltend machen,
der Rechtsstreit sei infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 202 SGG i.V.m.
§ 240 ZPO unterbrochen worden, wenn das mit der Sache befasste Gericht dies außer
Acht gelassen und eine Entscheidung getroffen hat, durch welche er materiell beschwert
ist (vgl. BAG, Urteil vom 26. Juni 2008, 6 AZR 478/07, zitiert nach juris).
Entgegen der Auffassung des Beigeladenen ist die Beschwerde auch wirksam eingelegt
4
5
6
7
8
Entgegen der Auffassung des Beigeladenen ist die Beschwerde auch wirksam eingelegt
worden. Nach § 117 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO) erlischt zwar grundsätzlich eine vom
Schuldner erteilte Vollmacht, die sich auf das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen
bezieht, durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Das gilt auch für entsprechende
Prozessvollmachten. § 117 InsO ist jedoch seinem Sinn und Zweck nach insoweit
einschränkend auszulegen, als er die Vollmacht eines Prozessbevollmächtigten in Bezug
auf die Einlegung der Beschwerde dann nicht zum Erlöschen bringt, wenn das Verfahren
nicht in der Sache weiterbetrieben werden, sondern nur eine gegen § 240 ZPO
verstoßende richterliche Entscheidung beseitigt werden soll (vgl. auch dazu sehr
ausführlich BAG, Urteil vom 26. Juni 2008, 6 AZR 478/07, zitiert nach juris, m.w.N.). So
liegt der Fall hier.
Die Beschwerde ist auch begründet; das Sozialgericht hätte die
Kostengrundentscheidung nicht treffen dürfen, weil das Verfahren im Zeitpunkt der
Beschlussfassung am 11. September 2006 unterbrochen war.
Nach § 202 SGG i.V.m. § 240 Satz 1 ZPO wird ein die Insolvenzmasse betreffendes
Verfahren im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines
Beteiligten unterbrochen. Während der Unterbrechung darf das Gericht Handlungen
hinsichtlich der Hauptsache nicht vornehmen, insbesondere nicht entscheiden (vgl.
Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann, ZPO, 67. Aufl. 2009, Rdnrn 11 ff zu § 249;
Feiber in MüKo ZPO, 2. Aufl. 2000, Rdnrn 21 zu § 249; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl.
2004, Rdnrn 13 f. zu § 249; Zöller, ZPO, 27. Aufl. 2009, Rdnrn 7 ff zu § 249). Im Zeitpunkt
der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers, am 14.
November 2005, war zwar die Klage bereits zurückgenommen und der Rechtsstreit
damit gemäß § 102 Abs. 1 Satz 2 SGG in der Hauptsache erledigt. Rechtshängig war die
Sache jedoch noch hinsichtlich der Kosten. Es ist in Rechtsprechung und Literatur
anerkannt, dass in einem solchen Fall die Kostenentscheidung Hauptsache im Sinne der
§§ 249 Abs. 2, 240 ZPO sein kann; als einzig verbliebene Streitposition tritt sie dann an
die Stelle der früheren Hauptsache (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2005, XII ZR 233/02,
zitiert nach juris, mit zahlreichen Nachweisen).
Einer Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bedurfte es nicht; sie
bleibt der nach Beendigung der Unterbrechung durch das Sozialgericht Frankfurt (Oder)
auf den Antrag des Beigeladenen vom 15. August 2005 hin - erneut - zu treffenden
Kostengrundentscheidung vorbehalten.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten
werden, § 177 SGG.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum