Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 22.03.2005

LSG Berlin-Brandenburg: ddr, produktion, statut, zugehörigkeit, werk, reparatur, fabrikation, installation, montage, abrede

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
16. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 16 R 471/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. März
2005 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im gesamten Verfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem der
Anlage 1 Nummer 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG)
verpflichtet ist, für Beschäftigungszeiten des Klägers vom 16. Juli 1971 bis zum 30. Juni
1990 Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVTI)
sowie die entsprechenden Arbeitsentgelte festzustellen.
Der am … 1940 geborene Kläger erwarb nach einem Studium an der Ingenieurschule für
Maschinenbau und Elektrotechnik B in der früheren Deutschen Demokratischen Republik
(DDR) das Recht, die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ zu führen (Ingenieururkunde vom
16. Juli 1971). Ab dem 01. Januar 1971 war er wie folgt beschäftigt: bis zum 31.
Dezember 1973 beim Volkseigenen Betrieb (VEB) K R - Zentralvertrieb Betriebsteil B -
(Problemanalytiker) und vom 01. Januar 1974 bis zum 30. Juni 1990 beim VEB R -
Vertrieb B (im Folgenden: R) als Projektant. Der R war einer der Rechtsnachfolger des
VEB K R (§ 2 Abs. 1 der Gründungsanweisung des R vom 2. Dezember 1973); gemäß § 2
Abs. 2 der Gründungsanweisung ergaben sich die Aufgaben des R aus dem Statut des
VEB KR. Der Kläger war mit Wirkung vom 1. Februar 1977 der Freiwilligen
Zusatzrentenversicherung (FZR) beigetreten. Eine Versorgungszusage hatte er nicht
erhalten.
Mit Bescheid vom 04. November 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
17. Juli 2003 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Feststellung von
Zugehörigkeitszeiten zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG ab
mit der Begründung, dass der Kläger am 30. Juni 1990 keine Beschäftigung ausgeübt
habe, die aus bundesrechtlicher Sicht dem Kreis der obligatorisch
Versorgungsberechtigten zuzuordnen sei. Das AAÜG sei auf ihn nicht anwendbar.
Mit der Klage hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, die Anwendbarkeit
des AAÜG und die Zeit vom 16. Juli 1971 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der
Zugehörigkeit zur AVTI und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte
festzustellen. Das Sozialgericht (SG) Berlin hat Niederschriften über die Vernehmungen
der Zeugen K – S 9 RA – (Direktor der Abteilung Forschung und Entwicklung im R von
Januar 1986 bis zum 30. Juni 1990) vom 27. Mai 2003, E – S 9 RA – (Betriebsleiter seit
Anfang Mai 1990) vom 27. Mai 2003 und Dr. S - S 9 RA – (Betriebsdirektor des R vom 01.
Januar 1974 bis zum 15. Mai 1990) vom 21. September 2004 in das Verfahren eingeführt
– hierauf wird Bezug genommen – und mit Urteil vom 22. März 2005 der Klage
stattgegeben. Zur Begründung ist ausgeführt: Der Kläger habe gegen die Beklagte
einen Anspruch auf Feststellung von Zugehörigkeitszeiten zur AVTI sowie der
entsprechenden tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte unter Anwendung des AAÜG für die
Zeit vom 16. Juli 1971 bis zum 30. Juni 1990. Das AAÜG sei auf den Kläger anwendbar,
weil er die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 AAÜG erfülle. Er habe aufgrund der am 30.
Juni 1990 gegebenen Sachlage einen fiktiven Anspruch auf Versorgungszusage gehabt.
Denn er erfülle am Stichtag die persönlichen, sachlichen und betrieblichen
Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVTI. Er sei berechtigt gewesen, die
Berufsbezeichnung „Ingenieur“ zu führen; er habe auch eine ingenieurtechnische
Tätigkeit am Stichtag, nämlich die des Projektanten, ausgeführt. Er sei am 30. Juni 1990
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Tätigkeit am Stichtag, nämlich die des Projektanten, ausgeführt. Er sei am 30. Juni 1990
auch in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie beschäftigt gewesen. Bei
dem R handele es sich um einen derartigen Produktionsbetrieb. Dies stehe aufgrund der
Aussage des langjährigen Betriebsdirektors Dr. S aus dem Verfahren S 9 RA zur
Überzeugung des Gerichts fest. Der Zeuge habe eingehend dargelegt, dass der
Hauptzweck der betrieblichen Tätigkeit des R in der Endproduktion von
Datenverarbeitungsanlagen bestanden habe, insbesondere der
Datenverarbeitungsanlage „…“, von der jährlich etwa 250 Stück hergestellt worden
seien. Hierbei habe es sich um industrielle Produktion gehandelt, nicht um die
Erbringung von Dienstleistungen. Dies gelte ungeachtet dessen, dass der Betrieb den
größten Teil der Komponenten für die zu produzierenden Anlagen nicht selbst gefertigt
habe. Denn der Betrieb habe die Anlagen serienmäßig endproduziert, ähnlich wie in der
Automobilproduktion. Dass keine großen Stückzahlen der Bildverarbeitungsanlagen
hergestellt worden seien, rechtfertige keine andere Beurteilung. Denn das wesentliche
Abgrenzungskriterium zu Dienstleistungen sei die serienmäßige Erstellung der Anlage im
Gegensatz zur Einzelanfertigung. Neben der Produktion von Konsumgütern im Werk S
sei die Endproduktion von Bildverarbeitungsanlagen die wesentliche Aufgabe des R
gewesen; diese Produktionsvorgänge hätten dem Betrieb das Gepräge gegeben. Die
sich aus dem Statut ergebenden gegenteiligen Anhaltspunkte seien lediglich
widerlegbare Indizien. Die Zeugen K, E und Dr. Sr hätten übereinstimmend ausgesagt,
dass dem Vertrieb nur eine untergeordnete Rolle zugekommen sei. Auch die Tatsache,
dass der Betrieb im statistischen Betriebsregister der DDR als Reparatur- und
Montagebetrieb und nicht als Produktionsbetrieb geführt worden sei, sei lediglich ein –
vorliegend widerlegtes – Indiz dafür, dass es sich nicht um einen Produktionsbetrieb
gehandelt habe. Auch hinsichtlich der Zeit vom 16. Juli 1971 bis zum 31. Dezember 1973
seien die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG erfüllt. Während dieser Zeit sei
der Kläger beim VEB K R beschäftigt gewesen, der zweifelsfrei auch von der Beklagten
als Produktionsbetrieb anerkannt sei.
Mit der Berufung wendet sich die Beklagte gegen dieses Urteil. Sie trägt vor: Entgegen
der Auffassung des SG sei davon auszugehen, dass es sich bei dem R nicht um einen
industriellen Produktionsbetrieb gehandelt habe. Die ihm nach dem Statut des VEB K R
zugewiesenen Aufgaben würden keine materielle Produktion darstellen. Auch nach der
Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR werde bestätigt, dass der R nicht dem
Geltungsbereich der AVTI unterfalle, sondern der Wirtschaftsgruppe 16649 (Reparatur-
und Montagebetriebe der Datenverarbeitungs- und Büromaschinenindustrie). Auf das
Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Berlin vom 21. April 2004 (– L 17 RA 104/03 –)
werde insoweit Bezug genommen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. März 2005 aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zum Verfahren
eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Akte der Beklagten, die Akte des SG Berlin S 13 RA 3375/03 – L 16 RA 159/04 und
die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung
gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten ist begründet.
Der Kläger hat keinen mit der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1
Sozialgerichtsgesetz – SGG –) durchsetzbaren Anspruch gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 i. V.
mit Abs. 1 AAÜG auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zum
Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG sowie ggfs. der
entsprechenden Arbeitsentgelte gemäß § 8 Abs. 2 AAÜG für den Zeitraum vom 16. Juli
1971 bis zum 30. Juni 1990. Das AAÜG ist auf den Kläger schon deshalb nicht
anwendbar, weil er am 01. August 1991, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des AAÜG,
keinen Versorgungsanspruch im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG hatte. Denn der
Versorgungsfall (des Alters oder der Invalidität) war bis zu diesem Zeitpunkt nicht
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Versorgungsfall (des Alters oder der Invalidität) war bis zu diesem Zeitpunkt nicht
eingetreten. Der Kläger war aber auch am 01. August 1991 nicht Inhaber einer
Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG. Denn er hatte –
unstreitig – bis zum 30. Juni 1990 eine Versorgungszusage in der DDR nicht erhalten und
ihm war auch nicht im Rahmen einer Einzelentscheidung eine Versorgung zugesagt
worden. Die Beklagte hat auch in den angefochtenen Bescheiden eine positive
Statusentscheidung über die Anwendbarkeit des AAÜG nicht getroffen.
§ 1 Abs. 1 AAÜG ist zwar im Wege verfassungskonformer Auslegung dahin auszulegen,
dass den tatsächlich einbezogenen Personen diejenigen gleichzustellen sind, die aus
bundesrechtlicher Sicht aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage einen
(fingierten) Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten (ständige
Rechtsprechung des BSG: vgl. z. B. Urteile vom 09. April 2002 – B 4 RA 31/01 R = SozR
3-8570 § 1 Nr. 2 und – B 4 RA 3/02 R = SGb 2002, 379 sowie – B 4 RA 18/01 R –
veröffentlicht in juris). Ein derartiger fiktiver Anspruch ist aber nur dann zu bejahen, wenn
am Stichtag (30. Juni 1990) eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist,
wegen der ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung in dem betreffenden
Versorgungssystem vorgesehen war (ständige Rechtsprechung: vgl. z. B. BSG, Urteil
vom 18. Dezember 2003 – B 4 RA 18/03 R – veröffentlicht in juris; BSG, Urteil vom 26.
Oktober 2004 – B 4 RA 23/04 R – veröffentlicht in juris). Allein maßgebend sind insoweit
die Texte der Verordnung über die AVTI in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten
Betrieben vom 24. Mai 1951 (GBl. 487) und der Zweiten Durchführungsbestimmung (2.
DB) dazu. Die genannten Vorschriften der DDR sind unabhängig von deren Verwaltungs-
und Auslegungspraxis allein nach bundesrechtlichen Kriterien auszulegen (vgl. BSG SozR
3-8570 § 1 Nr. 3 S. 22; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 – B 4 RA 11/04 R – veröffentlicht in
juris). Von diesen Grundsätzen ausgehend liegt ein fingierter Anspruch auf eine
Versorgungszusage nur vor, wenn der Betreffende zum Stichtag am 30. Juni 1990 drei
Voraussetzungen erfüllt: Er muss 1. die Berechtigung gehabt haben, eine bestimmte
Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung), 2. eine der
Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit oder Beschäftigung verrichtet haben
(sachliche Voraussetzung) und 3. die Beschäftigung oder die Tätigkeit in einem
volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder
einem diesen Betrieben gleichgestellten Betrieb ausgeübt haben (betriebliche
Voraussetzung; vgl. hierzu BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 6; SozR 3-8570 § 1 Nr. 3).
Der Kläger war zwar am 30. Juni 1990 berechtigt, die ihm durch staatlichen
Zuerkennungsakt verliehene Berufsbezeichnung „Ingenieur“ zu führen. Unabhängig
davon, ob er im Hinblick auf seine Tätigkeit als Projektant die sachliche Voraussetzung
einer ingenieurtechnischen Tätigkeit bzw. Beschäftigung am 30. Juni 1990 verrichtet hat,
erfüllte der Kläger jedoch in jedem Fall nicht die betriebliche Voraussetzung für eine Zeit
der Zugehörigkeit zur AVTI. Denn der R war kein volkseigener Produktionsbetrieb der
Industrie oder des Bauwesens, da eine industrielle Produktion ihm nicht das Gepräge
gegeben hat (vgl. zum VEB R-Vertrieb D: BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 – B 4 RA 11/04 R
–; vgl. im Übrigen BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 5 S. 34 f; BSG, Urteil vom 06. Mai 2004 – B 4
RA 44/03 R – veröffentlicht in juris; vgl. zum R auch LSG Berlin, Urteil vom 21. April 2004
– L 17 RA 104/03 -; LSG für das Land Brandenburg, Urteil vom 14. Dezember 2004 – L 2
RA 14/03 -).
Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens steht zur Überzeugung des Senats fest,
dass der Hauptzweck des RVB nicht in der industriellen (serienmäßig wiederkehrenden)
Massenfertigung (Herstellung, Anfertigung, Fabrikation) von Sachgütern, sondern im
Bereich der Endmontage von Datenverarbeitungsanlagen beim Endabnehmer nach
dessen individuellen Erfordernissen aus im Wesentlichen von anderen Betrieben
industriell vorgefertigten Komponenten bestand. Die industrielle Massenproduktion von
Sachgütern, namentlich von Rundfunkgeräten im Werk S des R, hatte daneben einen nur
geringen bzw. deutlich untergeordneten Umfang, was sich schon aus der Anzahl der im
Werk S beschäftigten Mitarbeiter (ca. 500 bis 600) im Vergleich zu der Gesamtzahl der
Mitarbeiter des R im Juni 1990 (4500) ergibt. Prägend für den R war mithin die Montage
und Installation von Großrechenanlagen beim Kunden, wobei nur einige wenige
Komponenten, beispielsweise Stecker und Kabel, vom R selbst hergestellt wurden. Die
Zahl der derart montierten und installierten Großrechenanlagen belief sich auf etwa 240
bis 250 im Jahr, woraus ebenfalls erhellt, dass eine industrielle Produktion im Sinne einer
serienmäßig wiederkehrenden – fabrikmäßigen – Massenproduktion rein zahlenmäßig
gar nicht vorgelegen haben kann. Die dergestalt installierten Anlagen wurden darüber
hinaus bis zur abgeschlossenen Ausbildung der Mitarbeiter des Endabnehmers und bei
größeren Problemen bei der Anwendung auch darüber hinaus vom R gewartet. Die
vorgenannten tatsächlichen Feststellungen hat der Senat auf der Grundlage der vom SG
in das Verfahren eingeführten und im Wege des Urkundenbeweises zu verwertenden
Aussagen der Zeugen K, E und Dr. S getroffen, die umfangreiche, nachvollziehbare und
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Aussagen der Zeugen K, E und Dr. S getroffen, die umfangreiche, nachvollziehbare und
im Wesentlichen übereinstimmende Angaben zu den Aufgabenbereichen und
betrieblichen Tätigkeitsfeldern des R gemacht haben, die als solche zwischen den
Beteiligten auch unstreitig waren. Danach steht fest, dass am maßgeblichen Stichtag
(30. Juni 1990) der Hauptzweck des R nicht in der industriellen Produktion von
Sachgütern lag, sondern in der Montage bzw. Installation von Großrechenanlagen,
insbesondere der Anlage „…“, aus vorgefertigten Komponenten beim Endabnehmer,
und zwar nach dessen Anforderungen und Bedürfnissen und der sich hieraus
ergebenden „Konfiguration“ auch im Hinblick auf die eingesetzte Anwendersoftware. Ob
es sich insoweit um reine Dienstleistungsaufgaben handelte oder der RVB insoweit ein
neues Endprodukt herstellte, wofür indes einiges spricht, kann dahinstehen. Denn
ungeachtet dessen, ob es sich bei dem R im Hinblick darauf überhaupt um einen
„Produktionsbetrieb“ im Sinne der Versorgungsordnung gehandelt hatte, steht fest,
dass Schwerpunkt des R jedenfalls nicht die fabrikmäßige und serienmäßige
Massenproduktion derartiger Rechenanlagen war (vgl. zum Erfordernis der
Massenproduktion im Bauwesen: BSG, Urteil vom 08. Juni 2004 – B 4 RA 57/03 R = SozR
4-8570 § 1 Nr. 3). Dies stellt auch der Kläger nicht in Abrede, der selbst vorgetragen hat,
es seien jährlich höchstens bis zu 250 der genannten Großrechenanlagen vom R
hergestellt worden.
Dass es sich bei dem R nicht um einen Produktionsbetrieb der Industrie gehandelt hatte,
ergibt sich auch aus der Gründungsanweisung des R vom 20. Dezember 1973 (§ 2 Abs.
1 und Abs. 2) und dem Statut des VEB K R vom 19. Dezember 1973. § 7 dieses Statuts
bestimmte, dass dem R der Vertrieb, der technische Kundendienst für Geräte der
Datenverarbeitungs- und Rechentechnik, der Vertrieb von Systemunterlagen in den
Nordbezirken der DDR und die Wahrnehmung von Leitfunktionen entsprechend der
geltenden Kombinatsordnung sowie die Anwenderschulung auf dem Gebiet der
Prozessrechentechnik oblagen. Eine inhaltliche Änderung dieses Aufgabenbereichs ist
auch in den Nachfolgestatuten des VEB K R nicht erfolgt. In dem am Stichtag
maßgebenden Statut des VEB K R vom 25. Juni 1984 heißt es vielmehr in § 8 (Aufgaben
der Kombinatsbetriebe), dass die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Kombinatsbetriebe
im Reproduktionsprozess des Kombinates in Anwendung der Spezialisierung,
Konzentration und Kooperation in den Plankennziffern, anderen Leitungsentscheidungen
des Kombinates sowie in Kombinatsordnungen festgelegt werden. Aus den genannten
Vorschriften lässt sich nicht einmal ansatzweise entnehmen, dass sich der Schwerpunkt
des R bis zum maßgebenden Stichtag hin zu einem Produktionsbetrieb der Industrie
geändert hätte. Gleiches gilt für die Kennziffer, die der R nach der Systematik der
Volkswirtschaftszweige der DDR hatte. Er unterfiel nämlich der Wirtschaftsgruppe 16649,
die Reparatur- und Montagebetrieben der Datenverarbeitungs- und
Büromaschinenindustrie vorbehalten war. Er mag daher zwar ein „Industriebetrieb“
gewesen sein, aber eben kein Produktionsbetrieb der Industrie, dessen Hauptzweck die
industrielle (serienmäßige wiederkehrende) Massenfertigung, Herstellung, Anfertigung,
Fabrikation bzw. Produktion von Sachgütern war.
Andere Rechtsgrundlagen, auf die der Kläger sein Begehren stützen könnte, sind nicht
ersichtlich. Insbesondere verstößt es nicht gegen Verfassungsrecht, dass der
Bundesgesetzgeber an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene
Ausgestaltung der Versorgungssysteme der DDR und deren Differenzierungen
angeknüpft hat. Denn der Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikels 3 Grundgesetz
gebietet es nicht, von den historischen Gegebenheiten in der DDR, aus denen sich
Ungleichheiten ergeben könnten, abzusehen und sie rückwirkend zu Lasten der heutigen
Beitrags- und Steuerzahler auszugleichen. Die Begünstigung der damals Einbezogenen
hat der Bundesgesetzgeber als ein Teilergebnis der Verhandlungen im Einigungsvertrag
angesichts der historischen Bedingungen hinnehmen dürfen (vgl. BVerfGE 100, 138, 190
= SozR 3-8570 § 7 Nr. 1). Zu einer „Totalrevision“ des aus der DDR stammenden
Versorgungsrechts war er über die mit der ständigen Rechtsprechung des BSG
vorgenommene Modifikation von § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG hinaus nicht verpflichtet (vgl.
BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2; Urteil vom 18. Juni 2003 – B 4 RA 1/03 R). Zwischenzeitlich
hat auch das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Auslegung der Texte der
Zusatzversorgungsordnungen durch die Fachgerichte, insbesondere durch das BSG,
nicht willkürlich ist (vgl. BVerfGE, Beschluss vom 04. August 2004 – 1 BvR 1557/01 – nicht
veröffentlicht –; Beschluss vom 08. September 2004 – 1 BvR 1503/04; und zuletzt
Beschluss vom 26. Oktober 2005 – 1 BvR 1921/04 u. a. – nicht veröffentlicht).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen
nicht vor.
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