Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 25.04.2006

LSG Berlin-Brandenburg: aufschiebende wirkung, rücknahme, grobe fahrlässigkeit, anfechtungsklage, vollziehung, rechtsschutz, rückforderung, firma, ausnahme, verfügung

1
2
3
4
Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg 5.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 5 B 549/06 AS ER
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 39 Nr 1 SGB 2, § 45 SGB 10, §
48 SGB 10, § 50 SGB 10, § 11
Abs 1 S 1 SGB 2
Sofortige Vollziehbarkeit der Entscheidung über Leistungen der
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Rücknahme-, Aufhebungs-
oder Erstattungsbescheid - Adressat und Bestimmtheit -
Einkommensberücksichtigung - zweckbestimmte Einnahme -
Spesen
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Cottbus
vom 25. April 2006 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Klage gegen den Bescheid
des Antragsgegners vom 14. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
19. Dezember 2005 aufschiebende Wirkung hat, soweit der Antragsgegner mit dem
genannten Bescheid eine Erstattungsforderung in Höhe von 2.467,62 € geltend gemacht
hat. Soweit er in dem Bescheid die Leistungsgewährung für die Zeit vom 01. Januar bis
zum 30. Juni 2006 zurückgenommen hat, wird die aufschiebende Wirkung der Klage
angeordnet.
Der Antragsgegner hat der Antragstellerin die notwendigen Kosten für das gesamte
einstweilige Rechtsschutzverfahren zu erstatten.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt im vorläufigen Rechtsschutzverfahren die Anordnung bzw.
Feststellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen einen Aufhebungs- und
Erstattungsbescheid des Antragsgegners.
Die 1955 geborene Antragstellerin lebt zusammen mit ihrem Ehemann und dem
gemeinsamen, 1990 geborenen Sohn C. Im Oktober 2004 beantragte sie die Gewährung
von Leistungen zur Grundsicherung nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches
(SGB II). In diesem Zusammenhang legte sie u.a. eine Einkommensbescheinigung für
ihren Ehemann vom 03. Oktober 2004 vor, nach der dieser bei der Firma R Transporte zu
einem monatlichen Bruttoentgelt von 1.535,00 € beschäftigt war. Unter Ansatz des
Regelsatzes in Höhe von 298,00 € für die Antragstellerin und ihren Ehemann, von
Sozialgeld in Höhe von 265,00 € für den Sohn und anteilige Kosten für Unterkunft in
Höhe von jeweils 181,75 € errechnete der Antragsgegner einen Bedarf der
Antragstellerin und ihres Ehemann von je 479,72 € und von 446,75 € des Sohnes. Dem
stellte er Einkommen der Antragstellerin in Höhe von 43,81 €, ihres Ehemannes von
797,14 € und des Sohnes von 154,00 € gegenüber und berechnete einen Anspruch der
Antragstellerin und ihres Ehemannes in Höhe von je 157,55 € sowie ihres Sohnes in
Höhe von 96,15 €. Auf dieser Grundlage gewährte er mit an die Antragstellerin
gerichtetem Bescheid vom 13. Dezember 2004 ihr und den mit ihr in einer
Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen vom 01. Januar bis zum 30. Juni 2005
monatliche Leistungen in Höhe von insgesamt 411,27 €.
Anlässlich der Geltendmachung eines Fortzahlungsantrages legte die Antragstellerin
eine Einkommensbescheinigung für ihren Ehemann vor, nach der dieser seit dem 01.
Dezember 2004 bei der Firma Transporte S Güternah- und Fernverkehr zu einem
monatlichen Bruttolohn von 1.613,29 € beschäftigt war und monatliche Nettospesen in
Höhe von 504,00 € erhielt.
Mit an den Ehemann der Antragstellerin gerichtetem Anhörungsschreiben vom 14. Juni
2005 informierte der Antragsgegner daraufhin den Empfänger des Schreibens, dass es
in der Zeit vom 01. Januar bis zum 30. Juni 2005 zu einer Überzahlung von insgesamt
2.467,62 € gekommen sei. Dies sei darauf zurückzuführen, dass er eine für den
Leistungsanspruch erhebliche Änderung in den Verhältnissen nicht angezeigt habe. Es
5
6
7
8
9
10
11
Leistungsanspruch erhebliche Änderung in den Verhältnissen nicht angezeigt habe. Es
sei daher beabsichtigt, die Entscheidung über die Bewilligung der Leistung für den
genannten Zeitraum ganz aufzuheben. Für den Fall, dass Leistungen zu erstatten seien,
sei ferner eine Aufrechnung beabsichtigt.
Am selben Tage – also ebenfalls am 14. Juni 2005 – hob der Antragsgegner mit an die
Antragstellerin gerichtetem Bescheid die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II
gestützt auf § 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X)
mit Wirkung ab dem 02. Januar 2005 vollständig auf.
Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Antragstellerin vom 23. Juni 2005, mit dem
sie geltend machte, dass die ihrem Ehemann vom Arbeitgeber gezahlten Spesen zu
Unrecht als Einkommen berücksichtigt worden seien, wies der Antragsgegner mit
Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2005 zurück. Der Ehemann der
Antragstellerin habe bei Beginn des Leistungszeitraumes ein wesentliches höheres
Einkommen erzielt als ursprünglich angegeben, nämlich neben seinem
Bruttoeinkommen von 1.613,29 € Nettospesen in Höhe von 504,00 € erhalten. Die
Leistungsbewilligung sei daher nach § 45 SGB X zurückzunehmen gewesen. Die
Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Nr. 3 SGB X lägen im Falle der Antragstellerin vor (was
ausgeführt wird), sodass die Rücknahme für die Zeit vom 01. Januar bis zum 30. Juni
2005 rechtmäßig gewesen sei. Mit der Rücknahme des Verwaltungsaktes verbinde sich
die Erstattung von zu Unrecht erbrachten Leistungen. Die Antragstellerin habe für die
Zeit vom 01. Januar bis zum 30. Juni 2005 Leistungen in Höhe von monatlich 411,27 €
bezogen, obwohl keine Hilfebedürftigkeit bestanden habe. Die Leistungen seien daher zu
Unrecht erbracht worden und damit in voller Höhe von 2.467,62 € nach § 50 SGB X zu
erstatten.
Hiergegen hat die Antragstellerin am 05. Januar 2006 beim Sozialgericht Cottbus Klage
erhoben und zugleich „die Aussetzung der Vollziehung“ beantragt, beides jedoch nicht
begründet. Das Sozialgericht Cottbus hat mit Beschluss vom 25. April 2006 „den Antrag
auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen“. Zur Begründung hat es im
Wesentlichen ausgeführt, dass der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 14. Juni
2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2005 über die
Aufhebung der Leistungsbewilligung vom 01. Januar bis zum 30. Juni 2005 und die darauf
beruhende Rückforderung in Höhe von 2.467,62 € gemäß § 39 SGB II sofort vollziehbar
seien. Geeigneter Rechtsschutz sei in solch einem Fall über § 86b Abs. 1 des
Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zu erlangen. Indes sei dieser Antrag auf Anordnung der
aufschiebenden Wirkung abzulehnen, da nach Aufforderung des Gerichts keinerlei
Begründung für den Antrag beigebracht worden sei. Für das Gericht sei nicht
nachvollziehbar, weshalb die im Rahmen von § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG
vorzunehmende summarische Überprüfung eine Rechtswidrigkeit des Bescheides
ergeben solle.
Gegen diesen ihr am 02. Mai 2006 zugestellten Beschluss richtet sich die am 10. Mai
2006 eingelegte Beschwerde der Antragstellerin, die sie trotz mehrerer Aufforderungen
erst Ende Juli 2005 begründet hat. Sie macht geltend, sie habe dem Antragsgegner nicht
früher Lohnabrechnungen über das neue Arbeitsverhältnis ihres Mannes vorlegen
können. Weiter hält sie daran fest, dass der Antragsgegner die Nettospesen zu Unrecht
als Einkommen bewertet habe, und vertieft dies. Im Übrigen habe der Antragsgegner ihr
zu Unrecht grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen. Dass die Spesen, die der Entschädigung
für tatsächlich entstandene erhöhte Aufwendungen dienten, als Einkommen
angerechnet würden, hätte sie nicht erkennen können.
II.
Die Beschwerde des Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus
vom 25. April 2006 ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 SGG zulässig und begründet. Das
Sozialgericht Cottbus bewertet die Sach- und Rechtslage nicht zutreffend.
Zwar hat es im Ansatz richtig das Begehren der Antragstellerin, „die Aussetzung der
Vollziehung“ anzuordnen, dahin ausgelegt, dass die Antragstellerin um einstweiligen
Rechtsschutz nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG nachsucht. Soweit es jedoch weiter
angenommen hat, der erhobenen Klage komme insgesamt keine aufschiebende
Wirkung zu und die aufschiebende Wirkung sei auch nicht anzuordnen, überzeugt dies
nicht.
Grundsätzlich haben nach § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG Widerspruch und Anfechtungsklage
aufschiebende Wirkung. Als Ausnahme hiervon haben jedoch nach § 86a Abs. 2 Nr. 4
SGG i.V.m. § 39 SGB II Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt,
der – so Ziffer 1 – über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheidet,
12
13
14
der – so Ziffer 1 – über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheidet,
keine aufschiebende Wirkung. Der Antragsgegner hat hier zum einen die
Leistungsbewilligung für die Zeit vom 01. Januar bis zum 30. Juni 2005 zurückgenommen
und zum anderen eine Erstattungsforderung geltend gemacht. Ob er hiermit unter den
Regelungsbereich des § 39 Ziffer 1 SGB II fallende Verwaltungsakte erlassen hat, ist
durchaus zweifelhaft (ablehnend z.B. Conradis in LPK-SGB II, § 39 Rn. 7) und wird in der
Rechtsprechung bisher nicht einheitlich behandelt. Der Senat geht davon aus, dass es
sich bei einer Entscheidung über die Rücknahme oder Aufhebung eines
Bewilligungsbescheides – auch soweit er sich auf die Vergangenheit bezieht – um eine
Entscheidung über Leistungen der Grundsicherung handelt (so auch Eicher/Spellbrink,
SGB II, § 39 Rn. 12 und Mayer in Oestreicher, SGB XII/SGB II, § 39 SGB II Rn. 37 und 38
m.w.N.). Denn mit der entsprechenden Verfügung bringt der Leistungsträger zum
Ausdruck, dass dem Betroffenen die ursprünglich gewährten Leistungen der
Grundsicherung nicht bzw. nicht so wie gewährt zustanden oder ab einem bestimmten
Zeitpunkt nicht mehr zustehen.
Anderes gilt jedoch für die Geltendmachung einer Erstattungsforderung. Abgesehen
schon davon, dass sich im Hinblick auf den Charakter der Vorschrift als
Ausnahmeregelung eine erweiternde Auslegung verbietet (vgl. Conradis in LPK-SGB II, §
39 Rn. 5, Eicher/Spellbrink, SGB II, § 39 Rn. 3, vgl. auch Keller in Meyer-
Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 86a Rn. 3, 12) und daher bereits nach dem Wortlaut
erhebliche Bedenken bestehen, ob die Geltendmachung einer Erstattungsforderung eine
Entscheidung über Leistungen der Grundsicherung darstellen kann, erscheint eine
dahingehende Auslegung auch nach Sinn und Zweck nicht geboten. Die aufschiebende
Wirkung ist Ausprägung des Grundsatzes der Garantie des effizienten Rechtsschutzes
und damit ein fundamentaler Grundsatz des öffentlich-rechtlichen Verfahrens.
Sämtlichen in § 86a Abs. 1 SGG geregelten Fällen, in denen als Ausnahme von der
Regel, dass Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, diese
aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht eintreten soll, ist gemein, dass die
Funktionsfähigkeit der Leistungsträger gesichert werden soll. Dazu mag es erforderlich
sein, dass die Leistungsträger ihnen (auch vermeintlich) zustehende laufende
Zahlungen wie z.B. Beiträge fordern können, selbst wenn die Rechtmäßigkeit der
Forderung nicht abschließend geklärt ist, und umgekehrt die weitere Gewährung von
Leistungen verweigern können, wenn Zweifel am Bestehen eines entsprechenden
Anspruchs bestehen. Zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der Sozialleistungsträger ist
es jedoch nicht notwendig, dass diese einmal erbrachte Leistungen auch sofort
zurückfordern können, ohne dass zuvor geklärt ist, ob der Leistungsempfänger einen
Anspruch hatte oder nicht. Dass der Gesetzgeber eine für den Bereich der Leistungen
zur Grundsicherung in § 39 SGB II so weit über die entsprechende Regelung für das
Arbeitslosengeld I in § 86a Abs. 2 Nr. 2 SGG hinausgehende Regelung treffen wollte, ist
nicht ersichtlich. Für den Bereich des Arbeitslosengeldes I dürfte jedoch unstrittig sein,
dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Rücknahme bzw. Aufhebung der
Leistungsbewilligung keine aufschiebende Wirkung zukommt, wohl aber gegen eine
geltend gemachte Rückforderung (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, §
86a Rn. 14).
Dementsprechend hatte die Klage hier – soweit sie sich gegen die Geltendmachung der
Erstattungsforderung in Höhe von 2.467,62 € richtete, von Anfang an aufschiebende
Wirkung, so dass insoweit nur noch analog § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG eine
entsprechende Feststellung auszusprechen war. Hilfsweise sei jedoch darauf verwiesen,
dass selbst dann, wenn die Geltendmachung einer Erstattungsforderung nach § 50 SGB
X dem Anwendungsbereich des § 39 SGB II unterfallen würde, die aufschiebende Wirkung
der dagegen gerichteten Klage hier genauso anzuordnen wäre wie dies auch bezüglich
der Rücknahme der Leistungsbewilligung der Fall ist. Mit ihrem Begehren auf
einstweiligen Rechtsschutz musste die Klägerin auch insoweit nach § 86b Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 SGG Erfolg haben. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des
angefochtenen Bescheides überwiegt ihr Interesse, von der Vollziehung vorerst
verschont zu bleiben, nicht. Denn an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen
Entscheidung des Antragsgegners bestehen ganz erhebliche Zweifel, und zwar sowohl
formaler wie auch inhaltlicher Natur.
Inhaltlich ist die Rechtsauffassung der Antragstellerin, dass die ihrem Mann vom
Arbeitgeber gewährten Nettospesen keine Einnahmen im Sinne des § 11 SGB II
darstellen, sondern unter die Ausnahmevorschrift des § 11 Abs. 3 Nr. 1a) SGB II fallen,
jedenfalls nicht ohne weitere Aufklärung von der Hand zu weisen. Denn zu den
zweckbestimmten privatrechtlichen Einnahmen zählen solche Leistungen, die mit einer
erkennbaren Zweckrichtung (etwa Abgeltung eines besonderen Aufwands) in der
Erwartung gezahlt werden, dass sie vom Empfänger tatsächlich für den gedachten
Zweck verwendet werden, sodass die Anrechnung auf den Unterhalt eine
15
16
17
18
19
20
Zweck verwendet werden, sodass die Anrechnung auf den Unterhalt eine
Zweckverfehlung darstellen würde. Soweit sie als Einkommen nur so weit außer Betracht
zu bleiben haben, wie sie die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass
daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären, wären vorliegend
jedenfalls erst einmal seitens des Antragsgegners Ermittlungen dazu anzustellen
gewesen, wofür die Nettospesen tatsächlich gewährt wurden. Spätestens auf den
entsprechend begründeten Widerspruch der Antragsstellerin wäre er insofern angehalten
gewesen, den Sachverhalt aufzuklären. Stattdessen hat er jedoch den Widerspruch –
ohne sich auch nur ansatzweise mit der Begründung der Antragstellerin
auseinanderzusetzen - abgewiesen. Dies reicht nicht.
Gegen die Rechtmäßigkeit der Rücknahme der Leistungsbewilligung – und letztlich auch
der Erstattungsforderung – spricht hier weiter, dass der angefochtene Bescheid
jedenfalls zu unbestimmt, wenn nicht gar hinsichtlich des Normadressaten im Hinblick
auf die ausgesprochene Verfügung offensichtlich fehlerhaft ist. Der Antragsgegner hat
vorliegend die Leistungsbewilligung nach Aktenlage allein gegenüber der Antragstellerin
zurückgenommen und diese so behandelt, als hätte ihr allein der Anspruch auf die ihr
und ihrem Mann und Sohn zunächst gewährten Leistungen zugestanden. Dies gipfelte
letztlich darin, dass er die Erstattungsforderung über die Gesamtsumme der für alle drei
Personen gezahlten Leistungen gegen die Antragstellerin geltend gemacht hat.
Diese Vorgehensweise kann auch nicht mit der Regelung des § 38 SGB II gerechtfertigt
werden. Die Vorschrift sieht lediglich vor, dass, soweit Anhaltspunkte nicht
entgegenstehen, vermutet wird, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige bevollmächtigt
ist, Leistungen nach dem SGB II auch für die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft
lebenden Personen zu beantragen und entgegenzunehmen. Das ändert aber nichts
daran, dass die Vertretenen – hier der Ehemann und der Sohn der Antragstellerin – ihren
jeweiligen individuellen Anspruch behalten, der auch für sie individuell entschieden
werden muss. Die Vermutungsregel führt nicht dazu, dass die Mitglieder der
Bedarfsgemeinschaft zu einer „Gemeinschaft von Inhabern eines gemeinsamen Bedarfs
oder Anspruchs“ werden. Es muss daher gegenüber jedem Mitglied der
Bedarfsgemeinschaft ein rechtlich gesonderter Bescheid ergehen. Im Übrigen erstreckt
sich die Vollmachtsvermutung ihrem klaren Wortlaut nach auf die Antragstellung und die
Entgegennahme von Leistungen. Eine generelle und uneingeschränkte Vollmacht wird
hingegen nicht vermutet. Dass die Antragstellerin also bevollmächtigt gewesen sei, für
ihren Ehemann und Sohn Rücknahme- und schließlich auch Erstattungsbescheide
entgegenzunehmen, kann nicht angenommen werden.
Auch eine Auslegung des Bescheides dahin, dass sich die Rücknahme und die
Erstattungsforderung allein auf die konkret der Antragstellerin gewährten Leistungen
beziehen sollten, scheitert zur Überzeugung des Senats daran, dass dies mit der
offensichtlich nicht zutreffenden Höhe der Erstattungsforderung nicht in Einklang zu
bringen ist.
Hinsichtlich der geltend gemachten Erstattungsforderung ist im Übrigen darauf
hinzuweisen, dass diese gegenüber der Antragstellerin erstmals im
Widerspruchsbescheid geltend gemacht worden ist. Bei dem an die Antragstellerin
gerichteten Bescheid vom 14. Juni 2005 handelt es sich nämlich – anders als es beim
Sozialgericht Cottbus anklingt - gerade nicht um einen Aufhebungs- und
Erstattungsbescheid, sondern allein um einen Aufhebungsbescheid, der – was der
Antragsgegner dann selbst erkannt hat – zu Unrecht auf § 48 SGB X gestützt worden ist.
Eine Erstattungsforderung ist im Ausgangsbescheid nicht ansatzweise geltend gemacht
worden, sondern erstmals im Widerspruchsbescheid. Soweit der Antragsteller aber
entgegen der Forderung des § 50 Abs. 3 SGB X die Erstattungssumme nicht mit der
Aufhebung der Bewilligungsleistung verbindet, kann er dies nicht auf einen Widerspruch
des Betroffenen im Widerspruchsbescheid nachholen. Weiter hat der Antragsgegner die
Antragstellerin zur Geltendmachung der Erstattungsforderung nie angehört. Vielmehr
hat er allein mit an ihren Ehemann gerichtetem Schreiben vom 14. Juni 2005 diesen zur
beabsichtigen Aufhebung der Leistungsbewilligung und Rückforderung des überzahlten
Betrages sowie einer beabsichtigen Aufrechnung angehört, um ihr gegenüber die
Leistungsbewilligung mit Bescheid vom selben Tage aufzuheben. All dies ist weder vom
zeitlichen Ablauf noch inhaltlich nachvollziehbar.
Angesichts dieser hier zahlreichen gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen
Bescheides sprechenden Aspekte musste die Antragstellerin mit ihrem vorläufigen
Rechtsschutzbegehren Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog. Obwohl die Antragstellerin ihren
Antrag vor dem Sozialgericht nicht ansatzweise begründet hat, hält es der Senat
21
Antrag vor dem Sozialgericht nicht ansatzweise begründet hat, hält es der Senat
vorliegend angesichts der offensichtlichen Mängel des angefochtenen Bescheides für
gerechtfertigt, den Antragsgegner mit den gesamten Kosten des vorläufigen
Rechtsschutzverfahrens zu belasten.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht
angefochten werden (§ 177 SGG).
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum