Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 27.09.2005

LSG Berlin und Brandenburg: wiedereinsetzung in den vorigen stand, mangel des verfahrens, fristlose kündigung, besondere härte, höhere gewalt, arbeitsgericht, vergleich, verfahrensmangel, minderung

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 27.09.2005 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 70 AL 2964/96
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 6 AL 153/05 NZB
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 05.
Februar 2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Gegenstand des Rechtsstreits ist die Ablehnung eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Alg) wegen Eintritts einer
Sperrzeit von sechs Wochen vom 30. November 1995 bis zum 10. Januar 1996 sowie die Minderung des Alg-
Anspruches um 36 Tage.
Die Beklagte bewilligte dem 1967 geborenen –ledigen- Kläger nach einer abgebrochenen Berufsausbildung ab dem 1.
September 1995 Alg in Höhe von 66,00 DM wöchentlich für die Dauer von 156 Tagen; der Berechnung lag der
allgemeine Leistungssatz, die Leistungsgruppe A sowie ein wöchentliches Bruttoarbeitsentgelt von 110,00 DM zu
Grunde (Bescheid vom 31. August 1995). Am 10. Oktober 1995 nahm der Kläger eine zum 9. April 1996 befristete
Beschäftigung als Mitarbeiter Kasse/Verkauf/Info bei der Fa. St B AG, Filiale T mit einer regelmäßigen monatlichen
Arbeitszeit von 96 Stunden und einem Bruttomonatsgehalt von 1.400,00 DM auf (schriftlicher Arbeitsvertrag vom 17.
Oktober 1995).
In der Folgezeit erhob der Kläger bei seinem Arbeitgeber diverse schriftliche Beschwerden zur Gehaltsabrechnung und
Handhabung der Kassen. Mit Schreiben vom 22. November 1995, gerichtet an die Personalabteilung der St B
kündigte der Kläger das "Arbeitsverhältnis für das Haus T zum 31. Dezember 1995. Des Weiteren führte er aus, der
Vertrag mit der St B AG sei davon nicht betroffen. Er bitte um Versetzung in ein anderes Haus bis zum Ende des
Vertrages. "Ihm sei bereits das Ende des Vertragsverhältnisses von dem Filialleiter Herrn A unzweideutig angekündigt
worden. Um seine Arbeiten ausführen zu können, bedürfe es eines Vertrauensverhältnisses. Vorurteile, blöde
Sprüche, Fehler und Arroganz hätten das Vertrauensverhältnis zerstört. Deshalb trete er hiermit seinen Urlaub an und
verlange für die Zeit seiner Tätigkeit das obligatorische Zeugnis." Daraufhin rügte der Marktleiter der St B AG Filiale T
mit Schreiben vom 25. November 1995, dem Kläger zugegangen am 26. November 1995, dessen eigenmächtigen
Urlaubsantritt ab dem 21. November 1995. Der Urlaub sei von der Marktleitung nicht genehmigt worden. Auch stehe
dem Kläger nach dem Bundesurlaubsgesetz erst nach einem halben Jahr Betriebszugehörigkeit ein Urlaubsanspruch
zu. Weiter wurde der Kläger aufgefordert, seine Tätigkeit bis zum 27. November 1995 in der Filiale in T wieder
aufzunehmen. Sollte dies nicht geschehen, so müsse das Verhalten als Arbeitsverweigerung aufgefasst werden und
entsprechende arbeitsrechtliche Konsequenzen folgen. In seiner Antwort vom 26. November 1995 hielt der Kläger
seinen Antrag auf "Versetzung (Neueinstellung)" aufrecht; "Erfolge die Versetzung nicht, so werde auch die
Kündigung gelten ...Das Zeugnis sei unverzüglich auszustellen." Nachdem der Kläger nicht mehr zur Arbeit
erschienen war, kündigte die St B AG Filiale T, vertreten durch den Marktleiter T A, mit Schreiben vom 28. November
1995 das bestehende Arbeitsverhältnis fristlos zum 29. November 1995 und hilfsweise fristgerecht zum 31. Dezember
1995. Hiergegen erhob der Kläger Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht B zum Az. ; in der öffentlichen Sitzung
des Arbeitsgerichts B vom 15. Januar 1996 schloss der Kläger mit der St B AG zur Beendigung des Verfahrens
folgenden Vergleich:
"1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass ihr Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen auf Veranlassung
der Beklagten aus betrieblichen Gründen zum 29. November 1995 sein Ende gefunden hat.
2. Die Beklagte verzichtet auf die Rückforderung der Weihnachtsgratifikation sowie überzahlten Arbeitsentgeltes.
3. Die Beklagte erteilt dem Kläger folgendes Zeugnis: ...
4. Mit Erfüllung dieses Vergleiches sind sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner
Beendigung ausgeglichen."
Am 28. Dezember 1995 meldete sich der Kläger bei der Beklagten persönlich arbeitslos und beantragte die
Wiederbewilligung von Alg unter Hinweis auf den laufenden Arbeitsrechtsstreit. Der Vorwurf des Arbeitgebers, er habe
sich vertragswidrig verhalten, treffe nicht zu. Die Fa. St B AG teilte in ihrer Arbeitsbescheinigung vom 12. Januar
1996 mit, das Arbeitsverhältnis sei durch ihre Kündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens (Arbeitsverweigerung,
eigenmächtigen Urlaubsantritt) zum 29. November 1995 gelöst worden. Mit Bescheid vom 31. Januar 1996 bewilligte
die Beklagte Alg ab dem 11. Januar 1996 in Höhe von 66,00 DM wöchentlich für 87 Wochentage. Mit Bescheid vom
6. Februar 1996 stellte sie den Eintritt einer Sperrzeit vom 30. November 1995 bis zum 10. Januar 1996 nach §§ 119,
119a Arbeitsförderungsgesetz (AFG) sowie die Minderung des Anspruches auf Alg um 36 Tage nach § 110 Satz 1 Nr.
2 AFG fest. Weiter heißt es, der Kläger werde Leistungen erst nach Ablauf der Sperrzeit erhalten. Hierzu werde Bezug
auf den gesondert übersandten Bewilligungsbescheid genommen. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe das
Arbeitsverhältnis einvernehmlich mit dem ehemaligen Arbeitgeber durch Aufhebungsvertrag zum 29. November 1995
gelöst. Dies stehe einer freiwilligen Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gleich, weil der Vertrag ohne die
Zustimmung des Klägers nicht habe zu Stande kommen können. Da nach dem für den Eintritt der Sperrzeit
maßgebenden Tatsachen eine Sperrzeit von 12 Wochen eine besondere Härte für den Kläger bedeuten würde, werde
diese auf sechs Wochen reduziert. Hiergegen erhob der Kläger mit der Begründung Widerspruch, der vor dem
Arbeitsgericht geschlossene Vergleich vom 15. Januar 1996 sei von ihm am 4. März 1996 angefochten worden. Das
Arbeitsgericht B habe nunmehr darüber zu entscheiden, ob er berechtigt gewesen sei, fristlos zu kündigen. Nach
Einsichtnahme in die Arbeitsgerichtsakte wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 9.
August 1996 als unbegründet zurück. Nach der vorliegenden Arbeitsbescheinigung habe der Kläger das
Beschäftigungsverhältnis durch Kündigung des Arbeitsgebers wegen seines vertragswidrigen Verhaltens verloren. In
dem arbeitsgerichtlichen Verfahren sei das Beschäftigungsverhältnis dann durch Vergleich zum gleichen Zeitpunkt
beendet worden, ohne dass der in der Arbeitsbescheinigung angegebene Kündigungsgrund ausgeräumt worden sei.
Der Kläger habe tatsächlich eigenmächtig ohne Zustimmung des Arbeitgebers seinen Urlaub angetreten und somit
zumindest grob fahrlässig die Kündigung herbeigeführt und den Eintritt der Arbeitslosigkeit selbst verursacht. Nach
den Gesamtumständen des Falles, insbesondere der Tatsache, dass es sich um eine Teilzeitbeschäftigung gehandelt
habe, sei nur der Eintritt einer sechswöchigen statt einer zwölfwöchigen Sperrzeit festgestellt worden.
Nachdem der Anspruch auf Alg erschöpft war, hat die Beklagte antragsgemäß dem Kläger ab dem 22. April 1996
Anschlussarbeitslosenhilfe (Alhi) in Höhe von 58, 20 DM wöchentlich gewährt.
Mit seiner Klage vor dem SG hat der Kläger die Aufhebung des Sperrzeitbescheides vom 6. Februar 1996 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. August 1996 sowie die Verurteilung der Beklagten zur Bewilligung von
Alg für die Zeit vom 30. November 1995 bis zum 10. Januar 1996 begehrt. Die Beklagte habe die verschiedenen
arbeitsgerichtlichen Verfahren und auch das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren bei ihrer Entscheidung nicht
berücksichtigt. Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sei ihm nicht zumutbar gewesen. Schließlich habe der
vertraglich vereinbarte Verdienst gerade mal den Sozialhilfesatz erreicht. Auch sei die von ihm zu führende Kasse
nicht wie erforderlich nur ihm allein zugänglich, sondern manipulierbar und störungsanfällig gewesen. Der Arbeitgeber
habe auch von seinem Gerichtstermin am 22. November 1995 gewußt. Zudem habe er im November 1995 bereits die
vertraglich geschuldete Arbeitszeit von 96 Stunden erbracht gehabt, zu Überstunden sei er nicht verpflichtet gewesen.
Das SG hat zunächst eine Auskunft vom Arbeitgeber, der St B AG, vom 3. Dezember 1996 eingeholt; hinsichtlich der
Einzelheiten wird auf den Inhalt Bl. 69 und 70 GA Bezug genommen. Die Ladung des Marktleiters T A zum Termin der
Beweisaufnahme am 22. August 2001 konnte nicht zugestellt werden, da die St B AG zum 22. Dezember 2000 den
Betrieb aufgegeben hatte (Auskunft der Stadt Esslingen am Neckar - Ordnungsamt vom 2. Oktober 2001). Das
Ermittlungsverfahren () gegen den Marktleiter T A war zwischenzeitlich eingestellt worden (Schreiben der
Staatsanwaltschaft 1 beim Landgericht B vom 15. April 1996 und der Staatsanwaltschaft beim Kammergericht - - vom
15. Mai 1996). Auf die mündliche Verhandlung vom 5. Februar 2003 hat das SG die Klage durch Urteil vom selben
Tage, dem Kläger zugestellt am 18. März 2003, abgewiesen. Zur Überzeugung der Kammer stehe fest, dass der
Kläger unentschuldigt der Arbeitsstelle ferngeblieben sei und trotz Arbeitsaufforderung die Arbeit nicht wieder
aufgenommen habe. Dieses Verhalten habe die frühere Arbeitgeberin zur fristlosen Kündigung des
Arbeitsverhältnisses zum 29. November 1995 berechtigt, was sich auch in dem einvernehmlichen arbeitsgerichtlichen
Vergleich widerspiegele. Der Kläger habe zumindest grob fahrlässig die Kündigung herbeigeführt und den Eintritt
seiner Arbeitslosigkeit selbst verursacht. Daher sei die Sperrzeit gerechtfertigt.
Entsprechend der dem Urteil des SG beigefügten Rechtsmittelbelehrung hat der Kläger zunächst am 16. April 2003
Berufung eingelegt und sein Begehren unter erneuter Vorlage von Fotokopien aus den diversen von ihm geführten
Streitverfahren beim Arbeitsgericht sowie aus dem staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren weiterverfolgt. In der
mündlichen Verhandlung des Senats vom 6. April 2005 hat er die Berufung zurückgenommen und Beschwerde gegen
die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des SG vom 5. Februar 2003 eingelegt sowie die Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand bzgl. der versäumten Beschwerdefrist beantragt. Er führt aus, das SG hätte nur in der gleichen
Besetzung wie in den früheren Verhandlungsterminen entscheiden dürfen. Zudem habe es die von ihm angebotenen
Beweise nicht berücksichtigt. Auch wenn der Zeuge A nicht habe gehört werden können, hätten zumindest die in den
Unterlagen der Staatsanwaltschaft enthaltenen Zeugenaussagen ausgewertet und die Kassenunterlagen der S BAG –
jetzt t – beigezogen werden müssen.
Der Beklagten ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der
Verwaltungsakten der Beklagten (2 Bände, Kundennummer ) Bezug genommen.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet.
Die Berufung bedarf - entgegen der dem angefochtenen Urteil des SG vom 5. Februar 2003 beigefügten
Rechtsmittelbelehrung - der Zulassung, weil sie weder wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr
betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz –SGG-), noch der Wert des Beschwerdegegenstandes 500,00 Euro
übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Zif. 1 SGG).
Denn Gegenstand des Klageverfahrens (wie auch des angestrebten Berufungsverfahrens) ist der Bescheid der
Beklagten vom 6. Februar 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. August 1996, in dem die Beklagte
den Anspruch auf Alg für die Zeit vom 30. November 1995 bis zum 10. Januar 1996 wegen Eintritts einer Sperrzeit
abgelehnt und die entsprechende Minderung des Anspruches auf Alg um 36 Tage festgestellt hatte. Hiergegen hatte
der Kläger in zutreffender Weise die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1 und 4 SGG
erhoben (vgl. BSG in SozR 4100 § 119 Nr. 36). Die Klage betraf daher (auch ohne den Leistungsantrag) einen auf eine
Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt im Sinne von § 144 Abs. 1 Satz 1 Zif. 1 SGG. Der Beschwerdewert
bestimmt sich nach dem Umfang der Minderung des Leistungsanspruches, d.h. bei einer Dauer von sechs Wochen
(36 Wochentage) und einem Leistungssatz von 66,00 DM wöchentlich erreicht der daraus resultierende Wert von
396,00 DM (= 202,47 Euro) nicht den in § 144 Abs. 1 Satz 1 Zif. 1 SGG geforderten Beschwerdewert von mindestens
500,00 Euro (bzw. bis zum 31. Dezember 2001 1.000,00 DM). Bei der Wiederbewilligung von Alg war an die alte
Leistungshöhe von 66,00 DM wöchentlich anzuknüpfen, da der Kläger noch keine neue Anwartschaft erfüllt hatte (§
104 AFG). Der Beschwerdewert verringert sich nicht dadurch, dass die Beklagte anstelle des wöchentlichen Alg in der
Zeit ab dem 22. April 1996 bereits Alhi (in Höhe von wöchentlich 58,20 DM) gezahlt hat. Bei einer Klage, die eine
Geldleistung betrifft, ist der Wert des Beschwerdegegenstandes im Berufungsverfahren ausschließlich nach dem
Geldbetrag zu berechnen, der dem Kläger nach Aufhebung des angefochtenen Bescheides zusteht, während sonstige
rechtliche oder wirtschaftliche - "werterhöhende" oder "wertmindernde" - Folgewirkungen der erstinstanzlichen
Entscheidung außer Ansatz bleiben (vgl. BSG in SozR 3-1500 § 144 Nr. 12 und BSG, Urteil vom 13. März 1997 -11
RAr 17/96, unveröffentlicht).
Eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung kann weder dem Tenor noch den Entscheidungsgründen des
angefochtenen Urteils des SG vom 5. Februar 2003 entnommen werden. Die dem Urteil beigefügte
Rechtsmittelbelehrung ist die, wie sie bei einer zulässigen Berufung üblicherweise erteilt wird, weshalb sie nicht den
Anforderungen an eine erforderliche positive Entscheidung des SG über eine Zulassung der Berufung genügt (vgl.
BSG, Urteil vom 11. Mai 1999, B 11/10 AL 1/98 R).
Die gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des SG am 6. April 2005 beim Landessozialgericht Berlin
eingelegte Beschwerde ist auch zulässig (§ 145 Abs. 1 SGG). Zwar wurde sie nicht innerhalb eines Monats nach
Zustellung (hier am 18. März 2003) des vollständigen Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten
eingelegt (§ 145 Abs. 1 Satz 2 SGG). Diese Frist ist am 6. April 2005 offensichtlich verstrichen gewesen. Gleiches
gilt auch bei Berücksichtigung der in § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG getroffenen Regelung. Nach dieser Vorschrift beträgt
die Frist zur Einlegung eines Rechtmittels oder anderen Rechtsbehelfs ein Jahr seit Zustellung, wenn eine
Rechtsmittelbelehrung unterblieben oder unrichtig erteilt (wie hier im Urteil des SG vom 5. Februar 2003) ist. Jedoch
findet nach § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG die Jahresfrist dann keine Anwendung, wenn die Einlegung des zutreffenden
Rechtsmittels vor Ablauf der Jahresfrist in Folge höherer Gewalt unmöglich gewesen ist. § 66 Abs. 2 Satz 2 SGG
verweist insoweit auf § 67 Abs. 2 SGG, so dass die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen zu
prüfen ist. Höhere Gewalt ist ein Ereignis, das auch durch die größte, nach den Umständen des gegebenen Falles
vernünftigerweise zu erwartende und zumutbare Sorgfalt nicht abgewendet werden kann (Keller in Meyer-
Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, Rz. 14a zu § 67). Wenn – wie hier – durch ein Gericht oder eine Behörde
gegenüber einem nicht rechtskundig vertretenen Bürger eine falsche Rechtsmittel- bzw. Rechtsbehelfsbelehrung
erteilt wird, ist in der Regel von höherer Gewalt auszugehen. Denn der Laie wird von der Richtigkeit dieser Belehrung
ausgehen und hat grundsätzlich keine Veranlassung, nähere Überprüfungen durchzuführen (Keller a.a.O., Rz. 13b
bzw. 13c zu § 66, m.w.N.; Beschluss des LSG Rheinland-Pfalz vom 16. Dezember 2002 – L 2 U 88/02-; BVerwG in
NJW 1980 S. 1480).
Die Beschwerde ist aber nicht begründet, weil ein Berufungszulassungsgrund im Sinne des § 144 Abs. 2 SGG nicht
vorliegt. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 144 Abs. 2 Zif. 1 SGG), noch weicht das Urteil des
SG von einer Entscheidung des LSG, des Bundessozialgerichts (BSG) oder des Gemeinsamen Senats der obersten
Gerichtshöfe des Bundes ab und beruht auf dieser Abweichung (§ 144 Abs. 2 Zif. 2 SGG), noch wird ein der
Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht, der vorliegt und auf dem die
Entscheidung beruhen kann (§ 144 Abs. 2 Zif. 3 SGG).
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie bisher nicht geklärte, aber klärungsbedürftige und -fähige
Rechtsfragen aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt (Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 8. Auflage, § 144 Rz. 28). Vorliegend sind keine Rechtssätze entscheidend, die klärungsbedürftig sind.
Entsprechendes hat der Kläger zur Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde auch nicht vorgetragen. Eben so
wenig ist vorgetragen noch erkennbar, dass das Urteil des SG von einer Entscheidung des LSG, des BSG oder des
Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht.
Schließlich liegt auch der Berufungszulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Zif. 3 SGG nicht vor, da der Kläger keine
Verfahrensmängel geltend macht, die vorliegen und auf denen das Urteil beruhen kann. Ein Verfahrensmangel liegt
nur vor bei einem Verstoß des erstinstanzlichen Gerichts gegen eine Vorschrift, die das sozialgerichtliche Verfahren
regelt. Der Mangel bezieht sich nicht auf den sachlichen Inhalt des Urteils. Es geht insoweit nicht um die inhaltliche
Richtigkeit der Entscheidung, sondern um das prozessuale Vorgehen des Gerichts auf dem Weg zum Urteil (vgl.
Meyer-Ladewig, a.a.O., § 144 Rz. 32). Ein Verfahrensmangel verpflichtet nur dann zur Zulassung der Berufung, wenn
er gerügt ("geltend gemacht") wird. Dafür genügt es, wenn Tatsachen substantiiert vorgetragen werden, aus denen
sich der Mangel des Verfahrens ergibt. Die ausdrückliche Bezeichnung der Norm ist aber nicht erforderlich (Meyer-
Ladewig, a.a.O., § 144 Rz. 36a).
Soweit der Kläger anführt, das SG hätte vor einer abschließenden Entscheidung weitere Ermittlungen vornehmen
müssen, insbesondere die Aussagen des Zeugen A vor der Staatsanwaltschaft und die Kassenunterlagen der Fa. S B
AG beiziehen und auswerten müssen, macht er eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht geltend. Eine als
Verfahrensmangel im Sinne des § 144 Abs. 2 Zif. 3 SGG zu berücksichtigende Verletzung der Amtsermittlungspflicht
liegt jedoch nur vor, wenn sich das Gericht zu weiteren Ermittlungen aus seiner rechtlichen Sicht hätte gedrängt
fühlen müssen (BSG in SozR 1500 § 160a Nr. 10; Meyer-Ladewig, a.a.O., § 144 Rz. 33). Letzteres ist nicht
erkennbar. Dass nach § 119 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFG i.V.m. § 119a Ziffer 1 AFG für den Eintritt der Sperrzeit
maßgebliche arbeitsvertragswidrige Verhalten, welches Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses war
und zur fristlosen Kündigung berechtigte (vgl. hierzu Bundesarbeitsgericht -BAG-, Beschluss vom 22. Januar 1998 - 2
ABR 19/97- in AP Nr. 38 zu § 626 BGB Ausschlussfrist m.w.N., Urteil vom 20. Januar 1994 -2 AZR 521/93-), ist in
dem eigenmächtigen Urlaubsantritt am 22. November 1995 zu sehen. Die fristlose Kündigung und damit der Eintritt
der Arbeitslosigkeit beruhten offensichtlich auf dem eigenmächtigen Urlaubsantritt des Klägers und dessen
beharrlicher Weigerung, die Arbeit nach Aufforderung durch den Arbeitgeber wieder aufzunehmen. Dies ist vom
Arbeitgeber sowohl in der Arbeitsbescheinigung vom 12. Januar 1996 als auch gegenüber dem SG in der Auskunft
vom 3. Dezember 1996 und im Rahmen der Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Berlin - - wiederholt
bestätigt worden. Daran ändert sich auch nichts durch den Umstand, dass im arbeitsgerichtlichen Vergleich vom 15.
Januar 1996 die zum 29. November 1995 vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung nunmehr als "betriebsbedingt"
bezeichnet wird. Denn eine derartige bloße Umbenennung des Kündigungsgrundes kann keinen Einfluss darauf haben,
dass das Ende des Arbeitsverhältnisses durch das vertragswidrige Verhalten des Klägers herbeigeführt worden ist
(vgl. Urteil des BSG vom 25. April 1991 -11 RAr 99/90- in SozR 3-4100 § 119a Nr. 1 m.w.N.; Niesel, AFG Kommentar,
1995, Rz. 31 zu § 119). Das SG hatte sich, nach dem der Zeuge T A nicht aufzufinden war, nicht gedrängt fühlen
müssen, die Vernehmungsprotokolle der Staatsanwaltschaft in dem Ermittlungsverfahren beizuziehen. Denn
Gegenstand dieses Verfahrens war die vom Kläger am 17. Dezember 1995 gegen den Zeugen erstattete Strafanzeige
wegen "falscher Ausstellung einer Verdienstausfallbescheinigung" (zu Gunsten des Klägers) und nicht der im
vorliegenden Verfahren maßgebliche Anlass für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Eben so wenig hatte sich
das SG gedrängt fühlen müssen, die Kassenunterlagen der Fa. S B AG bei zu ziehen. Allein der Umstand, dass der
Kläger vor seiner fristlosen Kündigung bzw. dem eigenmächtigen Urlaubsantritt gegenüber seinem Arbeitgeber Kritik
an dem neuen Kassenwesen, der Einteilung der Kassenkräfte und deren Zugriffsmöglichkeiten erhoben hat, macht
eine Prüfung der Kassenunterlagen im sozialgerichtlichen Verfahren nicht erforderlich. Selbst wenn es zu den vom
Kläger gerügten Unregelmäßigkeiten bei der Kassenführung gekommen sein sollte, würde dieser Umstand keinen
wichtigen Grund für das arbeitsvertragswidrige Verhalten des Klägers, d.h. den eigenmächtigen Urlaubsantritt bzw. die
Arbeitsverweigerung, darstellen. Zumal weder aus dem Vortrag des Klägers noch den vorgelegten Unterlagen
ernsthafte Beanstandungen des Arbeitgebers bezüglich der Kassenführung des Klägers ersichtlich sind.
Soweit der Kläger die Besetzung der Kammer des SG in der letzten mündlichen Verhandlung vom 5. Februar 2003
rügt, vermag der Senat ebenfalls keinen Verfahrensmangel im Sinne von § 144 Abs. 2 Zif. 3 SGG erblicken.
Anhaltspunkte dafür, dass die am 5. Februar 2003 beteiligten ehrenamtlichen Richter nicht entsprechend den
Vorgaben des Geschäftsverteilungsplans des SG Berlin für das Jahr 2003 sowie der hierzu geführten Listen nach der
dort vorgesehenen Reihenfolge herangezogen worden sind, liegen nicht vor. Für die vom Kläger vertretene
Auffassung, es hätten dieselben ehrenamtlichen Richter wie in den vorangegangen Verhandlungsterminen vom 23.
Januar 1998 und 22. August 2001, letzterer war wegen Nichterscheinens des Klägers und des geladenen Zeugen A
sofort vertagt worden, herangezogen werden müssen, gibt es weder in dem Geschäftsverteilungsplan des SG Berlin
für das Jahr 2003 noch im Verfahrensrecht eine Grundlage. Die Notwendigkeit, nach einer Vertagung mit denselben
ehrenamtlichen Richtern erneut mündlich zu verhandeln, ließe sich allenfalls aus dem Gebot der Unmittelbarkeit der
Beweisaufnahme (vgl. § 117 SGG) für den Fall ableiten, dass im früheren Verhandlungstermin Zeugen gehört worden
sind. Vom Gebot der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme sieht jedoch schon das Gesetz selbst Durchbrechungen
vor, z.B. für den Fall, dass die Beweiserhebung einen besonderen Termin erfordert (§ 117 SGG), die Beweiserhebung
im Rechtshilfeverfahren oder durch den Vorsitzenden oder Berichterstatter im vorbereitenden Verfahren erfolgt (vgl.
Meyer-Ladewig, a.a.O., Rz. 3 zu § 117). Vorliegend ist eine Beweisaufnahme weder im Verhandlungstermin vom 23.
Januar 1998 noch im Verhandlungstermin vom 22. August 2001 durchgeführt worden. Im Übrigen ist ausweislich der
in der letzten mündlichen Verhandlung vom 5. Februar 2003 gefertigten Niederschrift der Sachverhalt – in gebotener
Kürze – vorgetragen und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und Antragstellung gegeben worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG unanfechtbar.
Das Urteil des SG ist damit rechtskräftig (§145 Abs. 4 Satz 4 SGG).