Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 22.03.2006
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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
28. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 28 B 752/07 AS ER
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 86b SGG, § 22 SGB 2
Anforderungen an den Anordnungsgrund bei Leistungen nach
dem SGB 2
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Antragsteller bezieht von dem Antragsgegner laufende Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts. Er hat seit dem 22. März 2006 keine eigene Wohnung mehr inne
und bis zum 2. Januar 2007 in einem Übergangshaus der Heilsarmee gelebt; seit dem 3.
Januar 2007 lebt er in einer Pension. Mit Bescheid vom 5. Februar 2007 bewilligte der
Antragsgegner u.a. für die Zeit vom 1. Februar 2007 bis zum 31. Mai 2007 Leistungen in
Höhe der Regelleistungen (insoweit wie im vorangegangenen Bescheid vom 15.
November 2006), die dem Antragsteller vollständig ausgezahlt wurden, nachdem zuvor
im Januar 2007 zunächst die Leistungen eingestellt worden waren, weil der Antragsteller
für den Antragsgegner nicht erreichbar war. Als Zahlungsempfänger ist im Bescheid der
Antragsteller, nicht jedoch der Inhaber der Pension genannt. Daneben erklärte der
Antragsgegner gegenüber der Pension, die Kosten für die Unterbringung in der Zeit vom
3. Februar 2007 bis zum 1. Mai 2007 in Höhe von kalendertäglich 20 Euro einschließlich
Energiekosten und Heizung zu übernehmen (Erklärungen vom 2. Februar 2007 und vom
2. März 2007). In der Folge sind die gesamten im Bewilligungsabschnitt seit Februar
2007 entstandenen Unterkunftskosten direkt mit dem Inhaber der Pension abgerechnet
worden.
Wegen der während des Aufenthalts im Übergangshaus entstandenen
Unterkunftskosten hat der Antragsteller beim Sozialgericht (SG) Berlin zwei Anträge auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt (S 65 AS 11618/06 ER und
Beschwerdeverfahren L 18 B 226/07 AS ER sowie S 100 AS 11760/06 ER und L 29 B
244/07 AS ER).
Am 16. Februar 2007 hat der Antragsteller beim SG Berlin einen Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung gestellt und sich im Kern dagegen gewandt, dass die
Kostenübernahmeerklärung für die Unterkunft auf den Monat Februar 2007 beschränkt
worden sei. Der Antrag blieb ohne Erfolg (Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 29.
März 2007). Hiergegen richtet sich die Beschwerde, der das SG nicht abgeholfen hat (§
174 So-zialgerichtsgesetz [SGG]).
II.
Die zulässige und statthafte (§§ 172, 173 SGG) Beschwerde ist unbegründet.
Dabei war der Antrag nicht schon unzulässig, weil er bereits Gegenstand der genannten
weiteren Verfahren war, wie die Beklagte meint. Denn die Unterkunft ist hier tatsächlich
gewechselt worden, so dass die ausdrücklich erklärte Begrenzung des jeweiligen
Streitgegenstandes auf die Kosten der Unterkunft vor bzw. nach dem Umzug nicht
unzulässig erscheint.
Ein für den Erlass einer einstweiligen Anordnung notwendiger Anordnungsgrund (also die
Eilbedürftigkeit für eine Regelung) besteht jedoch vorliegend nicht, da wesentliche
Nachteile, die mit einem Abwarten auf eine Entscheidung in der Hauptsache verbunden
sind, nicht erkennbar sind. Dabei hatte der Senat nur über den Zeitraum vom 1. Februar
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sind, nicht erkennbar sind. Dabei hatte der Senat nur über den Zeitraum vom 1. Februar
2007 bis zum 31. Mai 2007 zu entscheiden, der mittlerweile in der Vergangenheit liegt.
Die Annahme einer besonderen Dringlichkeit und dementsprechend die Bejahung eines
Anordnungsgrundes scheidet aber in aller Regel aus, soweit diese Dringlichkeit vor dem
Zeitpunkt der jeweiligen gerichtlichen Entscheidung (hier also der
Beschwerdeentscheidung) vorgelegen hat (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl.
Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungs-gerichtsordnung [VwGO],
12. Ergänzungslieferung 2005, § 123 RdNrn. 165, 166 mit weiteren Nachweisen zur
Parallelproblematik in § 123 VwGO). Umstände, die hier ausnahmsweise zur Annahme
eines Anordnungsgrundes für zurückliegende Zeiträume führen könnten, liegen nicht
vor. Da die Kosten der Unterkunft seit Beginn der Wohnungslosigkeit von dem
Antragsgegner auf entsprechende Nachweise hin laufend gezahlt worden sind, konnte
beim Antragsteller zu keinem Zeitpunkt die objektiv nachvollziehbare Befürchtung
bestehen, der Antragsgegner werde künftig seine Obdachlosigkeit nicht zumindest durch
Übernahme der Kosten für übergangsweise genutzte Unterkunftsmöglichkeiten
abwenden.
Der Senat weist allerdings darauf hin, dass der Antragsgegner zwar die Kosten der
Unterkunft für den Zeitraum Februar 2007 bis Mai 2007 tatsächlich getragen hat (und
auch fortlaufend trägt) und also ein Anordnungsgrund ausscheidet, eine Bewilligung
durch Verwaltungsakt insoweit aber offenbar fehlt. § 22 Abs. 4 SGB II ermöglicht es
lediglich, die nach § 22 Abs. 1 SGB II zu übernehmenden Kosten der Unterkunft nicht an
den Hilfebedürftigen, sondern (etwa in Fällen wie dem Vorliegenden) an den Vermieter
auszuzahlen. Da die Aufwendungen aber durch Vertrag zwischen dem Antragsteller und
dem Inhaber der Pension, nicht durch entsprechende Regelung zwischen dem
Antragsgegner und dem Inhaber entstanden sind, hat die Bewilligung der Leistung als
Teil der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts weiterhin gegenüber dem
Antragsteller (ggf. insoweit vorläufig, vgl. § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a SGB II i.V.m. § 328
SGB III) zu erfolgen. Die Übernahme von Kosten der Unterkunft durch schlichtes
Verwaltungshandeln ist im SGB II nicht vorgesehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§
177 SGG)
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