Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 10.10.2007

LSG Berlin und Brandenburg: firma, erlass, beendigung, arbeitslosigkeit, ermessen

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 10.10.2007 (rechtskräftig)
Sozialgericht Neuruppin S 15 AL 43/07
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 4 B 478/07 AL
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 10. Juli 2007 aufgehoben. Die
Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers für das erstinstanzliche Verfahren zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 10. Juli 2007 ist gemäß §§ 172
Abs. 1 und 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig und begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht
entschieden, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind.
Nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG entscheidet das Gericht auf Antrag durch Beschluss, ob und in welchem Umfang die
Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben, wenn das Verfahren – so wie hier – anders als durch Urteil beendet
wird. Hierbei hat es unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalls nach billigem Ermessen zu entscheiden. Im
Rahmen dieser unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu treffenden Billigkeitsentscheidung
sind sowohl die Erfolgsaussichten des Rechtsschutzbegehrens als auch die Gründe für die Klageerhebung und die
Erledigung zu prüfen (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, § 193 Rn. 13 m.w.N.). Gemessen an
diesen Grundsätzen steht dem Kläger ein Anspruch auf Erstattung seiner Kosten zu, denn die Beklagte hat Anlass für
die Klageerhebung gegeben.
Die Klage richtete sich gegen den Bescheid der Beklagten vom 7. Dezember 2006 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 22. Januar 2007. Darin war dem seit dem 1. November 2006 arbeitslosen Kläger
vorläufig nach § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III Arbeitslosengeld (erst) ab dem 24. Januar 2007 bewilligt worden. Die
Vorläufigkeit der Leistungsbewilligung begründete die Beklagte mit noch offenen Ermittlungen zum Eintritt einer
Sperrzeit. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2006 erklärte der Kläger sich abschließend zu den Umständen des
Eintritts seiner Arbeitslosigkeit und schilderte die Beendigung der Arbeitsverhältnisse mit der Firma NBR zum 30.
September 2006 sowie der Firma D zum 31. Oktober 2006. Am 22. Januar 2007 erließ die Beklagte den die
Vorläufigkeit der Leistungsbewilligung erst ab 24. Januar 2007 bestätigenden Widerspruchsbescheid; gleichzeitig ist
nichts dafür aktenkundig, dass die Beklagte nach der Erklärung des Klägers vom 17. Dezember 2006 noch weiteren
Ermittlungsbedarf hinsichtlich des Eintritts einer Sperrzeit gesehen hätte. Am 22. Februar 2007 hat der Kläger, der
schon seit dem 13. November 2006 wieder in Arbeit stand, Klage erhoben. Ohne dass sich zwischenzeitlich
weiterführende Erkenntnisse ergeben hätten, bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 12. April 2007 – und damit
noch vor der Begründung der Klage durch den Kläger – Arbeitslosengeld für den Zeitraum 1. bis 12. November 2006,
woraufhin der Kläger das Verfahren für erledigt erklärte und um Kostenentscheidung bat.
Die Beklagte hat unnötigen Anlass für die Klageerhebung geboten, weil bei Erlass des Widerspruchsbescheides am
22. Januar 2007 kein Grund mehr dafür bestand, die vorläufige Leistungsgewährung aufrecht zu erhalten. Nach der
Erklärung des Klägers vom 17. Dezember 2006 hat die Beklagte nichts mehr unternommen, um den Sachverhalt
weiter aufzuklären, was auch nicht nötig war. Damit hatte der Kläger bereits im Dezember 2006 Anspruch auf eine
abschließende Entscheidung über seiner Leistungsantrag, denn wenn die Sache entscheidungsreif ist, muss eine
abschließende Entscheidung über seinen Leistungsantrag ergehen (Niesel in Niesel, SGB III, 3. Aufl. 2005, Rdnr. 10
zu § 328). Die Voraussetzungen für eine nur vorläufige Leistungsgewährung lagen nicht mehr vor, denn die
Voraussetzungen des Anspruchs waren bereits sämtlich festgestellt.
Im Übrigen lagen die Voraussetzungen für eine vorläufige Leistungsbewilligung erst ab 24. Januar 2007 schon im
Ansatz nicht vor, denn die vorläufige Leistungsbewilligung zielt gerade auf eine Vorwegleistung bei unklarer
Sachverhaltslage, um dem Bürger nahtlose Leistungserbringung zu gewährleisten; § 328 SGB III ermächtigt die
Beklagte aber grundsätzlich nicht zu einer vorläufigen (teilweisen) Ablehnung des Leistungsanspruchs (Niesel, a.a.O.,
Rdnr. 4). Die vorläufige Berücksichtigung einer Sperrzeit zu Lasten des Anspruchstellers verbietet sich damit.
Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten (§ 193 SGG).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).