Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 05.06.2008

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg 5.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 5 B 1956/08 AS PKH
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 73a Abs 1 S 1 SGG, § 114 ZPO
Sozialgerichtliches Verfahren - Bewilligung von
Prozesskostenhilfe in einer Bagatellsache - Kosten-
Nutzenrelation
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen den die Gewährung von Prozesskostenhilfe
ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 5. Juni 2008 wird
zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag der Kläger, ihnen für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu
gewähren, wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Beschwerde, mit welcher sich die Kläger gegen die Ablehnung der Gewährung von
Prozesskostenhilfe wenden, hat keinen Erfolg. Sie ist nach §§ 172 Abs. 1 und 173 des
Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, aber nicht begründet.
Im Ergebnis zu Recht hat das Sozialgericht Potsdam die Gewährung von
Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin F abgelehnt.
Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG gelten für die Gewährung von Prozesskostenhilfe im
sozialgerichtlichen Verfahren die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO)
entsprechend. Danach ist einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in
Raten aufbringen kann, auf seinen Antrag Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die
beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht
mutwillig erscheint (vgl. § 114 ZPO).
Das angerufene Gericht beurteilt die Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO regelmäßig
ohne abschließende tatsächliche und rechtliche Würdigung des Streitstoffs. Die Prüfung
der Erfolgsaussicht soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung
selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die
Stelle des Verfahrens in der Sache treten zu lassen. Für die Annahme hinreichender
Erfolgsaussicht reicht die "reale Chance zum Obsiegen" aus, nicht hingegen eine "nur
entfernte Erfolgschance". Prozesskostenhilfe darf daher nur dann verweigert werden,
wenn ein Erfolg in der Sache fernliegend ist (BVerfG, Beschlüsse vom 13. März 1990, 2
BvR 94/88, BVerfGE 81, 347 ff, vom 4. Februar 1997, 1 BvR 391/93, NJW 1997, 2102 f.,
und vom 7. April 2000, 1 BvR 81/00, NJW 2000, 1936 ff).
Im Zeitpunkt der Klageerhebung, am 25. Januar 2007, hatte die Beklagte dem Begehren
der Kläger, monatlich Leistungen in Höhe von insgesamt 775,49 Euro gewährt zu
bekommen, bereits im Wesentlichen abgeholfen: Mit dem Bescheid vom 12. Januar
2007, gegen den die Prozessbevollmächtigten der Kläger unter dem 22. Januar 2007 und
damit zwei Tage vor Abfassung der Klageschrift, Widerspruch einlegten, bewilligte sie für
den streitbefangenen Zeitraum vom 1. Dezember 2006 bis zum 31. Mai 2007
Leistungen in Höhe von insgesamt 553,- Euro monatlich. Bereits mit Änderungsbescheid
vom 16. Januar 2007 bewilligte sie ihnen monatliche Leistungen in Höhe von 761,25
Euro. Bei Klageerhebung war - worauf die Prozessbevollmächtigten erst nach
Bekanntgabe des angegriffenen Beschlusses mit Schriftsatz vom 20. Juni 2008
hingewiesen haben - mithin nicht ein Betrag von 4.652,94 Euro, sondern lediglich ein
solcher in Höhe von 85,44 Euro streitig.
Durch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe soll ein Unbemittelter hinsichtlich der
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Durch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe soll ein Unbemittelter hinsichtlich der
Verwirklichung des Rechtsschutzes weitgehend einem Bemittelten gleichgestellt werden.
Die Gewährung der staatlichen Hilfe soll indessen nicht dazu führen, dass ein
Unbemittelter Rechtsschutz in einer Form oder einem Umfang in Anspruch nimmt, die
der Bemittelte sich bei Abwägung von Kosten und Nutzen versagen müsste oder würde.
Zu berücksichtigen ist daher auch, ob ein Bemittelter in der Lage des Unbemittelten
vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen
beauftragt hätte (BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 1997, 1 BvR 1440/96, NJW 1997,
2103 f.).
In Anlegung dieses Maßstabs ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung
eines Rechtsanwalts - im Übrigen bedarf es der Hilfe angesichts der Kostenfreiheit des
sozialgerichtlichen Verfahrens nicht - im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt.
Soweit ihm eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht abgesprochen werden kann, hat der
Rechtsstreit eine wirtschaftliche Bedeutung im Bagatellbereich. Zur Überzeugung des
Senats würde ein bemittelter Kläger bei vernunftgeleiteter Abwägung des Streitwerts der
durchzusetzenden Rechtsposition von 85,44 Euro mit dem Kostenrisiko - allein die
Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 des Vergütungsverzeichnisses beträgt zwischen 40,-
und 460,- Euro - von der Beauftragung eines Rechtsanwalts Abstand nehmen.
Keineswegs ist es Absicht der Regelungen zur Prozesskostenhilfe, einen Unbemittelten
in den Stand zu versetzen, einen Rechtsanwalt unter Außerachtlassung naheliegendster
wirtschaftlicher Erwägungen zu beauftragen, und damit gegenüber einem Bemittelten
deutlich zu bevorzugen (so auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15.
Februar 2008, L 13 B 40/07 AS, zitiert nach juris; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss
vom 19. Mai 2008, L 10 B 184/08 AS PKH, m.w.N. und unter Verweis auf BVerfG,
Beschluss vom 20. Juni 2006, 1 BvR 2673/05, info also 2006, 297 ff, ebenfalls zitiert nach
juris). Selbst angesichts der beengten wirtschaftlichen Verhältnisse der Kläger ist
vorliegend eine angemessene Relation zwischen Streitwert und Kostenrisiko nicht
erkennbar.
Soweit mit der Klage auch das Ziel verfolgt wird, die Hinzuziehung eines
Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, fehlt es schon deshalb an
hinreichender Erfolgsaussicht, weil die Beklagte, wie oben ausgeführt, dem Begehren der
Kläger bereits vor Einlegung des Widerspruchs im Wesentlichen entsprochen hatte. Der
von der Bevollmächtigten eingelegte Widerspruch konnte insoweit nicht mehr notwendig
sein.
Die Kostenentscheidung und auch die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe
für das Beschwerdeverfahren beruhen auf § 73 a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO (vgl. dazu
auch Fischer in Musielak, ZPO, Kommentar, 6. Aufl. 2008, Rdnr. 29 zu § 127 m.w.N.) .
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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