Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 28.09.2005

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg 9.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 9 B 42/06 KR NZB
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 144 SGG
Zulassung der Berufung bei grundsätzlicher Bedeutung
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des
Sozialgerichts Berlin vom 28. September 2005 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde war zurückzuweisen, weil Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß
§ 144 Absatz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht vorliegen. Zulassungsgründe nach §
144 Absatz 2 Nummern 2 und 3 SGG werden von der Klägerin nicht geltend gemacht
und sind auch sonst nicht ersichtlich. Aber auch die Voraussetzungen des § 144 Absatz
2 Nr. 1 SGG, auf die sich die Klägerin beruft, sind vorliegend nicht erfüllt.
Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Absatz 2
Nr. 1 SGG, wenn von der Entscheidung der Rechtssache erwartet werden kann, dass sie
zur Erhaltung und Sicherung der Rechtseinheit und zur Fortbildung des Rechts beitragen
wird. Dies ist wiederum nur dann der Fall, wenn es in einem Rechtsstreit um eine
klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage geht, deren Entscheidung über den
Einzelfall hinaus für eine Vielzahl von Verfahren Bedeutung besitzt (Kummer, Der
Zugang zur Berufungsinstanz nach neuem Recht, NZS 1993, 337 ff. (341) m.w.N.).
Vorliegend kann offen bleiben, ob das Sozialgericht in seiner angefochtenen
Entscheidung überhaupt Rechtssätze aufgestellt hat, die im Sinne der vorgenannten
Kriterien (abstrakt) klärungsbedürftig und klärungsfähig sind; es deutet bereits vieles
darauf hin, dass das Sozialgericht lediglich die aus der Vorschrift des § 14
Sozialgesetzbuch/Neuntes Buch (SGB IX) unmittelbar herzuleitenden Regelungen
einzelfallbezogen angewandt und gerade keine abstrakten, über den Einzelfall
hinausweisenden und hierdurch klärungsbedürftigen Rechtssätze formuliert hat.
Jedenfalls aber fehlt es an einer Vielzahl von Verfahren, für die die hier streitige
Auslegung des § 14 SGB IX entscheidungserhebliche Bedeutung besitzen kann. Die
Klägerin hat auch auf ausdrückliche richterliche Nachfrage keine derartigen Verfahren
benennen können; dem Senat ist aus seiner Spruchpraxis gleichfalls nicht ersichtlich,
dass die vorliegend streitige Auslegung des § 14 SGB IX in einer nennenswerten Anzahl
von Fällen entscheidungserhebliche Bedeutung erlangen kann.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 197a Absatz 1 Satz 1
SGG in Verbindung mit § 154 Absatz 2 Verwaltungsgerichtsordnung.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht
angefochten werden (§ 177 SGG). Nach § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG wird das Urteil des
Sozialgerichts mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Landessozialgericht
rechtskräftig.
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