Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 27.01.2005

LSG Berlin und Brandenburg: vorläufiger rechtsschutz, arbeitsgemeinschaft, verwaltungsverfahren, vergütung, auflage, geldleistung, hauptsache, geschäftsführer, zivilprozessordnung, erlass

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 27.01.2005 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 94 AS 10950/05 ER
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 10 B 1394/05 AS ER
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 12. Dezember 2005 wird
zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Passivrubrum war von Amts wegen zu berichtigen, da die Arbeitsgemeinschaft des Landes Berlin und der
Bundesagentur für Arbeit für den örtlichen Bereich des Verwaltungsbezirks Spandau, bezeichnet als JobCenter
Spandau, vertreten durch den Geschäftsführer, nach Auffassung des Senats im Sinne des § 70 Nr. 2
Sozialgerichtsgesetz (SGG) beteiligtenfähig ist (für die Arbeitsgemeinschaft für den örtlichen Bereich des
Verwaltungsbezirks Lichtenberg-Hohenschönhausen, Beschluss des Senats vom 14. Juni 2005, als vormals 10.
Senat des Landessozialgerichts Berlin, 10 B 44/05 AS ER).
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein
streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung
wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Ein Anordnungsanspruch - die Rechtsposition, deren Durchsetzung im Hauptsacheverfahren beabsichtigt ist - sowie
der Anordnungsgrund - die Eilbedürftigkeit der begehrten sofortigen Regelung - sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs.
4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO)).
Die begehrte einstweilige Anordnung kann danach schon deshalb nicht erlassen werden, weil ein Anordnungsgrund
nicht glaubhaft gemacht ist.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung
in der jeweiligen Instanz; im Beschwerdeverfahren kommt es hiernach auf den Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung
an.
Da die Antragsgegnerin mit ihren Bescheiden vom 24. November 2005 und 11. Januar 2006 dem am 21. November
2005 beim Sozialgericht Berlin gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu entnehmenden Begehren
der Antragsteller auf – vorläufige – Gewährung eines höheren als im Bescheid vom 10. November 2005 für die Zeit
vom 1. Dezember 2005 bis zum 31. Januar 2006 festgestellten Arbeitslosengeld II-Anspruchs ohne Zugrundelegung
eines Einkommens von 1.000 Euro monatlich aus der selbständigen Tätigkeit des Antragstellers zu 1. entsprochen
hat, ist ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Zumal die Antragsgegnerin im Bescheid vom 11. Januar 2006
bis zur endgültigen Klärung der Einkommenssituation des Antragstellers zu 1. auch für den Leistungsmonat Februar
2005 vorläufig von keinem Einkommen aus selbständiger Tätigkeit ausgegangen ist. Soweit nunmehr von den
Antragstellern die Einkommensanrechnung für den Monat Oktober 2005 angegriffen wird, war der bereits vor
Antragstellung beim Sozialgericht abgelaufene Bewilligungszeitraum nicht Gegenstand des erstinstanzlichen
einstweiligen Rechtsschutzverfahrens. Ob hierfür höhere Ansprüche bestanden haben, ist nur in einem
Hauptsacheverfahren (Widerspruchsverfahren und evtl. anschließendes Klageverfahren) zu klären. Die Aufgabe des
einstweiligen Rechtsschutzes in Fällen der vorliegenden Art ist es, eine akute Notlage zu beseitigen, denn nur dann
kann von einem wesentlichen Nachteil gesprochen werden, den es abzuwenden gilt, und bei dem ein Abwarten bis zur
Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten wäre. Ausnahmsweise kann eine Fallgestaltung gegeben sein, in
der die sofortige Verfügbarkeit einer für zurückliegende Zeiträume zu zahlenden Geldleistung zur Abwendung eines
gegenwärtigen drohenden Nachteils erforderlich ist (vgl. Finkelnburg/Janck, Vorläufiger Rechtsschutz im
Verwaltungsverfahren, 4. Auflage, 1998, Rdnr. 355 m.w.N.). Ein solcher Sachverhalt ist hier jedoch nicht ansatzweise
von den Antragstellern glaubhaft gemacht worden oder nach Lage der Akten erkennbar.
Soweit die Antragsteller erstmals mit Schriftsatz vom 23. Januar 2006 geltend machen, die Antragstellerin zu 2. habe
aus ihrem Praktikumsvertrag, den sie zwischenzeitlich zum 30. November 2005 gekündigt habe, für Dezember 2005
und Januar 2006 keine Vergütung mehr erhalten, so dass insoweit der Bescheid vom 11. Januar 2006
korrekturbedürftig sei, besteht im vorliegenden Verfahren kein weiterer Regelungsbedarf. Zum einen kann aus dieser
relativ geringfügigen Einkommensanechnung noch keine akute Notsituation abgeleitet werden. Zum anderen sieht der
Senat im Hinblick auf das bisherige Verhalten der Antragsgegnerin keinen Anlass daran zu zweifeln, dass diese den
geänderten Einkommensverhältnissen – sofern entsprechend belegt – umgehend Rechnung tragen wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).