Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 23.08.2004

LSG Berlin und Brandenburg: unterbrechung der verjährung, verkäuferin, beitragszeit, nachkriegszeit, versicherungspflicht, england, firma, lehrling, kanada, karte

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 23.08.2004 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 27 RA 3203/02
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 1 RA 20/03
Das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. Januar 2003 sowie der Bescheid vom 12. November 2001 in der Fassung
des Widerspruchsbescheides vom 25. April 2002 werden geändert. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin unter
Anrechnung weiterer glaubhaft gemachter Beitragszeiten vom 1. April 1944 bis 30. April 1945 und vom 1. Juli 1945 bis
31. Januar 1946 ab 1. August 1991 Regelaltersrente zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die
Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist der Rentenzahlungsbeginn und die Berücksichtigungsfähigkeit weiterer Beitragszeiten.
Die am 1926 in D geborene Klägerin lebt seit 1948 im Ausland, wo sie auch heiratete. Nach einem Zwischenaufenthalt
in England wohnt sie seit 1951 in Kanada. Sie besitzt die dortige Staatsangehörigkeit und entrichtete von 1966 bis
1972 Beiträge zur kanadischen Rentenversicherung.
Im Februar 1991 beantragte die Klägerin beim kanadischen Rentenversicherungsträger eine Rente, ohne auf das
Vorhandensein deutscher Versicherungszeiten hinzuweisen. Im März 2000 stellte sie auch beim deutschen
Rentenversicherungsträger einen Rentenantrag, wobei sie sich an die Landesversicherungsanstalt (LVA) H wandte,
die den Antrag im Hinblick auf die geltend gemachte versicherungspflichtige Beschäftigung zuständigkeitshalber an
die Beklagte weiterleitete. Die Klägerin gab an, sie habe von April 1941 bis Sommer 1944 in D bei der Firma W -
Lebensmittelhandel - eine Lehre durchlaufen und sei von Sommer 1944 bis 1946 dort bei der Firma W -
Lebensmittelhandel - als Verkäuferin tätig gewesen. Es habe sich um Vollzeitbeschäftigungen gegen Zahlung eines
Barentgelts in ihr nicht mehr erinnerlicher Höhe gehandelt, für die auch Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und
Rentenversicherung - und zwar zur AOK D bzw. zur LVA R - entrichtet worden seien. Mit den Arbeitgebern sei sie
nicht verwandt oder verheiratet gewesen.
Zur Glaubhaftmachung legte die Klägerin den am 17. Mai 1944 ausgestellten Kaufmannsgehilfenbrief vor, der eine
kaufmännische Lehre der Klägerin vom 1. April 1941 bis 31. März 1944 und das Bestehen der
Kaufmannsgehilfenprüfung bescheinigte. Außerdem legte sie ein Schreiben des 1926 geborenen Zeugen P an den
Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 27. November 2000 und eine amtlich beglaubigte Erklärung desselben
Zeugen vom 29. November 2000 vor. Darin gab er an, dass die Klägerin und er sich als Nachbarskinder, Schul? und
Jungendfreunde gekannt hätten, wobei die Freundschaft bis in die Ausbildungszeit und darüber hinaus angehalten
habe und sie sich häufig gesehen hätten. Nach Erhalt des Gehilfenbriefes habe die Klägerin noch in zwei kleineren
Läden (so Schreiben vom 27. November 2000) bzw. im Lebensmittelladen W (so Erklärung vom 29. November 2000)
als Verkäuferin gearbeitet, bis sie 1948 nach England verzogen und dort in der Krankenpflege tätig gewesen sei. 1951
habe sie geheiratet.
Die Suche der Beklagen nach Versicherungsunterlagen (Ermittlungen bei der LVA Rheinprovinz, AOK Rheinland
[Unterlagen für Zeiten vor 1950 lägen nicht mehr vor] und im eigenen Archiv [Suchstufen 2 und 3]) blieb erfolglos.
Durch Bescheid vom 8. Mai 2001 gewährte die Beklagte der Klägerin im Hinblick auf die auch in Kanada
zurückgelegten Versicherungszeiten nach Abkommensrecht Regelaltersrente mit Rentenbeginn am 1. März 2000. Der
Rentenberechnung lagen glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten vom 1. April 1941 bis 31. März 1944 zugrunde. Die
Berücksichtigung einer Beitragszeit vom 1. April 1944 bis 31. Dezember 1946 lehnte die Beklagte als nicht glaubhaft
gemacht ab. Im Widerspruchsverfahren ersetzte die Beklagte den Bescheid vom 8. Mai 2001 durch den
Rentenbescheid vom 12. November 2001. Darin stellte sie nunmehr zwar einen Rentenbeginn am 1. August 1991
(Vollendung des 65. Lebensjahres) fest, einen Zahlungsbeginn jedoch erst ab 1. Januar 1996. Hinsichtlich der Zeit bis
31. Dezember 1995 berief sie sich auf Verjährung. Im Übrigen erhöhte sich der monatliche Rentenzahlbetrag unter
Berücksichtigung einer pauschalen Ausfallzeit.
Durch Widerspruchsbescheid vom 25. April 2002 wies die Beklagte den auf Rentenzahlung ab Rentenbeginn und auf
Anrechnung weiterer Beitragszeiten gerichteten Widerspruch zurück. Den Einwand der Klägerin, nach dem Wortlaut
des deutsch-kanadischen Sozialversicherungsabkommens (DKSVA) stehe ein kanadischer Rentenantrag einem
deutschen Rentenantrag unabhängig davon gleich, ob der Antragsteller auf deutsche Versicherungszeiten
hingewiesen habe oder nicht, ließ sie nicht gelten. Eine weitere Beitragszeit hielt sie weiterhin nicht für glaubhaft
gemacht.
Das dagegen angerufene Sozialgericht (SG) Berlin wies die Klage aus den Gründen der angefochtenen Bescheide
durch Urteil vom 15. Januar 2003 ab.
Mit der Berufung hält die Klägerin daran fest, dass ihr Rentenzahlung ab Rentenbeginn zustehe und die Erklärungen
des Zeugen P ihre Beitragszeit als Verkäuferin im Anschluss an ihre Lehrzeit glaubhaft machten.
Sie beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. Januar 2003 sowie den Bescheid vom 12. November 2001 in der
Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. April 2002 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr unter
Anrechnung einer weiteren Beitragszeit von April 1944 bis Dezember 1946 ab 1. August 1991 Regelaltersrente zu
zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Einem in einem Parallelverfahren ergangenen Urteil des
Bundessozialgerichts (BSG) vom 12. Februar 2004, das dem von der Klägerin zum Rentenzahlungsbeginn nach
Abkommensrecht vertretenen Standpunkt Recht gibt, folgt sie nicht.
Der Zeuge P konnte nicht mehr vernommen werden, weil er 2001 verstorben ist.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (einschließlich der Akte des SG - S 27 RA
3203/02 -) und Beklagtenakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist im Wesentlichen begründet.
Die Klägerin hat Anspruch auf Rentenzahlung ab Rentenbeginn (1. August 1991). Dies folgt aus Art. 19 Abs. 3
DKSVA in der hier maßgeblichen, bis 2001 geltenden Fassung. Danach galt ein Antrag auf eine Leistung nach den
Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates auch als Antrag auf eine entsprechende Leistung nach den
Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats. Dementsprechend galt der im Februar 1991 beim kanadischen
Rentenversicherungsträger gestellte Rentenantrag der Klägerin auch als Rentenantrag beim zuständigen deutschen
Rentenversicherungsträger.
Davon geht auch die Beklagte aus und stellt - wie sowohl den ergänzenden Begründungen im angefochtenen
Bescheid vom 12. November 2001 als auch ihrer Berufungserwiderung (vom 12. Juni 2003) zu entnehmen ist - nicht in
Abrede, dass der im Februar 1991 beim kanadischen Rentenversicherungsträger gestellte Rentenantrag auch als
Rentenantrag nach deutschen Rechtsvorschriften galt. Dies entspricht zudem der höchstrichterlichen
Rechtsprechung. Das BSG hat mit dem bereits genannten Urteil vom 12. Februar 2004 - B 13 RJ 58/03 R -
entschieden, dass ein im Ausland gestellter Rentenantrag, der nach Abkommensrecht zugleich als solcher nach
deutschem Recht gilt, auch dann gegenüber dem deutschen Rentenversicherungsträger wirksam gestellt ist, wenn
nicht alle erforderlichen Angaben vollständig gemacht wurden mit der Folge, dass der ausländische den deutschen
Rentenversicherungsträger über die Antragstellung nicht in Kenntnis gesetzt hat.
Etwas anderes würde nur gelten, wenn der Antrag ausdrücklich auf Leistungen aus der ausländischen
Rentenversicherung beschränkt worden wäre. Dies lässt sich der Mitteilung des kanadischen Versicherungsträgers
vom 8. Mai 2001 über die Antragstellung der Klägerin am 5. Februar 1991 aber nicht entnehmen.
Durch den Rentenantrag wurde die Verjährung unterbrochen. Die Unterbrechung dauerte bis zur Bekanntgabe der
Entscheidung über den Antrag (§ 45 Sozialgesetzbuch [SGB] I in der maßgeblichen, vor dem 1. Januar 2002
geltenden Fassung). Der Ansicht der Beklagten, dass der Rentenantrag wegen des fehlenden Hinweises auf die in
Deutschland zurückgelegten Versicherungszeiten gleichwohl nicht zu einer Unterbrechung der Verjährungsfrist geführt
habe, ist nicht zu folgen. Sie entspricht zwar einschlägigen zivilrechtlichen Vorschriften. Und § 45 SGB I alter
Fassung sah u.a. für die Unterbrechung der Verjährung auch die sinngemäße Geltung der Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuchs vor. Die Verjährungsvorschriften des Zivilrechts, wonach ein Verfahren "betrieben" werden
müsse, damit die Verjährungsunterbrechung Bestand habe, passen jedoch nicht auf das dem
Amtsermittlungsgrundsatz unterliegende Sozialverwaltungsverfahren, wie das BSG a.a.O. in Bestätigung und
Fortführung seines Urteils vom 24. September 1992 - 9 a RV 22/91 - = SozR 3?1200 § 45 Nr. 1 zur Überzeugung des
erkennenden Senats entschieden hat. Der Senat verweist auf dieses den Beteiligten bekannte Urteil und sieht von
weiteren diesbezüglichen Ausführungen ab. Dazu bestand auch deshalb kein Anlass, weil die Beklagte sich mit der
Mitteilung begnügt hat, dass sie dem Urteil nicht folge, ohne dies weiter zu begründen.
Die Klägerin hat auch Anspruch auf Berücksichtigung weiterer Beitragszeiten bei der Rentenberechnung, und zwar der
Zeiten vom 1. April 1944 bis 30. April 1945 und vom 1. Juli 1945 bis 31. Januar 1946. Die Zeiten sind nach Maßgabe
des § 286 a Abs. 1 SGB VI glaubhaft gemacht, d.h. überwiegend wahrscheinlich (§ 23 Abs. 1 SGB X).
§ 286 a Abs. 1 Satz 1 SGB VI bestimmt: Fehlen für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 die Versicherungsunterlagen, die
von einem Träger der Rentenversicherung aufzubewahren gewesen sind, und wären diese in einem vernichteten oder
nicht erreichbaren Teil des Karten? oder Kontenarchivs aufzubewahren gewesen oder ist glaubhaft gemacht, dass die
Versicherungskarten bei dem Arbeitgeber oder Versicherten oder nach den Umständen des Falles auf dem Weg zum
Träger der Rentenversicherung verloren gegangen, unbrauchbar geworden oder zerstört worden sind, sind die Zeiten
der Beschäftigung oder Tätigkeit als Beitragszeit anzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Versicherte
eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hat und dass dafür Beiträge gezahlt worden sind.
Im Falle der Klägerin ist glaubhaft gemacht, dass die Versicherungskarte bei ihr verloren gegangen ist. Für die
Klägerin war für die Zeit ab April 1941 eine Versicherungskarte Nr. 1 der Angestelltenversicherung mit Raum für 24
Monats-Beitragsmarken auszustellen. Diese Karte konnte bei Einführung des Lohnabzugsverfahrens zum 1. Juli 1942
noch nicht mit Beitragsmarken vollgeklebt gewesen sein. Für die folgende Zeit dürften deshalb entsprechend der
damaligen Praxis Einlagezettel mit den Entgeltbescheinigungen des Arbeitgebers in die Versicherungskarte geklebt
worden sein, so dass es bis Anfang 1946 nicht zum Umtausch der Versicherungskarte gekommen sein muss. Die
Karte kann dann bei der Klägerin im Zusammenhang mit der Aus- und Weiterwanderung verloren gegangen sein.
Wenn die Klägerin sich daran meint erinnern zu können, dass die LVA Rheinprovinz für sie zuständig gewesen sei, so
mag dies schon allein darin begründet sein, dass nach dem Zusammenbruch 1945 bis zur Neuerrichtung des
Rentenversicherungsträgers der Angestelltenversicherung in Gestalt der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
(1953) die LVAen die Aufgaben der Angestelltenversicherung mit übernahmen. Die Tatsache, dass die AOK Rheinland
keine Mitgliedschaft der Klägerin mehr bescheinigen konnte, erklärt sich damit, dass Unterlagen für Zeiten vor 1950
bereits vernichtet worden sind.
Für die vorgenannten Zeiten ab April 1944 ist auch glaubhaft gemacht, dass die Klägerin eine versicherungspflichtige
Beschäftigung ausgeübt hat und dass dafür Beiträge gezahlt worden sind.
Die Klägerin hat angegeben, sie sei bis "Sommer" 1944 Lehrling gewesen und ab "Sommer" 1944 Verkäuferin.
Tatsächlich dauerte ihre Lehrzeit ausweislich des vorgelegten Kaufmannsgehilfenbriefes nur bis 31. März 1944. Dies
erweist die Angaben der Klägerin jedoch nicht als widersprüchlich. Denn sie erhielt den Kaufmannsgehilfenbrief erst in
der zweiten Maihälfte 1944. Danach liegt die Annahme nahe, dass sie bis einschließlich Mai 1944 noch als Lehrling
"weiterlief" und erst ab 1. Juni 1944 ("Sommer" 1944) als Kaufmannsgehilfin - Verkäuferin - eingestellt und entlohnt
wurde. Der Zeuge P hat die Weiterbeschäftigung der Klägerin über März bzw. Mai 1944 hinaus als Verkäuferin
bestätigt.
Der Zeuge ist glaubwürdig. Der Umstand, dass er nicht mehr vernommen werden konnte, beeinträchtigt den
Beweiswert seiner schriftlichen Erklärungen nicht entscheidend. Denn diese Erklärungen bieten sowohl in sich als
auch im Vergleich zu den Angaben der Klägerin keinen Anhalt für Zweifel oder Widersprüchlichkeiten. Vielmehr sind
sie im Wesentlichen in sich stimmig und entsprechen auch den Angaben der Klägerin. Soweit sich der Zeuge in
seinem Schreiben an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin daran zu erinnern meint, dass diese als Verkäuferin
"in zwei kleineren Läden" gearbeitet habe, während in seiner beglaubigten Zeugenerklärung entsprechend den
Angaben der Klägerin von deren Arbeit als Verkäuferin beim Lebensmittelladen W die Rede ist, so muss dies schon
kein Widerspruch sein, denn es könnte sich um zwei Verkaufsstellen ein? und derselben Firma gehandelt haben. Der
Zeuge kann insoweit aber auch einem anfänglichen Irrtum erlegen sein. Dies gilt auch hinsichtlich seiner Angabe, die
Klägerin habe als Verkäuferin gearbeitet, "bis sie 1948" nach England verzogen sei. Hier deuten sich Grenzen seines
Erinnerungsvermögens an, wobei es dahinstehen kann, wie weit er anlässlich seiner Vernehmung vor Gericht, wenn
es dazu gekommen wäre, in der Lage gewesen wäre, seine Erinnerung noch weiter wachzurufen. Jedenfalls besteht
kein Anhalt für die Annahme, dass der Zeuge seine schriftlichen, die Angaben der Klägerin bestätigenden Erklärungen
im Falle seiner Vernehmung vor Gericht widerrufen hätte.
Die eigene Angabe der Klägerin, sie sei "bis 1946" beim Lebensmittelgeschäft W beschäftigt gewesen, schließt
allerdings die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer über Januar 1946 hinausgehenden Beschäftigungszeit aus. Denn
dieser auf die Jahreszahl begrenzten Zeitangabe lässt sich lediglich entnehmen, dass die Beschäftigungszeit über
das Jahr 1945 hinaus bzw. noch ins Jahr 1946 hinein dauerte, mehr nicht. Das kann aber heißen, dass sie schon mit
Ablauf des ersten Monats im Jahr 1946 endete.
Es ist ferner überwiegend wahrscheinlich, dass die Klägerin versicherungspflichtig beschäftigt war. Nach den Angaben
sowohl der Klägerin als auch des Zeugen besteht kein Anhalt für die Annahme, dass sie im Hinblick auf den zeitlichen
Umfang ihrer Beschäftigung oder aufgrund sonstiger Umstände versicherungsfrei tätig geworden sein könnte.
Insbesondere ist davon auszugehen, dass die Klägerin über März 1944 hinaus ein versicherungspflichtiges Entgelt
bezog. Es sind keine Gründe erkennbar, aus denen heraus sie als unverheiratete junge Frau einer (vollzeitigen)
Verkäuferinnentätigkeit unentgeltlich bzw. nur gegen ein Taschengeld nachgegangen sein sollte. Schließlich fehlt es
auch an Erkenntnissen, die geeignet sind, die Angabe der Klägerin, sie habe selbst noch in der letzten Kriegszeit ein
Barentgelt bezogen, grundsätzlich in Zweifel zu ziehen. Es ist deshalb nicht veranlasst als möglich zu unterstellen,
die Klägerin könne als Entgelt nur freien Unterhalt bezogen und deshalb gemäß § 9 Angestelltenversicherungsgesetz
versicherungsfrei gearbeitet haben. Was allerdings die Nachkriegszeit betrifft, so kommt es auf den Bezug von
Barentgelt nicht einmal an. Für die Klägerin galt von da an die am 15. April 1945 verkündete
Vereinfachungsverordnung vom 17. März 1945 (RGBl. I S. 41), die in der britischen Besatzungszone, in der der
Beschäftigungsort der Klägerin lag (anders als in den anderen Besatzungszonen), auch zur Anwendung kam (vgl.
Baumgarten in Mitteilungen der LVA Berlin 1968, S. 193, 197). Danach kam es aber für die Versicherungspflicht auf
die Zahlung eines Barentgelts nicht mehr an. Auch Sachleistungen mit Entgeltcharakter begründeten die
Versicherungspflicht.
Schließlich ist auch die Beitragsentrichtung zur Angestelltenversicherung über März 1944 hinaus glaubhaft gemacht.
Dass die Beschäftigung der Klägerin der Versicherungspflicht und damit der Beitragspflicht unterlag, konnte nicht
zweifelhaft sein. Es besteht auch kein Anhalt für die Annahme, die Arbeitgeber der Klägerin könnten sich im letzten
Kriegsjahr oder in der Nachkriegszeit ? bewusst oder unbewusst ? nicht beitragstreu verhalten haben. Eine Ausnahme
ist insoweit allein für die Zeit unmittelbar vor dem Zusammenbruch und für die erste Nachkriegszeit mit ihren
bekannten Wirren und Unregelmäßigkeiten zu machen, so dass für die Monate Mai und Juni 1945 eine
Beitragsentrichtung nicht als überwiegend wahrscheinlich angesehen werden kann.
Die Kostenentscheidung nach § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entspricht dem Ergebnis in der Hauptsache.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.