Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 24.11.2006

LSG Berlin und Brandenburg: aufschiebende wirkung, anrechenbares einkommen, erlass, anfechtungsklage, verwaltungsakt, vollziehung, ausnahme, rücknahme, zukunft, rechtsschutz

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 24.11.2006 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 34 AS 7340/06 ER
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 5 B 949/06 AS ER
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 28. September 2006
geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den "Änderungsbescheid" vom 28.
Juli 2006 wird insoweit angeordnet, als damit die mit Bescheid vom 16. Juni 2006 gewährten Leistungen für
September 2006 auf weniger als 668,15 EUR und für Oktober 2006 auf weniger als 668,69 EUR gekürzt werden. Der
Antragsgegner hat dem Antragsteller 93,41 EUR auszuzahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der
Antragsgegner hat dem Antragsteller zwei Drittel seiner notwendigen außergerichtlichen Kosten für das gesamte
einstweilige Rechtsschutzverfahren zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen eine Minderung der ihm ursprünglich gewährten Leistungen zur Grundsicherung
nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) im Hinblick auf Betriebs- und Heizkostenrückerstattungen
für die Jahre 2004 und 2005.
Der 1967 geborene Antragsteller bezieht seit dem 01. Januar 2005 Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB II
von dem Antragsgegner. Im Sommer 2005 erhielt er eine Betriebs- und Heizkostenrückerstattung für den
Abrechnungszeitraum 01. Januar bis 31. Dezember 2004 in Höhe von 93,41 EUR. Um diesen Betrag verringerte sich
die von ihm im August 2005 an den Vermieter gezahlte Miete (235,19 EUR statt 328,60 EUR). Für den
Abrechnungszeitraum 01. Januar bis 31. Dezember 2005 stand ihm ein Betriebs- und Heizkostenguthaben in Höhe
von 77,52 EUR zu, um das die Miete für Juli 2006 reduziert wurde (255,17 EUR statt 332,69 EUR). Der
Antragsgegner, der dem Antragsteller zuletzt mit Bescheid vom 16. Juni 2006 für die Zeit vom 01. Juli bis zum 31.
Dezember 2006 Leistungen zur Grundsicherung in Höhe von monatlich 668,69 EUR gewährt hatte, erfuhr erst Ende
Juni 2006 von den Betriebs- und Heizkostenrückerstattungen. Mit so genanntem Änderungsbescheid vom 28. Juli
2006 bewilligte er dem Antragsgegner daraufhin für Juli, November und Dezember 2006 Leistungen – wie gehabt – in
Höhe von 668,69 EUR, kürzte diese jedoch für die Monate August und September 2006 auf 621,71 EUR und für
Oktober 2006 auf 621,72 EUR. Zur Begründung gab er an, dass dem Antragsteller aus den Umlageabrechnungen für
2004 und 2005 Einkommen in Höhe von 170,93 EUR zufließe und als solches auf den Leistungsanspruch
anzurechnen sei. Dazu würden im August und September 2006 je 46,98 EUR und im Oktober 2006 46,97 EUR als
sonstiges Einkommen zur Verrechnung des Guthabens angesetzt.
Mit seinem am 16. August 2006 beim Sozialgericht Berlin eingegangenen Antrag hat der Antragsteller ausdrücklich
begehrt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verurteilen, den Änderungsbescheid vom 28.
Juli 2006 aufzuheben.
Das Sozialgericht Berlin hat mit Beschluss vom 28. September 2006 den Erlass der begehrten einstweiligen
Anordnung abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antragsteller sinngemäß die
Herstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 28. Juli 2006 begehre. Dieser
habe abweichend von § 86a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nach § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i.V.m. §
39 Satz 1 Nr. 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung, sodass sich der einstweilige Rechtsschutz nach § 86b Abs. 1
Nr. 2 SGG richte. Der danach mögliche Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung sei aber nicht begründet.
Bei summarischer Prüfung sei der Antragsgegner berechtigt gewesen, die Leistungsbewilligung mit dem
angefochtenen Bescheid mit Wirkung für die Zeit vom 01. September bis einschließlich 31. Oktober 2006 nach § 40
Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 48 Abs. 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) i.V.m. § 330
Abs. 3 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III) teilweise aufzuheben. In den Verhältnissen, die bei der
Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II vorgelegen hätten, sei eine
wesentliche Änderung eingetreten. Ein Betriebskostenguthaben stelle – der Lohnsteuererstattung vergleichbar –
Einkommen dar. Der Antragsgegner habe daher den Ausgangsbewilligungsbescheid teilweise aufheben dürfen, da der
Antragsteller im streitbefangenen Zeitraum über anrechenbares Einkommen verfügt habe. Ihm sei nämlich das
Betriebskostenguthaben durch geminderten Mietzins gutgeschrieben worden. Hierbei handele es sich um teilweise
bedürftigkeitsausschließendes Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Das Betriebskostenguthaben
unterliege unter diesen Voraussetzungen auch den regulären Regelungen zur Einkommensanrechnung. Einschlägig
sei § 2 Abs. 3 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und
Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg II-V), da es sich bei dem Guthaben um Einmaleinkommen
handele. Demnach sei das Einmaleinkommen bereinigt um die Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 EUR
anzurechnen. Soweit der Antragsteller meine, dass lediglich der 100,00 EUR monatlich übersteigende Betrag des
Einkommens als solches anzurechnen sei, verkenne er, dass nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II nur bei erwerbstätigen
Hilfebedürftigen ein Betrag von monatlich 100,00 EUR abzusetzen sei.
Gegen diesen ihm am 04. Oktober 2006 zugestellten Beschluss richtet sich die am 16. Oktober 2006 eingelegte
Beschwerde des Antragstellers, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Er meint, ihm müsse jedenfalls zweimal die
Versicherungspauschale zugute kommen, da es sich um Heizkostenrückzahlungen aus zwei verschiedenen Jahren
handele.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 28. September 2006 ist
gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 SGG zulässig und auch in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange begründet. Das
Sozialgericht Berlin bewertet die Sach- und Rechtslage nur teilweise zutreffend.
Überzeugend hat das Sozialgericht Berlin das Begehren des Antragstellers, "den Antragsgegner im Wege der
einstweiligen Anordnung zu verurteilen, den Änderungsbescheid vom 28. Juli 2006 aufzuheben", dahin ausgelegt,
dass der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG nachsucht. Denn der
Antragsgegner hat hier in der Sache einen – wenn auch nicht so bezeichneten und nicht entsprechend begründeten –
Aufhebungsbescheid nach § 48 SGB X erlassen, mit dem er die mit Bescheid vom 16. Juni 2006 für die Zeit vom 01.
Juli bis zum 31. Dezember 2006 erfolgte Leistungsgewährung hinsichtlich der Höhe für die Monate August, September
und Oktober 2006 teilweise aufgehoben hat. Mit einer erfolgreichen Anfechtung dieses Aufhebungsbescheides lebte
die vorherige Leistungsbewilligung im Bescheid vom 16. Juni 2006 auf, sodass dem Begehren des Antragstellers mit
Widerspruch, den der Senat hier jedenfalls in dem am 16. August 2006 bei Gericht gestellten Antrag sieht, und
Anfechtungsklage genüge getan wäre. Zutreffend hat das Sozialgericht weiter angenommen, dass dem Widerspruch
des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 28. Juli 2006 keine aufschiebende Wirkung
zukommt. Denn in Ausnahme zu dem in § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG normierten Grundsatz haben nach § 86a Abs. 2
Nr. 4 SGG i.V.m. § 39 SGB II Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der – so Ziffer 1 –
über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheidet, keine aufschiebende Wirkung. Ob der
Antragsgegner mit dem hier ergangenen Aufhebungsbescheid einen unter den Regelungsbereich des § 39 Ziffer 1
SGB II fallenden Verwaltungsakt erlassen hat, ist nicht unumstritten (ablehnend z.B. Conradis in LPK-SGB II, § 39
Rn. 7) und wird in der Rechtsprechung bisher nicht einheitlich behandelt. Der Senat geht jedoch in Übereinstimmung
mit dem Sozialgericht Berlin davon aus, dass es sich bei einer Entscheidung über die Rücknahme oder Aufhebung
eines Bewilligungsbescheides – selbst soweit er sich auf die Vergangenheit beziehen sollte – um eine Entscheidung
über Leistungen der Grundsicherung handelt (vgl. Beschluss des Senats vom 25.08.2006 – L 5 B 549/06 AS ER -; so
auch Eicher/Spellbrink, SGB II, § 39 Rn. 12 und Mayer in Oestreicher, SGB XII/SGB II, § 39 SGB II Rn. 37 und 38
m.w.N.). Denn mit der entsprechenden Verfügung bringt der Leistungsträger zum Ausdruck, dass dem Betroffenen die
ursprünglich gewährten Leistungen der Grundsicherung nicht bzw. nicht so wie gewährt zustanden oder ab einem
bestimmten Zeitpunkt nicht mehr zustehen.
Nicht zu folgen vermag der Senat dem Sozialgericht Berlin jedoch, soweit es die aufschiebende Wirkung des
Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 28. Juli 2006 nicht wenigstens
teilweise angeordnet hat. Vielmehr hat er von der sich aus § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG ergebenden Möglichkeit, in
den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, auf Antrag die
aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Gebrauch
gemacht. In diesem Umfange überwiegt nämlich das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des
angefochtenen Bescheides nicht das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung vorerst verschont zu bleiben.
Denn an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung des Antragsgegners bestehen insoweit ganz erhebliche
Zweifel. Bei summarischer Prüfung ist der Antragsgegner nicht berechtigt gewesen, mit seinem Bescheid vom 28. Juli
2006 die mit Bescheid vom 16. Juni 2006 für die Zeit vom 01. Juli bis zum 31. Dezember 2006 erfolgte
Leistungsbewilligung hinsichtlich der Höhe für September 2006 um mehr als 0,54 EUR und für Oktober 2006
überhaupt aufzuheben.
Nach §§ 40 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung für die Zukunft
aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass dieses Verwaltungsaktes
vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Soweit das Sozialgericht Berlin und der Antragsgegner
davon ausgegangen sind, dass eine wesentliche Änderung der Verhältnisse darin liege, dass dem Antragsteller Heiz-
und Betriebskosten in Höhe von insgesamt 170,93 EUR rückerstattet worden seien und er damit anrechenbares
Einkommen (abzüglich der Versicherungspauschale von 30,00 EUR) in Höhe von 140,93 EUR erzielt habe, vermag
der Senat ihnen nur teilweise zu folgen. Da die erst zum 01. August 2006 in Kraft getretene Regelung des § 22 Abs. 1
Satz 3 erster Halbsatz SGB II, nach der Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten für Unterkunft und Heizung
zuzuordnen sind, die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen mindern,
vorliegend noch keine Anwendung finden kann, dürfte die Annahme, dass dem Antragsteller mit dem ihm für die Jahre
2004 und 2005 zugesprochenen Betriebs- und Heizkostenguthaben jeweils Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1
Satz 1 SGB II zugeflossen ist, zutreffend sein. Denn als Einkommen zu berücksichtigen sind nach dieser Vorschrift
alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der dort, in Absatz 3 der Vorschrift oder in § 1 Abs. 1 Alg II-V
genannten Leistungen und Zuwendungen (vgl. bereits Beschluss des Senats vom 21.09.2006 – L 5 B 701/06 AS PKH
sowie Beschluss des 19. Senats des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 31. Juli 2006 - L 19 B 303/06 AS
ER -). Zu Unrecht sind jedoch das Sozialgericht Berlin und der Antragsgegner davon ausgegangen, dass der
Antragsteller das Betriebs- und Heizkostenguthaben für die Jahre 2004 und 2005 zusammen im Jahre 2006 erhalten
hat. Nach dem in § 2 Abs. 3 Alg II-V normierten Zuflussprinzip sind einmalige Einnahmen von dem Monat an zu
berücksichtigen, in dem sie zufließen. Abweichend von Satz 1 ist eine Berücksichtigung der Einnahmen ab dem
Monat, der auf den Monat des Zuflusses folgt, zulässig, wenn Leistungen für den Monat des Zuflusses bereits
erbracht worden sind (Satz 2). Nach Satz 3 der Vorschrift sind einmalige Einnahmen, soweit nicht im Einzelfall eine
andere Regelung angezeigt ist, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem
entsprechenden Teilbetrag anzusetzen.
Vorliegend ist das Betriebs- und Heizkostenguthaben für den Abrechnungszeitraum 2004 bereits im Sommer 2005
festgestellt worden. Jedenfalls minderte sich die Miete des Antragstellers um den insoweit relevanten Betrag in Höhe
von 93,41 EUR bereits im August 2005. Vor diesem Hintergrund überzeugt es nicht, wenn der Antragsgegner
hinsichtlich dieses Betrages von Einkommen in den Monaten August bis Oktober 2006 ausgeht. Jedenfalls ist
insoweit keine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen nach Erlass des Bewilligungsbescheides vom 16. Juni
2006 eingetreten, die eine Aufhebung der Leistungsbewilligung nach § 48 SGB X für die Zukunft rechtfertigen könnte.
Der Antragsgegner hätte hier vielmehr in Anwendung der §§ 45, 48 SGB X eine Rücknahme/Aufhebung des
Bewilligungsbescheides, aufgrund dessen die Zahlungen an den Antragsteller in der zweiten Hälfte des Jahres 2005
erfolgt sind, für die Vergangenheit zu prüfen.
Bzgl. des Betriebs- und Heizkostenguthaben für den Abrechnungszeitraum 2005 erfolgte die Erstattung im Sommer
2006. Dementsprechend wurde die Miete des Antragstellers um das ihm zustehende Guthaben von 77,52 EUR im Juli
2006 reduziert. Der Senat hat insoweit in Anwendung von §§ 2 Abs. 3 Satz 2 und 3 sowie 3 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V
keine durchgreifenden Bedenken dagegen, dass der Antragsgegner unter Zubilligung einer Versicherungspauschale
von 30,00 EUR den verbleibenden, als Einkommen anzurechnen Betrag in Höhe von 47,52 EUR auf mehr als einen
Monat verteilt hat. Er lässt es insoweit ausdrücklich offen, ob er dies jeweils für notwendig erachtet hätte. Jedenfalls
aber ist der Antragsteller dadurch nicht beschwert. Da bereits für August 2006 eine Kürzung um 46,98 EUR erfolgt
war, konnte die ursprünglich für September 2006 bewilligte Leistung nur noch um 0,54 EUR auf 668,15 EUR reduziert
werden.
Soweit der Senat schließlich die Auszahlung von 93,41 EUR an den Antragsteller angeordnet hat, stützt er sich auf §
86b Abs. 1 Satz 2 SGG. Da der Aufhebungsbescheid vom 28. Juli 2006 hinsichtlich der nicht rechtmäßigen
Leistungsaufhebung für die Monate September und Oktober 2006 zum Zeitpunkt der hiesigen Entscheidung bereits
vollzogen ist, hielt es der Senat für geboten, die Aufhebung der Vollziehung anzuordnen. Der Antragsteller hat im
Hinblick auf den Charakter der Leistungen zur Grundsicherung als Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums
ein sachliches Rückabwicklungsinteresse.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog und berücksichtigt das jeweilige Obsiegen der Beteiligten im
einstweiligen Rechtsschutzverfahren.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).