Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 13.03.2017

LSG Berlin-Brandenburg: hauptsache, unterkunftskosten, beschränkung, zukunft, link, sammlung, quelle, arbeitsförderung, auflage, gerichtsverfassungsgesetz

1
2
3
Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
28. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 28 AS 221/08 ER
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 96 SGG
Leitsatz
Einbeziehung eines Leistungsbescheides aus prozessökonomischen Gründen bei Leistungen
nach dem SGB II
Tenor
Das Landessozialgericht ist sachlich nicht zuständig. Das Verfahren wird an das sachlich
zuständige Sozialgericht Berlin verwiesen.
Die Kosten dieses Verfahrens folgen der Kostenentscheidung des Sozialgerichts.
Gründe
Der ausdrücklich an das Landessozialgericht gerichtete Antrag, den Antragsgegner im
Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, „dem Antragsteller ab
Februar 2008, vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache Kosten für Unterkunft
und Heizung in Höhe von 333,78 Euro monatlich zu gewähren, soweit der Antragsteller
hilfebedürftig im Sinne des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) ist“, ist nach § 98
Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit §§ 17 a Abs. 2 Satz 1
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) an das sachlich zuständige Sozialgericht Berlin zu
verweisen.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen zur
Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis
zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig
erscheint. Zuständig ist nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG das Gericht der Hauptsache.
Dies ist nach § 86 b Abs. 2 Satz 3 SGG das Gericht des ersten Rechtszuges und, wenn
die Hauptsache im Berufungsverfahren ist, das Berufungsgericht. Im vorliegenden Fall ist
das Landessozialgericht nicht das sachlich zuständige Gericht in diesem Sinne, weil die
Hauptsache nicht im Berufungsverfahren anhängig ist. Sachlich zuständig ist das
Sozialgericht Berlin.
Gegenstand des bei dem Landessozialgericht unter dem Aktenzeichen L 28 AS 1289/07
anhängigen Berufungsverfahrens ist der Bescheid des Antragsgegners vom 13.
September 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 2007 (§ 95
SGG). Mit diesem Bescheid hat der Antragsgegner in die dem Antragsteller mit Bescheid
vom 18. Mai 2006 gewährte Rechtsposition, die Gewährung von Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Bewilligungszeitraum vom 1.
Juni 2006 bis zum 30. November 2006 in Höhe von 592,05 Euro, eingegriffen und die
Bewilligung von Leistungen ausschließlich für November 2006 sinngemäß in Höhe von
83,51 Euro (Leistungen in Höhe von 508,54 Euro statt 592,05 Euro) aufgehoben. Bei
einem derartigen Sachverhalt, in dem in die Rechte eines Beteiligten eingegriffen worden
ist, ist die zulässige Klageart, die isolierte Anfechtungsklage, weil mit der Aufhebung des
belastenden Verwaltungsaktes das angestrebte Rechtsschutzziel, die Wiederherstellung
der ursprünglich gewährten Rechtsposition, erreicht werden kann (sog.
Kassationsverfahren). Bescheide über die Bewilligung von Leistungen für einen anderen
Bewilligungszeitraum, im vorliegenden Fall für die Zeit vom 1. Dezember 2006 bis zum
31. Mai 2007 (Bescheid vom 31. Januar 2007), werden, soweit über die mit diesem
Bescheid gewährten Leistungen hinaus weitere Leistungen begehrt werden, die mittels
einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage verfolgt werden müssten, weder in
direkter noch in entsprechender Anwendung des § 96 SGG Gegenstand des
Kassationsverfahrens. Denn in diesem Verfahren wird ausschließlich über die
Rechtmäßigkeit des belastenden Bescheides gestritten, während in dem anderen
Verfahren über die Höhe der dem Beteiligten gewährten Leistungen gestritten wird. Der
in diesem anderen Verfahren streitige Leistungsbescheid ersetzt damit weder den in
4
5
6
7
8
in diesem anderen Verfahren streitige Leistungsbescheid ersetzt damit weder den in
dem Kassationsverfahren streitbefangenen Bescheid noch ändert er ihn ab.
Wegen der vorgenannten unterschiedlichen Streitgegenstände ist auch eine
Einbeziehung des Leistungsbescheides aus prozessökonomischen Gründen nicht
geboten. Die für das Arbeitsförderungsrecht entwickelte Rechtsprechung zur analogen
Anwendung des § 96 SGG auf Bescheide, die im Rahmen eines
Dauerrechtsverhältnisses nachfolgende Bewilligungszeiträume betreffen (vgl. Leitherer
in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage 2005, § 96 RdNr. 9 e m. w. Nachw.) ist
auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil insoweit in der Regel lediglich
Folgebescheide zur Leistungshöhe über § 96 SGG in ein bereits anhängiges Verfahren
einbezogen worden sind (Leitherer, a. a. O.). Aus den vorgenannten Gründen ist ein
solcher Fall hier aber gerade nicht gegeben.
Im Übrigen überzeugen die für diese Rechtsprechung herangezogenen Gesichtspunkte
der Prozessökonomie im Rahmen des SGB II nicht. Die Leistungen des SGB II werden
regelmäßig für kürzere Zeiträume bewilligt als nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch
- Arbeitsförderung - (SGB III). Zudem müssen die Leistungsträger des SGB II nicht nur
Änderungen bei der Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen Rechnung tragen,
sondern sie müssen diese auch bei der Ermittlung des normativen Bedarfs beachten, so
dass Folgebescheide häufiger als im Arbeitsförderungsrecht neue, gegenüber dem
Ausgangsbescheid besondere Tat- und Rechtsfragen aufwerfen. Schließlich ergehen im
Rahmen des SGB II die Bewilligungsbescheide häufig nicht nur für eine einzige Person,
sondern für mehrere Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft. Unter Berücksichtigung all
dieser besonderen Umstände ist eine analoge Anwendung des § 96 Abs. 1 SGG auf
Bewilligungsbescheide für Folgezeiträume im Rahmen des SGB II grundsätzlich nicht
gerechtfertigt (Bundessozialgericht , Urteil vom 7. November 2006 – B 7 b AS
14/06 R -, abrufbar unter www.sozialgerichtsbarkeit.de).
Soweit der Antragsteller meint, im vorliegenden Fall sei ein Sachverhalt gegeben, in dem
auch das BSG in dem vorgenannten Urteil von einer Einbeziehung von Folgebescheiden
für einen anderen Bewilligungszeitraum in ein bereits anhängiges Verfahren ausgehe,
trifft dies nicht zu. Das BSG hat lediglich für den Fall, dass die beantragte Leistung ohne
zeitliche Begrenzung abgelehnt worden ist, entschieden, dass Gegenstand des
gerichtlichen Verfahrens die gesamte bis zur Entscheidung verstrichene Zeit ist. Hat der
Kläger zwischenzeitlich einen neuen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II gestellt und
ist dieser Antrag wiederum abschlägig beschieden worden, wird diese (erneute)
Ablehnung in unmittelbarer Anwendung des § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens,
weil diese Ablehnung den früheren Ablehnungsbescheid für den späteren Zeitraum
ersetzt. Ein solcher Sachverhalt ist indes im vorliegenden Fall nicht gegeben. Zunächst
ist im vorliegenden Fall, wie ausgeführt, nicht eine zeitlich unbeschränkte Ablehnung von
Leistungen im Streit, sondern die Rechtmäßigkeit eines Kassationsbescheides. Zudem
hat der Antragsgegner mit dem Bescheid vom 31. Januar 2007 nicht die Gewährung von
Leistungen für einen späteren Zeitraum abgelehnt, der die ursprüngliche Entscheidung
ersetzten könnte, sondern dem Antragsteller im Gegenteil für den Zeitraum vom 1.
Dezember 2007 bis zum 31. Mai 2007 Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II
gewährt.
Soweit sich das Sozialgericht insoweit allerdings missverständlich in dem Tenor des in
dem vorgenannten Berufungsverfahren angefochtenen Urteil des Sozialgerichts Berlin
vom 1. Juni 2007 - S 37 AS 6004/07 – nicht darauf beschränkt hat, den angefochtenen
Bescheid des Beklagten aufzuheben, sondern den Antragsteller darüber hinaus zur
Leistungsgewährung, und dies auch noch ohne zeitliche Beschränkung, verurteilt hat,
kann der Senat offen lassen, ob das Sozialgericht zumindest noch die bis zu seiner
Entscheidung erlassenen Bewilligungsbescheide, bekannt ist hier der Bescheid vom 31.
Januar 2007, mit in das Verfahren mit einbezogen hat, oder ob das Gericht den Tenor
insoweit fehlerhaft formuliert hat. Denn auch wenn das Gericht meinte, dass zumindest
der Bescheid vom 31. Januar 2007 Gegenstand des Verfahrens geworden ist, woran
erhebliche Zweifel bestehen, weil es den Bescheid vom 31. Januar 2007 weder im Tenor
genannt noch in den Entscheidungsgründen erwähnt hat, und auch über diesen
Bescheid entschieden haben sollte, dürfte das Urteil vor dem Hintergrund der
vorgenannten Rechtsprechung insoweit lediglich rechtswidrig sein. Denn das Gericht
selbst kann jedenfalls nicht konstitutiv über die Einbeziehung von Folgebescheiden in ein
laufendes Verfahren entscheiden, sondern Bescheide werden bei Vorliegen der
tatbestandlichen Voraussetzungen des § 96 SGG kraft Gesetzes Gegenstand dieses
Verfahren. Die Voraussetzungen des § 96 SGG liegen im vorliegenden Fall aber gerade
nicht vor.
Im Übrigen dürfte aber auch der letzte Satz der Entscheidungsgründe des
8
9
10
Im Übrigen dürfte aber auch der letzte Satz der Entscheidungsgründe des
angefochtenen Urteils dagegen sprechen, dass das Sozialgericht über den Bescheid des
Antragsgegners vom 13. September 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 14. Februar 2007 hinaus weitere Bewilligungsbescheide in das Verfahren mit
einbezogen hat. Dort heißt es, dass die „Berufung zugelassen (ist), da der angefochtene
Bescheid eine generelle Begrenzung der Unterkunftskosten auf die Werte der AV-
Wohnen seit November 2006 beinhalte“. Hiernach dürfte das Sozialgericht dem
Verfügungssatz der angefochtenen Entscheidung lediglich eine über die
Kassationsentscheidung hinausgehende Aussage im Sinne einer generellen Begrenzung
der Unterkunftskosten für die Zukunft beigemessen haben. Hierüber wird der Senat
gegebenenfalls in dem Berufungsverfahren – L 28 AS 1289/07 - zu befinden haben.
Entgegen der vom Berichterstatter in dem Richterbrief vom 3. Dezember 2007 zunächst
geäußerten Rechtsauffassung dürfte das Sozialgericht allerdings insoweit ausdrücklich
die Berufung gegen das Urteil zugelassen haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 98 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 17 b Abs. 2 Satz
1 GVG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten
werden (§ 98 Satz 2 SGG).
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum