Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 19.12.2006

LSG Berlin und Brandenburg: zusage, erlass, belastung, zivilprozessordnung, rechtsschutz, bedürfnis, behörde, vorschuss, ermessen

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 19.12.2006 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Frankfurt (Oder) S 14 AS 562/06 ER
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 5 B 1073/06 AS
Die Beschwerden des Antragstellers gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 30. Oktober 2006
werden zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerden des Antragstellers gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 30. Oktober 2006
sind gemäß §§ 172 Abs. 1 und 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, können jedoch keinen Erfolg haben.
Zu Recht hat das Sozialgericht entschieden, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller keine außergerichtlichen
Kosten zu erstatten hat und letztgenanntem keine Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines
Verfahrensbevollmächtigten für das Verfahren vor dem Sozialgericht Frankfurt (Oder) zu gewähren war.
1.) Nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG entscheidet das Gericht auf Antrag durch Beschluss, ob und in welchem Umfang
die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben, wenn das Verfahren – so wie hier – anders als durch Urteil bzw.
im einstweiligen Rechtsschutzverfahren durch Beschluss beendet wird. Hierbei hat es unter Beachtung aller
Umstände des Einzelfalls nach billigem Ermessen zu entscheiden. Im Rahmen dieser unter Berücksichtigung des
bisherigen Sach- und Streitstandes zu treffenden Billigkeitsentscheidung sind sowohl die Erfolgsaussichten des
Rechtsschutzbegehrens als auch die Gründe für die Klageerhebung bzw. die Antragstellung und die Erledigung zu
prüfen (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, § 193 Rn. 13 m.w.N.). Gemessen an diesen Grundsätzen
steht dem Antragsteller kein Anspruch auf Erstattung seiner Kosten zu. Zur Begründung nimmt der Senat zur
Vermeidung von Wiederholungen auf die überzeugenden Ausführungen im erstinstanzlichen Beschluss Bezug (§ 142
Abs. 2 Satz 2 SGG). Auch er geht davon aus, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im
vorliegenden Fall mangels Rechtsschutzbedürfnisses keine Erfolgsaussichten gehabt hätte. Der Antragsteller hatte
am 22. Juni 2006 die Weitergewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches beantragt.
Noch am selben Tage hatte die Antragsgegnerin nach seinem eigenen Bekunden seiner Mutter telefonisch versichert,
dass die Leistungen rechtzeitig ausgezahlt würden. Vor diesem Hintergrund konnte und musste der Antragsteller
davon ausgehen, dass er auf eine entsprechende Nachfrage bei der Behörde hin umgehend einen Vorschuss
ausgezahlt erhalten würde. Es bestand indes keinerlei Bedürfnis, sofort gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu
nehmen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung. Gerade angesichts der verhältnismäßig
kurzfristigen Antragstellung bei der Antragsgegnerin und im Hinblick auf deren Zusage, die Leistungen rechtzeitig
auszuzahlen, sprach hier alles dafür, dass es allein aufgrund der erheblichen Belastung der Antragsgegnerin zu einer
Verzögerung bei der Leistungsgewährung gekommen war. Hingegen deutete rein gar nichts darauf hin, dass diese
sich nunmehr an ihrer ursprünglichen Zusage nicht mehr festhalten lassen wollte.
2.) Soweit das Sozialgericht Frankfurt (Oder) mit weiterem Beschluss vom 30. Oktober 2006 auch die Gewährung von
Prozesskostenhilfe abgelehnt hat, ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden. Mangels Rechtsschutzbedürfnisses hatte
der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keine Erfolgsaussicht (§ 73a SGG i.V.m. § 114
Zivilprozessordnung – ZPO -).
Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten (§ 193 SGG).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).