Urteil des LSG Bayern vom 05.03.2007

LSG Bayern: erlass, verrechnung, leistungskürzung

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 05.03.2007 (rechtskräftig)
Sozialgericht München S 42 AS 1472/06 ER
Bayerisches Landessozialgericht L 7 B 1023/06 AS ER
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 2. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der 1948 geborene Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf.) und seine 1955 geborene Ehefrau erhalten von der
Beklagten und Beschwerdegegnerin (Bg.) seit 01.11.2005 Alg II. Mit Bescheid vom 21.08.2006 wurde die Leistung für
die Zeit ab 01.09. bis 31.10.2006 in Höhe von monatlich 925,14 EUR und für die Zeit vom 01.11.2006 bis 31.01.2007
in Höhe von 812,14 EUR bewilligt. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 04.09.2006 als
unbegründet zurück. Von dem Einkommen aus nicht selbständiger Beschäftigung in Höhe von monatlich 165.- EUR
seien nach Abzug des Freibetrages von 113.- EUR monatlich 52.- EUR anzurechnen, während bisher nur 22.- EUR
angerechnet worden seien; dieser Fehler werde ab 01.10.2006 behoben.
Am 20.09.2006 hat der Bf. beim Sozialgericht München (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt und
sich gegen die "Leistungskürzung" im Widerspruchsbescheid vom 04.09.2006 gewandt. Bezüglich des angerechneten
Einkommens aus selbständiger Tätigkeit hat er vorgetragen, der im Einkommenssteuerbescheid 2004 aufgeführte
Gewinn in Höhe von 3.161,- EUR sei ein reiner "Luftgewinn"; zudem müsse er seit einem Jahr monatlich 50.- EUR an
die Arbeitsagentur in I. zurückzahlen.
Die Bg. hat auf Hinweis des SG die Einkommensanrechnung in dem Widerspruchsbescheid dahingehend abgeändert,
dass von dem Gesamteinkommen von 315.- EUR (165.- EUR aus nicht selbständiger Tätigkeit und 150.- EUR aus
selbständiger Tätigkeit) ein Gesamtfreibetrag von 143.- EUR abgezogen werde.
Mit Beschluss vom 02.10.2006 hat das SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Es seien werder ein
Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund geltend gemacht worden. Da bei Antragstellung nur Unterlagen für
die Vergangenheit vorgelegt werden könnten, beruhe die Ansetzung von zu berücksichtigendem Einkommen
notwendigerweise auf einer Prognose. Die Prognoseentscheidung der Bg. sei vorliegend nicht zu beanstanden.
Aufgrund der vom Bf. für die Monate Mai bis Juli 2006 vorgelegten Verdienstbescheinigungen habe die Bg. zu Recht
ein Einkommen von monatlich 160.- EUR (richtig 165.- EUR) angesetzt. Vor diesem Hintergrund sei die
Berücksichtigung von 150.- EUR monatlich als Prognoseentscheidung ebenfalls nicht zu beanstanden.
Mit seiner Beschwerde wendet sich der Bf. dagegen, dass die Bg. von einem "Luftgewinn" in Höhe von 3.161.- EUR
ausgegangen sei, während der tatsächliche Gewinn nicht vorhersehbar sei. Auch gehe es ihm darum, ob man von
diesem "Luftgewinn" monatlich 50.- EUR an die Agentur zahlen müsse.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist sachlich nicht begründet. Zu Recht hat das SG den Erlass einer einstweiligen
Anordnung abgelehnt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs.2 SGG nicht gegeben sind.
Der Bf. wendet sich mit seiner Beschwerde nur noch gegen die - vorläufige - Anrechnung eines Einkommens aus
selbständiger Tätigkeit, ausgehend von einem monatlichen Betrag von 150.- EUR. Diesbezüglich ist bereits ein
Anordnungsgrund nicht erkennbar, da es dem Bf. zumutbar ist, bezüglich der Einkommensanrechnung die
Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten. Es ist nicht ersichtlich, dass ihm dadurch unzumutbare, nicht
wieder gut zu machende Nachteile entstünden. Nach Abzug der Freibeträge werden von dem festgestellten
Gesamtbedarf lediglich ca. 80.- EUR als Einkommen aus selbständiger Tätigkeit - vorläufig - angerechnet. Dass dies
zu einer Existenzgefährdung des Bf. führt, ist nicht ersichtlich. Soweit er sich gegen eine Rückzahlungsverpflichtung
gegenüber der Bundesagentur wendet, ist dies hier nicht Streitgegenstand; insoweit ist er auf Rechtsmittel gegen die
Bundesagentur zu verweisen. Eine Verrechnung mit dem Alg II durch die Bg. findet jedenfalls nicht statt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).