Urteil des LSG Bayern vom 11.10.2001

LSG Bayern: erwerbsunfähigkeit, selbständige erwerbstätigkeit, altersrente, ruhe, öffentlich, wartezeit, sicherheit, verordnung, krankheit, gebrechen

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 11.10.2001 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Nürnberg S 5 AL 22/00
Bayerisches Landessozialgericht L 10 AL 406/00
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 24.10.2000 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision zum Bundessozialgericht wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg) neben dem Bezug einer
österreichischen Rente.
Der am 1942 geborene Kläger ist österreichischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Österreich. Er war vom
16.05.1964 bis 01.01.1999 bei der S.-Bau-GmbH in 83278 Traunstein als Grenzgänger in der Bundesrepublik
Deutschland mit wöchentlicher Rückkehr nach Österreich versicherungspflichtig beschäftigt. Zusammen mit seiner
Ehefrau betreibt er daneben in Österreich einen landwirtschaftlichen Betrieb. Auf einer Fläche von ca 5 ha halten die
Eheleute ca 3 - 4 Kühe, Hühner und mässten 1 - 2 Ferkel.
Vom 02.01.1999 bis 18.08.1999 bezog der Kläger von der AOK Bayern Krankengeld. Seit dem 01.05.1999 gewährt
ihm die Sozialversicherungsanstalt der Bauern in Österreich (SVB), Landesstelle Wien, eine vorzeitige Alterspension
wegen Erwerbsunfähigkeit nach Vollendung des 57. Lebensjahres. Ab dem 15.10.2000 erhält der Kläger eine
Erwerbsunfähigkeitsrente von der LVA Oberbayern.
Am 12.07.1999 meldete sich der Kläger bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Gewährung von Alg.
Mit Bescheid vom 09.08.1999 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Gemäß § 142 Abs 1 Nr 4 Drittes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB III) ruhe der Anspruch wegen des Bezuges der vorzeitigen Alterspension.
Hiergegen legte der Kläger am 25.08.1999 Widerspruch ein. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom
03.01.2000 als unbegründet zurück, da es sich bei der dem Kläger von der SVB in Wien gewährten vorzeitigen
Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit um eine andere soziale Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes iS
des § 142 Abs 3 iVm Abs 1 Nr 4 SGB III handele, auch wenn diese von einem ausländischen Träger zuerkannt
worden sei.
Dagegen hat der Kläger ab 14.01.2000 Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben. Bei der ihm von der SVB
gewährten Rente in Höhe von 325,- DM monatlich seien seine von ihm in Deutschland zurückgelegten
Versicherungszeiten nicht berücksichtigt worden.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 24.10.2000 abgewiesen. Der Anspruch des Klägers auf Alg ruhe auch aufgrund
der ihm von einem ausländischen Träger zuerkannten Leistung. Nach Art 12 Abs 1 der EG-Verordnung 1408/71 seien
Vorschriften eines Mitgliedsstaat der EU, die für den Fall des Zusammentreffens einer Leistung mit anderen
Leistungen der sozialen Sicherheit vorsehen, dass die Leistung gekürzt, zum Ruhen gebracht oder entzogen wird,
einem Berechtigten gegenüber auch dann anwendbar, wenn es sich um Leistungen handele, die nach den
Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedsstaates erworben worden wären. Die dem Kläger vom österreichischen
Träger SVB gewährte Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit nach Vollendung des 57. Lebensjahres sei der
vorgezogenen Altersrente nach deutschem Recht wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nach Vollendung des 60.
Lebensjahres vergleichbar. Das Bundessozialgericht (BSG) habe in seiner Rechtsprechung lediglich darauf abgestellt,
dass die aus einem ausländischen Versicherungssystem gewährte Leistung geeignet sei, der Sicherung des
Lebensunterhaltes zu dienen. Dies sei hier jedoch der Fall, so dass es nicht darauf ankomme, ob im Einzelfall wegen
der Versicherungsbiographie mit Tätigkeiten in verschiedenen Staaten eine niedrigere Rentenzahlung als das Alg
gewährt würde.
Gegen das ihm am 28.11.2000 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit der am 19.12.2000 beim Bayer.
Landessozialgericht (BayLSG) eingelegten Berufung.
Bei der von ihm bezogenen "Bauernrente" handele es sich nicht um eine nach § 142 Abs 1 Nr 4 iVm Abs 3 SGB III zu
berücksichtigende Altersrente. Der Kläger habe neben seiner Hauptbeschäftigung in der Bundesrepublik eine
Nebenerwerbslandwirtschaft in Österreich betrieben und hierfür eigene Beiträge entrichtet. Die österreichische
"Bauernrente" stelle eine Zusatzversorgung zur gesetzlichen Altersrente iS der Rechtsprechung des BSG dar.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Urteiles des SG Nürnberg vom 24.10.2000 und des Bescheides der Beklagten
vom 09.08.1999 idG des Widerspruchsbescheides vom 03.01.2000 zu verurteilen, ihm vom 19.08.1999 bis
14.10.2000 Alg in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung gegen das Urteil des SG Nürnberg vom 24.10.2000 als unbegründet zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend. Im Übrigen sei die Bestimmung des § 142 Abs 2 Nr 3 b SGB III,
nach der das Alg nur bis zur Höhe der zuerkannten Rente ruhe, nicht anzuwenden. Nach § 122 c Abs 2 Bauern-
Sozialversicherungsgesetz (BSVG) falle die vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit mit dem Tage weg,
an dem der Versicherte eine Erwerbstätigkeit ausübe, die das Entstehen eines Anspruches gemäß § 122 Abs 1 Z 4
BSVG ausschließe. Bei den Erwerbstätigkeiten iS des § 122 c Abs 1 Z 4 BSVG handele es sich um
Erwerbstätigkeiten, die die Pflichtversicherung auslösten, wenn sie die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs 2 c BSVG
überschritten. Da die vorgezogene österreichische Alterspension des Klägers somit erwerbsfeindlich sei, ruhe sein
Alg-Anspruch vollständig.
Nach den vom Senat beigezogenen Unterlagen der SVB in Wien hat gemäß § 122 c BSVG idF des
Strukturanpassungsgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Nr 201/1996 vom 01.07.1996 Anspruch auf vorzeitige
Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit der Versicherte nach Vollendung des 57. Lebensjahres, der die Wartezeit
von mindestens 240 Beitragsmonaten der Pflichtversicherung erfüllt oder in den letzten 360 Kalendermonaten
mindestens 180 Beitragsmonate in der Pflichtversicherung belegt hat, in der Vorpflichtversicherungszeit innerhalb der
letzten 36 Kalendermonate 24 Beitragsmonate der Pflichtversicherung oder innerhalb der letzten 180 Kalendermonate
36 Beitragsmonate Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nachweisen kann und in Folge von Krankheit oder
anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen und geistigen Kräfte außer Stande ist, einer selbständigen
Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Aufgabe der selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit ist dabei keine
Anspruchsvoraussetzung und führt nicht zum Wegfall des Pensionsanspruches.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senates ohne weitere mündliche Verhandlung einverstanden
erklärt.
Auf die beigezogenen Akten der Beklagten, der SVB in Wien, des SG und des BayLSG wird ergänzend Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz = SGG) ist auch im Übrigen zulässig
(§ 144 SGG). Der Senat konnte ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten damit zuvor
einverstanden erklärt haben.
Das Rechtsmittel erweist sich jedoch als unbegründet, denn das SG hat die Klage gegen die Bescheide der Beklagten
vom 09.08.1999 idG des Widerspruchsbescheides vom 03.01.2000 zu Recht abgewiesen, da der Anspruch des
Klägers auf Alg vom 19.08.1999 bis 14.10.2000 wegen der ihm nach Vollendung des 57. Lebensjahres gewährten
vorzeitigen Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 122 c des österreichischen BSVG ruht.
Nach § 142 Abs 1 Nr 4 SGB III ruht der Anspruch auf Alg während der Zeit, für die dem Arbeitslosen ein Anspruch auf
eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche
Leistungen öffentlich-rechtlicher Art zuerkannt sind. Nach § 142 Abs 3 SGB III sind die Absätze 1 und 2 auch für
einen vergleichbaren Anspruch auf eine andere Sozialleistung, die ein ausländischer Träger zuerkannt hat, anwendbar.
Die dem Kläger mit Bescheid der SVB in Wien vom 04.02.2000 ab dem 01.05.1999 gewährte vorzeitige Alterspension
wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 122 c BSVG stellt einen vergleichbaren Anspruch eines ausländischen Trägers auf
eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung iS des § 142 Abs 1 Nr 4 iVm Abs 3 SGB III dar.
Nach § 122 c BSVG hat Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit ein Versicherter nach
Vollendung des 55. Lebensjahres, der die Wartezeit des § 111 BSVG erfüllt, die Vorversicherungszeit des § 122 c
Abs 1 Satz 1 Nr 2 BSVG und in Folge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen
oder geistigen Kräfte außer Stande ist, einer selbständigen Tätigkeit nachzugehen. Wie das SG im Urteil vom
24.10.2000 zutreffend ausgeführt hat, ist die dem Kläger nach § 122 c Abs 1 BSVG in Österreich gewährte
Alterspension wegen Vollendung des 57. Lebensjahres dem Altersruhegeld nach deutschem Recht im Falle der
Vollendung des 60. Lebensjahres bei vorliegender Erwerbsunfähigkeit und nach Erfüllung einer Wartezeit von 35
Jahren gemäß § 37 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) vergleichbar.
Nach den Gesetzesmaterialien sollte durch die Einbeziehung ausländischer vergleichbarer Leistungen durch § 142
Abs 3 SGB VI eine doppelte Sicherung des Lebensunterhalts durch Gewährung zweier Lohnersatzleistungen
verhindert werden (vgl Bundestagsdrucksache V/2291 S 57). Zudem leuchtet nicht ein, weshalb ein Arbeitloser mit
ausländischer Rente besser als ein arbeitsloser mit inländischer Rente dastehen sollte (BSGE 43, 26, 27 f = SozR
4100 § 118 Nr 3; BSG SozR 3-4100 § 118 Nr 4; BSG vom 06.05.1994 - 7 RAr 70/93).
Der Bezug einer ähnlichen Leistung öffentlich-rechtlicher Art eines ausländischen Versicherungsträgers ist nach der
Rechtsprechung des BSG dadurch gekennzeichnet, dass (1) die ausländische Rentenleistung durch einen öffentlich-
rechtlichen Träger gewährt wird, (2) dass sie die gleichen und typischen Strukturen wie die in § 142 Abs 1 Nr 4 SGB
III aufgezählten Ruhegelder und Ausgleichsleistungen aufweist, nämlich (a) bei Eintritt einer bestimmten Altersgrenze
zugebilligt wird, (b) sich als Lohnersatzleistung darstellt und (c) so bemessen ist, dass sie im Allgemeinen den
Lebensunterhalt sicher stellt (vgl BSG zur wortgleichen Bestimmung des § 118 Abs 1 Satz 1 Nr 4
Arbeitsförderungsgesetz (AFG) in SozR 3-4100 § 118 Nr 4 mwN; BSG Urteil vom 06.05.1994 - 7 RAr 70/93).
Die dem Kläger von der SVB in Wien gewährte Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit stellt eine ausländische
Rentenleistung durch einen öffentlich-rechtlichen Träger dar. Sie weist auch die gleichen und typischen Strukturen wie
eine vorzeitige Altersrente für Erwerbsunfähige nach § 37 SGB VI auf, denn die "Bauernrente" nach § 122 c BSVG
nach Vollendung des 57. Lebensjahres und einer Langzeitbeschäftigung soll dazu dienen, den Lebensunterhalt zu
sichern, wobei davon auszugehen ist, dass das Erwerbsleben des Betroffenen im Regelfall in diesem Alter bereits
abgeschlossen ist oder typischerweise nicht mehr mit einer existenzsichernden zusätzlichen Erwerbstätigkeit zu
rechnen ist. Die dem Kläger nach § 122 c BSVG gewährte "Bauernrente" stellt deshalb eine ausländische Leistung
dar, die in ihrem Kerngehalt den typischen Merkmalen der inländischen Leistung entspricht, dh nach ihrer Funktion der
deutschen Rentenleistung gleichwertig ist (vgl dazu BSG in SozR 3-2400 § 18 a Nr 2; BSGE 73, 10, 16 = SozR 3-
4100 § 118 Nr 4).
Die "Bauernrente" nach § 122 c BSVG ist auch so bemessen, dass sie im Allgemeinen den Lebensunterhalt sicher
stellt. Nach der Rechtsprechung des BSG zur wortgleichen Bestimmung des § 118 Nr 3 AFG ist bei der
Rentengewährung durch einen ausländischen Versicherungsträger dabei nicht entscheidend, ob im konkreten Fall eine
ausreichende Absicherung erreicht wird. Maßgeblich ist vielmehr, ob nach dem ausländischen Sicherungssystem die
Leistung im Regelfall geeignet ist, den Lebensunterhalt zu sichern. Sonderbetrachtungen für Versicherte, die über
kürzere Beitragszeiten in verschiedenen Ländern verfügen, hat das BSG dabei ebensowenig angestellt wie
Kaufkraftunterschiede in den einzelnen Mitgliedsstaaten der EU berücksichtigt (vgl BSG in SozR 3-4100 § 118 Nr 3).
Es ist deshalb nicht maßgeblich, ob im Einzelfall wegen der unterschiedlichen Versicherungsbiographie von
Versicherten mit Tätigkeiten in verschiedenen Staaten nur eine niedrigere Rentenleistung in Betracht kommt.
Entscheidend ist vielmehr, ob nach dem ausländischen Sicherungssystem die Leistung im Regelfall geeignet ist, den
Lebensunterhalt zu sichern. Dies ist hier nach Auffassung des Senates zu bejahen, so dass es im Gegensatz zur
Meinung des Klägers nicht maßgeblich ist, ob die Rentenzahlungen des österreichischen Versicherungsträgers SVB
niedriger sind als das ihm zu gewährende Alg.
Ohne rechtliche Bedeutung ist ferner, ob beim Kläger eine Erwerbsunfähigkeit iS des § 43 Abs 2 SGB VI im fraglichen
Zeitraum vorlag. Wie sich aus der Bestimmung des österreichischen § 122 c Abs 1 Satz 1 BSVG ergibt, ist für die
Frage der Erwerbsunfähigkeit nach österreichischem Recht ausschließlich auf eine selbständige Erwerbstätigkeit
abzustellen, nicht jedoch auf eine Beschäftigung in möglichen Verweisungstätigkeiten auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt in der Bundesrepublik Deutschland oder in Österreich.
Die Bestimmungen des Rechts der Europäischen Gemeinschaft stehen dem nicht entgegen. Art 12 Abs 2 der EG-
Verordnung 1408/71 bestimmt insbesondere, dass Vorschriften eines Mitgliedsstaates der EU, die für den Fall des
Zusammentreffens einer Leistung mit anderen Leistungen der sozialen Sicherheit vorsehen, dass die Leistungen
gekürzt, zum Ruhen gebracht oder entzogen wird, gegenüber einem Versicherten auch dann gelten, wenn es sich um
Leistungen handelt, die nach dem Recht und den Vorschriften eines anderen Mitgliedsstaates erworben worden sind
(vgl dazu EUGH in SozR 6050 Art 46 Nr 1; in SozR 6050 Art 12 Nr 12).
Ab dem 01.05.1999 ruht der Anspruch des Klägers auf Alg dabei nicht nur teilweise, sondern insgesamt, denn die
Bestimmung des § 142 Abs 2 Nr 3 b SGB III, wonach der Alg-Anspruch nur bis zur Höhe der zuerkannten Leistung
ruht, wenn die Leistung auch während einer Beschäftigung und ohne Rücksicht auf die Höhe des Arbeitsentgeltes
gewährt wird, ist hier nicht anwendbar. Nach § 122 c Abs 2 des österreichischen BSVG fällt die vorzeitige
Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit mit dem Tage weg, an dem der Versicherte eine Erwerbstätigkeit ausübt, die
das Entstehen eines Anspruches gemäß § 122 Abs 1 Z 4 BSVG ausschließen würde. Bei den Erwerbstätigkeiten iS
des § 122 c Abs 1 Z 4 BSVG handelte es sich um Erwerbstätigkeiten, die die Pflichtversicherung auslösten, wenn sie
die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs 2 Lit. c BSVG überschreiten. Die österreichische vorgezogene Alterspension
wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 122 c BSVG ist somit nur bis zur Geringfügigkeitsgrenze erwerbsfreundlich, darüber
hinaus und somit nach ihrem wesentlichen Leistungscharakter jedoch erwerbsfeindlich. Nach § 142 Abs 2 Nr 3 b SGB
III ruhte deshalb der Alg-Anspruch des Klägers nicht nur bis zur Höhe der österreichischen Pensionszahlungen,
sondern vollständig.
Unabhängig von den innerstaatlichen Ruhensvorschriften hätte dem Kläger nach den europäischen
Koordinationsvorschriften für Wanderarbeiter nur ein Anspruch wegen Arbeitslosigkeit gegen den österreichischen
Träger der Arbeitslosenversicherung zugestanden (Art 71 Abs 1 a) ii) EWG-VO 1408/71).
Die Berufung konnte deshalb keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung war die Revision zum Bundessozialgericht zuzulassen (§ 160 Abs 2 Nr 1
SGG).