Urteil des LSG Bayern vom 17.06.2008

LSG Bayern: rente, leistungsfähigkeit, wechsel, psychiater, beschränkung, stadt, bestätigung, pause, urteilsbegründung, beweisergebnis

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 17.06.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Augsburg S 5 R 173/05
Bayerisches Landessozialgericht L 6 R 225/06
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 13. März 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Weitergewährung der Rente wegen voller Erwerbsminderung über den 31. Juli 2004 hinaus.
Die Beklagte hatte dem Kläger mit Bescheid vom 28. August 2003 Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit
vom 1. November 2002 bis 31.Juli 2004 bewilligt.
Seinen Weitergewährungsantrag vom 28. April 2004 lehnte die Beklagte entsprechend dem Ergebnis der
medizinischen Begutachtung mit Bescheid vom 30. Juni 2004 zunächst in vollem Umfang ab.
Den Widerspruch des Klägers begründete sein behandelnder Orthopäde Dr. N. mit dem Ergebnis einer
Kernspintomographie vom 9. August 2004, die einen ten-dinitischen Reizzustand der Supraspinatussehne
dokumentierte und der nach Ansicht von Dr. N. eine Einsetzbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für weniger als
drei Stunden täglich bedingte.
Ein von dem Neurologen und Psychiater Dr. R. eingeholtes Gutachten vom 2. November 2004 ergab, dass der Kläger
in seinem zuletzt ausgeübten Beruf nur noch unter drei Stunden einsatzfähig war. Leichte, z.B. sitzende Tätigkeiten
seien jedoch noch vollschichtig möglich.
Die Beklagte gewährte daraufhin dem Kläger mit Teilabhilfebescheid vom 14. Februar 2005 Rente wegen teilweiser
Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit auf unbestimmte Zeit über den 31. Juli 2004 hinaus und wies den
Widerspruch im Übrigen mit Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 2005 als unbegründet zurück.
Im Klageverfahren hat das Sozialgericht ein Gutachten des Orthopäden und Neurochirurgen Dr. G. vom 21.
September 2005 eingeholt. Der Sachverständige stellt beim Kläger ein chronisches HWS-Syndrom, operierte
Bandscheiben C4/5 und C5/6 und eine Musculus deltoideus-Schwäche mit derzeit gering ausgeprägter
Schmerzsymptomatik, eine Minderbelastbarkeit der rechten Schulter und ein LWS-Syndrom mit S1-Reizsymptomatik
links fest. Schwere und mittelschwere Arbeiten seien nicht mehr möglich. Möglich seien noch Arbeiten sechs Stunden
und mehr überwiegend im Wechsel zwischen Stehen, Sitzen und Gehen, ohne Zwangshaltung, ohne häufiges Heben
und Tragen von Lasten, gehäuftes Bücken, Steigen von Leitern und Treppen, keine ständigen Überkopfarbeiten und
nicht solche mit ungünstigen Witterungseinwirkungen.
Gestützt auf die Gutachtenslage hat das Sozialgericht die Klage mit Urteil vom 13. März 2006 als unbegründet
abgewiesen und auch die vom Kläger geltend gemachte ungewöhnliche Summierung von Leistungseinschränkungen
nicht angenommen.
Im Berufungsverfahren hat der Senat zunächst auf Antrag des Klägers ein Gutachten des Dr. N. vom 15. Februar
2007 eingeholt. Der Sachverständige hat im wesentlichen die gleichen Diagnosen wie der Vorgutachter gestellt,
zusätzlich eine Bandscheibenerkrankung BWK11 und 12, einen Wurzelreiz L5 und ein lumbales Facettensyndrom
gefunden und die Diagnosen jeweils mit zugehörigen Schmerzzuständen benannt. Eine ungewöhnliche Summierung
von Leistungseinschränkungen könne aufgrund der neurologischen und kernspintomographischen Befunde seit 2000
und aufgrund seiner eigenen Behandlungsdaten seit 3. Juli 2003 festgestellt werden. Möglich seien Arbeiten von vier
Stunden im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen. Die Handgeschicklichkeit sei wegen des Schultergelenks
und wegen Schmerzauslösung im Bizeps eingeschränkt. Ansonsten unterscheiden sich die Einschränkungen der
Leistungsfähigkeit nicht von den vom Vorgutachter angenommenen. Die Erlangung einer vollschichtigen
Einsatzfähigkeit sei nicht mehr zu erwarten.
Die Beklagte hat demgegenüber eingewendet, das Gutachten enthalte keine objektivierbaren Untersuchungsbefunde
am Stütz- und Bewegungsapparat, es stelle auch keine schmerzbedingten Schonhaltungsdefizite fest.
Der Senat hat daraufhin ein Gutachten des Orthopäden Dr.G. vom 1. Dezember 2007 eingeholt. Der Sachverständige
stimmt mit dem Vorgutachten des Dr. G. und den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten des Orthopäden Dr.
W. und des Neurologen und Psychiater Dr. R. überein, die von einer deutlichen qualitative Einschränkung der
Leistungsfähigkeit des Klägers ausgehen, jedoch keine quantitativen sahen. Aufgrund der erhobenen klinischen und
radiologischen Befunde könne er Dr. N. nicht folgen. Ein Vergleich von objektivierbar erhobenen Daten mit dem
Vorgutachten des Dr. N. sei leider nicht möglich, da dieser in seinem Gutachten keine objektivierbaren
Untersuchungsbefunde und Bewegungsprüfungen des Stütz- und Bewegungsapparates erhoben habe. Ein
eigenständiges Krankheitsbild eines Schmerzsyndroms liege nicht vor. Es seien noch sechsstündige Arbeiten mit den
im wesentlichen bereits von den Vorgutachtern genannten Einschränkungen möglich.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 13. März 2006 aufzuheben und die Beklagte zu
verurteilen, unter Abänderung des Bescheides vom 30. Juni 2004 in der Fassung des Bescheides vom 14. Februar
2005 und in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 2005 ihm Rente wegen voller
Erwerbsminderung über den 31. Juli 2004 hinaus zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zum Verfahren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Akten der Beklagten und die Akte
des Sozialgerichts Augsburg aus dem vorangegangenen Klageverfahren. Auf ihren Inhalt wird ergänzend Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe:
Die vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; eine Beschränkung der Berufung nach § 144
SGG besteht nicht.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen voller
Erwerbsminderung über den 31. Juli 2004 hinaus.
Der Kläger ist nicht voll erwerbsgemindert nach § 43 Abs.2 Satz 1 Nr.1 SGB VI, weil er unter den üblichen
Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes seit Ablauf des Juli 2004 wieder in der Lage ist, mindestens sechs
Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Die jeweilige Arbeitsmarktlage hat hierbei außer Betracht zu bleiben (§ 43 Abs.3
SGB VI).
Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr.G ... Das Gutachten
stützt sich auf eine ausführliche Befunderhebung, eine detaillierte und nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den
Vorgutachten und eine überzeugende Einschätzung der Leistungsfähigkeit des Klägers.
Bezüglich des Gutachtens des Sachverständigen Dr. N. enthält das Gutachten des Dr.G. eine ins einzelne gehende
Bestätigung der Einwendungen der Beklagten. Auch der Senat kann dem Gutachten des Dr. N. keine
nachvollziehbare Begründung für die Einschätzung der Leistungsfähigkeit des Klägers auf weniger als sechs Stunden
täglich entnehmen. Soweit konkrete Leistungseinschränkungen des Klägers benannt werden, basieren sie allein auf
dessen Beschwerdeangaben. Auch diese sind jedoch unterschiedlich bewertet. Während der Sachverständige in der
Zusammenfassung und Beurteilung des Gutachtens ausführt, Autofahrten müssten nach ca. einer halben Stunde
wegen bestimmter Beschwerden unterbrochen werden, ist bei den Beschwerdeangaben des Klägers ausgeführt,
dieser habe Autofahrten von A-Stadt nach D. und zurück wegen der benannten Beschwerden nach ca. einer Stunde
unterbrechen müssen. Bezüglich der Leistungseinschätzung des Sachverständigen, wonach Heben und Tragen von
Lasten ohne Hilfsmittel gelegentlich bis 5 kg beidhändig möglich seien, findet sich dazu bei den Beschwerdeangaben
des Klägers, dass bei den krankengymnastischen Übungsbehandlungen eine zwanzigmalige Hebearbeit von 5 kg in
zwei Durchgängen mit einer zweiminütigen Pause bewältigt würden, dann sei eine Zwangspause von ca. fünf Minuten
notwendig. Mit weiter bezeichneten Übungen dauere die Krankengymnastik ca. zwei Stunden. Soweit also in der
Leistungseinschätzung durch den Sachverständigen konkrete beschwerdebedingte Einschränkungen angegeben sind,
hält sie der Senat nicht einmal für konsistent dargestellt.
Bei diesem Beweisergebnis war die Berufung zurückzuweisen.
Soweit im Klage- und Berufungsverfahren eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen geltend
gemacht wurde, hat das Sozialgericht in der ausführlichen Begründung des angefochtenen Urteils eine solche
Summierung mit überzeugenden Ausführungen verneint. Insoweit nimmt der Senat nach § 153 Abs.2 SGG Bezug auf
die Urteilsbegründung und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG und folgt der Erwägung, dass der Kläger in beiden
Rechtszügen nicht obsiegt hat.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.