Urteil des LSG Bayern vom 23.10.2002

LSG Bayern: psychiatrische untersuchung, psychoorganisches syndrom, schlosser, erwerbsfähigkeit, rente, verdacht, erwerbsunfähigkeit, befund, metallarbeiter, kabel

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 23.10.2002 (rechtskräftig)
Sozialgericht Landshut S 2 RJ 218/99 A
Bayerisches Landessozialgericht L 16 RJ 663/00
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 20.07.2000 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitgegenstand ist die Bewilligung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der am 1946 in Jugoslawien geborene Kläger hat in Deutschland von Mai 1971 bis Juli 1975 Versicherungszeiten
zurückgelegt. Nach seinen ersten Angaben hat er als Dreher und Lackierer, nach seiner späteren Einlassung
gegenüber dem Sozialgericht als Schlosser gearbeitet. Er machte geltend, in seiner Heimat drei Jahre lang den Beruf
des Schlossers erlernt und danach 1970 eine Meisterprüfung abgelegt zu haben. Laut Zeugnis der Metall-
Gewerbeschule für hochqualifizierte Werker vom 22.12.1970 hat der Kläger als qualifizierter Schlosser zwei Klassen
dieser Schule besucht und danach die Abschlussprüfung als hochqualifizierter Schlosser bestanden. Die
Automobilfabrik F. hat am 09.06.2000 bestätigt, dass der Kläger dort über 27 Jahre als hochqualifizierter Schlosser
tätig war. Zuletzt hat er im März 1998 Versicherungsbeiträge entrichtet.
Die anlässlich der Rentenantragstellung am 21.11.1997 durchgeführte Untersuchung der Invalidenkommission vom
09.03.1998 führte zum Ergebnis, der Kläger sei als qualifizierter Schlosser wegen Berufskrankheit
(Vibrationskrankheit) zu 60 % arbeitsunfähig. Auch zu anderen entsprechenden Arbeiten sei er unfähig.
Nach Einholung einer sozialmedizinischen Stellungnahme lehnte die Beklagte am 20.05.1998 eine Rentengewährung
ab. Leichte Arbeiten seien unter qualitativen Einschränkungen vollschichtig zumutbar. Den Widerspruch wies die
Beklagte am 07.06.1999 mit der Begründung zurück, der Kläger sei auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar.
Im Klageverfahren übersandte der Kläger umfangreiche ärztliche Unterlagen über den Zeitraum von 1997 bis 2000 und
machte Vibrationskrankheit, Nervosität, Herzstörungen und Bluthochdruck geltend. Im Auftrag des Sozialgerichts
erstellte die Sozialmedizinerin Dr.T. am 29.05.2000 ein Gutachten nach ambulanter Untersuchung. Sie berücksichtigte
dabei das neuropsychiatrische Gutachten Dr.W. vom 29.05.2000 und diagnostizierte eine besserungsfähige morose
Verstimmung, Raynaudsymptomatik nach Vibrationsarbeiten, wirbelsäulenabhängige Beschwerden bei degenerativen
Veränderungen, Polyneuropathie, chronische Bronchitis bei Nikotinabusus, Bluthochdruck und
Herzrhythmusstörungen. Ihres Erachtens kann der Kläger noch leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung in
geschlossenen, wohltemperierten Räumen, ohne Heben und Tragen von Lasten, ohne besonderen Zeitdruck, ohne
Nacht- und Wechselschicht zu ebener Erde vollschichtig verrichten. Eine Umstellung sei nur noch auf einfache
Arbeiten möglich.
Nachdem das Sozialgericht dem Kläger aufgegeben hatte, Unterlagen über die Qualifikation der in Deutschland
verrichteten Arbeit vorzulegen, teilte er mit, Nachweise zur letzten Tätigkeit könnten wegen eines Inhaberwechsels
beim letzten Arbeitgeber nicht beigebracht werden. Daraufhin wies das Sozialgericht die Klage am 20.07.2000 ohne
mündliche Verhandlung ab. Ein Berufsschutz entfalle, da die Art der Tätigkeit in der Bundesrepublik nicht
nachgewiesen sei. Erwerbsunfähigkeit sei wegen vollschichtiger Leistungsfähigkeit nicht gegeben.
Gegen das am 15.09.2000 zugestellte Urteil legte der Kläger am 22.11.2000 Berufung ein. In den vorgelegten
Versicherungskarten von 1973 bis 1975 ist seine Tätigkeit unter Ziffer B mit 11 verschlüsselt. Laut einer
Mitgliedsbescheinigung der AOK Rhein-Neckar vom 24.10.2000 war der Kläger zuletzt als Metallarbeiter bei einer
Kabel- und Lackdrahtfabrik beschäftigt. Diese hat im vorgelegten Antrag auf Arbeitserlaubnis vom 14.01.1975 als
beabsichtigte Beschäftigung die des Drahtziehers angegeben. Die Personalakte des Klägers ist laut Auskunft des
Rechtsnachfolgers der Kabel- und Lackdrahtfabriken GmbH nicht auffindbar.
Nachdem der Kläger den vom gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Untersuchungstermin am
27.07.2001 wegen angeblicher Verweigerung eines Visums durch die deutsche Botschaft versäumt hatte, die
Botschaft aber auf Anfrage mitgeteilt hatte, keinen entsprechenden Antrag vorliegen gehabt zu haben, und der Kläger
die erneute Versäumung eines Untersuchungstermins am 22.01.2002 trotz Belehrung über die daraus folgende
Entscheidung nach Aktenlage wieder mit derselben Entschuldigung begründet hatte, beauftragte das Gericht Prof.S.
mit einem nervenärztlichen Gutachten nach Aktenlage. Dieser bestätigte in seinem Gutachten vom 16.04.2002 die
Diagnosen des Sachverständigen im Klageverfahren und hielt leichte Arbeiten für vollschichtig zumutbar. Zu meiden
seien schweres Heben und Tragen von Lasten, Arbeiten in gebückter Haltung und sonstige besondere körperliche
Anforderungen wie Akkord und Nachtschichttätigkeit. Der Kläger könne sich auf eine andere als die bisher ausgeübte
Erwerbstätigkeit umstellen.
Nach Eingang einer ausführlichen medizinischen Stellungnahme einer Poliklinik zur Invalidität veranlasste das Gericht
eine ambulante Untersuchung durch den Internisten Dr.E ... Dieser nannte in seinem Gutachten vom 10.07.2002 als
Hauptleiden einen arteriellen Hypertonus mit hypertensiver Herzerkrankung, den Verdacht auf koronare
Herzerkrankung und Herzrhythmusstörungen. Nebenbefundlich erwähnte er u.a. den Verdacht auf ein Raynaud-
Phänomen. Zusammenfassend hielt er leichte Arbeiten unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses
acht Stunden täglich für zumutbar. Nicht mehr möglich seien Tätigkeiten dauerhaft im Freien, mit Einfluss von Nässe
und Kälte, das Heben und Tragen von schweren Lasten, Tätigkeiten in gebückter Haltung, im Akkord und in
Nachtschicht. Einschränkungen der Weg- strecke sah er nicht.
Den Beteiligten gingen berufskundliche Unterlagen zum Drahtzieher und zu Verweisungstätigkeiten eines Schlossers
zu.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 20.07.2000 aufzuheben und die
Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 20.05.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.06.1999
zu verurteilen, ab 01.12.1997 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beklagtenakten, der Akten des Sozialgerichts Landshut sowie der
Berufungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das Urteil des
Sozialgerichts Landshut vom 20.07.2000 ist im Ergebnis ebenso wenig zu beanstanden wie der Bescheid der
Beklagten vom 20.05.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.06.1999. Der Kläger hat keinen
Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Er ist weder erwerbsunfähig noch berufsunfähig.
Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte
derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen
Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von
Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter
Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen
Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 43 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB VI in der
gemäß § 300 SGB VI bis 31.12.2000 maßgebenden Fassung). Zwar ist das Leistungsvermögen des Klägers soweit
beeinträchtigt, dass er seinen in der Bundesrepublik Deutschland zuletzt ausgeübten Beruf als Metallarbeiter nicht
mehr ausüben kann. Sein Rest- leistungsvermögen ist jedoch noch dergestalt, dass er zumutbar auf eine andere
Tätigkeit verwiesen werden kann.
Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit beurteilt sich nach der sozialen Wertigkeit des bisherigen Berufs.
Um diese zu beurteilen, hat das Bundessozialgericht die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Ausgehend
von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufes haben, werden die Gruppen
durch den Leitberuf des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters,
des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als drei Jahren), des
angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von bis zu 2 Jahren) und des
ungelernten Arbeiters charakterisiert (vgl. Bundessozialgerichts-entscheidungen in SozR 2200 § 1246 Nr.138 und
140). Ausschlaggebend für die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema ist die Qualität der
verrichteten Arbeit, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Dabei ist
allein auf das Erwerbsleben in der Bundesrepublik Deutschland abzustellen. Dem Versicherten ist die Verweisung auf
die im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf nächst niedrige Gruppe zumutbar (ständige Rechtsprechung u.a. in SozR
3-2200 1246 RVO Nr.5).
Ausgangspunkt für die Prüfung der Berufsunfähigkeit des Klägers ist die in der Bundesrepublik Deutschland
überwiegend ausgeübte Tätigkeit als Metallarbeiter. Die Behauptung des Klägers, ebenso wie in Jugoslawien
entsprechend seiner bereits 1970 abgeschlossenen Ausbildung als hoch qualifizierter Schlosser tätig gewesen zu
sein, ließ sich nicht beweisen. Weil die Personalunterlagen des letzten Arbeitgebers, der Kabel- und Lackdrahtfabriken
GmbH in M. nicht auffindbar sind, konnte der ehemalige Arbeitgeber keine Beschreibung der Berufstätigkeit des
Klägers geben. Aus dem vorgelegten Arbeitserlaubnisantrag vom 14.01.1975 ergibt sich jedoch, dass der Kläger
weiter als Drahtzieher beschäftigt werden sollte. Für die Zeit vom 01.01. bis 16.06.1975 ist eine entsprechende
Tätigkeit in der vom Kläger vorgelegten Versicherungskarte angegeben. Bei der Schlüsselzahl 193 handelt es sich um
Metalltätigkeiten, denen der Drahtzieher zugeordnet ist. Allerdings hat sich der Kläger selbst nie als solcher
bezeichnet.
Welchen Wert die letzte Tätigkeit für den Arbeitgeber gehabt hat, konnte lediglich anhand der Schlüsselzahl in den
Versicherungskarten ermittelt werden. Drahtzieher ist ein anerkannter Ausbildungsberuf nach dem
Berufsbildungsgesetz, der dem Beruf für Metalltechnik, Schwerpunkt Fertigungs- und spanende Bearbeitungstechnik
zugeordnet ist. Laut der Datenbank für die Ausbildungs- und Tätigkeitsbeschreibungen der Bundesanstalt für Arbeit
dauert die Ausbildung hierfür zwei Jahre. Die Dauer der Ausbildung erlaubt also lediglich die Zuordnung zur Gruppe der
gehobenen Angelernten. Die Angaben des Arbeitgebers in der Versicherungskarte weichen hiervon nicht ab. Die
Schlüsselziffer B 1 bedeutet, dass der Kläger nicht als Facharbeiter tätig war. Der Schlüssel B 2 schließlich bedeutet
mit der Ziffer 1, dass die Tätigkeit ohne abgeschlossene Berufsausbildung ausgeübt wurde (Schlüsselzahl-
Bestimmungsbuch der Bundesanstalt für Arbeit, Ausgabe 1974, Seite XI und XV). Obwohl der Kläger also eine
Ausbildung als Facharbeiter im Beruf des Schlossers besessen hat, war er nicht in diesem Beruf tätig. Zwar hat er mit
Sicherheit die während der Ausbildung erworbenen Kenntnisse auch als Drahtzieher verwerten können, die bloße
Ausübung von Facharbeitertätigkeiten in einem Teilbereich eines anerkannten Facharbeiterberufs reicht hingegen
grundsätzlich nur für eine Einstufung als Angelernter aus, selbst wenn die Entlohnung im Einzelfall derjenigen eines
Facharbeiters entsprechen sollte (vgl. BSG in SozR 2000, § 1246 Nr.129 m.w.N.).
Einzuräumen ist, dass der Kläger bereits vor seiner Beschäftigungsaufnahme in Deutschland über eine qualifizierte
Ausbildung im Metallbereich verfügt hat. Ob die im Arbeitserlaubnisantrag enthaltene Bezeichnung als Drahtzieher
allerdings von einer berufskundigen Person und im Sinn des Berufsbildungsgesetzes verwendet wurde, bleibt offen.
Zweifel gehen zu Lasten des Klägers.
Der Kläger ist daher bestenfalls der Gruppe der Angelernten im oberen Bereich zuzuordnen. Als solcher ist er auf eine
herausgehobene ungelernte Tätigkeit wie die eines Pförtners verweisbar. Dieser Beruf unterscheidet sich von ganz
einfachen ungelernten Arbeiten, auf die der Kläger nicht verwiesen werden kann, insoweit, als er erst nach einer
gewissen Zeit der Einarbeitung und Einweisung ausgeübt werden kann.
Das beim Kläger vorhandene Restleistungsvermögen reicht auch aus, eine derartige Tätigkeit zu verrichten. Mit dieser
Beurteilung stützt sich der Senat auf die überzeugenden und ausführlichen Gutachten der gerichtlich bestellten
Sachverständigen Prof.S. und Dr.E. , die die zahlreich vorhandenen Vorbefunde sorgfältig gewürdigt und ihre
Beurteilung schlüssig begründet haben. Aufgrund ihrer langjährigen Tätigkeit als Sachverständige im Bereich der
Bayerischen Sozialgerichtsbarkeit verfügen sie sowohl über die erforderlichen Kenntnisse als auch über die praktische
Erfahrung, um sämtliche, hier in Betracht kommenden gesundheitlichen Störungen medizinisch zutreffend
einzuordnen und ihre Auswirkungen auf die Einsatzfähigkeit des Klägers im allgemeinen Erwerbsleben sachgerecht zu
beurteilen. Einwände hiergegen hat der Kläger nicht vorgebracht.
Der Senat hat berücksichtigt, dass von Seiten der Ärztekommission in Beograd bereits am 09.03.1998 ein
unterhalbschichtiges Leistungsvermögen bejaht worden ist. Berufs- und Erwerbsunfähigkeit sind jedoch allein nach
den deutschen Rechtsvorschriften und entsprechend den hier entwickelten sozialmedizinischen Grundsätzen
festzustellen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem zwischenstaatlichen Sozialversicherungsabkommen.
Im Wesentlichen wird das Leistungsvermögen des Klägers durch den arteriellen Hypertonus in Verbindung mit den
Organkomplikationen einer hypertensiven Myocardiopathie und der Verdachtsdiagnose einer koronaren
Herzerkrankung beeinträchtigt. Die geklagte Belastungsdyspnoe ist aufgrund der Echokardiographiebefunde und der
Organschädigung des Herzens bei höherer Belastung nachvollziehbar. Eine quantitative Leistungseinschränkung liegt
jedoch nicht vor, da Belastungen bis 100 Watt unter adäquater blutdrucksenkender Therapie gut toleriert werden.
Herzrhythmusstörungen wie in den Vorgutachten nachgewiesen, konnten zuletzt nicht mehr dokumentiert werden.
Die übrigen Diagnosen auf internistischem Fachgebiet spielen für die Beurteilung des Leistungsvermögens nur eine
untergeordnete Rolle. Die Gefäßrisikofaktoren chronischer Nikotinabusus, Übergewicht und grenzwertige
Hyperlipidämie bedingen keine Leistungseinschränkungen und die Auffälligkeiten der Laboruntersuchungen lassen
keinen Schluss auf eine schwerwiegende Leberschädigung zu. Am ehesten ist eine sogenannte Fettleberhepatitis
anzunehmen, eine toxisch nutritive Schädigung mit einer gering entzündlichen Komponente, die nicht rentenrelevant
ist. Die nachgewiesene leichte Unterschenkelvarikosis hat zur Folge, dass bei dauerhaft stehenden Tätigkeiten
Kompressionsstrümpfe zu tragen sind, hat aber im Übrigen keine Auswirkung. Entgegen der von Dr.T. getroffenen
Diagnose ist von keiner chronischen Bronchitis auszugehen. Der klinische Befund ergab eine völlig normale
Lungenfunktion. Mangels der für eine chronische Bronchitis typischen Symptomatik ist von einer rezidivierend
auftretenden Bronchitis auszugehen.
Die zu Beginn des Rentenverfahrens in den Vordergrund gerückte Symptomatik an den Händen mit Gefühllosigkeit
und Abblassen der Finger kann lediglich einem Verdacht auf ein Raynaud-Phänomen zugeordnet werden. Eindeutige
Untersuchungsergebnisse, die diese Diagnose untermauern, liegen nicht vor. Zuletzt hat der Kläger auch keine
Beschwerden im Sinn eines Raynaud-Phänomens angegeben.
Auf nervenärztlichem Fachgebiet sind zeitweilige Nervenwurzelreizerscheinungen bei Halswirbelsäulen- und
Lendenwirbelsäulensyndrom zu berücksichtigen. Der röntgenologische Befund in Landshut ergab keine Einengung der
Nervenaustrittsstellen oder Bandscheibendislokationen, wohl aber eine leichte Höhenminderung des präsakralen
Zwischenwirbelraums, so dass leichte Nervenwurzelreizungen möglich erscheinen. Ein Bandscheibenvorfall mit
neurologischen Defiziten ist aber auszuschließen.
Die vom Kläger beklagten Schmerzen in beiden Unterschenkeln, die vor allem beim Gehen auftreten und ihn hindern
würden, längere Strecken zu gehen, sind keinen arteriellen Verschlusskrankheiten zuzuordnen, sondern müssen im
Rahmen einer Polyneuropathie gesehen werden. Der neurologische Befund ergab ein vermindertes
Berührungsempfinden an den Fußsohlen beidseits, jedoch kein sonstiges sensibles Defizit, keine Gangunsicherheit
oder trophische Störung. Die Kraftentfaltung war normal, die Reflexe allseits seitengleich, wenn auch eher schwach
auslösbar. Die leichtgradige sensible Polyneuropathie ist am ehesten auf einen zeitweiligen Alkoholmissbrauch
zurückzuführen.
In psychiatrischer Hinsicht liegen keine krankheitsrelevanten Beeinträchtigungen vor. Insbesondere konnte ein in
Jugoslawien diagnostiziertes psychoorganisches Syndrom ausgeschlossen werden. Zu berücksichtigen war lediglich
ein Spannungskopfschmerz.
Wegen der genannten Gesundheitsstörungen kann der Kläger keine Tätigkeiten im Freien, unter Einfluss von Nässe
und Kälte verrichten. Zu vermeiden sind das Heben und Tragen von schweren Lasten, Tätigkeiten in gebückter
Haltung und solche im Akkord und in Nachtschicht. Unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen kann der Kläger
leichte Arbeiten unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses 8 Stunden täglich verrichten.
Zusätzliche Leistungseinschränkungen, wie sie insbesondere von Dr.T. genannt werden, sind nicht zu
berücksichtigen. Insbesondere hält Prof.Dr.S. Einschränkungen der nervlichen Belastbarkeit für nicht gegeben.
Leistungseinschränkungen hatte Dr.W. im Hinblick auf die von ihm diagnostizierte allenfalls leichte dysphorisch
morose Irritierbarkeit genannt. Nachdem er diese Störung jedoch für behandlungsfähig erachtet hat und relevante
Befunde in der Folge nicht erhoben worden sind, ist es konsequent, wenn zusätzliche Einschränkungen wie
Wechselschicht und eingeschränkte Umstellungsfähigkeit entfallen. Dass keine neuerliche psychiatrische
Untersuchung stattgefunden hat, hat sich der Kläger selbst zuzuschreiben, der zwei Untersuchungstermine bei
Prof.S. ohne ausreichende Entschuldigung platzen ließ. Auf die Folgen der unterlassenen Mitwirkung ist der Kläger
rechtzeitig hingewiesen worden.
Mit dem dargestellten Restleistungsvermögen ist der Kläger auf den Beruf des Pförtners verweisbar. Wie in der
berufskundlichen Auskunft des Landesarbeitsamts Bayern vom 06.08.2002 dargestellt, handelt es sich bei der
Tätigkeit für den einfachen Pförtner um leichte Arbeiten, bei denen ein Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen
möglich ist. Schweres Heben und Tragen kann meist ausgeschlossen werden. Obwohl Schichtarbeit üblich ist,
bedeutet dies nicht, dass regelmäßig Nachtschicht gefordert wird. Tätigkeiten bei Behörden, großen
Versicherungsunternehmen etc. sind allenfalls mit Wechselschicht verbunden, die dem Kläger zumutbar ist. Nachdem
Denk-, Merk- und Konzentrationsfähigkeit nicht beeinträchtigt sind und auch eine psychomotorische Hemmung
ausgeschlossen ist, erscheint die für den Beruf des Pförtners notwendige neurovegetative und psychische
Belastbarkeit vorhanden.
Mit der Ablehnung eines Anspruchs auf Berufsunfähigkeitsrente steht auch fest, dass die strengeren
Voraussetzungen für die Gewährung der Erwerbsunfähigkeitsrente gemäß § 44 SGB VI a.F. nicht erfüllt sind. Denn
der Kläger ist nicht infolge von Krankheit gehindert, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben und
dadurch mehr als geringfügige Einkünfte zu erzielen. Erwerbsunfähig ist nicht, wer eine Tätigkeit vollschichtig
ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 44 Abs.2 Satz 2 Ziff.2 SGB VI).
Ob dem Kläger ein Arbeitsplatz tatsächlich vermittelt werden kann, ist rechtlich unerheblich, weil vollschichtig
einsatzfähigen Versicherten der Arbeitsmarkt offen steht und das Risiko der Arbeitsplatzvermittlung von der
gesetzlichen Arbeitslosenversicherung und nicht von der gesetzlichen Rentenversicherung zu tragen ist (vgl. u.a.
BSG in SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr.50). Insoweit muss sich der im Ausland wohnhafte Kläger wie ein in der
Bundesrepublik lebender Versicherter behandeln lassen. Entscheidend ist, dass der Kläger die vollschichtigen
Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter betriebsüblichen Bedingungen erbringen kann, weil zusätzliche
Pausen nicht erforderlich sind, und dass die Anmarschwege zur Arbeit problemlos zurückgelegt werden können. Dies
ist von den Sachverständigen ausdrücklich bestätigt worden.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.