Urteil des LSG Bayern vom 05.12.2006

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Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 05.12.2006 (rechtskräftig)
Sozialgericht München S 50 AS 985/06 ER
Bayerisches Landessozialgericht L 7 B 769/06 AS ER
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 23. August 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der 1943 geborene Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf.) beantragte am 19.04.2006 bei der Antragsgegnerin und
Beschwerdegegnerin (Bg.) Alg II für sich, seine 1956 geborene Ehefrau und drei noch nicht volljährige Kinder. Als
Adresse gab er die T.straße in K. an. Die Bg. bewilligte der Bedarfsgemeinschaft mit Bescheiden vom 27.04. und
16.05.2006 für die Zeit vom 19.04. bis 31.07.2006 Leistungen. Da die Familie das in K. gemietete Haus am
24.04.2006 wegen einer Zwangsräumung verlassen musste und in Wohnheimen in M. ungebracht wurde, hob die Bg.
mit Bescheid vom 18.05.2006 die Bewilligung ab 01.06.2006 auf. Aufgrund des Umzuges sei die Arge für
Beschäftigung M. zuständig. Den Widerspruch, mit dem der Bf. geltend machte, sich nach wie vor um eine Wohnung
in K. zu bemühen, und hier seinen Lebensmittelpunkt behalten zu wollen, wies die Bg. mit Widerspruchsbescheid vom
27.06.2006 als unbegründet zurück.
Mit einem am 20.06.2006 beim Sozialgericht München (SG) eingegangenen Schreiben hat der Bf. beantragt, die Bg.
im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, Leistungen bis 31.07.2006 zu gewähren. Mit Beschluss
vom 23.08.2006 hat das SG den Antrag abgelehnt. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des
Widerspruchs vom 22.05.2006 sei unzulässig, da dieser Widerspruch mit Bescheid vom 27.06.2006 zurückgewiesen
worden sei; dieser Bescheid sei bestandskräftig, da keine Klage erhoben worden sei. Im Übrigen habe die Bg.
zutreffend ihre Zuständigkeit abgelehnt, da der Bf. und seine Familie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in M. begründet
hätten.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Bf., der die Zahlung der noch ausstehenden Regelleistung für die Zeit vom
01. bis 28.06.2006 begehrt. Die Arge M. verweise darauf, dass sie erst ab Antragstellung am 28.06.2006 zuständig
sei.
Die Bg. weist darauf hin, dass die Kosten für die Unterbringung im Gästehaus der D. Wohnung GmbH bis 30.06.2006
von der Gemeinde K. übernommen worden seien.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist sachlich nicht begründet. Zu Recht hat das SG entschieden, dass die Gewährung
einstweiligen Rechtsschutzes schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil die den Streitgegenstand regelnden
Bescheide bestandskräftig geworden sind. Offensichtlich hat der Bf. nur einstweiligen Rechtsschutz beantragt, aber
gegen den Widerspruchsbescheid vom 27.06.2006 keine Klage erhoben. Im vorliegenden Fall käme nur die Anordnung
der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 18.05.2006 bis zur endgültigen
Entscheidung über diesen Widerspruch in Betracht. Da diese bestandskräftige Entscheidung durch den
Widerspruchsbescheid bereits ergangen ist und hiergegen keine Klage erhoben wurde, besteht für einen einstweiligen
Rechtsschutz in Form der Anordnung der aufschiebenden Wirkung kein Raum mehr.
Bezüglich des Anspruches auf die Regelleistung für die Zeit vom 01. bis 28.06.2006 hat der Bf. offensichtlich Antrag
auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Arge der Stadt M. , Az.: S 50 AS 1131/06 ER, gestellt. Diesbezüglich bzw.
in dem entsprechenden Hauptsacheverfahren ist zu klären, ob der Bf. gegen die Arge M. bereits ab 01.06.2006
Anspruch hat. Hierfür spricht, dass durch den Umzug und einen dadurch bedingten Zuständigkeitswechsel nach § 36
SGB II der nach § 37 SGB II erforderliche Antrag, der zunächst bei der Bg. gestellt wurde, nicht unwirksam wurde,
zumal gemäß § 16 Abs.2 Satz 1 SGB I Anträge von einem unzuständigen - evtl. unzuständig gewordenen -
Leistungsträger an den zuständigen weiterzuleiten sind; dies kann im vorliegenden Fall schon darin gesehen werden,
dass die Bg. einen Abdruck ihres Aufhebungsbescheides vom 18.05.2006 an die Arge M. weitergeleitet hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).