Urteil des LSG Bayern vom 05.08.2008

LSG Bayern: Ablehnung von Prozesskostenhilfe und Anwaltbeiordnung, wird zurückgewiesen., rechtsschutz, krankenversicherung, auflage, hauptsache, erlass

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 05.08.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Regensburg S 8 AS 225/08 ER
Bayerisches Landessozialgericht L 7 B 352/08 AS PKH
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 11. April 2008 - Ablehnung von
Prozesskostenhilfe und Anwaltbeiordnung - wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beteiligten streiten wegen der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wenden sich die Antragstellerinnen und Beschwerdeführerinnen (Bf.) gegen den
Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 11.04.2008, soweit damit die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
(PKH) für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten abgelehnt
wurden.
Die Bf. hatten mit Schriftsatz vom 20.03.2008 beim Sozialgericht Regensburg den Erlass einer einstweiligen
Anordnung beantragt. Hintergrund war, dass die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg.) Leistungen abgelehnt
hatte, weil der Lebensgefährte der Bf. zu 2 zu viel verdiente. Zum 01.04.2008 nahm die Bf. zu 2 jedoch eine
versicherungspflichtige abhängige Beschäftigung auf; damit waren beide Bf. gesetzlich krankenversichert. Die
Prozessbevollmächtigte der Bf. reagierte, indem sie nunmehr beantragte, die Bg. zu verurteilen, den Bf. für die Zeit
von Dezember 2007 bis März 2008 Leistungen für eine Krankenversicherung zu gewähren; denn in dieser Zeit, so die
Prozessbevollmächtigte, hätten Arztbesuche stattgefunden.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zurecht hat das Sozialgericht eine hinreichende Erfolgsaussicht des
Rechtsschutzbegehrens verneint.
Als Maßstab ist insoweit zu berücksichtigen, dass aus verfassungsrechtlichen Gründen das Verfahren in der
Hauptsache nicht in nennenswertem Umfang in das PKH-Verfahren verlagert werden darf. Die Klärung schwieriger
Rechtsfragen (vgl. BVerfG NJW 2000, S. 1936; BVerfG NJW 2003, S. 1857) sowie Beweiserhebungen haben dort
grundsätzlich keinen Platz. Die Gewährung von PKH soll den Rechtsschutz ermöglichen, ihn aber nicht
vorwegnehmen.
Trotz dieses großzügigen Maßstabs darf PKH im vorliegenden Fall nicht bewilligt werden.
Dabei lässt der Senat dahinstehen, ob das Rechtsschutzbegehren der Bf. möglicherweise bereits vor der
Antragsänderung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte. So braucht insbesondere nicht der Frage
nachgegangen zu werden, ab wann die Bf. zu 2 wusste, dass sie ab 01.04.2008 in einem Arbeitsverhältnis stehen
würde.
Denn jedenfalls hat die Prozessbevollmächtigte der Bf. mit Schriftsatz vom 07.04.2008 ein Begehren in das Verfahren
eingeführt hat, für das einstweiliger Rechtsschutz evident nicht gewährt werden konnte (Leistungen für
Krankenversicherung für einen zurückliegenden Zeitraum). Obwohl dies erst während des gerichtlichen Verfahrens
geschehen ist, darf der Senat darauf abstellen. Allgemein gibt es verschiedene Ansichten zu der Frage, welcher
Zeitpunkt für die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussichten eines Rechtsschutzbegehrens maßgebend ist (vgl.
dazu Senatsbeschlüsse vom 21.04.2008 - L 7 B 901/07 AS, vom 08.10.2007 - L 7 B 584/07 AS ER, vom 18.02.2008 -
L 7 B 732/07 AS PKH sowie vom 22.02.2008 - L 7 B 731/07 AS PKH; ausführlich Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs,
Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Auflage 2005, RdNr. 420 ff.). Im vorliegenden Fall erscheint es angebracht,
die Antragsänderung, die ohne jede Aussicht auf Erfolg war, diesbezüglich zu berücksichtigen.
Prozessual angemessen wäre gewesen, wenn die Prozessbevollmächtigte der Bf. den Antrag auf einstweiligen
Rechtsschutz spätestens bei Beginn des Arbeitsverhältnisses zurückgenommen und möglicherweise eine gerichtliche
Entscheidung über die Tragung der außergerichtlichen Kosten beantragt hätte. Statt dessen ist sie auf ein gänzlich
aussichtsloses Unterfangen umgeschwenkt und hat das Gericht darüber entscheiden lassen. Die Umstände des
Einzelfalls - insbesondere das geschilderte prozessuale Verhalten der Prozessbevollmächtigten - sprechen dafür,
diesen nachträglichen Umstand bei der Bewertung der hinreichenden Erfolgsaussicht nicht unberücksichtigt zu
lassen. Verfassungsrechtliche Rechte der Bf. werden dadurch nicht verkürzt.
Eine Entscheidung zur Tragung der außergerichtlichen Kosten unterbleibt wegen § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §
127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).