Urteil des LSG Bayern vom 28.02.2007

LSG Bayern: satzung, versorgung, verwaltungskostenbeitrag, erfüllung, vergütung, weiterbildung, bestreitung, sicherstellung, gewährleistung, anteil

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 28.02.2007 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 43 KA 655/03
Bayerisches Landessozialgericht L 12 KA 620/04
I. Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts München vom 5. Mai 2004 aufgehoben und die
Klagen abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen hat der Kläger zu tragen. III. Die Revision
wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig die Rechtmäßigkeit der Festsetzung einer Umlage zur Förderung der
Allgemeinmedizin.
Der Kläger ist als Arzt für Lungen- und Bronchialheilkunde vertragsärztlich zugelassen und als solcher (ordentliches)
Mitglied der beklagten kassenärztlichen Vereinigung Bayerns. Mit den Honorarbescheiden zu den Quartalen 3/01 bis
03/02 vom 21.02., 18.04., 05.07., 26.09. und 30.12.2002 setzte die Beklagte jeweils eine Umlage zur Förderung der
Allgemeinmedizin fest und brachte den jeweils ausgewiesenen Umlagebetrag von der Honorarsumme für die
vertragärztlichen Leistungen in Abzug. Daneben wurden jeweils ein Verwaltungskostenbeitrag und sonstige Umlagen
für andere Finanzierungszwecke festgesetzt und aufgerechnet. Insgesamt wurde in den genannten Quartalen ein Ge-
samtbetrag von EUR 420,80 für Umlagen zur Förderung der Allgemeinmedizin festgesetzt.
U. a. gegen die Festsetzung dieser Umlage erhob der Kläger jeweils Widerspruch, die insoweit mit
Widerspruchsbescheiden vom 03.04.2003 (Quartal 3/01) und 03.07.2003 (Quartal 4/01 bis 3/02) zurückgewiesen
wurden. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Förderung der Allgemeinmedizin durch Gewährung von
Fördermitteln erfolge. Die Förderung erhielten in den Quartalen Vertragsärzte, die im Bereich der KVB niedergelassen
waren, für die Beschäftigung eines allgemeinärztlichen Weiterbildungsassistenten in der Praxis, wenn die weiteren
Förderungsvoraussetzungen erfüllt gewesen seien. Mit Gewährung der Fördermittel solle das Ziel, die Sicherstellung
der hausärztlichen Versorgung nach § 73 SGB V zu verbessern, gefördert werden. Das Programm beabsichtige auch,
die Einführung einer fünfjährigen Weiterbildung in der Allgemeinmedizin und die Umstrukturierung der hausärztlichen
Versorgung zu unterstützen. Hierzu förderten die Krankenkassen gemäß § 1 der zwischen den Spitzenverbänden der
Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung auf der Grundlage der gemäß Art. 8 GKV-SolG
geschlossenen Vereinbarung zur Förderung der Allgemeinmedizin in der vertragsärztlichen Versorgung die
allgemeinmedizinische Weiterbildung in Praxen in der Zeit vom 01.01.2000 bis 31.12.2003 durch Beteiligung an den
Kosten der in diesem Zeitraum besetzten eigenständigen Weiterbildungsstellen. Die Regelung zur Förderung der
Allgemeinmedizin sei geeignet und die Art ihrer Finanzierung verhältnismäßig, da eine weniger belastende Möglichkeit
nicht zur Verfügung stehe. Mit den Kostenträgern habe keine anderweitige Finanzierungsform vereinbart werden
können. Da die Verwaltungskostenanteile (Beiträge) gemäß § 24 Abs.1 Satz 3 der Satzung der KVB insbesondere der
Bestreitung der Verwaltungsausgaben dienten und § 1 der Beitragsumlagen- und Gebührenordnung (BUG) die
Erhebung einer Umlage vorsehe, sei die zur Finanzierung der Förderung zweckgebunden erhobene und verwendete
Umlagenfinanzierung zulässig und verhältnismäßig gewesen. Die Höhe der Umlage habe die Vertreterversammlung
am 24.11.2001 für das Geschäftsjahr 2002 (Quartale 4/01 bis 3/02) gemäß § 15 Abs.2 der damals geltenden Satzung
der KVB im Rahmen der Genehmigung des jeweiligen Haushaltsplanes festgelegt. Die Festlegung sei nach § 15
Abs.2 der Satzung der KVB i.V.m. § 5 Nr.2 der seinerzeit gültigen BUG bayerneinheitlich in einem Vomhundertsatz
der Vergütung aus der vertragsärztlichen Tätigkeit erfolgt. Der Umlagesatz habe 0,164 % betragen. Die prozentuale
Orientierung der Umlage am Umsatz des Vertragsarztes trage der unterschiedlichen wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit der Leistungserbringer Rechnung. Im Hinblick auf die Regelungsziele sei es auch zulässig und
gerechtfertigt gewesen, diejenigen Leistungserbringer heranzuziehen, die mangels Teilnahme an der hausärztlichen
Versorgung eine Förderung nicht erhalten könnten. Die KVB habe die vertragsärztliche Versorgung durch die
Gesamtheit ihrer Mitglieder sicherzustellen. Mit dem gleichwertigen Teilnahmerecht an der vertragsärztlichen
Versorgung und dem damit verbundenen Teilnahmeanspruch an der Verteilung der Gesamtvergütung korrespondierten
Berechtigung und Verpflichtung der KVB, ihre Mitglieder insgesamt zur Finanzierung des mit der Sicherstellung
verbundenen Aufwandes heranzuziehen und eine Heranziehung nicht auf Sondergruppen zu beschränken. Es bestehe
kein sachlicher Grund, einzelne Leistungserbringergruppen, insbesondere Teilnehmer der fachärztlichen Versorgung,
hiervon auszunehmen.
Gegen die genannten Entscheidungen hat der Kläger jeweils Klage zum Sozialgericht München erhoben, die im
Termin zur mündlichen Verhandlung zur gemeinsamen Entscheidung und Verhandlung verbunden worden sind.
Der Kläger hat ausgeführt, dass es für die getroffene Umlageerhebung an einer Rechtsgrundlage fehle. Die
Förderverpflichtung der Beklagten hätte im Rahmen der allgemeinen Verwaltungskostenbeitragserhebung finanziert
werden müssen.
Mit Urteil vom 5. Mai 2004 hat das Sozialgericht München den Klagen stattgegeben und die Honorarbescheide in
Gestalt der jeweiligen Widerspruchsbescheide insoweit aufgehoben, als die Beklagte Umlagen zur Förderung der
Allgemeinmedizin festgesetzt hat sowie die Beklagte verurteilt, an den Kläger den Gesamtbetrag von EUR 420,80
zurückzuerstatten. Das Sozialgericht hat die Berufung zugelassen.
Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, dass gemäß § 81 Abs.1 Nr.5 SGB V i.V.m. § 15 Abs.1 der Satzung
der KVB die Beklagte zur Durchführung ihrer Aufgaben von den Mitgliedern Kostenanteile (Beiträge) erheben dürfe.
Gemäß § 15 Abs.2 der Satzung bestimme die Vertreterversammlung die Höhe der Beiträge und einer Umlage nach
Maßgabe des aufgestellten und von der Vertreterversammlung genehmigten Haushaltsplanes. Ein solcher
Höhefestsetzungsbeschluss habe auch vorgelegen. Allerdings habe die Beklagte in ihrer Beitrag-, Umlage- und
Gebührenordnung (BUG-KVB) abschließend geregelt, für welche Ziele Umlagen erhoben werden könnten. Gemäß § 1
Satz 4 würden Umlagen in einem Vomhundertsatz der Vergütung aus der vertragsärztlichen Tätigkeit für die
Organisation und Durchführung des vertragsärztlichen Notfalldienstes, für EDV-Investitionen, für die keine Mittel aus
dem laufenden Haushaltsjahr zur Verfügung stünden und für Bauinvestitionen erhoben. Insoweit fehle es an einem
satzungsmäßigen Beschluss der Beklagten zur Finanzierung der Förderaufgabe dem Grunde nach. Die Beklagte hätte
insofern die BUG-KVB ändern müssen, da die zitierte Aufzählung abschließend sei.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die schriftlich nicht begründet worden ist. Im Termin zur mündlichen
Verhandlung hat sie vortragen, dass § 15 Abs.1 Satz 1 der Satzung der Beklagten in der in den
streitgegenständlichen Quartalen geltenden Fassung bestimme, dass die Kassenärztliche Vereinigung zur
Durchführung ihrer Aufgaben von den Mitgliedern Verwaltungskostenanteile (Beiträge) erheben dürfe, die in einem
Hundertsatz der Vergütung aus der ärztlichen Tätigkeit bestünden und bei Abrechnung einbehalten würden. Nach Satz
3 dienten die Einnahmen insbesondere zur Bestreitung der Verwaltungsaufgaben und für sonstige Aufgaben der KVB.
Der Begriff der Beiträge umfasse den Verwaltungskostenbeitrag und Umlagen für besondere Erhebungszwecke. Satz
1 des Abs.1 stehe als Obersatz den Sätzen 3 und 4 voran (SG München, Urteil vom 27.07.2004, S 42 KA 2493/02).
Für die Beklagte bestehe bei der Festlegung einer gesonderten Umlage keine Beschränkung auf die in § 15 Abs.1
Satz 4 der Satzung genannten tatbestandlichen Voraussetzungen. Art.8 GKV-SolG habe eine solche gesetzliche
übertragene Aufgaben geschaffen, der die KV habe nachkommen müssen. Auch § 1 der BUG-KVB sperre die
Erhebung einer Umlage zur Förderung der Allgemeinmedizin nicht.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts München vom 5. Mai 2004 aufzuheben und die Klagen
abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten, der Streitakte
des Sozialgerichts München sowie der Verfahrensakte des Bayer. Landessozialgerichts Bezug genommen.
II.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung erweist sich als begründet. Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts fehlt es für die Erhebung
einer Umlage zur Förderung der Allgemeinmedizin in den streitgegenständlichen Quartalen nicht an einer wirksamen
satzungsrechtlichen Grundlage. Da auch im Übrigen Fehler, insbesondere bei der Festsetzung der Umlagenhöhe nicht
erkennbar sind, waren das Urteil des Sozialgerichts München vom 5. Mai 2004 aufzuheben und die Klagen
abzuweisen.
Nach § 81 Abs.1 Satz 1 Nr.5 SGB V muss die Satzung der Beklagten auch Bestimmungen enthalten über die
Aufbringung und Verwaltung der Mittel, die für die Aufgabenerfüllung notwendig sind. Im Rahmen der gesetzlich
übertragenen Aufgaben und des höherrangigen Rechts ist sie in der Art und Weise der Gestaltung der
Mittelaufbringung, insbesondere durch Verwaltungsbeiträge, Umlagen und Gebühren frei.
In Ausfüllung dessen sah die Satzung der KV Bayern (i.f.: Satzug-KVB) in der Fassung der streitgegenständlichen
Quartale in § 15 Absatz 1 Satz 1 vor, dass die KV zur Durchführung ihrer Aufgaben von den Mitgliedern
Verwaltungskostenanteile (Beiträge) erhebt, die aus einem Hundertsatz der Vergütung aus der ärztlichen Tätigkeit
bestehen und bei Abrechnung einbeibehalten werden. Nach Satz 3 dienen diese Einnahmen insbesondere zur
Bestreitung der Verwaltungsausgaben, für Wohlfahrtseinrichtungen und für sonstige Aufgaben der KVB. Nach Satz 4
können Vorhaltekosten für die von der KVB geschaffenen Einrichtungen der Notfallversorgung durch eine gesonderte
Umlage gedeckt werden. Nach § 15 Absatz 2 Satzung-KVB bestimmt die Vertreterversammlung die Höhe der
Beiträge und einer Umlage; maßgebend ist dabei der vom Vorstand der KVB für das Geschäftsjahr aufgestellte und
von der Vertreterversammlung genehmigte Haushaltsplan. Nach Absatz 3 kann die Beklagte neben den Beiträgen für
besonders aufwendige Verwaltungstätigkeiten Gebühren erheben. Das Nähere regelt eine Gebührenordnung, die von
der Vertreterversammlung zu beschließen ist. Die Beitrags- und Gebührenordnung vom 12./13.12.1998 (BUG) enthält
in § 1 Ziffer 2 besondere Umlagentatbestände.
Der Senat interpretiert § 15 der Satzung der Beklagten dahingehend, dass die Verwendung des Wortes
Verwaltungskostenanteile (Beiträge) in Absatz 1 Satz 1 nicht an den Beitragsbegriff im Sinne der Erhebung der
allgemeinen Verwaltungskosten anknüpft, sondern als Oberbegriff die Verwaltungskostenerhebung und die Erhebung
von Umlagen umfasst.
Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts
umfassen die Beiträge (in weiterem Sinne) sowohl (Verwaltungskosten-)beiträge (im engeren Sinne) als auch Umlagen
(BVerwG Urt. v. 21. März 2000, Buchholz 430.3 Nr.29 a.a.O. für Handelskammerbeiträge). Ein Beitrag (i.e.S.) ist dann
anzunehmen, wenn der erhobene Geldbetrag zur Verringerung oder zur Deckung der Kosten einer öffentlichen
Einrichtung von denjenigen gefordert wird, denen die Einrichtung besondere Vorteile gewährt (BVerwG, Urt. v. 23. Mai
1973, BVerwGE 42, 210 ff.; BVerfG v. 16.10.1962, 2 Bvl 27/60). Dagegen steht bei der Umlage nicht die Erhebung
der allgemeinen Verwaltungskosten und die Förderung von Verbandsaufgaben/-interessen zum unmittelbaren Vorteil
der Mitglieder im Vordergrund, sondern die Erfüllung einer Unterhaltungslast oder die Kostendeckung für durch Gesetz
übertragene gesonderte Aufgaben im Sinne einer konkret zweckgebundenen Mittelbeschaffung (BVerwG v. 3. März
1997, NVwZ 1998, 66; BVerwG v. 21. März 2000, Buchholz 430.3 Nr.29). Auch für den Beitragsbegriff des § 15 Abs.1
Satz 1 Satzung-KVB nimmt der Senat an, dass dieser Verwaltungskostenbeiträge und zweckgebundene Umlagen
umfasst. Dafür spricht auch eine Zusammenschau des Absatzes 1 mit Absatz 2. Während in Absatz 1 Satz 1 nur von
Beiträgen gesprochen wird, wird erst nachfolgend zwischen Beiträgen und Umlagen differenziert.
Daneben legt der Senat die Satzungsnorm aufgrund des systematischen Zusammenspiels dahingehend aus, dass
dessen Absatz 1 Satz 1 den weiteren Sätzen des Absatzes 1 gleichsam als Obersatz voransteht. Die Sätze 3 und 4
stehen nicht als eigenständige Regelungen neben Satz 1, sondern ergänzen diesen nachgeordnet.
Das bedeutet, dass die Beklagte bei der Einführung einer gesonderten Umlage nicht auf die in § 15 Abs.1 Satz 4
Satzung-KVB genannten tatbestandlichen Voraussetzungen (Kosten für die Einrichtungen der Notfallversorgung)
beschränkt ist. Vielmehr stellt § 15 Abs.1 Satz 1 Satzung KVB im Grundsatz eine ausreichende Rechtsgrundlage für
eine gesonderte Umlagenerhebung dar, sofern sich Umlagezweck, -maßstab und Kreis der Pflichtigen an die
Bindungen der Satzungsnorm halten.
Der Senat verkennt dabei nicht, dass aus Gründen der Kompetenzverteilung der Organe der Beklagten im Grundsatz
die Mittelbeschaffung im Wege der Umlage eines gesonderten Umlagenerhebungsgrundbeschlusses der
Vertreterversammlung sowohl hinsichtlich der genauen Bestimmung des Finanzierungszwecks der Umlage als auch
hinsichtlich der besonderen Erhebungsart durch Umlage an Stelle der Finanzierung durch Verwaltungskostenbeitrag
erfordert. Denn wenngleich § 81 Abs.1 Ziffer 5 SGB V keine Vorschriften über die Wahl der Beitragsart macht und es
deshalb weitgehend im normativen Ermessen der Beklagten steht, ob und inwieweit sie umlagefähige Kosten außer
durch Grundbeiträge durch Zusatzbeiträge bzw. durch Umlagen decken will, darf dieses normative Ermessen nicht
dem Vorstand überlassen bleiben, sondern muss durch die Vertreterversammlung durch einen
Umlageerhebungsbeschluss dem Grunde nach ausgeübt werden, sofern eine andere, besondere Finanzierungsart als
durch Verwaltungskostenbeiträge erfolgen soll und diese als zweckgebundene Finanzierung ausgestaltet ist.
Ein solcher Umlageerhebungsbeschluss dem Grunde nach in Abgrenzung zu allgemeinen Verwaltungsbeiträgen ist
damit ausnahmsweise nur dann entbehrlich, wenn kumulativ drei Voraussetzungen erfüllt sind:
Zunächst erfordert eine Umlageerhebung allein auf der Grundlage des § 15 Satzung-KVB, dass (1.) der
Finanzierungszweck der Umlage genau umrissen ist und deshalb keiner Konkretisierung in einem
Unlageerhebungsbeschluss dem Grunde nach bedarf. Dies wiederum setzt voraus, dass es sich um eine der KVB
übertragene Aufgabe handelt, wobei der Umfang der Aufgabenerfüllung in seinen wesentlichen Einzelheiten bereits
gesetzlich oder untergesetzlich konkretisiert ist. Besteht Spielraum hinsichtlich der Art und Weise der
Aufgabenerfüllung, wie dies z.B. zur Erfüllung der allgemeinen Aufgabe der Gewährleistung der Sicherstellung der Fall
ist, durch ein mehr oder weniger an Verwaltungs-handeln und damit Kostenentstehung der Aufgabe zu genügen,
bedarf es einer Beschlussfassung der Vertreterversammlung zu Inhalt und Grenzen des Umlagezwecks. Ergeben sich
dagegen Inhalt und Umfang von Aufgabe und Kosten aus höherrangigem Recht, ohne Spielraum zu belassen, hätten
die Kosten mithin zwingend als sonstige Aufgabe als Verwaltungskostenbeitrag finanziert werden müssen, bedarf es
einer gesonderten Zweckbestimmung für eine Umlageerhebung nicht mehr.
Ferner erscheint ein Umlageerhebungsbeschlusses dem Grunde nach nur dann entbehrlich, wenn darüber hinaus von
den Vorgaben des Art. 15 Abs. 1 Satzung-KVB weder in Ansehung ( 2.) des Umlagemaßstabs (prozentualer Anteil an
Honorar), etwa zugunsten eines absoluten Betrags, noch bezüglich (3.) des Personenkreises der Verpflichteten (alle
(ordentlichen) Mitglieder), etwa durch Belastung nur von Sondergruppen, abgewichen wird. Das Erfordernis einer
Entscheidung der Vertreterversammlung, der Satzungsqualität zukommt, über die besondere Finanzierung durch
Umlage an Stelle der Beitragsfinanzierung kann entfallen, wenn sich die "Umlage" nach Erhebungsweise und Kreis
der Pflichtigen durch nichts von dem Verwaltungskostenbeitrag unterscheidet und sich letztlich nur als umetikettierter
Verwaltungskostenbeitrag darstellt.
Alle drei Voraussetzungen erscheinen erfüllt.
Durch Art.8 GKV SolG und der bundesmantelvertraglichen Vereinbarung zur Förderung der Allgemeinmedizin in der
vertragsärztlichen Versorgung vom 1.01.2000 (Datum des Inkrafttretens; DÄBl.2000, A 3521) wurde eine konkrete
gesetzliche Aufgabe übertragen, wobei Inhalt und Umfang der Aufgabenerfüllung eindeutig umrissen sind. Die
genannte Vorschrift verpflichtet die Krankenkassen und die Kassenärztliche Vereinigung zur Förderung der
Weiterbildung in der Allgemeinmedizin durch Zahlung von gleich hohen Zuschüssen an diejenigen Vertragsärzte, die
einen allgemeinen medizinischen Weiterbildungsassistenten beschäftigen. Die Pflicht findet sich im
Bundesmantelvertrag zur Förderung der Allgemeinmedizin konkretisiert. Ein Spielraum hinsichtlich der Obs bzw. des
Umfangs der Förderung oder der Förderhöhe ist der KVB nicht eingeräumt.
Im übrigen weicht die Umlage weder hinsichtlich des Kreises der Pflichtigen noch hinsichtlich des
Erhebungsmaßstabs vom Verwaltungskostenbeitrag ab. Beide werden von allen (ordentlichen) Mitgliedern nach einem
prozentualen Anteil an der Honorarsumme erhoben.
Letztlich stellt sich damit die hier erhobene Umlage als umbenannter und nach einem Finanzierungszweck
charakterisierter Kostenbeitrag dar. Die Beklagte hat nichts anderes getan, als die zweckbezogenen Kosten für eine
normativ konkretisierte Pflichtaufgabe, die zwingend über die Verwaltungskostenumlage zu erheben gewesen wären,
quasi auszugliedern und mit einer Zwecketikettierung versehen gesondert auszuweisen. Dies ist wohl geschehen, um
die Akzeptanz ihrer Mitglieder für die Bei-tragsbelastung durch Herstellung einer Finanzierungszweck-
/Beitragsverknüpfung zu steigern. Dagegen ist per se rechtlich nichts einzuwenden.
Im Übrigen wirkt, entgegen der Ansicht des Sozialgerichts, § 1 Satz 4 Ziffer 2 der Beitrags-, Umlagen- und
Gebührenordnung der Beklagten nicht im Sinne einer Ausschluss- und Sperrwirkung dahingehend, dass aufgrund
dessen Umlageerhebungen für andere Zwecke ausgeschlossen sind. Wenn darin die Erhebung von Umlagen für in § 1
Satz 4 Ziffer 2 genannten Zwecke geregelt wird, werden dadurch zwar Rechtsgrundlagen für zweckgebundene
Mittelbeschaffung durch Umlageerhebung geschaffen. Aus der Systematik des § 15 und des § 1 der BUG-KVB ist
jedoch nicht zu folgern, dass weitere zweckgebundene Umlagen zur Mittelbeschaffung ausgeschlossen werden
sollten.
Das zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben aufgewendete Finanzvolumen durfte damit auf der Grundlage des § 15
Abs.1 Satz 1 Satzung KVB anhand eines Umlagemaßstabes auf die ordentlichen Mitglieder verteilt werden, ohne
dass ein zusätzlicher Umlageerhebungsbeschluss dem Grunde nach als materielles Satzungsrecht zu fassen war.
Ein solcher ist nur dann erforderlich, wenn entweder nur eine Teilmitgliedergruppe belastet wird oder eine Erhebung
nicht nach prozentualem Honoraranteil erfolgt oder hinsichtlich der Art und Weise der Erfüllung einer Aufgabe oder der
übrigen für die Bestimmung der Zweckgebundenheit maßgebenden Umstände ein Umsetzungsspielraum verbleibt, der
dann durch die Vertreterversammlung auszuüben ist.
Die Mittelfinanzierung im Rahmen einer Umlage erlaubt auch eine Anknüpfung der Umlagenhöhe an die festgesetzte
Honorarsumme sowie die Heranziehung aller Mitglieder unabhängig von der Teil-nahme am haus- bzw. fachärztlichen
Versorgungsbereich und verstößt insoweit zudem nicht gegen Art.3 GG. Eine sachliche Differenzierung nach der
Intensität eines irgendwie gearteten Vorteils für die Mitglieder würde bereits wegen des allein anzuwendenden
Umlagemaßstabes keine sachliche Differenzierung darstellen. Umgekehrt kann auch im Rahmen einer Umlage die
Differenzierung in sachgerechter Weise nach dem Honorarumsatz und damit nach der Leistungsfähigkeit erfolgen,
wobei typisierend von einer gleichen Belastung ausgegangen werden durfte (BSG vom 19.12.1984, 6 RKa 8/83; BSG
v. 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R - SozR 4-2500 § 72 Nr 2). Hinzu kommt, dass die durch Art.8 GKV-SolG übertragene
Aufgabe die Kassenärztliche Vereinigung im Rahmen ihrer Aufgabe zur Gewährleistung der vertragsärztlichen
Versorgung in ihrer Gesamtheit trifft und nicht nur dem Zweck der Gewährleistung der hausärztlichen Versorgung zu
dienen bestimmt ist. Dem entspricht es, den Mittelbedarf zur Finanzierung der Aufgabe auf alle ordentlichen Mitglieder
umzulegen. Daher waren auch Teilnehmer des fachärztlichen Versorgungsbereich einzubeziehen.
Da hinsichtlich der Höhe des Umlagensatzes keine Einwendungen erhoben worden sind, sah sich der Senat nicht zu
weiteren Ermittlungen veranlasst und geht von einer zutreffenden Ermittlung des zweckgebundenen Finanzbedarfes
und des daraus resultierenden Umlagesatzes aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs.1 VwGO.
Gründe dafür, die Revision zuzulassen, sind nicht erkennbar.
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+GER++ LSG Bayern
+DAT++ 28.02.2007
+AZ+++ L 12 KA 620/04
+NOR++
+SCH++
+KT+++
+SPR++ 12. Senat
+TYP++ Urteil
+FUN++
+VOR++ SG München; 05.05.2004; S 43 KA 655/03 u.a.
+ZIT++
+SAC++ KA
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