Urteil des LSG Bayern vom 06.04.2006

LSG Bayern: bildende kunst, künstler, versicherungspflicht, werk, käufer, einkünfte, bildhauer, zukunft, meldung, auflage

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 06.04.2006 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 3 KR 760/03
Bayerisches Landessozialgericht L 4 KR 247/04
I. Es wird unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts München vom 13. Oktober 2004 und des Bescheides der
Beklagten vom 15. Mai 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. August 2002 festgestellt, dass der
Kläger für die Jahre 2003 und 2004 als selbständiger Künstler versichert ist. Im Übrigen wird die Berufung
zurückgewiesen. II. Die Beklagte hat dem Kläger ein Drittel der außergerichtlichen Kosten zu erstatten. III. Die
Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG).
Der 1946 geborene Kläger, von Beruf Diplom-Ingenieur, war von 1972 an im Maschinenbau und von 1977 bis 1984 als
Bauleiter im Bereich Bühnentechnik beschäftigt, von 1984 bis 1988 war er verantwortlicher Ingenieur bei der Firma A.
für Tankstellen und von 1988 bis Ende 2002 war er als Sachverständiger für Bühnentechnik tätig. Er ist bei der
beigeladenen Techniker Krankenkasse seit Juli 1972 Mitglied und derzeit freiwillig versichert.
Der Kläger ist seit 01.04.1986 (nach seinen Angaben im Schreiben vom 07.05.2003) nebenberuflich als bildender
Künstler tätig, hauptberuflich seit Anfang 2003 als experimenteller Künstler (siehe Fragebogen zur Prüfung der
Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz). Im Jahr 1993 nahm er an einer Kunstausstellung
teil, die vom Landkreis F. für dort ansässige Künstler veranstaltet wurde mit dem Werk "Gartenzwerge"; seine
Teilnahme im Jahr 1995 mit dem Werk "Chinesische Wandzeitung" wurde abgelehnt (Beschluss des Bayer.
Verwaltungsgerichts M. vom 25.08.1995, M 7 E 95.3719).
Der Kläger meldete am 15.01.2003 bei der Gemeinde seines Wohnsitzes ein Gewerbe an (experimenteller Künstler;
Herstellung und Verkauf von Kunstobjekten) und beantragte am 24.01.2003 bei der Beklagten die Feststellung der
Versicherungspflicht nach dem KSVG.
Mit Bescheid vom 15.05.2003 lehnte die Beklagte eine Versicherung nach dem KSVG ab, weil die
Versicherungsvoraussetzungen ausweislich der vorgelegten Unterlagen nicht erfüllt seien. Selbstständige Künstler
und Publizisten könnten in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung nur dann versichert werden,
wenn ihr Einkommen aus selbständiger künstlerischer/publizistischer Tätigkeit die Geringfügigkeitsgrenze übersteige.
Für das Kalenderjahr 2003 bedeute dies, dass bei einem zu erwartenden Jahreseinkommen von bis zu 3.900,00 Euro
keine Versicherungspflicht bestehe. Das angegebene Arbeitseinkommen sei geringfügig; sollte in Zukunft die
Einkommensgrenze voraussichtlich überschritten werden, solle dies der Kläger unter Beifügung entsprechender
Nachweise mitteilen. Der Zeitpunkt der erstmaligen Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit sei nach Auswertung der
Unterlagen auf den 01.01.1986 festgesetzt worden, der Kläger sei kein Berufsanfänger mehr.
Der Kläger legte dagegen am 22.05.2003 Widerspruch ein; er werde im Laufe des Jahres die Bemessensgrundlage
überschreiten. Sein Verdienst für das Jahr 2003 belaufe sich voraussichtlich auf 4.000,00 Euro. Die Beklagte wies mit
Widerspruchsbescheid vom 20.08.2003 den Widerspruch mit der gleichen Begründung wie im Ausgangsbescheid
zurück. Die Erzielung eines Arbeitseinkommens aus selbständiger künstlerischer Tätigkeit über der
sozialversicherungsrechtlichen Geringfügigkeitsgrenze sei nicht plausibel gemacht worden, so dass
Versicherungsfreiheit festgestellt werden musste.
Der Kläger hat hiergegen am 29.08.2003 beim Sozialgericht München (SG) Klage erhoben. Versicherungsfreiheit für
das Kalenderjahr 2003 könne erst zu Beginn des folgenden Jahres festgestellt werden. Er sei auch als Bildhauer tätig
gewesen, habe aber absichtlich nichts verkauft, da er ein Ingenieurbüro für Bühnentechnik gehabt habe und
ausschließlich mit Aufträgen der öffentlichen Hand betraut gewesen sei. Er hat eine Rechnung vom 08.09.2003 über
die Lieferung eines Werks an eine Firma in Nordrhein-Westfalen zum Preis von 4.000,00 Euro vorgelegt; der Käufer
hat den Erhalt des Werks und Mängelfreiheit bestätigt. Die Beklagte hat mehrmals beantragt, den Käufer hierzu
zuhören und die Ausgaben für das Material zu ermitteln. Hierauf hat der Kläger erwidert, mit der Erklärung der
mangelfreien Abnahme habe der Käufer lediglich bestätigt, dass das Werk im Zeitpunkt der Übergabe ohne
Sachmängel gewesen sei; er hat den Materialwert mit 25,00 Euro angegeben. Der Käufer habe die Rechnung durch
Überweisung bezahlt.
Der Kläger hat nach den Einkommenssteuerbescheiden aus der Zeit von 1998 bis 2002 im Jahr 2001 einen Bruttolohn
von 7.086,00 DM, im Jahr 1999 von 7.680,00 DM und im Jahr 1998 von 1.140,00 DM (und sonst keine weiteren
Einkünfte) versteuert. Er hat in der Einkommensteuererklärung (2003) für die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit
aus seiner freiberuflichen Tätigkeit als Künstler einen Betrag von 4.000,00 Euro angegeben.
Das SG hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13.10.2004, bei der der Kläger nicht anwesend war, mit Urteil
vom gleichen Tag die Klage abgewiesen. Der Kläger sei versicherungsfrei, eine erwerbsmäßige Tätigkeit sei nicht
nachgewiesen. Die vorgelegte Rechnung sei kein Nachweis für das Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze, da der
handschriftliche Zusatz "mängelfrei abgenommen" ungewöhnlich sei.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers vom 24.11.2004, mit der er geltend macht, er habe im Jahr 2004 noch
drei weitere Werke zum Gesamtpreis von 4.100,00 Euro verkauft; er hat hierzu die Rechnung für einen Kunden in
Spanien samt Quittung vorgelegt sowie ein Foto über das an den Abnehmer versandte erste Werk aus dem Jahr 2003
und die Einkommensteuerbescheide für dieses Jahr und das Jahr 2004. In diesen Bescheiden sind die angegebenen
Verkaufserlöse versteuert worden.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts München vom 13.10.2004 sowie den Bescheid der
Beklagten vom 15.05.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides in 20.08.2003 aufzuheben und die
Versicherungspflicht nach dem KSVG für den Bereich bildende Kunst festzustellen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden die Akten der Beklagten und des SG.
Auf den Inhalt dieser Akten und die Sitzungsniederschrift wird im Übrigen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die Berufung ist zum Teil begründet; der Kläger ist aufgrund der vorliegenden Nachweise über die Veräußerung seiner
Kunstwerke bei der Beklagten für die Jahre 2003 und 2004 nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) zu
versichern.
Gemäß § 1 Ziff. 1 KSVG werden selbständige Künstler und Publizisten in der Rentenversicherung der Angestellten, in
der gesetzlichen Rentenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versichert, wenn sie die künstlerische
oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben. Künstler im Sinne des Gesetzes
ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt (§ 2 S. 1 KSVG). Nach § 3 KSVG ist
versicherungsfrei nach diesem Gesetz, wer in dem Kalenderjahr aus selbstständiger künstlerischer Tätigkeit
voraussichtlich ein Arbeitseinkommen erzielt, das 3.900,00 Euro nicht übersteigt (Abs. 1). Diese Regelung gilt nicht
bis zum Ablauf von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit. Die Frist verlängert sich um die Zeiten, in
denen keine Versicherungspflicht nach diesem Gesetz oder Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 Nr. 8 KSVG
besteht (Abs. 2). Nach § 3 Abs. 3 KSVG bleibt abweichend von § 3 Abs. 1 KSVG die Versicherungspflicht bestehen,
solange das Arbeitseinkommen nicht mehr als zweimal innerhalb von sechs Kalenderjahren die dort genannte Grenze
nicht übersteigt.
Es wird auch von der Beklagten nicht bestritten, dass die Tätigkeit des Klägers unter § 2 KSVG fällt, weil sie in dem
Bereich der bildenden Kunst dem Katalogberuf "experimenteller Künstler, Objektemacher" zuzuordnen ist. Fraglich
aber ist, ob der Kläger die künstlerische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausübt (§ 1 Ziff. 1
KSVG). Normzweck dieser Vorschrift ist, dass nur derjenige unter den Schutz des KSVG fallen soll, der seine
künstlerische oder publizistische Tätigkeit mindestens auch zum Zwecke des Broterwerbs ausübt; ausgeschlossen
soll derjenige sein, der die Kunst aus Liebhaberei betreibt. Auch wenn hier gewisse Zweifel bestehen, muss jedoch
festgestellt werden, dass der Kläger seit Anmeldung seiner selbstständigen künstlerischen Tätigkeit als
"experimenteller Künstler und Objektemacher" im Jahr 2003 und im Jahr 2004 Kunstwerke verkauft hat. Es ist nicht
erforderlich, dass die Erlöse aus diesen Verkäufen den überwiegenden Lebensunterhalt darstellen. Höhere
Anforderungen an die Erwerbsmäßigkeit und Nachhaltigkeit der jeweiligen künstlerischen Tätigkeit sind nicht zu
stellen, da anderenfalls die Regelungen über die Versicherungsfreiheit in § 3 KSVG bezüglich der
Geringfügigkeitsgrenze, der Berufsanfängerzeit und des Unterschreitens der Geringfügigkeitsgrenze obsolet wären.
Mit der Geringfügigkeitgrenze, die ab dem Jahr 2002 auf 3.900,00 Euro gesetzlich festgelegt wurde, wollte der
Gesetzgeber ein Indiz schaffen für die erforderliche Nachhaltigkeit des künstlerischen oder publizistischen Schaffens,
das erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausgeübt werden muss (Finke/Brachmann/Nordhausen, KSVG, 3.
Auflage, § 3, Rdnr. 3). Nach der gesetzlichen Regelung ist das voraussichtliche Jahresarbeitseinkommen maßgeblich.
Für die Versicherungsfreiheit kommt es darauf an, ob der Grenzbetrag im Kalenderjahr voraussichtlich nicht
überschritten wird. Der selbständige Künstler hat nach § 12 KSVG bis zum 1. Dezember jedes Jahres ein
voraussichtliches Jahresarbeitseinkommen für das nächste Jahr zu melden. Er muss es schätzen. Wenn er dies trotz
Aufforderung unterlässt, kann die Künstlersozialkasse an seiner Stelle die Schätzung vornehmen (§ 12 Abs. 1 S. 2
KSVG), und zwar auch dann, wenn die Meldung des Versicherten mit den tatsächlichen Verhältnissen unvereinbar ist.
Die daraufhin von der Kasse getroffene Entscheidung bleibt dann so lange maßgebend, bis der Betroffene aufgrund
geänderter Verhältnisse eine Änderung beantragt (§ 12 Abs. 3 KSVG). Dem wird allenfalls durch einen neuen
Bescheid für die Zukunft Rechnung getragen.
Im vorliegenden Fall bestehen aufgrund der durch die Werkabnehmer quittierten Rechnungen und dem Kontoauszug
keine durchgreifenden Zweifel, dass der Kläger in den Jahren 2003 und 2004 Kunstwerke zu Preisen veräußert hat,
die, wenn auch knapp, über der Geringfügigkeitgrenze liegen. Es besteht hier kein Anlass, an den Nachweis der
Erwerbstätigkeit höhere Anforderungen zu stellen, etwa durch Zeugeneinvernahme der Kunden des Klägers. Denn der
Kläger hat die Einnahmen versteuert, woraus sich bei den geringfügigen Beträgen ein Indiz für die Abnahme und
Bezahlung der Werke ergibt.
Der Kläger kommt aber nicht in den Vorteil der Berufsanfängerregelung des § 3 Abs. 2 KSVG, auch wenn er
angegeben hat, er sei vor der Meldung als Bildhauer tätig gewesen. Maßgebend ist, dass er im Verwaltungsverfahren
mitgeteilt hat, er sei bereits seit April 1986 als bildender Künstler tätig gewesen. Ferner kommt die
Berufsanfängerregelung nur zum Tragen, wenn das Einkommen aus der künstlerischen Tätigkeit nicht die
Geringfügigkeitsgrenze überschreitet. Dies ist hier nicht der Fall, da der Kläger ein Arbeitseinkommen für die Jahre
2003 und 2004 jeweils über 3.900,00 Euro angegeben hat.
Der Feststellung der Versicherungspflicht ohne zeitliche Begrenzung steht jedoch die Regelung des § 3 Abs. 3 KSVG
entgegen. Denn der Kläger unterschreitet im maßgeblichen Zeitraum die Geringfügigkeitsgrenze mehr als zweimal.
Durch die mit Wirkung ab 01.07.2001 durch die Neufassung des § 3 Abs. 3 KSVG eingefügte Regelung hat der
Gesetzgeber sichergestellt, dass nicht jede Unterschreitung der jährlichen Geringfügigkeitsgrenze schon zum Verlust
des Versicherungsschutzes führt. Danach bleibt der Versicherungsschutz erhalten, wenn das Arbeitseinkommen die
Geringfügigkeit nicht mehr als zweimal innerhalb von sechs Kalenderjahren unterschreitet. Mit dieser Regelung wollte
der Gesetzgeber Auftragsausfällen, steigenden Kosten für Arbeitsgerät, der zeitweisen Aufbringung des
Lebensunterhalts durch Stipendien oder Preise Rechnung tragen (Finke/Brachmann/Nordhausen, KSVG, 3. Auflage, §
3, Rndnr. 13). Als erstes Jahr des maßgebenden Sechs-Jahres-Zeitraums kommt das Jahr 2002 in Frage, da die
Vorschrift zum 01.07.2001 in Kraft getreten ist und der Kläger bereits vor diesem Zeitpunkt als Berufsanfänger tätig
war. Fristende ist der 31.12.2007. In diesem Sechs-Jahres-Zeitraum hat der Kläger für das Jahr 2002 keine Einkünfte
aus seiner künstlerischen Tätigkeit nachgewiesen. Er hat auch kein Einkommen für das Jahr 2005 und kein
voraussichtliches Einkommen für das Jahr 2006 angegeben. Damit ist das Ende der Versicherung zum 31.12.2004
eingetreten.
Die Kostentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1, 2 SGG).