Urteil des LSG Bayern vom 11.07.2008
LSG Bayern: vertretung, rente, leistungsfähigkeit, berufsunfähigkeit, psychotherapie, akteneinsicht, psychiater, klinik, unterhalt, arbeitsmarkt
Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 11.07.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Augsburg S 13 R 4352/06
Bayerisches Landessozialgericht L 14 B 412/08 R PKH
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 18. März 2008 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I. Der 1962 geborene Kläger begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Bei- ordnung eines
Rechtsanwalts für ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht Augsburg (SG), Az: S 13 RA 4352/06, in dem er einen
Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung geltend macht. Die Beklagte lehnte seinen Rentenantrag vom 21.
November 2005 nach Einholung eines nervenärztlichen Gutachtens vom 31. März 2006 mit der Begründung ab, der
Kläger könne noch mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen
Arbeitsmarktes erwerbstätig sein. Eine volle oder teilweise Erwerbsminderung liege daher nicht vor. Ein Berufschutz
sei nicht zu prüfen, da der Kläger nach dem 1. Januar 1961 geboren sei (Bescheid vom 20. April 2006,
Widerspruchsbescheid vom 25. April 2006). Das SG hat auf die vom Kläger am 19. Oktober 2006 persönlich erhobene
Klage Befundberichte der behandelnden Ärzte Dr. T. (Psychiaterin und Psychotherapeutin), V. (Allgemeinmediziner),
Dr. M. (Internistin) und Dr. A. (Neurologe und Psychiater) eingeholt und den Kläger durch den Neurologen und
Psychiater Dr. R. ambulant begutachten lassen (Gutachten vom 12. März 2007). Der Sachverständige hat beim
Kläger einen Tinnitus aurium beidseits und eine Panikstörung mit episodisch paroxysmaler Angst und vegetativen
Begleitsymptomen diagnostiziert und ihn unter Berücksichtigung internistischer Gesundheitsstörungen (essenzielle
arterielle Hypertonie, labiler Hypertonus) für fähig erachtet, leichte Arbeiten ohne Zeitdruck, Publikumsverkehr oder
besondere Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit und das Hörvermögen mindestens sechs Stunden täglich zu
verrichten. Im erlernten und zuletzt ausgeübten Beruf des Versicherungskaufmanns sei der Kläger nur noch drei bis
unter sechs Stunden täglich einsetzbar, doch könne dieses Leistungsvermögen durch ambulante Psychotherapie und
stationäre Rehabilitationsmaßnahmen in einer Fachklinik verbessert werden. Der Kläger hat Einwendungen gegen das
Gutachten vom 12. März 2007 erhoben und gebeten, zunächst die vom Sachverständigen vorgeschlagene stationäre
Rehabilitationsmaßnahme durchzuführen, sowie mitgeteilt, zwischenzeitlich hätten sich bestehende Beschwerden an
der Halswirbelsäule verschlimmert. Unterlagen hierzu hat der Kläger nicht vorgelegt. Die stationäre
Rehabilitationsmaßnahme wurde vom 7. August bis 17. September 2007 durchgeführt. Am 27. September 2007 haben
die Prozessbevollmächtigten des Klägers dessen Vertretung beim SG angezeigt, Antrag auf Akteneinsicht gestellt
und beantragt, dem Kläger für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und die Prozessbevollmächtigten
beizuordnen. Der Kläger könne die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen und die Klage habe auch hinreichende
Aussicht auf Erfolg. Beigefügt war eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers
(PKH-Formblatt) sowie ein Bescheid über den Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB
II) für die Zeit vom 1. August 2007 bis 31. Januar 2008. Die Beklagte hat hierzu am 15. Oktober 2007 (Eingang beim
SG) ablehnend Stellung genommen. Am 25. Oktober 2007 haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers den
Antrag auf Prozesskostenhilfe nochmals ausführlich begründet und insbesondere ausgeführt, der Kläger könne wegen
seiner Angsterkrankung nicht mehr erwerbstätig sein. Er sei bereits mehrfach stationär behandelt worden und seit 24.
September 2007 wegen dieser Erkrankung erneut arbeitsunfähig. Das SG hat die Beklagte ohne Fristsetzung
aufgefordert, hierzu Stellung zu nehmen (Schreiben vom 29. Oktober 2007). Am 5. Dezember 2007 (Eingang beim
SG) hat die Beklagte unter Bezugnahme auf den von ihr beigefügten Entlassungsbericht vom 2. November 2007 über
die durchgeführte stationäre Rehabilitationsmaßnahme mitgeteilt, beim Kläger liege weiterhin ein mindestens
sechsstündiges Leistungsvermögen vor. Das SG hat das am 27. September 2007 eingegangene PKH-Formblatt an
die Prozessbevollmächtigten des Klägers zurückgesandt mit der Aufforderung, die Fragen D bis J zu beantworten,
mitzuteilen, welcher Rechtsanwalt beigeordnet werden solle, und dazu Stellung zu nehmen, ob und mit welcher
Begründung an der Klage festgehalten werde (Schreiben vom 6. Dezember 2007). Das ergänzte PKH-Formblatt ist am
14. Februar 2008 beim SG eingegangen. Gleichzeitig haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers erklärt, an der
Klage werde festgehalten. Der Entlassungsbericht vom 2. November 2007 enthalte erhebliche Mängel. Deshalb seien
die Unterlagen der Rehabilitationsklinik beizuziehen und gegebenenfalls eine erneute Begutachtung zu veranlassen.
Das SG hat daraufhin bei den Prozessbevollmächtigten des Klägers einen aktuellen Bescheid über den weiteren
Bezug von Leistungen nach dem SGB II angefordert und nach Eingang des Bescheides den Antrag auf
Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt (Beschluss vom 18. März 2008). Die Vertretung
durch einen Rechtsanwalt sei weder für die Darlegung der zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit erforderlichen
gesundheitlichen Verhältnisse des Klägers noch zur Nachprüfung und Bewertung der vom Gericht aufgrund seiner
Amtsermittlungspflicht einzuholenden medizinischen Unterlagen und Gutachten erforderlich. Außerdem habe die
Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe sei im Februar 2008 bewilligungsreif
gewesen. Zu diesem Zeitpunkt habe dem SG neben den Befundberichten der behandelnden Ärzte und dem Gutachten
des Sachverständigen Dr. R. auch der Entlassungsbericht vom 2. November 2007 vorgelegen, der ein vollschichtiges
Leistungsvermögen des Klägers für Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts bestätigt habe. Ernsthafte Zweifel an
dieser Leistungseinschätzung könnten nicht festgestellt werden. Damit liege keine teilweise oder volle
Erwerbsminderung vor. Ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit komme
beim Kläger bereits deshalb nicht in Betracht, weil er nicht vor dem 2. Januar 1961 geboren sei. Der Kläger hat
nochmals zum Entlassungsbericht vom 2. November 2007 Stellung genommen (Schreiben vom 11. April 2008) und
am 5. Mai 2008 (Eingang beim SG) Beschwerde gegen den Beschluss vom 18. März 2008 einlegen lassen. Zur
Begründung haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers insbesondere vorgetragen, die Amtsermittlungspflicht
des SG stehe der Erforderlichkeit einer anwaltlichen Vertretung des Klägers nicht entgegen. Diese sei aus Gründen
der Waffengleichheit auch deshalb erforderlich, weil die Beklagte sachkundig vertreten sei, was einer anwaltlichen
Vertretung gleichstehe. Auch sei der PKH-Antrag bereits mit Eingang des Begründungsschriftsatzes vom 25. Oktober
2007 und nicht erst nach Eingang des Entlassungsberichts vom 2. November 2007 bewilligungsreif gewesen.
Aufgrund der dem Begründungsschriftsatz beigefügten Unterlagen sei eine Erwerbsminderung aber nicht
auszuschließen gewesen, so dass die Klage jedenfalls zu diesem Zeitpunkt hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt
habe. Im Übrigen seien Einwände gegen die Objektivität des Entlassungsberichts und der dortigen Beurteilung des
Leistungsvermögens erhoben worden, denen das Gericht nicht nachgegangen sei. Das SG hat der Beschwerde nicht
abgeholfen.
Die Prozessbevollmächtigten des Klägers beantragen sinngemäß, den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom
18. März 2007 aufzuheben und dem Kläger für das dortige Klageverfahren S 13 RA 4352/06 Prozesskostenhilfe zu
bewilligen und ihm Rechtsanwalt T., A-Stadt, beizuordnen. Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die
beigezogenen Akten der Beklagten und des SG sowie die Beschwerdeakte Bezug genommen. II. Die form - und
fristgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 SGG), aber nicht begründet. Aufgrund der zum 1. April
2008 erfolgten Aufhebung des § 174 SGG bedurfte es keiner Entscheidung des SG über die Frage einer Abhilfe. Die
gleichwohl ergangene Entscheidung, der Beschwerde nicht abzuhelfen, verletzt den Kläger jedoch nicht in seinen
Rechten. Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der
Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die
beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig
erscheint (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 114 f Zivilprozessordnung –ZPO-). Diese Voraussetzungen sind hier
nicht erfüllt. Das SG ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die Klage keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg hat. Maßgebender Zeitpunkt für die Prüfung der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung ist im Falle des Klägers,
nachdem eine vollständige Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bereits bei der
Antragstellung am 27. September 2007 vorgelegt wurde, der Eingang der Stellungnahme der Beklagten am 12.
Oktober 2007. Die Fragen E bis J des PKH- Formblatts bedürfen, wie aus den Erläuterungen vor Frage E hervorgeht,
bei Antragstellern, die - wie der Kläger - Leistungen nach dem SGB II beziehen, keiner Beantwortung. Auch die
Beantwortung der Frage D (Angehörige, denen Sie Unterhalt gewähren) könnte bei solchen Leistungsbeziehern nicht
zu einer höheren wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit führen. Unter Berücksichtigung des der Beklagten im
Prozesskostenhilfeverfahren zu gewährenden rechtlichen Gehörs (§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 1
ZPO) war das SG nach Eingang der Stellungnahme der Beklagten in der Lage, über die Zulässigkeit und
Begründetheit des Antrags auf Prozesskostenhilfe zu entscheiden. Eine weitergehende Begründung des Antrags war
von den Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht angekündigt worden. Auch die gleichzeitig beantragte
Akteneinsicht gab keinen Anlass zu der Annahme, es werde ein weiterer Begründungsschriftsatz folgen. Der Eingang
der Stellungnahme am 12. Oktober 2007 ist daher der frühestmögliche Zeitpunkt der Entscheidungsreife, der bei einer
rückwirkenden Bewilligung zu Grunde zu legen wäre (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, § 73a
Rdnr. 13d). Die Klage hatte jedoch zu diesem Zeitpunkt keine Aussicht auf Erfolg. Zwar hatte der Sachverständige Dr.
R. in seinem Gutachten vom 12. März 2007 beim Kläger eine zeitliche Einschränkung des Leistungsvermögens im
Beruf des Versicherungskaufmanns festgestellt und ausgeführt, dass dieses geminderte Leistungsvermögen durch
eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme und ambulante Psychotherapie verbessert werden könnte. Eine
Verbesserung der Leistungsfähigkeit hätte jedoch, da die vorangegangenen Begutachtungen weder eine
ungewöhnliche Summierung von Leistungseinschränkungen noch eine schwere spezifische Leistungsbehinderung
aufgezeigt hatten, allenfalls Bedeutung für die Beurteilung einer möglichen Berufsunfähigkeit des Klägers haben
können. Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, kommt ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
bei Berufsunfähigkeit bei dem im Mai 1962 geborenen Kläger allerdings schon aus rechtlichen Gründen nicht in
Betracht. Maßgebend für die Beurteilung der Erfolgsaussicht der Klage konnte danach nur die für den allgemeinen
Arbeitsmarkt festgestellte Leistungsfähigkeit des Klägers sein, die auch der Sachverständige Dr. R. mit mindestens
sechs Stunden täglich bestätigt hatte. Ausgehend vom Ergebnis der bis zum 12. Oktober 2007 erfolgten
Beweiserhebung waren daher die Voraussetzungen für einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen voller oder
teilweiser Erwerbsminderung und damit eine Erfolgsaussicht der Klage zu verneinen. Dem stehen auch die vom
Kläger erhobenen Einwendungen gegen dieses Gutachten nicht entgegen. Seine Ausführungen beinhalten neben Kritik
an den im Gutachten zitierten ärztlichen Unterlagen und an ärztlichen Äußerungen im Wesentlichen die Darlegung
eigener Sichtweisen und allgemeine Ausführungen, aus denen sich nach zutreffender Ansicht des SG keine
hinreichend konkreten Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Beurteilung des Leistungsvermögen ergeben. Der am 5.
Dezember 2007 mit der Stellungnahme der Beklagten zur ergänzenden Antragsbegründung vom 25. Oktober 2007
beim SG eingegangene Entlassungsbericht vom 2. November 2007, der im Ergebnis die Beurteilung des
Leistungsvermögens im Gutachten des Sachverständigen Dr. R. bestätigt hat, führt zu keinem anderen Ergebnis.
Auch unter Berücksichtigung dieser Unterlagen, die erst nach Eintritt der Bewilligungsreife eingegangenen sind, war
der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe weiterhin abzulehnen. Zwar hat der Kläger auch gegen den
Entlassungsbericht Einwendungen erhoben, die Anlass zur Einholung einer Stellungnahme der Klinik geben könnten.
Konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Beurteilung des Leistungsvermögens ergeben sich aber bisher nicht.
Anhaltspunkte für eine zwischenzeitliche Änderung der Sach- und Rechtslage zugunsten des Klägers liegen ebenfalls
nicht vor. Insbesondere enthalten die vorliegenden medizinischen Unterlagen keine Hinweise darauf, dass die vom
Kläger behaupteten Beschwerden an der Halswirbelsäule zu einer nicht nur vorübergehenden weiteren
Beeinträchtigung seines Leistungsvermögens führen. Bezüglich ambulanter Behandlungen hat der Kläger selbst
lediglich angegeben, er habe seinen Orthopäden aufgesucht, um unter anderem eine aktuelle Röntgenaufnahme
anfertigen zu lassen. Den im Entlassungsbericht vom 2. November 2007 dokumentierten Beschwerdeangaben des
Klägers und Untersuchungsbefunden der Klinik sind weder entsprechende Beschwerden noch pathologische Befunde
zu entnehmen. Das SG musste sich daher nicht gedrängt fühlen, hierzu Ermittlungen anzustellen. Hat die Klage keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg, bedarf die Frage, ob der Kläger die Kosten der Prozessführung ganz, teilweise oder
in Raten aufbringen könnte, keiner Erörterung. Ist Prozesskostenhilfe nicht zu gewähren, kommt auch die Beiordnung
eines Rechtsanwalts (§ 73a Abs.1 Satz 1 SGG, § 121 Abs.2 ZPO) nicht in Betracht. Allerdings teilt der Senat die
Ansicht des SG zur fehlenden Erforderlichkeit einer anwaltlichen Vertretung nicht. Der Rechtsstreit um einen
Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung ist in der Regel keine sachlich und rechtlich einfache
Rechtsangelegenheit. Auch ist die dem SG obliegende Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, selbst
unter Berücksichtigung der mit der Amtsermittlungspflicht und der Pflicht zur Prozessförderung verbundenen
Aufklärung- und Hinweispflichten grundsätzlich nicht geeignet, eine Vertretung durch einen rechtskundigen
Bevollmächtigten zu ersetzen. Maßgebend für die Erforderlichkeit einer solchen Vertretung ist dabei nicht, ob der
Kläger in der Lage ist, seine gesundheitlichen, beruflichen und sonstigen entscheidungserheblichen Verhältnisse in
ausreichender Weise darzulegen, sondern die Fähigkeit, seine rechtlichen Interessen im Prozess selbst sachgerecht
zu vertreten. Hinweise darauf, dass der Antragsteller über hinreichende Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet
des Rentenrechts und des Prozessrechts verfügt, liegen aber nicht vor. Dieser Beschluss ergeht kostenfrei (§ 183
SGG) und ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).