Urteil des LSG Bayern vom 17.07.2006

LSG Bayern: sozialhilfe, hauptsache, auflage, rechtsschutz, erlass, widerruf, unterbringung, zivilprozessordnung, deckung, rückabwicklung

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 17.07.2006 (rechtskräftig)
Sozialgericht Bayreuth S 10 SO 135/05 ER
Bayerisches Landessozialgericht L 11 B 148/06 SO ER
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 11.01.2006 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der 1949 geborene Antragsteller lebt seit 02.12.1985 in einer Einrichtung zum betreuten Wohnen in M. , die vom
Verein K. e.V. B. betrieben wird. Zuletzt in der Zeit vom 01.01.2003 bis 31.12.2004 übenahm der Antragsgegner (Ag)
die Kosten dieser Betreuung ohne Kostenbeteiligung des ASt. Ausweislich des Hilfeplanungs-, Entwicklungs- und
Abschlussberichtsbogens vom 14.12.2005 bedarf der ASt im Bereich Selbstversorgung und Wohnen auch im
Förderzeitraum vom 01.01.2005 bis 31.12.2006 der begleitenden, übenden Unterstützung. Bei der Tagesgestaltung,
Freizeit, Teilnahme am gesellschaftlichen Leben bedarf er einer Unterstützung bei der individuellen Planung, einer
Beobachtung und Rückmeldung.
Auf seinen Antrag hin bewilligte der Ag mit Bescheid vom 19.10.2005 Maßnahmen der Eingliederungshilfe gemäß §§
53 ff Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.03.2005 und ab dem 09.08.2005
unter gleichbleibenden Voraussetzungen bis 31.12.2006 darlehensweise durch Übernahme der Kosten der ambulanten
psychiatrischen Betreuung, die durch den Betreuungsdienstverein K. e.V. B. in der therapeutischen
Wohngemeinschaft M. erbracht werde.
Am 21.12.2005 beantragte der ASt beim Sozialgericht Bayreuth (SG), den Ag im Wege der einstweiligen Anordnung
zu verpflichten, die Leistungen über den 31.03.2005 hinaus zu erbringen. Auf den zugleich eingelegten Widerspruch
vom 14.11.2005 - über den bislang nicht entschieden worden ist - wies der ASt hin.
Der Ag trat dem Antrag entgegen. Er habe bis zum 31.03.2005 die Betreuungsleistungen finanziert. Danach habe er
seine Leistungen eingestellt, weil der ASt die Kosten aus vorhandenem Eigenvermögen bezahlt habe. Ab 09.08.2005
werde er die Kosten darlehensweise übernehmen, weil beim ASt weiterhin Vermögen vorhanden sei, dessen
Verwertung noch abgeklärt werden müsse.
Mit Beschluss vom 11.01.2006 lehnte das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Dem ASt
stehe teilweise schon kein Anordnungsgrund, im Übrigen aber kein Anordnungsanspruch zur Seite.
Hiergegen wendet sich der ASt mit seiner Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht. Die Ausführungen seiner
Prozessbevollmächtigten zur Begründung seiner Bescherde sollen als gegenstandslos betrachtet werden. Für
behinderte Menschen gebe es keine Anrechnung von Vermögen gemäß § 92 SGB XII. Betreutes Wohnen in einer
Einrichtung nach § 13 SGB XII sei keine Leistung der Sozialhilfe. Die Leistung nach dem SGB XII bestehe darin,
dass der Träger des betreuten Wohnens vom Bezirk gemäß §§ 75 ff SGB XII gefördert werde.
Er beantragt, den Beschluss des SG vom 11.01.2006 aufzuheben und festzustellen, dass er keine Sozialhilfe nach
dem SGB XII beziehe und § 90 SGB XII und die dazu ergangenen Durchführungsverordnungen nicht einschlägig
seien. Im Übrigen sei das bereits eingezogene Sparvermögen in Höhe von 2.531,00 EUR zurückzuzahlen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde mit Schreiben vom 27.03.2006 zurückgenommen.
Der Ag bringt gegen die Beschwerde vor, er habe dem ASt ab dem 09.08.2005 darlehensweise Hilfe gewährt mit der
Auflage, einen nicht kündbaren Sparbrief über 8.000,00 EUR abzutreten. Dieser Auflage sei der ASt nicht
nachgekommen.
Mit Bescheid vom 15.05.2006 widerrief der Ag deshalb seinen Bewilligungsbescheid vom 19.10.2005, soweit er die
darlehensweise Übernahme der Kosten für die ambulante psychiatrische Betreuung ab dem 09.08.2005 übernommen
hatte. Er forderte die zu Unrecht geleisteten Betreuungskosten für die Monate August und September 2005 in Höhe
von 1.036,54 EUR zurück und erklärte die beiden Verfügungen für sofort vollziehbar.
Der ASt erklärt daraufhin, mit Rücknahme des Bescheids vom 19.10.2005 sei seinen Anträgen vom 21.12.2005
(Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz) und 09.03.2006 (Beschwerde) voll entsprochen. § 90 SGB XII finde keine
Anwendung. Der Rückforderungsbescheid vom 15.05.2006 werde mit Widerspruch angefochten. Das zu Unrecht
eingezogene Sparvermögen werde zurückgefordert - gegebenenfalls mit Hilfe der ordentlichen Gerichte.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegte Behördenakte Bezug
genommen.
II.
Es bestehen bereits Zweifel an der Zulässigkeit der im Übrigen form- und fristgerecht eingelegten Beschwerde (§§
172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), der das SG nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG). Der ASt will - die Ausführungen
seiner früheren Prozessbevollmächtigten hat er ausdrücklich für gegenstandslos erklärt - im Beschwerdeverfahren die
Feststellung erreichen, dass er überhaupt keine Sozialhilfe beziehe und § 90 SGB XII einschl. der dazu ergangenen
Durchführungsverordnungen nicht einschlägig sei. Insoweit fehlt es dem ASt bereits an einem Rechtsschutzbedürfnis
für ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.
Legt man die Beschwerde aber zugunsten des ASt dahin aus, dass er im Kern die Fortgewährung der bis zum
31.03.2005 erhaltenen Leistungen nach dem SGB XII erstreiten will, ist die Beschwerde unbegründet, weil das SG
seinen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zutreffend abgelehnt hat. Der Senat verweist insoweit zur Vermeidung
von Wiederholungen auf die Ausführungen zur Begründung des hier angefochtenen Beschlusses des SG gemäß §
142 Abs 2 Satz 3 SGG, denen er folgt.
Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens des ASt ist Folgendes zu ergänzen:
Rechtsgrundlage für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug
auf ein streitiges Rechtsverhältnis stellt im vorliegenden Rechtsstreit § 86 b Abs 2 Satz 2 SGG dar.
Hiernach ist eine Regelung zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das ist etwa
dann der Fall, wenn dem Ast ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare
Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so
BVerfG vom 25.10.1988 BVerfGE 79, 69/74, vom 19.10.1997 BVerfGE 46, 166/179 und vom 22.11.2002 NJW 2003,
1236; Niesel, Der Sozialgerichtsprozess, 4. Aufl. RdNr 643).
Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit - und
das Vorliegen eines Anordnungsanspruches - das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den der ASt sein
Begehren stützt - voraus. Die Angaben hierzu hat der Ast glaubhaft zu machen (§ 86b Abs 2 Satz 2 und 4 SGG iVm §
920 Abs 2, § 294 Zivilprozessordnung - ZPO -; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 8.Aufl, § 86 b RdNr 41).
Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselbeziehung. An das Vorliegen des
Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und
Rechtslage im vom BVerfG vorgegebenen Umfang (BVerfG vom 12.05.2005 Breithaupt 2005, 803 = NVwZ 2005, 927,
NDV-RD 2005, 59) das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache
erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der
Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem
Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu. Soweit existenzsichernde Leistungen in Frage stehen, sind die
Anforderungen an den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch weniger streng zu beurteilen. In diesem Fall ist
gegebenenfalls auch anhand einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Ast zu
entscheiden (vgl. BVerfG vom 12.05.2005 aaO und vom 22.11.2002 aaO).
Dem ASt steht für den gesamten von ihm geltend gemachten Bewilligungszeitraum kein Anordnungsgrund zur Seite.
Soweit der ASt für den Zeitraum vom 01.04. bis 08.08.2005 die Fortgewährung seiner früher erhaltenen
Sozialhilfeleistungen erstreiten will bzw. die Rückabwicklung des seinerzeit eingesetzten eigenen Sparvermögens in
Höhe von 2.531,00 EUR erreichen will, fehlt es ihm an einer Eilbedürftigkeit im oben angeführten Sinn. Leistungen der
Sozialhilfe können im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur zur Deckung des gegenwärtigen Bedarfes
zugesprochen werden. Das ist hier nicht der Fall, so dass der ASt wegen seiner Forderungen auf das anhängige
Hauptsacheverfahren zu verweisen ist.
Für den Zeitraum vom 09.08.2005 bis 31.12.2006 fehlt es dem ASt ebenfalls an einem Anordnungsgrund, weil der Ag
ihm die begehrten Leistungen darlehensweise zugesprochen hatte. Dem ASt war es dadurch möglich, die Kosten für
die benötigten Pflegeleistungen laufend zu erbringen. Eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes bedurfte es
hierzu nicht. Für die Frage, ob die darlehensweise Erbringung der Leistungen letztendlich in eine Bezuschussung
überzuführen ist, kann der ASt wiederum zumutbarerweise auf ein Hauptsacheverfahren verwiesen werden, weil weder
seine gegenwärtige Unterbringung noch die Aufrechterhaltung der Existenzgrundlage ansatzweise gefährdet ist.
Dabei verkennt der Senat nicht, dass der ASt mit Bescheid vom 15.05.2006 die Leistungsbewilligung vom 19.10.2005
mangels Auflagenerfüllung durch den ASt widerrufen hat. Ob dieser Widerruf zulässig ist, ist in einem Verfahren des
vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Bescheid vom 15.05.2006, in dem der Widerruf unter
Rückzahlungsaufforderung für sofort vollziehbar erklärt wurde zu klären, nicht aber im Verfahren der hier anhängigen
Regelungsanordnung. Der ASt hat - soweit ersichtlich ohne Not - die Auflagen im Bewilligungsbescheid nicht erfüllt
und sich damit selbst um die bereits zugesagte darlehensweise Bewilligung bis zum 31.12.2006 gebracht.
Nach alledem hat die Beschwerde insgesamt keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Gegen diese Entscheidung gibt es kein Rechtsmittel (§ 177 SGG).