Urteil des LSG Bayern vom 18.06.2004
LSG Bayern: aufschiebende wirkung, verletzung der meldepflicht, besondere härte, wichtiger grund, arbeitsamt, schreibmaschine, gespräch, meldung, leistungsanspruch, arbeitslosigkeit
Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 18.06.2004 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Augsburg S 1 AL 564/02
Bayerisches Landessozialgericht L 8 AL 145/03
Bundessozialgericht B 7 AL 252/04 B
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 18. März 2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Aufhebung der Bewilligung der Arbeitslosenhilfe (Alhi) wegen Eintritts einer
Säumniszeit streitig.
Der 1951 geborene Kläger war vom 01.10.1979 bis 18.08.1989 als Angestellter beim Wehrbereichsgebührnisamt ,
Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung, beschäftigt. Ihm wurde ab 20.07. 1990 Arbeitslosengeld (Alg) und nach
Erschöpfung des Anspruches Alhi bewilligt. Der Leistungsbezug war in der Folgezeit nur durch Zeiten mit Anspruch
auf Unterhaltsgeld (Uhg) unterbrochen. Zuletzt wurde dem Kläger ab 01.06.2001 die Alhi für ein weiteres Jahr bewilligt.
Nachdem der Kläger der Aufforderung, sich zu einer Untersuchung beim psychologischen Dienst einzufinden, nicht
nachgekommen war, und am 12.04.2002 bei einem Beratungsgespräch erklärt hatte, er werde in Zukunft ggf. keiner
Meldeaufforderung mehr nachkommen, wurde die Bewilligung der Leistung ab 12.04.2002 aufgehoben und mit einem
weiteren Bescheid vom 23.05.2002 die Entziehung der Leistung ab 12.04.2002 wegen mangelnder Mitwirkung
ausgesprochen. Diese Bescheide wurden im Rahmen des Klageverfahrens S 1 AL 470/02 aus formellen Gründen
aufgehoben.
Nach einem Beratungsvermerk über eine persönliche Vorsprache am 16.08.2002 legte der Kläger sieben von ihm in
der Zeit vom 05.04. bis 14.08.2002 verfasste Bewerbungsschreiben vor. Weiter heißt es, trotz Aufforderung habe der
Kläger keine Bewerbungsunterlagen dabei; er sei auch weiterhin nicht bereit, diese, insbesondere Zeugnisse, zur
Einsichtnahme vorzulegen. Auch habe er alle Bewerbungsschreiben mit der Schreibmaschine geschrieben. Ihm sei
die Problematik erläutert worden, dass mit Schreibmaschine verfasste Bewerbungsschreiben für Controller-Tätigkeiten
ungünstig seien, zumal kein weiterer Hinweis auf besondere PC-Kenntnisse gegeben werde. Der Kläger habe bereits
angekündigt, dass er einer erneuten Einladung nicht nachkommen werde.
An diesem Tag war zwischen dem Kläger und dem Vermittler K. eine sog. "Eingliederungsvereinbarung" geschlossen
worden, wonach mehrere Aktivitäten zur beruflichen Eingliederung für den Zeitraum bis 10.01.2003 verbindlich
vereinbart worden seien: Vermittlungsbemühungen und Leistungen des Arbeitsamtes wie Unterbreitung von
Vermittlungsvorschlägen, Aufnahme des Bewerberprofiles in AIS und in Markt+Chance, das Angebot von finanziellen
Vermittlungshilfen, die Einschaltung Dritter zur Vermittlung. Als Eigenbemühungen des Klägers wurden Bewerbungen
bei Firmen, die Nutzung des Stelleninformationsservice, die Erstellung aussagefähiger Bewerbungsunterlagen und die
Ausweitung von Bewerbungsaktivitäten sowohl regional wie auch sachlich vereinbart.
Mit Schreiben vom 06.09.2002 wurde der Kläger aufgefordert, am 16.09.2002 beim Arbeitsamt vorzusprechen. "Ich
möchte mit Ihnen über die gegenwärtige Situation sowie das weitere Vorgehen sprechen". Er wurde gebeten, zu dem
Gespräch die kompletten Bewerbungsunterlagen sowie Nachweise für Eigenbemühungen mitzubringen. Im Falle des
Nichterscheinens ohne wichtigen Grund werde die Leistung für die Dauer von zwei Wochen, im Falle einer besonderen
Härte für eine Woche nicht gezahlt.
Gegen dieses Schreiben wandte sich der Kläger und brachte vor, zuletzt am 16.08.2002 mit dem Mitarbeiter K. ein
Gespräch gleichen/vergleichbaren Inhalts geführt zu haben. Die zahlreichen Ladungen entsprächen nicht der
allgemeinen Meldepflicht für Arbeitslose. Rechtlich nachvollziehbare Gründe hierfür gebe es nicht. Die Ladungen seien
vielmehr Teil einer gezielten Behördenschikane, die er bereits früher mit Schreiben vom 20.03.2002 beanstandet
habe. Die Vorlage der im Schreiben vom 16.08.2002 genannten Unterlagen ("Nachweise") entsprechen nicht der
Praxis der Beklagten und der Vorschrift des § 119 Abs. 2 SGB III. Die Arbeitsämter gäben sich in der Regel mit der
glaubhaften Behauptung von Eigenbemühungen zufrieden.
Nachdem der Kläger am 06.09.2002 nicht vorgesprochen hatte, wurde er mit weiterem Schreiben vom 17.09.2002
aufgefordert, am 26.09.2002 im Arbeitsamt vorzusprechen. Er werde gebeten, die kompletten Bewerbungsunterlagen
sowie Nachweise der Eigenbemühungen mitzubringen. Falls er auch zu diesem Termin nicht vorspreche und keinen
wichtigen Grund für das Fernbleiben mitteile, werde die Leistung bis zur erneuten persönlichen Meldung nicht gezahlt,
mindestens aber für weitere vier Wochen verweigert.
Auch gegen dieses Schreiben legte der Kläger Widerspruch ein und bezeichnete die Vorladung als willkürlich.
Mit Bescheid vom 01.10.2002 hob die Beklagte die Bewilligung der Alhi mit Wirkung vom 17.09.2002 mit der
Begründung auf, der Kläger sei den zweimaligen Aufforderungen zur Vorsprache nicht nachgekommen und habe auch
keine wichtigen Gründe hierfür mitgeteilt. Der Leistungsanspruch ruhe, bis er sich persönlich beim Arbeitsamt melde,
mindestens für sechs Wochen.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein und verwies auf seine Widersprüche gegen die Einladungen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25.10.2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Ein wichtiger Grund für die
Meldeversäumnisse sei nicht erkennbar. Die von ihm gegen die Vorladungen eingelegten Widersprüche hätten keine
aufschiebende Wirkung. Die Entscheidung über die Bewilligung der Alhi sei gemäß § 48 Abs. 1 SGB X ab 17.09. bis
mindestens 27.10.2002 aufzuheben.
Mit seiner zum Sozialgericht Augsburg (SG) erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen, im Januar des Jahres 2002
sei für ihn der neue Arbeitsvermittler K. zuständig geworden, der ihm bereits im ersten Gespräch am 21.01.2002
angekündigt habe, dass er ihn ab jetzt des öfteren zu mündlichen Gesprächen einladen werde. In der Folgezeit seien
Meldeaufforderungen zum 25.01., 04.02., 28.02. und 08.03.2002 ergangen, immer mit der gleichen Begründung, der
Kläger solle seine bisherigen Eigenbemühungen nachweisen und seine kompletten persönlichen Zeugnisse dem
Arbeitsamt vorlegen. Diese Aufforderungen entbehrten jeder Grundlage. Zur Vorlage seiner kompletten Zeugnisse
bestehe aus rechtlicher Sicht kein Grund, weil das Arbeitsamt nicht Unterlagen jedweder Art verlangen dürfe und er
seinen handschriftlich unterzeichneten Lebenslauf bereits vorgelegt habe, der alle notwendigen Angaben für eine
Vermittlung enthalte.
Mit Urteil vom 18.03.2003 hat das SG die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der Aufforderung zur Meldung bestehe ein
Beurteilungsermessen des zuständigen Vermittlers. Der Kläger sei ausweislich der von ihm selbst vorgelegten
Unterlagen aufgefordert worden, bis 13.09.2002 Nachweise für mindestens 10 Bewerbungen vorzulegen. Dabei sei die
Beurteilung des zuständigen Vermittlers sicher zutreffend, dass Bewerbungen für Controller-Tätigkeiten mit
Schreibmaschine ohne jede Aussicht auf Erfolg seien; für gezielte Vermittlungen sei die Vorlage bisheriger
Qualifikationsnachweise und Zeugnisse notwendig. Der Kläger sei unter keinem Gesichtspunkt berechtigt gewesen,
den Meldeaufforderungen nicht nachzukommen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er darauf verweist, dass die Aufhebung der
Bewilligung der Alhi ab 17.09.2002 mit Ausnahme einer kurzzeitigen Bewilligung vom 24.01. bis 18.02.2003 andauere.
Die Beklagte habe sich nicht um eine intensive Betreuung bemüht. Zwischen August 1990 und September 2002 seien
ihm nur insgesamt fünf Bewerberangebote unterbreitet worden.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 18.03.2003 sowie den Bescheid vom 01.10.2002 in
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.10.2002 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 18.06.2004 haben die Beteiligten übereinstimmend erklärt, dass nur
der Bescheid vom 01.10.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides Streitgegenstand sein solle.
Der Kläger hat sich mit einem am 27.06.2003 eingegangenen Schreiben vom 26.06.2003 gegen einen
Widerspruchsbescheid vom 25.05.2003 gewandt, mit dem der Bescheid vom 11.03.2003 bestätigt wird, der die
Bewilligung der Alhi ab 19.02.2003 mit der Begründung entzogen hat, der Kläger habe seine Mitwirkungspflicht
verletzt, indem er zu der für den 18.02.2003 vorgesehenen Untersuchung nicht erschienen sei. Mit Beschluss vom
18.06. 2004 hat der Senat die mit Schreiben vom 26.06.2003 erhobene Klage gegen den Bescheid vom 07.03.2003 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.05.2003 an das sachlich zuständige Sozialgericht Augsburg
verwiesen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der
Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -), ein
Ausschließungsgrund (§§ 144 Abs. 1 SGG) liegt nicht vor.
In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen, da der
Aufhebungsbescheid vom 01.10.2002 nicht zu beanstanden ist.
Zu Recht hat die Beklagte gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X ab 17.09.2002 die Bewilligung aufgehoben, da der
Anspruch auf Alhi ab diesem Zeitpunkt wegen Eintritts einer Säumniszeit im Sinne des § 145 SGB III geruht hat und
deshalb in den Verhältnissen, die bei Bewilligung der Alhi vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten
ist. Der Kläger war mit den Meldeaufforderungen darüber belehrt worden, dass bei Nichterscheinen ohne wichtigen
Grund diese Rechtsfolge eintreten würde, weshalb er im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X wusste oder nicht
wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt im besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus den
Bewilligungsbescheid ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen ist.
Der Kläger hatte keinen wichtigen Grund, der Aufforderung vom 06.09.2002, am 16.09.2002 vorzusprechen, nicht
nachzukommen. Der Vermittler war berechtigt, den Kläger zu dieser Vorsprache aufzufordern. Entgegen der
Auffassung des Klägers handelt es sich hierbei nicht um Willkür. Auch wenn bereits zuvor mehrere Vorsprachen
stattgefunden hatten, so bestand nach wie vor ein Grund, den Kläger insbesondere zur Vorlage seiner
Bewerbungsunterlagen und Zeugnisse aufzufordern. Dies hat der Kläger bereits mehrfach zu Unrecht verweigert.
Gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 SGB III hat er die für die Vermittlung erforderliche Auskünfte zu erteilen und Unterlagen
vorzulegen. Zu letzteren gehören zweifellos die Zeugnisse, ohne die der Vermittler die Qualifikation des Klägers nicht
einschätzen und nicht beurteilen kann, für welche Art von Tätigkeiten der Kläger letztlich in Betracht kommt. Auch
kann er bei fehlgeschlagenen Bewerbungen nicht nachvollziehen, ob das sich aus den Zeugnissen ergebende
Bewerberprofil den Anforderungen des Arbeitgebers widersprochen hat. Der bloße Lebenslauf ersetzt die Vorlage der
Zeugnisse nicht, da er kein entsprechend differenziertes Leistungsprofil erkennen lässt. Gründe des Datenschutzes
kann der Kläger für seine Weigerung nicht anführen, da ihn insoweit § 38 Abs. 1 Satz 1 SGB III zur Vorlage der
Unterlagen verpflichtet. Dies ist jemandem, der Leistungen wegen Arbeitslosigkeit bezieht, zumutbar, da gemäß § 4
Abs. 1 SGB III die Vermittlung in Ausbildung und Arbeit Vorrang vor den Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts
bei Arbeitslosigkeit hat.
Weiterhin hat der Vermittler zu Recht moniert, dass der Kläger seine Bewerbungsschreiben lediglich mit
Schreibmaschine verfasst, was bei Arbeitgebern, die Arbeit am PC voraussetzen, von vornherein einen negativen
Eindruck hinterlässt. Solange zwischen dem Kläger und dem Vermittler diese Streitpunkte nicht ausgeräumt waren,
und der Kläger keinen wichtigen Grund hatte, den Anforderungen des Vermittlers nicht nachzukommen, war dieser
berechtigt und verpflichtet, den Kläger vorzuladen und im persönlichen Gespräch auf eine Änderung seines Verhaltens
hinzuwirken. Hieran ändert nichts, dass die Beklagte aufgrund des Verhaltens des Klägers unter Umständen
berechtigt gewesen wäre, die Leistung bereits vorher wegen fehlender Mitwirkung zu entziehen bzw. wegen nicht
ausreichender Beschäftigungssuche im Sinne des § 119 SGB III aufzuheben.
Die gleichen Erwägungen gelten für die Vorladung vom 17.09.2002 zum 26.09.2002. Einen wichtigen Grund für sein
Nichterscheinen hatte der Kläger auch hier nicht. Gemäß § 145 Abs. 1 SGB III ist wegen der ersten Verletzung der
Meldepflicht eine Säumniszeit von zwei Wochen, beginnend ab 17.09.2002 eingetreten. Wegen des zweiten
Meldeversäumnisses hat sich die Säumniszeit gemäß § 145 Abs. 2 um mindestens vier Wochen, darüberhinaus bis
zur nächsten persönlichen Meldung des Klägers verlängert. Gründe, die eine besondere Härte bedeuten würden mit
der Folge, dass die Säumniszeiten gemäß § 145 Abs. 3 nur eine Woche bzw. längstens vier Wochen umfassten,
liegen nicht vor. Angesichts der Dauer der Arbeitslosigkeit war der Kläger zu verstärkter Mitarbeit verpflichtet.
Von der Verpflichtung zu einer Vorsprache war der Kläger auch nicht durch die am 16.08.2002 geschlossene
Eingliederungsvereinbarung entbunden. Der hierin genannte Termin 10.01.2003 für die in dieser Vereinbarung
besprochenen Aktivitäten bedeutete nicht, dass die Verpflichtungen des Klägers bis zu diesem Zeitpunkt
ausschließlich durch diese Vereinbarung festgelegt waren. Da die angesprochenen Unstimmigkeiten mit dem
Vermittler fortbestanden und der Kläger zu Unrecht die Mitarbeit verweigerte, war der Vermittler berechtigt, parallel zu
dieser Eingliederungsvereinbarung auf die Behebung der oben angesprochenen Vermittlungshindernisse hinzuwirken.
Im Übrigen rechtfertigen die vom Kläger gegen die einzelnen Vorladungsschreiben eingelegten Widersprüche sein
Nichterscheinen nicht. Ob es sich bei den Einladungsschreiben um Verwaltungsakte handelt, kann dahinstehen; denn
gemäß § 336a Satz 1 Nr. 5 SGB III, eingefügt mit Wirkung ab 02.01.2002 durch das 6. SGGÄndG (BGBl I S. 2144),
entfällt die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage gegen Aufforderungen nach § 309, sich beim
Arbeitsamt oder einer sonstigen Dienststelle des Bundesanstalt persönlich zu melden. Zudem hat die Beklagte diese
Widersprüche mit Widerspruchsbescheiden vom 24.10.2002 zurückgewiesen.
Nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Bescheid vom 07.03.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 27.05.2003 geworden. Diese Bescheide haben im Sinne des § 96 Abs. 1 SGG den Bescheid vom 01.10.2002
weder abgeändert noch ersetzt. Vielmehr hatte der Kläger zwischenzeitlich ab 24.01.2003 wieder Alhi bezogen. Auch
eine entsprechende Anwendung des § 96 Abs. 1 SGG kommt nicht in Betracht. Gegenstand des Klage- und
Berufungsverfahrens war eine reine Anfechtungsklage im Sinne des § 54 Abs. 1 SGG. Für sie ist grundsätzlich der
Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens, spätestens zum Zeitpunkt des
Erlasses des Widerspruchsbescheides, maßgebend (BSG SozR 3-1300 § 48 Nr. 7). Zudem haben der
Aufhebungsbescheid vom 01.10.2002 einerseits und der Entziehungsbescheid vom 27.03.2003 andererseits
verschiedene Inhalte; während ersterer den Leistungsanspruch verneint und deshalb die Bewilligung aufhebt, entzieht
letzterer die Zahlung wegen fehlender Mitwirkung, ohne den Leistungsanspruch zu verneinen, und behält für den Fall
der Nachholung der Mitwirkung eine nachträgliche Weiterzahlung vor (vgl. BSG SozR 1200 § 66 Nr. 13). Die vom
Kläger mit Schreiben vom 26.06.2003 erhobene Klage war deshalb gemäß § 98 Satz 1 SGG in der Fassung des
Gesetzes vom 17.12.1990 (BGBl I S. 2899) i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das Sozialgericht Augsburg zu
verweisen. Eines Antrages des Klägers bedurfte es hierbei nicht, vielmehr reichte die Anhörung der Beteiligten in der
mündlichen Verhandlung vor dem Senat aus. Die nachträglich erhobenen Einwendungen des Klägers im Schreiben
vom 21.06.2004 gehen ins Leere, da zum Einen die Verweisung nicht auf seinen Antrag hin erfolgte, und zum
Anderen die Verweisung zwingend geboten war, da eine Zuständigkeit des Senats nicht gegeben war.
Somit war die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 18.03.2003 zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.