Urteil des LSG Bayern vom 18.08.2008
LSG Bayern: stadt, aufenthaltserlaubnis, ausstellung, ausländer, bestätigung, form, asylbewerber
Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 18.08.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Landshut S 10 AS 233/05
Bayerisches Landessozialgericht L 7 B 237/08 AS PKH
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 26. Februar 2008 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Bf.) beantragten am 07.05.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes
nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Form von Arbeitslosengeld (Alg) II. Den Antrag lehnte die
ARGE A-Stadt-B. mit Bescheid vom 06.06.2005 mit der Begründung ab, die gesetzlichen Voraussetzungen lägen
nicht vor, weil Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) bestehe. Den Widerspruch
wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 14.09.2005 als unbegründet zurück.
Dagegen haben die Bf. zum Sozialgericht Landshut (SG) Klage erhoben. Den Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe (PKH) hat das SG mit Beschluss vom 26.02.2008 abgelehnt. Die Rechtsverfolgung biete keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Bf. hätten nach § 7 Abs.1 Satz 2 SGB II in der hier maßgeblichen bis
31.03.2006 geltenden Fassung keinen Anspruch auf Alg II. Sie seien nämlich leistungsberechtigt nach § 1 Abs.1 Nr.3
AsylbLG, weil sie über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) verfügten. Letzteres
ergebe sich aus der Bestätigung des Ausländeramtes der Stadt A-Stadt vom 26.08 ...2005. An diesem Sachverhalt
habe sich bis heute nichts geändert.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Bf., die erklären, keine Asylbewerber zu ein und deshalb
keinen Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG zu haben.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Voraussetzungen für die
Bewilligung von PKH nach § 73a SGG in Verbindung mit § 114 ZPO verneint, da eine Erfolgsaussicht der Klage nach
wie vor nicht erkennbar ist. Da die Bf. am 30.03.2006 erneut Leistungen nach dem SGB II beantragt haben, über die
die damals zuständige ARGE A-Stadt-B. mit Bescheid vom 24.04.2006 entschieden hat, ist in dem Klageverfahren S
10 AS 233/05 nur ein Anspruch auf Alg II bis zu diesem Neuantrag streitig. In diesem Zeitraum scheidet ein Anspruch
auf Alg II gemäß § 7 Abs.1 Satz 2 SGB aus, weil die Bf. Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG waren. Denn gemäß
§ 1 Abs.1 Nr.3 AsylbLG sind u.a. leistungsberechtigt nach diesem Gesetz Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis
nach § 25 Abs.5 des AufenthG besitzen. Die Stadt A-Stadt hat dem SG mit Schreiben vom 25.06.2007 bestätigt,
dass die zunächst ab 25.03.2003 erteilten Aufenthaltsbefugnisse nach § 30 Abs.3 Ausländergesetz nach § 101 Abs.2
in Verbindung mit § 25 Abs.5 Satz 1 AufenthG umgewandelt und bis zunächst 07.10.2005 verlängert wurden.
Aufgrund zwischenzeitlich gestellter Anträge auf Niederlassungserlaubnisse verlängerten sich diese
Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 81 Abs.4 AufenthG bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde. Für den hier
streitigen Rechtsstreit kann dahinstehen, welche Folgerungen sich daraus ergeben, dass mittlerweile die Klagen auf
Erteilung von Niederlassungserlaubnissen und Ausstellung von Reisedokumenten nach den Entscheidungen des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 18.03.2008, Az.: 19 ZB 07.482 und 19 ZB 07.483 rechtskräftig
abgewiesen worden sind, da jedenfalls in dem hier streitigen Zeitraum die Voraussetzungen des § 1 Abs.1 Nr.3
AsylbLG eindeutig gegeben waren.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).