Urteil des LSG Bayern vom 10.05.2010

LSG Bayern: aufschiebende wirkung, aussetzung, diabetes mellitus, gesetzliche vermutung, überwiegendes interesse, rückforderung, witwenrente, erlass, tod, glaubhaftmachung

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 10.05.2010 (rechtskräftig)
Sozialgericht München S 30 R 1151/08
Bayerisches Landessozialgericht L 14 R 880/09 ER
1. Der Antrag der Beklagten, die Vollstreckung aus dem Urteil des Sozialgerichts München vom 18. Juni 2009
auszusetzen, wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin hat der Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten des Antragsverfahrens zu erstatten.
Gründe:
I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten aufgrund eines Antrags vom 8. März 2007 eine Witwenrente aus der
Versicherung ihres am 20. Januar 2007 aufgrund eines Lungenversagens als Folge eines Lungenkarzinoms
verstorbenen Ehemannes (Versicherter), mit dem sie seit 1972 in ehelicher Gemeinschaft gelebt und am 21. April
2006 die Ehe geschlossen hatte. Der Versicherte litt zum Zeitpunkt seines Todes unter anderem an Diabetes mellitus
(langjährig), den Folgen eines Schlaganfalls (2005) und eines Herzinfarkts (2006) und an einem 2005 diagnostizierten
Lungenkarzinom. Die Klägerin gab als Grund für die Heirat an, der Versicherte habe sich gewünscht, dass seine Frau
nach den langen Jahren der Partnerschaft doch seinen Namen tragen solle. Die Beklagte lehnte diesen Antrag unter
Berufung auf §§ 46 Abs. 2a, 242a Abs. 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) mit der Begründung ab, die
Vermutung einer Versorgungsehe sei nicht widerlegt. Der Versicherte sei nicht durch ein unvorhersehbares Ereignis
verstorben, sondern bereits zum Zeitpunkt der Eheschließung schwer krank gewesen (Bescheid vom 3. Juli 2007).
Der dagegen unter Vorlage medizinischer Unterlagen (Berichte vom 13. Januar 2005, 29. Dezember 2005 und 6.
August 2007) erhobene Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 19. März 2008). Das SG hat die
Beklagte verurteilt, der Klägerin Witwenrente zu zahlen. Der Versicherte sei bereits zu Beginn des Jahres 2005 und
erst recht um die Jahreswende 2005/2006 so krank gewesen, dass seine weitere Lebenserwartung als radikal
begrenzt zu betrachten gewesen sei. Eine Versorgungsabsicht wäre nur bei einer Eheschließung unmittelbar nach der
Krankenhausentlassung im Dezember 2005 plausibel. Zum Zeitpunkt der tatsächlichen Eheschließung im April 2006
habe der Versicherte jedoch die schweren Krisen des Jahres 2005 überstanden gehabt und sich im geradezu
gewohnten Dauerzustand der Multimobilität befunden. Die Eheschließung sei nicht in Versorgungsabsicht, sondern
aufgrund eines wesentlich auch durch emotionale und traditionelle Motive getragenen Entschlusses erfolgt. Gegen
dieses Urteil hat die Beklagte am 12. Oktober 2010 (Eingang bei Gericht) Berufung eingelegt und beantragt, die
Vollstreckung aus dem angefochtenen Urteil auszusetzen. Sie hat zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen,
beim Versicherten habe bereits Ende 2005 ein lebensbedrohlicher Zustand bestanden. Dies bestätige in der Regel die
gesetzliche Vermutung einer Versorgungsabsicht. Dafür spreche auch das langjährige nichteheliche Zusammenleben
der Klägerin mit dem Versicherten. Das SG habe keine Ermittlungen zu Klärung des Verlaufs der von ihm erörterten
Gesundheitsstörungen ab 2005 und des Zusammenhangs zwischen der Krebsdiagnose und der Eheschließung
durchgeführt und auch nicht erläutert, von welchen traditionellen und emotionalen Motiven der Eheschließung es
ausgegangen sei. Dass der Versicherte erst kurz vor seinem Tod den Wunsch gehabt haben soll, die Klägerin solle
seinen Namen annehmen, sei nur schwer nachvollziehbar. Der Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung aus dem
angefochtenen Urteil sei begründet, weil das Vollstreckungsbedürfnis der Klägerin vom Interesse der Beklagten auf
Schutz vor einer Vollstreckung überlagert werde. Im Hinblick auf die von der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts (BSG) für die Rückforderung von Urteilsrenten geforderte Vertrauensschutzprüfung gestalte sich
eine solche Rückforderung für die Beklagte in einer Vielzahl von Fällen problematisch. Bei einer wirtschaftlichen
Notlage des Leistungsempfängers sei es unmöglich, die zu Unrecht gezahlten Leistungen zurückzuerhalten. Darüber
hinaus seien Rückforderungen ausgeschlossen, wenn der Leistungsempfänger ohne die Urteilsrente
Sozialhilfeansprüche gehabt hätte oder durch die Rückzahlung selbst sozialhilfebedürftig würde. Ausführungen zur
Höhe der zu erbringenden Leistung und zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Klägerin hat die Beklagte nicht
gemacht. Nach Vorlage weiterer medizinischer Berichte aus dem Jahr 2006 hat das Gericht die Beklagte darauf
hingewiesen, dass eine Aussetzung der Vollstreckung nur in Ausnahmefällen möglich sei, der Ausgang des
Berufungsverfahrens offen erscheine und besondere Umstände, die ausnahmsweise die Aussetzung der
Vollstreckung erforderlich erscheinen ließen, nicht dargelegt worden seien. Die Beklagte hat hierzu mitgeteilt, in der
Rechtsprechung werde auch die Ansicht vertreten, es bestehe bezüglich der Vollstreckung von Urteilen, bei denen die
Berufung gemäß § 154 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) keine aufschiebende Wirkung habe, kein Regel-
Ausnahme-Verhältnis. Auch müsse die Berufung nicht offensichtlich Aussicht auf Erfolg haben, obwohl dies
Ausnahme-Verhältnis. Auch müsse die Berufung nicht offensichtlich Aussicht auf Erfolg haben, obwohl dies
vorliegend der Fall sei, denn das SG habe nicht einmal ansatzweise gewichtige oder besondere Umstände
festgestellt, mit denen die Vermutung der Versorgungsehe widerlegt werden könnten. Außerdem überwiege das
Aussetzungsinteresse der Beklagten das Vollziehungsinteresse der Klägerin. Die Klägerin erleide durch die
Aussetzung der Vollstreckung keinen dauerhaften Nachteil, da sie im Falle der Bestätigung des erstinstanzlichen
Urteils ihre Leistungen rückwirkend erhalte, während die Urteilsrente mit dem Risiko einer Rückzahlungsverpflichtung
behaftet sei und deshalb von der Klägerin zum Zwecke der Erfüllung einer möglichen Rückzahlungsverpflichtung
angespart werden müsse. Konkrete Ausführungen zum möglichen Ausschluss der Rückforderung einer Urteilsrente
seien weder möglich noch erforderlich. Die Klägerin habe nicht mitgeteilt, warum sie sich dem Aussetzungsantrag
widersetze und dem Hinweis des Gerichts sei nicht zu entnehmen, welche konkreten Umstände hierzu mitgeteilt
werden sollten oder auf welcher Rechtsgrundlage sich die Beklagte beispielsweise Kenntnis von der finanziellen
Situation der Klägerin verschaffen solle. Der Senat hat die Akten der Beklagten und des SG sowie die Berufungsakte
(L 14 R 785/09) beigezogen. Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der
Akte dieses Verfahrens Bezug genommen. II. Der Antrag, die Vollstreckung aus dem Urteil des SG vom 11.
Dezember 2009 auszusetzen, ist gemäß § 199 Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und zulässig.
Danach kann der Vorsitzende des Gerichts, das über das Rechtsmittel zu entscheiden hat, die Vollstreckung durch
einstweilige Anordnung aussetzen, wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Eine aufschiebende
Wirkung kommt der von der Beklagten erhobenen Berufung gemäß § 154 Abs. 2 SGG nur zu, soweit es sich um
Beträge handelt, die für die Zeit vor Erlass des angefochtenen Urteils nachgezahlt werden sollen. Der Antrag der
Beklagten ist jedoch unbegründet. Eine Aussetzung der Vollstreckung kommt im Rahmen des auszuübenden
Ermessens (vgl. neben anderen Leitherer in A.-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 199 Rn. 8; BSG
Beschluss vom 5. September 2001, Az.: B 3 KR 47/01 R; a.A. BSG Beschluss vom 6. August 1999, Az.: B 4 RA
25/98 B) unter Abwägung der Interessen des Klägers und der Beklagten hier nicht in Betracht. Dabei ist zu beachten,
dass eine solche Aussetzung nach der gesetzlichen Wertung des § 154 Abs. 2 SGG, der die aufschiebende Wirkung
der Berufung eines Versicherungsträgers auf Leistungen für Zeiträume vor Erlass des angefochtenen Urteils
beschränkt, nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt (vgl. u.a. BayLSG Beschluss vom 20. April 2009, Az.: L 19 R
233/09 ER). Ob ein solcher Ausnahmefall nur anzunehmen ist, wenn das Rechtsmittel offensichtlich Aussicht auf
Erfolg hat (so Leitherer, a.a.O., § 199 Rn. 8a mit weiteren Nachweisen), oder eine Aussetzung auch erfolgen kann,
wenn ein Erfolg der Berufung überwiegend wahrscheinlich erscheint, kann hier dahinstehen. Es besteht weder eine
überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg der Berufung, noch ist ein überwiegendes Interesse der Beklagten
an der Aussetzung der Vollstreckung glaubhaft gemacht. Im Berufungsverfahren wird zu klären sein, ob die
Überlegungen des SG zu den persönlichen Motiven der Eheleute hinsichtlich eines gemeinsamen Ehenamens allein
oder gemeinsam mit anderen Gründen die von ihm getroffene Entscheidung tragen. Das SG hat sich in seiner
Entscheidung im Hinblick auf die Gründe der Eheschließung trotz unzureichender medizinischer Unterlagen auch mit
der gesundheitlichen Entwicklung des Versicherten beschäftigt. Die im jetzigen Antragsverfahren von den
Prozessbevollmächtigten der Klägerin ergänzend eingereichten medizinischen Berichte über die Behandlung des Ende
2005 diagnostizierten Bronchialkarzinoms zeigen, dass der Versicherte auf die Chemotherapie zunächst gut
angesprochen hat und zum Zeitpunkt der Eheschließung wohl nicht mit einem alsbaldigen Tod des Versicherten zu
rechnen war. Damit können andere subjektive Elemente wie die Schaffung eines gemeinsamen Ehenamens durchaus
entscheidende Bedeutung für die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe gewinnen. Daher ist
ein Erfolg der Berufung derzeit nicht überwiegend wahrscheinlich und erst recht nicht, wie von der Beklagten
angenommen, offensichtlich. Unabhängig von der Erfolgsaussicht der Berufung kommt eine Aussetzung der
Vollziehung aber auch unter Berücksichtigung der mit einem Vollzug des Urteils verbundenen Folgen wegen des
überwiegenden Vollstreckungsinteresses der Klägerin hier nicht in Betracht. Die der Klägerin zugesprochene
Witwenrente hat eine unterhaltsersetzende Funktion und dient, was auch durch die gesetzlich angeordnete
anspruchsmindernde Anrechnung eigenen Einkommens zum Ausdruck kommt, ihrer Zweckbestimmung nach dem
anspruchsberechtigten Hinterbliebenen zum Bestreiten seines Lebensunterhalts und nicht lediglich zur
Vermögensmehrung. Aufgrund dieser Zweckbestimmung ist unabhängig davon, ob die Klägerin aufgrund ihrer
konkreten Lebensverhältnisse hierauf angewiesen ist, davon auszugehen, dass auch für sie die laufende
Rentengewährung eine den Lebensunterhalt sichernde Leistung darstellt und sie daher bereits vor der abschließenden
Klärung ihres Leistungsanspruchs im Berufungsverfahren ein berechtigtes Interesse am laufenden Bezug dieser
Leistung hat. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Klägerin auch nicht verpflichtet, diese Leistung für den Fall
einer späteren Rückforderung anzusparen, denn eine solche Pflicht würde dem Sinn der Urteilsrente, dem
Berechtigten (vorläufig) Leistungen zum Bestreiten des laufenden Lebensunterhalts zu sichern, widersprechen und
entgegen der Zweckbestimmung der Hinterbliebenenrente zu einer bloßen (ggf. vorübergehenden) Vermögensmehrung
führen. Dass auch die Nachzahlung einer solchen Rente in der Regel nur einen Vermögenszuwachs bewirken wird,
steht dem nicht entgegen, da sich die Vollstreckung nach § 154 Abs. 2 SGG gerade nicht auf Rentennachzahlungen
erstreckt. Demgegenüber käme eine Aussetzung der Vollstreckung nur in Betracht, wenn die Beklagte glaubhaft
macht, dass ihr durch die vorläufige Ausführung des Urteil über den mit jeder Zwangsvollstreckung als solcher
verbundenen Nachteil hinaus ein im Nachhinein nicht mehr zu ersetzender Schaden entstehen würde (vgl. u.a.
BayLSG Beschluss vom 3. März 2010, Az.: L 20 R 924/09 ER m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall. Die Beklagte
macht zwar geltend, bei Erfolg der Berufung sei eine Rückforderung der an die Klägerin ausgezahlten Leistungen
möglicherweise nur schwer zu verwirklichen. Soweit es um die Schwierigkeiten bei der Rückgängigmachung einer
gegebenenfalls zu Unrecht geleisteten Urteilsrente geht, sind dazu jedoch stets konkrete Tatsachen zu benennen und
glaubhaft zu machen, die gerade im Fall des jeweils betroffenen Antragsgegners ein Scheitern der späteren
Rückforderung wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. zur erfolgreichen Glaubhaftmachung z.B. BayLSG Beschlüsse
vom 3. März 2010, Az.: L 20 R 924/09 ER und 27. Mai 2009, Az.: L 18 R 178/09 ER). Konkrete Tatsachen, aus denen
sich schließen ließe, dass die Klägerin zukünftig wahrscheinlich nicht verpflichtet oder nicht in der Lage sein wird,
einen eventuellen Rückforderungsanspruch zu erfüllen, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Ihre Ausführungen
beschränken sich auf das mit der Zahlung einer Urteilsrente regelmäßig verbundene Rückforderungsrisiko, das als
allgemeines Vollstreckungsrisiko eine Aussetzung der Vollstreckung nicht rechtfertigen kann (vgl. u.a. BSG
Beschlüsse vom 9. August 1999, Az.: B 4 RA 25/98 B, und 5. September 2001, Az.: B 3 KR 47/01 R; BayLSG
Beschlüsse vom 20. April 2010, Az.: L 14 R 170/10 ER, 27. Mai 2009, Az.: L 18 R 178/09 ER, 15. Mai 2009, Az.: L 2
U 60/09 ER, und 28. April 2009, Az.: L 20 R 299/09 ER; LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 7. Juli 2008, Az.: L
9 KR 266/08 ER). Anderenfalls käme entgegen der gesetzlichen Wertung des § 154 Abs. 2 SGG eine Vollstreckung
von Urteilen in der Regel nur noch bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Berufung in Betracht (vgl. auch BayLSG
Beschluss vom 15. Mai 2009, Az.: L 12 U 60/09 ER). Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden
Anwendung des § 193 SGG Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 199 Abs. 2 S. 3 SGG).