Urteil des LSG Bayern vom 14.09.2007

LSG Bayern: form, klageänderung, sachprüfung, ergänzung, rechtswidrigkeit, anfechtungsklage, klageerweiterung, leistungsklage, diagnose, wiederholungsgefahr

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 14.09.2007 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Regensburg S 15 AS 339/06
Bayerisches Landessozialgericht L 7 AS 77/07
I. Auf das Anerkenntnis der Beklagten werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 1. Februar
2007 und der Bescheid der Beklagten vom 1. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Mai
2006 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichene
Kosten beider Rechtszüge zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes streitig, mit dem die Beklagte die
Regelungen, die Gegenstand einer Eingliederungsvereinbarung sein sollten, ersetzt hat.
Der am 1954 geborene Kläger bezieht seit 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem
Zweiten Buch Soziaalgesetzbuch (SGB II) in Form von Arbeitslosengeld (Alg) II. Am 26.01.2006 unterbreitete die
Beklagte dem Kläger einen Vorschlag zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung. Nachdem eine solche bis
30.01.2006 nicht zu Stande gekommen war, erließ sie den Bescheid vom 01.02.2006, mit dem sie für die Zeit vom
01.02. bis 31.08.2006 die Verpflichtungen des Klägers festlegte, alle Möglichkeiten zu nutzen, um den
Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten und an allen Maßnahmen zur Eingliederung
mitzuwirken, persönlich an jedem Werktag an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt für den zuständigen
Träger erreichbar zu sein, sich nur nach Absprache und mit Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners
außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches aufzuhalten, Änderungen in den persönlichen Verhältnissen unverzüglich
mitzuteilen, zur Klärung und Überprüfung der körperlichen Leistungsfähigkeit an einer ärztlichen Untersuchung durch
den ärztlichen Dienst der Arbeitsagentur teilzunehmen.
Gegen den Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30.05.2006
zurückwies.
Die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Regensburg (SG) mit Gerichtsbescheid vom 01.02.2007
abgewiesen, die Berufung hat es zugelassen.
Gegen diesen Gerichtsbescheid richtet sich die Berufung des Klägers. In der mündlichen Verhandlung am 13.07.2007
hat das Gericht den Vertreter der Beklagten darauf hingewiesen, dass die in dem Verwaltungsakt vom 01.02.2006
ausgesprochene Verpflichtung im Gesetz abschließend geregelt sei und deshalb diese Bestimmungen im eigentlichen
Sinn keine Verfügungen mit Verwaltungsaktscharakter im Sinne des § 31 SGB X seien. Insbesondere lägen
hinsichtlich der Frage der ärztlichen Untersuchung durch den ärztlichen Dienst der Bundesagentur in §§ 62 SGB I, 31
Abs.2 SGB II abschließende Regelungen vor.
Der Bevollmächtigte der Beklagten hat daraufhin erklärt, der Bescheid vom 01.02.2006 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 30.05.2006 werde aufgehoben. In der mündlichen Verhandlung am 14.09.2007 hat er
bestätigt, dass Bescheide, die dem Inhalt der angefochtenen Bescheide entsprächen, von der Beklagten nicht mehr
erlassen würden.
Der Kläger hat sich geweigert, das Verfahren für erledigt zu erklären. Ihm liege viel an einem Urteil. Auf seinen Antrag,
die Beklagte zu verpflichten, eine Eingliederungsvereinbarung unter strenger Beachtung der verbindlichen
Fallmanagementstandards zu erarbeiten, habe er noch keine Antwort erhalten. Er erhoffe sich von dem Urteil
Ausführungen zu der Problematik um die ärztlichen Untersuchungen bezüglich seiner Krankheit MCS und die
mehrfache Unmöglichkeit einer positiven oder negativen Diagnose.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 01.02.2007 aufzuheben
und festzustellen, dass der Bescheid vom 01.02.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.05.2006
rechtswidrig war.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, soweit das Begehren des Klägers über das abgegebene
Anerkenntnis hinausgeht.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der
Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Auf das Anerkenntnis der Beklagten war der Bescheid vom 01.02.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 30.05.2006 in einem gemäß § 202 SGG i.V.m. § 307 Abs.1 ZPO ergehenden Anerkenntnisurteil aufzuheben.
Eine weitere Sachprüfung durch das Gericht war nicht erforderlich (vgl. BSG SozR 6580 Art.5 Nr.4).
Die vom Kläger trotz des Anerkenntnisses gestellten Anträge sind nicht begründet. Für eine u.U. sinngemäß geltend
gemachte Feststellung entsprechend § 131 Abs.1 Satz 3 SGG, dass der Bescheid der Beklagten rechtswidrig war, ist
ein berechtigtes Interesse nicht gegeben, da die Beklagte die Rechtswidrigkeit des Bescheides selbst einräumt.
Gleichzeitig erklärt sie, dass sie einen Bescheid dieses Inhalts nicht mehr erlassen wird, so dass
Wiederholungsgefahr nicht gegeben ist.
Soweit der Kläger von der Beklagten den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung, die seinen Vorstellungen
entspricht, fordert, ist dies nicht Streitgegenstand. Vielmehr war Streitgegenstand ausschließlich eine
Anfechtungsklage, gerichtet gegen den Bescheid vom 01.02.2006, nicht jedoch eine Verpflichtungs- oder
Leistungsklage. Eine wirksame Klageänderung im Sinne der Klageerweiterung gemäß § 99 Abs.1 SGG liegt nicht vor.
Die Beklagte hat einer solchen Klageänderung nicht zugestimmt. Sie ist auch nicht sachdienlich, da der Abschluss
einer Eingliederungsvereinbarung ein Vertrag der Beteiligten ist, dem entsprechende Verhandlungen vorauszugehen
haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.