Urteil des LSG Bayern vom 09.11.2004

LSG Bayern: hallux valgus, verbesserung des gesundheitszustandes, verdacht, belastung, lumbalgie, karpaltunnelsyndrom, osteoporose, kniegelenksarthrose, erde, heimat

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 09.11.2004 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Landshut S 7 RJ 333/02 A
Bayerisches Landessozialgericht L 5 RJ 438/03
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 18. Juli 2003 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitgegenstand ist die Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Die 1949 geborene Klägerin ist kroatische Staatsangehörige mit Wohnsitz in ihrer Heimat. Dort hat sie von März 1979
bis Dezember 1998 als Maschinenarbeiterin Versicherungszeiten zurückgelegt. Seither bezieht sie Invalidenpension.
In Deutschland war sie von Oktober 1971 bis November 1978 als Küchenhilfe bzw. Hilfsköchin versicherungspflichtig
beschäftigt.
Zusammen mit dem Rentenantrag vom 07.01.2000 wurde der Beklagten das Formblattgutachten des kroatischen
Rentenversicherungsträgers vom 13.07.2000 übersandt. Darin wurde - auf zahlreiche Fremdbefunde ab 1996 Bezug
nehmend - dargelegt, dass seit 1995 eine intensive Therapie wegen psychischer Dekompensation erfolge und
daneben Beschwerden von Seiten der Wirbelsäule, beider Knie, Füße und Bluthochdruck vorlägen. Die Klägerin sei
unter zwei Stunden leistungsfähig. Dem konnte sich der Beratungsarzt der Beklagten nicht anschließen. Seines
Erachtens kann die Klägerin noch leichte Tätigkeiten zu ebener Erde, ohne erhöhte Verletzungsgefahr, besondere
Anforderung an die nervliche Belastbarkeit und ohne besonderen Zeitdruck sechs Stunden und mehr verrichten.
Daraufhin lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 23.05.2001 ab.
Im Widerspruchsverfahren legte die Klägerin aktuelle medizinische Unterlagen vor. Unter anderem schrieb ein
Ärztehaus für Arbeitsmedizin am 17.10.2001, die Klägerin habe ihr Leistungsvermögen dauerhaft und vollständig
verloren. Nachdem sich die Beklagte nach Einholung einer medizinischen Stellungnahme zu keiner Änderung ihrer
Beurteilung veranlasst sah, wies sie den Widerspruch mit Bescheid vom 21.01.2002 zurück. Der Klägerin stehe kein
Rentenanspruch gemäß §§ 43, 240 SGB VI zu.
Dagegen hat die Klägerin am 18.02.2002 Klage erhoben und geltend gemacht, die Gesundheitsstörungen seien
ungenügend berücksichtigt worden. Das Sozialgericht hat eine ambulante Untersuchung durch die Nervenärzte
Dres.P. und S. sowie den Allgemeinarzt Dr.Z. veranlasst. Die Nervenärzte haben im Gutachten vom 16.07.2003 eine
chronische leichtgradige depressive Störung mit verminderter Stresstoleranz diagnostiziert und leichte und
mittelschwere Arbeiten für weiterhin zumutbar gehalten. Eine Beeinträchtigung der Umstellungsfähigkeit liege nicht
vor. Im allgemeinärztlichen Gutachten vom 16.07. 2003 sind neben den nervenärztlichen Diagnosen ein
Wirbelsäulensyndrom ohne neurologische Ausfallserscheinungen, Kniegelenksarthrose beidseits und Bluthochdruck
als Gesundheitsstörungen genannt worden. Nach Ansicht des Sachverständigen sind leichte bis mittelschwere
Arbeiten in wechselnder Körperhaltung, ohne Bücken, schweres Heben und Tragen und ohne besondere
Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit (Schicht, Akkord) vollschichtig zumutbar. Die Umstellungsfähigkeit für
eine andere Tätigkeit sei erhalten, als Küchenhilfe könne die Klägerin nicht mehr eingesetzt werden.
Gestützt auf diese beiden Gutachten hat das Sozialgericht die Klage mit Urteil vom 18.07.2003 abgewiesen. Die
Klägerin könne noch mindestens sechs Stunden täglich körperliche Arbeiten verrichten und genieße keinen
Berufsschutz.
Gegen das am 08.08.2003 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 12.08.2003 Berufung eingelegt und insbesondere die
unzureichende Berücksichtigung ihrer psychischen Störungen bemängelt. Der Senat hat Befundberichte der
behandelnden Ärzte eingeholt und ambulante Untersuchungen durch zwei Fachärzte veranlasst. Der Orthopäde Dr.Z.
hat in seinem Gutachten vom 18.05.2004 folgende Diagnosen genannt:
1. Cervicobrachialgie bei mäßigen Degenerationserscheinungen C 5/6 und C 6/7 ohne Wurzelreizung
2. chronisch rezidivierende Lumbalgie bei mäßigen degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule ohne
Wurzelreizung
3. Verdacht auf polyneuropathische Störung mit diffusen Parästhesien und generalisiertes Schmerzsyndrom bei
Verdacht auf Fibromyalgie und nachgewiesener mäßiger Osteoporose
4. Karpaltunnelsyndrom beidseits mit Parästhesien
5. mäßiges Impingement-Syndrom beider Schultern ohne nachweisbare degenerative Veränderungen
6. initiale Coxarthrose ersten Grades beidseits mit mäßiger Funktionseinbuße
7. beginnende mediale und retropatellare Kniegelenksarthrose links mit Erguss, rechts blande
8. durchgetretener Senk-Spreizfuß mit leichter Hallux-valgus-Bildung und prätibiale Ödemneigung unklarer Genese.
Er hat eine deutliche Demonstrationsneigung der Klägerin bemerkt und leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung
ohne nervliche Belastung und zeitlichen Stress für vollschichtig zumutbar gehalten. Der Anmarschweg zur
Arbeitsstelle sei nicht eingeschränkt.
Laut nervenärztlichem Gutachten Dr.S. vom 12.07.2004 leide die Klägerin unter einer rezidivierenden depressiven
Störung und einem Benzodiazepinabusus. Sie sei noch in der Lage, ohne Gefährdung ihrer Gesundheit acht Stunden
Arbeit zu verrichten. Dabei hat er die von Dr.Z. gemachten qualitativen Einschränkungen bestätigt.
Beide Gutachten sind dem Klägerbevollmächtigten am 17.08.2004 zur Stellungnahme übersandt worden.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 18.07.2003 aufzuheben und die
Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 23.05.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
21.01.2002 zu verurteilen, ihr Rente wegen voller Erwerbsminderung ab Antragstellung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 18.07.2003 zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beklagtenakten, der Akten des Sozialgerichts Landshut sowie der
Berufungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet. Das Urteil
des Sozialgerichts Landshut vom 18.07.2003 ist ebenso wenig zu beanstanden wie der Bescheid der Beklagten vom
23.05.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.01.2002. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rente
wegen voller Erwerbsminderung.
Streitgegenstand ist nach der eindeutigen Formulierung des Klägerbevollmächtigten im Berufungsantrag allein der
Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung. An der Feststellung der fehlenden Berufsunfähigkeit im Urteil
vom 18.07.2003 hat der Bevollmächtigte der Klägerin zu Recht keinen Anstoß genommen.
Rente wegen voller Erwerbsminderung steht Versicherten zu, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht
absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei
Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs.2 Satz 2 SGB VI). Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen
Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die
jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs.3 SGB VI). Die Klägerin ist durch ihre zahlreichen
Gesundheitsstörungen zweifellos in ihrem Leistungsvermögen beeinträchtigt. Ihr Restleistungsvermögen gestattet es
ihr dennoch, bei Berücksichtigung qualitativer Einschränkungen mindestens sechs Stunden täglich zu arbeiten.
Mit dieser Beurteilung stützt sich der Senat auf die ausführlichen und überzeugenden Gutachten der Doktoren S. und
Z. , die die vorhandenen Vorbefunde sorgfältig gewürdigt, die Klägerin persönlich untersucht und ihre Ausführungen
schlüssig begründet haben. Auf Grund ihrer langjährigen Tätigkeit als Sachverständige im Bereich der bayerischen
Sozialgerichtsbarkeit verfügen sie sowohl über die erforderlichen Kenntnisse als auch über die praktische Erfahrung,
um sämtliche hier in Betracht kommenden gesundheitlichen Störungen medizinisch zutreffend einzuordnen und ihre
Auswirkungen auf die Einsatzfähigkeit der Klägerin im allgemeinen Erwerbsleben sachgerecht zu beurteilen.
Besonderes Gewicht kommt dabei dem Gutachten Dr.S. zu, der als Facharzt für Psychiatrie und Übersetzer mit der
Klägerin in ihrer Muttersprache kommunizieren konnte und die medizinischen Unterlagen aus der Heimat der Klägerin
besonders kompetent berücksichtigen konnte. Dr.S. befindet sich auch in Übereinstimmung mit den Doktoren Z. und
S. , die die Klägerin ebenfalls als neutrale und unabhängige Sachverständige im Auftrag des Sozialgerichts untersucht
haben. Einwände gegen die im Berufungsverfahren eingeholten Gutachten sind nicht erhoben worden.
Zu berücksichtigen war, dass von Seiten der Ärztekommission in Kroatien ab dem Untersuchungstag, dem
13.07.2000, ein unter zweistündiges Leistungsvermögen bejaht worden ist. Hinzukommt das Attest des Ärztehauses
für Arbeitsmedizin vom 17.10. 2001 über eine dauerhafte und vollständige Aufhebung des Leistungsvermögens. Eine
Erwerbsminderung im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung ist jedoch allein nach den deutschen
Rechtsvorschriften und entsprechend den hier entwickelten sozialmedizinischen Grundsätzen festzustellen. Etwas
anderes, insbesondere eine Bindung an die Entscheidungen anderer Rentenversicherungsträger ergibt sich auch nicht
aus den zwischenstaatlichen Sozialversicherungsabkommen. Die von der Invalidenkommission genannten
Gesundheitsstörungen schränken das Leistungsvermögen der Klägerin nicht so weit ein, dass eine zeitliche
Limitierung gegeben wäre.
Sowohl während der psychiatrischen Begutachtung als auch im Verlauf der orthopädischen Untersuchung war eine
erhebliche Demonstrationsneigung auffällig. Zusammenfassend konnten die vielfach geklagten Beschwerden der
Klägerin nur bedingt bestätigt werden. Objektivierbar waren eine Cervicobrachialgie ohne Wurzelreizung, eine
chronisch rezidivierende Lumbalgie ebenfalls ohne Wurzelreizung, ein Karpaltunnelsyndrom beidseits, ein
durchgetretener Senk-Spreizfuß mit leichter Hallux-valgus-Bildung sowie weitere beginnende bzw. mäßig ausgeprägte
orthopädische Veränderungen an Schulter-, Hüft- und Kniegelenken. Darüber hinaus ergab sich der Verdacht auf eine
Polyneuropathie mit generalisiertem Schmerzsyndrom bei nachgewiesener mäßiger Osteoporose. Maßgeblich ist,
dass lediglich die Beweglichkeit der Hüftgelenke nennenswert eingeschränkt ist, insbesondere die Beweglichkeit der
Hände aber nicht wesentlich beeinträchtigt ist. Die Gesundheitsstörungen auf orthopädischem Fachgebiet erlauben
lediglich leichte Frauenarbeiten. Dabei sollte Haltungskonstanz vermieden, Zeitdruck und nervliche Belastung
ausgeschlossen sein.
Weder das wiederholt diagnostizierte Bluthochdruckleiden noch die Gesundheitsstörungen auf psychiatrischem
Fachgebiet sind geeignet, zusätzliche Leistungseinschränkungen zu begründen. Der von der behandelnden Internistin
Ende 2003 erhobene Ergometriebefund bestätigt, dass die Bluthochdruckkrankheit ohne Auswirkung auf die
Herzleistung ist. Erfahrungsgemäß wird einem Bluthochdruckleiden ausreichend dadurch Rechnung getragen, dass
Arbeiten mit erhöhter Verletzungs- oder Absturzgefahr vermieden werden. In diesem Sinn hat sich auch der
Beratungsarzt der Beklagten in seiner sozialmedizinischen Stellungnahme geäußert.
Aus psychiatrischer Sicht ist von einer rezidivierenden depressiven Störung und einem Benzodiazepinabusus
auszugehen. Die Klägerin wirkte nicht ausgeprägt depressiv verstimmt oder in ihrem Antrieb massiv beeinträchtigt. Es
ergaben sich keine Hinweise für eine psychotische oder schwere depressive Symptomatik. Sie war im Verlauf der
Untersuchung vorwiegend gut auslenkbar. Darüber hinaus besteht eine begründete Aussicht auf Verbesserung des
Gesundheitszustandes, wenn die Klägerin ihr Körpergewicht reduziert und die therapeutischen Möglichkeiten in Form
der Erweiterung der antidepressiven Medikation, physikalisch-therapeutischen Anwendungen, längerfristigen
psychotherapeutischen Behandlung und konsequentem Benzodiazepinentzug ausschöpft.
Zusammenfassend sind der Klägerin nur noch leichte körperliche Arbeiten zu ebener Erde in wechselnder
Körperhaltung zumutbar, wenn sie keine verstärkte nervliche Belastung und Zeitdruck erfordern. Mit diesem
Restleistungsvermögen ist die Klägerin in der Lage, eine Vielzahl von Tätigkeiten zu verrichten, wie sie üblicherweise
von ungelernten Arbeitern gefordert werden. Bei ausreichender Belastbarkeit von Wirbelsäule und Psyche für eine
sechsstündige Tätigkeit, vollständig erhaltenem Seh- und Hörvermögen sowie uneingeschränkter Einsatzfähigkeit von
Armen und Händen erscheinen Verrichtungen wie z.B. Zureichen, Abnehmen, Verpacken, Aufsicht und Kontrolle
möglich. Die Prüfung einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen erübrigt sich daher, wie dies
bereits vom Sozialgericht zutreffend festgestellt worden ist.
Ob der Klägerin ein Arbeitsplatz tatsächlich vermittelt werden kann, ist rechtlich unerheblich, weil das Risiko der
Arbeitsplatzvermittlung von der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung und nicht von der gesetzlichen
Rentenversicherung zu tragen ist (§ 43 Abs.3 SGB VI). Insoweit muss sich die im Ausland wohnhafte Klägerin wie
eine in der Bundesrepublik lebende Versicherte behandeln lassen. Entscheidend ist, dass die Klägerin eine Tätigkeit
von mindestens sechs Stunden unter betriebsüblichen Bedingungen erbringen kann, weil zusätzliche Pausen nicht
erforderlich sind, und dass die Anmarschwege zur Arbeit problemlos zurückgelegt werden können. Schließlich haben
die Sachverständigen auch keinen Zweifel daran offen gelassen, dass sich die Klägerin noch auf eine andere als die
zuletzt ausgeübte Tätigkeit umstellen kann.
Aus diesen Gründen war die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.