Urteil des LSG Bayern vom 26.11.2003

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Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 26.11.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Bayreuth S 2 RJ 190/00
Bayerisches Landessozialgericht L 20 RJ 490/02
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 25.07.2002 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der 1943 geborene Kläger hat nach seinen Angaben den Beruf eines Flaschners und Installateurs erlernt (Prüfung
1961) und in diesem Beruf bis 1969 gearbeitet. Von 1970 bis 1974 war er als Feuerwehrmann bei einer
Betriebsfeuerwehr angestellt. Vom 01.01.1975 bis 30.09.1992 war er als Haustechniker bei der D. (D.) in U.
beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete nach Zahlung einer Abfindung aus betrieblichen Gründen. Von April 1993 bis
Februar 1999 war der Kläger mit einer Unterbrechung im Jahre 1996 als Hausmeister bei der K.-
Grundstücksverwaltungs GmbH in E. beschäftigt. Seit 22.02.1999 bestand Arbeitsunfähigkeit und anschließend
Arbeitslosigkeit.
Am 28.07.1999 beantragte der Kläger die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Nach Auswertung eines
Entlassungsberichts der Kurklinik W. (stationäre Reha-Maßnahme des Klägers vom 10.06. bis 08.07.1999) lehnte die
Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 23.09.1999 ab. Der Kläger sei noch in der Lage, auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt in Vollschicht erwerbstätig zu sein. Der Kläger erhob dagegen Widerspruch. Die Beklagte ließ ihn durch
den Sozialmediziner Dr.M. untersuchen, der im Gutachten vom 19.01.2000 zu dem Ergebnis kam, der Kläger könne
noch leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes in Vollschicht verrichten; für den Beruf eines Hausmeisters sei
er nur noch eingeschränkt belastbar. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 15.02.2000 zurück. Der
Kläger sei als angelernter Arbeiter verweisbar auf ungelernte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, soweit
diese nicht einfachster Art seien. In Betracht kämen Arbeiten als Sortierer, Etikettierer, Stanzer oder Löter.
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 17.03.2000 Klage beim Sozialgericht Bayreuth erhoben. Die Beklagte
sei auf seine mannigfachen und individuellen Beschwerden nicht eingegangen. Trotz umfangreicher therapeutischer
Bemühungen sei es nicht gelungen, die Beschwerden hauptsächlich im Bereich der Lendenwirbelsäule
zurückzuführen. Jedenfalls sei der Kläger berufsunfähig. Das SG hat Befundberichte des Allgemeinarztes Dr.W. , des
Orthopäden Dr.G. , des Radiologen Dr.H. , des Nervenarztes Dr.S. , des HNO-Arztes Dr.S. und des Orthopäden Dr.H.
zum Verfahren beigenommen und eine Auskunft vom letzten Arbeitgeber des Klägers eingeholt (Kläger war danach
als Hausmeister beschäftigt mit einer Anlernzeit, die für eine ungelernte Kraft 14 Tage betragen hätte). Auf
Veranlassung des SG hat der Chirurg Dr.B. das Gutachten vom 08.02.2001 erstattet und den Kläger für fähig
erachtet, leichte bis mittelschwere Arbeiten im Wechselrhythmus in Vollschicht zu verrichten; auch die Tätigkeiten
eines Hausmeisters seien weiterhin zumutbar. Die Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr.O. hat das weitere
Gutachten vom 27.08.2001 nach ambulanter Untersuchung des Klägers erstattet und diesen ebenfalls für fähig
gehalten, leichte Arbeiten in Vollschicht zu leisten. Auf Antrag des Klägers hat schließlich der Orthopäde Prof.F. vom
Waldkrankenhaus E. das Gutachten vom 08.03.2002 erstellt. Auch er ist zu dem Ergebnis gelangt, der Kläger könne
leichte und gelegentlich mittelschwere Arbeiten täglich im Umfang von acht Stunden verrichten. Der Kläger hat
mitgeteilt, dass er zu dem letztgenannten Gutachten keine Stellungnahme abgeben werde. Das SG hat den Kläger in
der mündlichen Verhandlung am 16.05.2002 auf eine mögliche Kostenfolge nach § 192 SGG hingewiesen. Mit Urteil
vom 25.07.2002 hat das SG die Klage gegen den Bescheid vom 23.09.1999 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 15.02.2000 abgewiesen und dem Kläger Kosten in Höhe von 250,00 EUR auferlegt. Der
Kläger sei zuletzt als Hausmeister beschäftigt gewesen, was nach dem vom BSG entwickelten Mehrstufenschema
einem angelernten Arbeiter maximal des oberen Bereichs entspreche. Er sei bei weiterhin gegebenem vollschichtigen
Leistungsvermögen zumutbar verweisbar z.B. auf Tätigkeiten eines Pförtners oder auch eines Stanzers oder Löters.
Die Kostenfolge nach § 192 SGG sei veranlasst, weil der Kläger keinerlei Stellungnahme zur Begutachtung
abgegeben habe; der auferlegte Betrag von 250,00 EUR decke nur einen Bruchteil der vom Kläger tatsächlich
verursachten Kosten ab.
Gegen dieses Urteil richtet sich die am 20.09.2002 beim Bayer. Landessozialgericht eingegangene Berufung des
Klägers. Er macht geltend, das SG habe ihn fälschlich nur in die Gruppe der angelernten Arbeiter eingestuft; er sei
vielmehr als Facharbeiter im Rahmen seiner Hausmeistertätigkeit beschäftigt gewesen. Die Verweisung eines
Facharbeiters auf Maschinen- tätigkeiten, wie vom SG vorgenommen, sei schlichtweg unzumutbar. Die Beklagte geht
weiterhin davon aus, dass der Kläger allenfalls als angelernter Arbeiter des oberen Bereichs zu beurteilen ist; er habe
sich vom Beruf des Flaschners und Installateurs ebenso gelöst wie von der Tätigkeit des Haustechnikers. Der letzte
Arbeitgeber des Klägers habe ausdrücklich bestätigt, dass dieser keine Facharbeiten verrichtet habe. Auch habe sich
der Kläger zu den benannten Verweisungstätigkeiten vor dem SG nicht geäußert. Mit Bescheid vom 13.05.2003 hat
die Beklagte dem Kläger Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab 01.07.2003 bewilligt (in Höhe von 1.067,05 EUR netto
monatlich). Der Senat hat die Leistungsakte des Arbeitsamtes F. zum Verfahren beigenommen und einen
Befundbericht des Allgemeinarztes Dr.W. eingeholt. Letzterer hat mitgeteilt, dass während des Berichtzeitraumes (ab
2000 bis Juli 2003) keine wesentlichen Änderungen im Bezug auf Schmerzqualität eingetreten seien und hat dazu
weitere Berichte des Radiologen Dr.M. vom 13.03.2001, des Orthopäden Dr.H. vom 24.03.2001 und des Nervenarztes
Dr.S. vom 22.04.2002 beigegeben. Der Kläger hat Berichte des Orthopäden Dr.R. (über die Behandlung ab
12.09.2003) und des Internisten B. vom 30.09.2003 vorgelegt.
Der Kläger beantragt, das Urteil des SG Bayreuth vom 25.07.2002 und den Bescheid der Beklagten vom 23.09.1999
in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.02.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Rente
wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit ab 01.07.1999 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Dem Senat haben die Verwaltungsakten der Beklagten und die Prozessakten des SG Bayreuth sowie die
Leistungsakte des Arbeitsamtes F. vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten
Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig.
Das Rechtsmittel des Klägers erweist sich als nicht begründet. Das SG hat zutreffend entschieden, dass der Kläger
weder berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs 2 SGB VI noch erwerbsunfähig nach § 44 Abs 2 SGB VI, jeweils in der
bis 31.12.2000 geltenden Fassung, ist und dass ihm entsprechende Rente nicht zusteht. Er hat auch keinen
Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI in der seit 01.01.2001
geltenden Fassung für die Zeit vor Beginn der Altersrente. Das SG hat sich bei seiner Entscheidung in zulässiger
Weise auf die eingeholten Gutachten des Chirurgen Dr.B., der Nervenärztin Dr.O. und des Orthopäden Prof.F.
gestützt, die dem Kläger ein Leistungsvermögen von täglich acht Stunden für leichte und gelegentlich mittelschwere
Berufstätigkeiten bescheinigt haben. Wegen der Auswertung dieser Gutachten hinsichtlich der Leistunsfähigkeit des
Klägers sieht der Senat von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, da er mit den Gründen der
angefochtenen Entscheidung insoweit übereinstimmt (§ 153 Abs 2 SGG). Dem während des Berufungsverfahrens
eingeholten Befundbericht des Allgemeinarztes Dr.W. mit weiteren ärztlichen Unterlagen ist keine Verschlechterung
des Gesamtbefindens des Klägers im Berichtszeitraum ab 2000 bis Juli 2003 zu entnehmen. Insbesondere ist es
während des vorgenannten Zeitraums nicht zu wesentlichen Änderungen im Bezug auf die Schmerzqualität
gekommen; der Blutdruck war unter Behandlung weitgehend normoton. Das zusätzlich erwähnte Karpaltunnelsyndrom
ist im Arztbrief des Nervenarztes Dr.S. vom 22.04.2002 nicht als operationsbedürftig angesehen worden; im Übrigen
sind sowohl Frau Dr.O. wie auch Prof.F. in ihren Gutachten auf ein "leichtes Karpaltunnelsyndrom links mehr als
rechts" eingegangen und haben dem keine wesentlich leistungsmindernde Bedeutung beigemessen. Der Vortrag des
Klägers im Schriftsatz vom 27.01.2003, er habe am 06.01.2003 erneut einen Bandscheibenvorfall erlitten, ist durch
den Befundbericht von Dr.W. nicht bestätigt worden. Die vom Kläger mit Schriftsatz vom 22.11.2003 vorgelegten
Berichte des Orthopäden Dr.R. und des Internisten B. befassen sich für die Zeit ab 12.09.2003 mit dem Ausschluss
einer arteriellen Verschlusskrankheit rechts und dem Ausschluss einer arterio-venösen Fistel des rechten Beines und
betreffen somit Gesundheitsstörungen, die erst nach Beginn der Altersrente entstanden sind.
Dem SG ist auch darin zuzustimmen, dass der Kläger nach dem Mehrstufenschema des BSG allenfalls als
angelernter Arbeiter des oberen Bereichs anzusehen ist. Die Auskünfte vom letzten Arbeitgeber des Klägers, der
Firma K.-Hausmeisterdienst GmbH (für die Beklagte vom 31.01.2000, für das SG vom 31.10.2000) lassen aber auch
die Annahme zu, dass der Kläger als einfach angelernter Arbeiter beschäftigt war, da die Anlernzeit für die
verrichteten Hausmeistertätigkeiten für eine ungelernte Kraft lediglich 14 Tage betragen hätte und die Entlohnung
entsprechend dem anzuwendenen Tarifvertrag für "Beschäftigte mit angelernten handwerklichen Tätigkeiten" erfolgte.
Als "bisheriger Beruf" des Klägers im Sinne des § 43 Abs 2 SGB VI aF ist der des Hausmeisters anzusehen, der
keinen Berufsschutz für Facharbeiter begründet. Von seinem erlernten Beruf des Installateurs hat sich der Kläger
frühzeitig bereits im Jahre 1969 gelöst (Grund der Berufsaufgabe laut Rentenantrag: Kündigung). Der Kläger hat selbst
mehrfach vorgebracht, dass er auch die Tätigkeit eines Haustechnikers bei der D. nicht gesundheitsbedingt
aufgegeben hat, sondern deswegen, weil das Kurheim in U. aufgelöst worden ist (vgl. dazu die Einlassung des
Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 16.05.2002 und zuletzt Schriftsatz vom 27.01.2003). Der
Kläger hat sich demnach von allen dem Hausmeister vorausgegangenen Berufstätigkeiten aus Gründen gelöst, die
jedenfalls nicht durch gesundheitliche Beeinträchtigungen bedingt waren. Unabhängig davon, ob der Kläger letztlich
als einfach angelernter Arbeiter oder als angelernter des oberen Bereichs zu beurteilen ist, hat das SG zumutbare
Verweisungstätigkeiten benannt. Es sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass es Arbeitsplätze für diese
Tätigkeiten auf dem Arbeitsmarkt nicht in hinreichender Zahl gibt. Die Berufstätigkeiten beispielsweise des Stanzers
oder Löters sind vielmehr in Tarifverträgen der Metallindustrie erfasst, so dass schon deswegen von ihrem
Vorhandensein auf dem Arbeitsmarkt auszugehen ist. Für den Senat steht demnach fest, dass beim Kläger
zumindest bis zum Beginn der Altersrente ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte Berufstätigkeiten
bestanden hat. Bei Verweisbarkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt im Rahmen der benannten
Verweisungstätigkeiten besteht kein Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und ebensowenig
Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nach der ab 01.01.2001 geltenden Neuregelung. Die Berufung des
Klägers war deshalb zurückzuweisen, wobei auch die im angefochtenen Urteil des SG ausgesprochene Kostenfolge
nicht zu beanstanden war. Das SG hat den Kläger selbst und auch dessen Bevollmächtigten in der mündlichen
Verhandlung am 16.05.2002 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die
Verhängung von Kosten nach § 192 Abs 2 SGG in Betracht komme. Der Kläger hat weder in medizinischer noch in
berufskundlicher Hinsicht vor dem SG eine Stellungnahme zum Ergebnis der Begutachtung abgegeben. Das SG
durfte vor diesem Hintergrund die in Aussicht gestellte Kostenfolge gemäß § 192 SGG aussprechen, wobei auch die
Kostenhöhe von 250,00 EUR als angemessen erscheint.
Die Berufung des Klägers war deshalb insgesamt zurückzuweisen. Außergerichtliche Kosten gemäß § 193 SGG sind
unter den Beteiligten nicht zu erstatten. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 SGG sind nicht
ersichtlich.