Urteil des LSG Bayern vom 15.05.2006

LSG Bayern: gebühr, rücknahme der klage, beweisanordnung, form, klagerücknahme, verwaltungsgerichtsbarkeit, gesetzesmaterialien, drucksache, nummer, pauschal

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 15.05.2006 (rechtskräftig)
Sozialgericht Würzburg S 5 U 28/02
Bayerisches Landessozialgericht L 17 B 17/05 U
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 06.08.2004 wird
zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren darüber, ob in dem Kostenansatz des Kostenbediensteten des
Sozialgerichts (SG) Würzburg vom 27.04.2004 - S 5 U 28/02 - eine Gebühr nach Nr 4110 des Kostenverzeichnisses
(KV) Anlage zu § 11 Abs 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - festgesetzt werden durfte.
Im Ausgangsrechtsstreit S 5 U 28/02 vor dem SG Würzburg gegen die Unfallkasse Berlin begehrte die Klägerin und
Beschwerdeführerin (Bf) die Feststellung, dass sie der zuständige Träger der Unfallversicherung für die Beigeladene
K. B. GmbH sei. Gegen den Aufnahmebescheid der Klägerin hatte die Beigeladene vor dem SG Berlin Klage
eingereicht (Az: S 67 U 448/01). Die beklagte Unfallkasse beantragte, die Klage abzuweisen und den Rechtsstreit bis
zu einer Entscheidung im Rechtsstreit S 67 U 448/01 auszusetzen. Das SG Würzburg erließ mehrfach Anordnungen
zur Beweiserhebung und würdigte eingeholte Auskünfte und Unterlagen (Schreiben vom 01.03.2002, 5 Schreiben vom
07.08.2002, Schreiben vom 23.01.2003, 05.02.2003 und 10.04.2003). Es erließ außerdem einen Beladungsbeschluss.
Die Beklagte, die Beigeladene und weitere vom Rechtsstreit betroffene Stellen äußerten sich mehrfach. Mit Schreiben
vom 14.11.2003 nahm die Klägerin die Klage zurück.
Mit Kostenansatz vom 27.04.2004 hat der Kostenbedienstete des SG Würzburg im Rechtsstreit S 5 U 28/02 eine
Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen nach Nr 4110 des KV in Höhe von 856,00 EUR angesetzt.
Hiergegen hat die Bf Erinnerung eingelegt und geltend gemacht, die Gebühr nach Nr 4110 KV hätte im Hinblick auf die
Klagerücknahme nicht erhoben werden dürfen. Die Klage sei noch zu einem relativ frühen Prozessstand
zurückgenommen worden, so dass bis zum Zeitpunkt der Klagerücknahme weder ein Gerichtsbescheid noch ein
Beweisbeschluss etc ergangen seien.
Mit Beschluss vom 06.08.2004 hat das SG Würzburg die Erinnerung zurückgewiesen und ausgeführt, eine
gerichtliche Prüfung des Sach- und Streitstandes reiche aus, die Fälligkeit der Gebühr nach Nr 4110 KV auszulösen.
Dies liege unzweifelhaft vor. Der zuständige Richter habe bereits umfangreiche Ermittlungen getätigt.
Gegen diesen Beschluss hat die Klägerin Beschwerde eingelegt und beantragt, diesen aufzuheben und der Erinnerung
gegen die Kostenfeststellung stattzugeben. Zur Begründung hat sie angeführt, nach dem Wortlaut der Nr 4110 KV
entfalle die Gebühr, bei Zurücknahme der Klage vor Ablauf des Tages, an dem ein Beweisbeschluss, die Anordnung
einer Beweiserhebung oder ein Gerichtsbescheid unterschrieben sei und früher als eine Woche vor Beginn des Tages,
der für die mündliche Verhandlung vorgesehen gewesen sei. Im Ergebnis bedeutet dies, dass regelmäßig dann, wenn
bis zu einem bestimmten Zeitpunkt kein Beweisbeschluss, keine Anordnung einer Beweiserhebung oder kein
Gerichtsbescheid ergangen sei, diese Gebühr nicht anfalle. Beweisbeschluss, Anordnung oder Gerichtsbescheid
müssten förmlich erfolgen; es bedürfe eines formellen Akts, was nicht zuletzt aus der Formulierung "unterschrieben"
folge. Ein solcher formeller Akt sei nicht erfolgt. Die bloße gerichtliche Prüfung der Sach- und Rechtslage reiche nach
dem Wortlaut der Vorschrift nicht aus, um die Gebühr auszulösen.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Bayer. Landessozialgericht (LSG) vorgelegt.
Der Beschwerdegegner (Bg) hat beantragt, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen. Zur Begründung hat er
ausgeführt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Entfallmöglichkeit der allgemeinen Verfahrensgebühr in
erster Linie nur für die Fälle gelten solle, in denen der Kläger zB eine nur zur Fristwahrung erhobene Klage relativ
kurzfristig wieder zurücknehme, bevor es hier zu einer (weiteren) Tätigkeit des Gerichts komme. Es komme dabei
auch nicht darauf an, ob durch das (weitere) Tätigwerden des Gerichts verauslagte Kosten entstünden, sondern nur
darauf, ob das Gericht hier (in Form von Richterarbeitszeit) Ermittlungen iS der §§ 103, 106 ff Sozialgerichtsgesetz
(SGG) anstellen müsse, soweit eine Beweisbedüftigkeit bestimmter Tatsachen gegeben sei. Diese liege bereits dann
vor, wenn das Gericht zumindest nach erfolgter Klageerwiderung eine danach eingehende Prüfung des Sach- und
Streitstandes vornehme. Nr 4110 KV unterscheide nicht zwischen einer formlosen und einer förmlichen
Beweisanordnung. Dies ergebe sich auch daraus, dass das SGG eine ausschließlich förmliche Beweisanordnung
nicht fordere. Auch die Aufzählung der Beweismittel sei im SGG nicht erschöpfend.
Die Bf hat an ihrer Auffassung festgehalten und ergänzend u.a. vorgetragen, die vom Gericht in Form von
Auskunftsschreiben eingeholten Informationen dienten lediglich zur Umsetzung des dem Gericht obliegenden
Grundsatzes, von Amts wegen den Sachverhalt zu ermitteln. Hierfür werde lt. GKG keine Gebühr fällig gestellt.
Sämtliche Kostenziffern Nrn 4110 bis 4118 ließen erkennen, dass erst die Vornahme einer konkreten
Prozesshandlung eine bestimmte Gebühr auslöse.
II.
Die Beschwerde ist zulässig (§ 5 GKG idF vom 27.07.2001, gültig ab 01.01.2002 bis 30.06.2004), aber nicht
begründet. Das SG hat für den Kostenansatz zu Recht die Bestimmung der Nr 4110 des KV (Anlage 1 zu § 11 Abs 1
GKG) herangezogen.
Die Kosten werden nach dem GKG in der bis 30.06.2004 geltenden Fassung erhoben, weil die Hauptsache vor dem
01.07.2004 anhängig geworden ist (§ 72 Ziff 1 GKG in der ab 01.07.2004 geltenden Fassung). Gemäß § 11 GKG aF
iVm Nr 4110 KV ist in Prozessverfahren erster Instanz vor den Sozialgerichten für das "Verfahren im Allgemeinen"
eine volle Gebühr an die Staatskasse zu entrichten, deren konkrete Höhe sich nach dem Streitwert richtet. Diese
allgemeine Verfahrensgebühr deckt das gesamte Verfahren im Allgemeinen bis zur Entscheidung durch das Gericht
pauschal ab, soweit das Gesetz keine besonderen Gebühren vorsieht. Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Klage
vor Ablauf des Tages, an dem ein Beweisbeschluss, die Anordnung einer Beweiserhebung oder ein Gerichtsbescheid
unterschrieben ist und früher als eine Woche vor Beginn des Tages, der für die mündliche Verhandlung vorgesehen
war. Nach den Gesetzesmaterialien (vgl Bundestags-Drucksache 14/5943, Begründung, zu Nummer 4 , zu Buchstabe
b ) entsprechen die vorgeschlagenen neu in das Kostenverzeichnis einzustellenden Verschriften über die von der
Sozialgerichtsbarkeit zu erhebenden Gebühren im Wesentlichen sowohl in ihrer Struktur als auch in ihrem Inhalt den
für die Verwaltungsgerichtsbarkeit geltenden Gebührenvorschriften. Im einschlägigen Kostenverzeichnis der
Verwaltungsgerichtsbarkeit Nr 2110 Buchstabe a ist die "Anordnung einer Beweiserhebung" nicht aufgeführt. Hieraus
ergibt sich, dass nach dem Willen des Gesetzgebers wegen der Besonderheiten des sozialgerichtlichen Verfahrens
die allgemeine Verfahrensgebühr anfällt, wenn das Gericht Anordnungen zur Beweiserhebung getroffen hat. Anders
als im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bedarf es nicht eines förmlichen Beweisbeschlusses.
Das SG hat mehrfach Anordnungen zur Beweiserhebung in Gestalt von Aktenbeiziehungen von anderen Gerichten
sowie Anfragen bei verschiedenen Behörden vorgenommen und diese Auskünfte und Unterlagen auch beweisrechtlich
gewürdigt. Es liegen somit unterschriebene Anordnungen einer Beweiserhebung vor, sodass auch bei einer
Rücknahme der Klage die Gebühr nach Nr 4110 nicht entfällt. Die vom Gericht eingeholten Informationen dienten zwar
der dem Gericht obliegenden Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen gemäß § 106 SGG, sie dienten jedoch
auch der Beweiserhebung und stellten richterliche Anordnungen zu diesem Zweck dar. Zu Recht weist der Bg darauf
hin, dass die Nr 4110 KV nicht zwischen einer formlosen und einer förmlichen Beweisanordnung unterscheidet. Eine
bestimmte Form ist für Anordnungen nach § 106 SGG nicht vorgeschrieben, insbesondere ist ein Beweisbeschluss
nicht erforderlich (vgl Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, Kommentar zum SGG, 8.Aufl § 106 Rdnr 8 mwN). Die
Beweisbedüftigkeit bestimmter Tatsachen stand aus Sicht des SG zum Zeitpunkt der Aktenbeiziehungen und der
Einholung von Auskünften fest. Zu diesem Zeitpunkt hatte sich das SG ersichtlich bereits eingehend mit dem Sach-
und Streitstand auseinandergesetzt. Ermittlungen von Amts wegen stellen eine Anordnung einer Beweiserhebung
nach Nr 4110 des Kostenverzeichnisses dar, wenn sie der Beweiserhebung dienlich sind und Ausfluss einer
Würdigung des Sach- und Streitstands durch das Gericht sind (im Ergebnis ebenso LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss
vom 16.09.2003, Az: L 1 B 104/03 KR, Jurisrecherche; Breithaupt 2004, 79 bis 82; NZS 2004, 391 bis 392).
Nach alledem sind der Kostenansatz des Kostenbediensteten des SG und der Beschluss des SG nicht rechtswidrig.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 5 Abs 2 Satz 3 GKG, § 177
SGG).