Urteil des LSG Bayern vom 27.11.2008
LSG Bayern: europäisches recht, beitragsunabhängige sonderleistung, verordnung, freizügigkeit der arbeitnehmer, eugh, arbeitslosenhilfe, aufenthalt, arbeitnehmereigenschaft, leistungsanspruch, ehepaar
Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 27.11.2008 (rechtskräftig)
Sozialgericht München S 13 AS 1378/07
Bayerisches Landessozialgericht L 7 AS 241/08
Bundessozialgericht B 4 AS 19/09 BH
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 10. April 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Das Berufungsverfahren betrifft Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Die Parteien
streiten wegen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab 15.02.2007.
Die 64-jährige Klägerin ist deutsche Staatsangehörige, lebte zusammen mit ihrem Ehemann - ihr
Prozessbevollmächtigter im vorliegenden Verfahren - aber von 1994 an in Österreich. Im Jahr 2004 zog das Ehepaar
für kurze Zeit nach Bayern - die Klägerin ab September 2004, ihr Ehemann schon etwas vorher. Bereits im März 2005
kehrten sie nach Österreich zurück. Während des streitgegenständlichen Zeitraums haben die Klägerin und ihr
Ehemann in der Gemeinde A-Stadt in Österreich gelebt. Dort bewohnt das Ehepaar eine 78 qm große Wohnung, wobei
als zivilrechtliche Grundlage ein "Wohnrecht" genannt wird; offenbar steht die Wohnung im Eigentum des 1976
geborenen gemeinsamen Sohns. Als Kostenbelastung werden "Schuldzinsen" in Höhe von 600 EUR angegeben.
Von Juli 2000 bis Juli 2002 war die Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland als so genannte Grenzgängerin
erwerbstätig. Ihr Ehemann arbeitete bis zu seiner Berentung am 01.11.2004 in Deutschland. Seither bezieht er eine
Rente wegen Erwerbsminderung von der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung. Daneben hat er Einnahmen aus
einer Betriebsrente. Die gesamten Einnahmen aus den Ruhegeldern belaufen sich auf monatlich etwa 1.150 EUR.
Am 15.02.2007 beantragte die Klägerin bei der Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, wobei sie
darauf hinwies, nach einem Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
30.12.1999 (SozR 3-1200 § 30 SGB I Nr. 20) stünden ihr Leistungen zu, auch wenn sie in Österreich wohnen würde.
Mit Bescheid vom 15.03.2007 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Dies begründete sie damit, die
Leistungsvoraussetzung des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II sei nicht erfüllt, da der gewöhnliche Aufenthalt der
Klägerin in Österreich liege. Die in Bezug genommene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts führe zu keinem
anderen Ergebnis. Denn die Leistungen nach dem SGB II seien nicht beitragsbezogen.
Dagegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 04.04.2007 Widerspruch ein, wobei sie vorbrachte, die Agentur für
Arbeit G. habe aus nicht nachvollziehbaren Gründen einen Antrag auf Arbeitslosengeld vom 27.06.2002 sowie weitere
Anträge abgelehnt. Mit Widerspruchsbescheid vom 10.07.2007 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet
zurück; wegen der Begründung verwies sie auf den Ausgangsbescheid.
Dagegen erhob die Klägerin am 18.07.2007 beim Sozialgericht München Klage, wobei der Klageantrag auf Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhalts gerichtet war.
Zugleich beantragte die Klägerin beim Sozialgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung. In dieser Angelegenheit
kam es zu einem Beschwerdeverfahren vor dem Senat. Dieser hat die von der Klägerin gegen einen ablehnenden
Beschluss des Sozialgerichts eingelegte Beschwerde mit Beschluss vom 07.03.2008 - L 7 B 1007/07 AS ER
zurückgewiesen. Das Arbeitslosengeld (Alg) II, so der Senat, sei eine beitragsunabhängige Sonderleistung im Sinn
von Art. 4 Abs. 2a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, weswegen nach Art. 10 a Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr.
1408/71 das (Leistungs-)Recht des Wohnmitgliedstaats gelte. Somit sei der Sachverhalt nach österreichischem Recht
zu beurteilen; eine Leistungsgewährung nach dem deutschen SGB II scheide dagegen aus. Der genannte Beschluss
des Bundesverfassungsgerichts helfe der Klägerin nicht, weil dort beitragsabhängige Leistungen Gegenstand des
Verfahrens gewesen seien.
Das Sozialgericht wies Klage mit Gerichtsbescheid vom 10.04.2008 ab. In der Begründung hat es auf Art. 10 a Abs. 1
VO (EWG) Nr. 1408/71 verwiesen; danach komme das Recht des Wohnmitgliedstaats zur Anwendung. Der genannte
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts sei auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht übertragbar.
Gegen das Urteil des Sozialgerichts hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 14.06.2008 Berufung eingelegt. Sie vertritt
die Ansicht, sie müsse trotz der Abschaffung der Arbeitslosenhilfe und der Einführung des Alg II weiterhin
Arbeitslosenhilfe bekommen. Sie sieht sich dadurch rechtswidrig benachteiligt, dass sie nicht in Deutschland wohnt.
Dies begründet sie mit der oben genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sowie mit Art. 69 und 71
der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71. Das Sozialgericht habe diese Verordnung falsch ausgelegt; die Klägerin würde
keine "Sonderleistungen" beanspruchen, sondern eine Unterstützung, die sie sich durch Beitrags- und Steuerzahlung
erworben habe. Sie fühle sich als Opfer von "Diskriminierung, Verfolgung, Verleumdung, Einbruch und Diebstahl, um
das Eigentum deutscher Rentner durch Sozialbetrug im Auftrag" ihrer Gläubigerbank "in den Wirtschaftskreislauf
Bayerns einzuarbeiten". Daher werde ein Schaden in Höhe von 35.256 EUR gegenüber dem Freistaat Bayern geltend
gemacht.
Zuletzt beantragt die Klägerin jedoch, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 10. April 2008
aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 15.03.2007 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 10.07.2007 zu verurteilen, ihr ab 15.02.2007 Leistungen nach dem SGB II zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
In der Begründung schließt sie sich dem Senatsbeschluss vom 07.03.2008 - L 7 B 1007/07 AS ER an.
Am 19.08.2008 hat ein Erörterungstermin stattgefunden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie auf die Akten
des Sozialgerichts und des Bayerischen Landessozialgerichts - auch des Verfahrens L 7 B 1007/07 AS ER -
verwiesen. Diese waren alle Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass die Klägerin keinen
Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab 15.02.2007 hat.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ist an dieser Stelle erneut darauf hinzuweisen, dass Streitgegenstand dieses
Verfahrens Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Klägerin sind. Dies hat er in der mündlichen
Verhandlung offenbar eingesehen und einen adäquaten Antrag gestellt. Im Vorfeld hatte er jedoch in teilweise nicht
nachvollziehbaren Ausführungen andere Ursachen seiner Verdrossenheit in das Verfahren einführen wollen. Der
Prozessbevollmächtigte der Klägerin muss sich damit abfinden, dass die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit - wie
übrigens alle staatlichen Gerichte - nur punktuelle Prüfungen anhand abgegrenzter und konkreter Streitgegenstände
vornehmen. Der Senat muss und darf sich nicht mit der Frage befassen, ob die Agentur für Arbeit G. im Jahr 2002 zu
Recht die Bewilligung von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe verweigert hatte.
Bereits dem Grunde nach steht der Klägerin ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht
zu, weil die Anspruchsvoraussetzung des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II nicht erfüllt ist. Das wirkt sich dahin aus,
dass das Begehren der Klägerin ohne Erfolg bleibt. Denn das Ergebnis der Anwendung von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
SGB II verstößt nicht gegen höherrangiges Recht - weder gegen deutsches Verfassungsrecht noch gegen
europäisches Recht.
§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II sieht vor, dass Leistungen - insbesondere solche zur Sicherung des Lebensunterhalts
- nur die Personen erhalten können, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. § 7
Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II führt dazu, dass ein "Leistungsexport" ins Ausland, sofern mit dem dortigen Aufenthalt die
Aufgabe des inländischen gewöhnlichen Aufenthalts verbunden war, nicht möglich ist. Die Klägerin jedoch hat in der
Bundesrepublik Deutschland keinen gewöhnlichen Aufenthalt.
Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an
diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt (§ 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I). Dass die Klägerin in
der Bundesrepublik Deutschland keinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, liegt angesichts ihrer Wohnsituation auf der
Hand und bedarf keiner weiteren Erörterung. Der Umstand, dass sie nahe zur deutschen Grenze wohnt und
anscheinend zahlreiche Bezüge und Verbindungen zur Bundesrepublik Deutschland hat - zum Beispiel lässt sie sich
dort medizinisch behandeln -, vermag daran nichts zu ändern.
Der danach nicht bestehende Leistungsanspruch wird auch nicht durch eine spezifische "Einstandspflicht" der
Beklagten begründet. Dem Senat ist bis heute verborgen geblieben, aus welchem Grund der Prozessbevollmächtigte
der Klägerin im vorliegenden Verfahren immer wieder - so auch im Erörterungstermin und in der mündlichen
Verhandlung - moniert hat, der Klägerin sei im Jahr 2002 zu Unrecht Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe versagt
worden. Sollte er daraus einen Verantwortungszusammenhang zur Beklagten herstellen wollen, der eine
Leistungspflicht begründen könnte, so wäre dieser Gedankengang falsch. Das eine hat mit dem anderen nichts zu
tun. Die Arbeitslosenhilfe ist vom Gesetzgeber mit Ablauf des Jahres 2004 abgeschafft worden. Statt dessen ist eine
bedarfsabhängige Grundsicherung für Erwerbsfähige und deren Familien eingeführt worden. Dass diese Ablösung dem
Grunde nach verfassungsgemäß war, ist schon sehr früh höchstrichterlich geklärt worden (vgl. nur BSG, Urteile vom
07.11.2006 - B 7b AS 4/06 R und B 7b AS 2/06 R, vom 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R und B 11b AS 9/06 R). Sofern
der Prozessbevollmächtigte die Ansicht vertreten sollte, der Klägerin sei der fortlaufende Bezug von Arbeitslosenhilfe
quasi zugesichert worden - in diese Richtung weist seine Einlassung auf Seite 2 unten der Berufungsschrift -, so wäre
diese unzutreffend (vgl. zur so genannten "58er-Regelung" statt zahlreicher Entscheidungen BSG, Urteile vom
07.11.2006 - B 7b AS 4/06 R und B 7b AS 2/06 R, vom 23.11.2006 - B 11b AS 25/06 R und B 11b AS 9/06 R).
Wie dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin bereits mehrfach - sowohl von der Beklagten, vom Sozialgericht als
auch vom Senat - erläutert worden ist, kommt dem Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 30.12.1999 (SozR 3-1200 § 30 SGB I Nr. 20) keine Relevanz zu. Kernaussage
dieser Entscheidung ist, dass der Gesetzgeber nicht darin frei ist, ohne gewichtige sachliche Gründe den territorialen
Anknüpfungspunkt zwischen Beitragserhebung und Leistungsberechtigung zu wechseln. Diese Erwägung hat für das
Alg II keine Bedeutung. Denn dieses wird weder durch Beiträge finanziert, noch knüpft es sonst in irgendeiner Weise
an nach dem Arbeitsförderungsrecht erbrachte Beitragsleistungen an. Es steht trotz der Regelung des § 24 Abs. 2
SGB II - anders als die Arbeitslosenhilfe - in keinem Zusammenhang mit dem Bezug von Arbeitslosengeld nach dem
SGB III. Während im vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall auf der Hand lag, dass zwischen Beiträgen
und Leistungen zumindest im Ansatz eine gewisse Äquivalenz bestehen musste, so ist das hier nicht der Fall. Man
vermag auch nicht mittelbar eine Beitragsbezogenheit festzustellen. Abwegig ist das Argument des
Prozessbevollmächtigten, die Klägerin hätte immerhin Steuern an die deutschen öffentlichen Haushalte gezahlt.
Steuern sind hoheitliche einseitige Abgaben, die grundsätzlich keiner Zweckbindung unterliegen und in keiner Weise
von "Gegenleistungen" abhängen. Aus der Entrichtung von Steuern kann der Bürger daher keine konkreten Ansprüche
auf staatliche Leistungen für sich ableiten.
Die sich aus § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II ergebende Rechtsfolge, dass kein Leistungsanspruch besteht, verstößt
auch nicht gegen europäisches Recht:
Die Gewährleistungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Art. 39 des EG-Vertrages (EG) greifen nicht zu Gunsten der
Klägerin, weil diese nicht als Arbeitnehmerin im Sinn dieser Regelung angesehen werden kann. Nach der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) gilt als Arbeitnehmer, wer während einer bestimmten Zeit für
einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält (EuGH,
Urteil Rundgren, Slg. 2001, I-3731 RdNr. 32; stRspr). Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verliert der
Betroffene grundsätzlich die Arbeitnehmereigenschaft, wobei jedoch zum einen diese Eigenschaft nach Beendigung
des Arbeitsverhältnisses bestimmte Folgewirkungen haben kann und zum anderen derjenige, der tatsächlich eine
Arbeit sucht, ebenfalls als Arbeitnehmer zu qualifizieren ist (EuGH, a.a.O.). Bestimmte mit der
Arbeitnehmereigenschaft zusammenhängende Rechte sind den Arbeitnehmern auch dann garantiert, wenn diese nicht
mehr in einem Arbeitsverhältnis stehen (EuGH, Urteil Collins, Slg. 2004, I-2703 RdNr. 27). Die Klägerin sucht definitiv
keine Arbeit. Nach den Schilderungen ihres Prozessbevollmächtigten war sie zum letzten Mal offenbar im Jahr 2002
erwerbstätig. Sie hat anscheinend nach dem Verlust des Arbeitsplatzes eine Erklärung nach § 428 SGB III
abgegeben. Des Weiteren bemüht sie sich vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit um eine Rente aus der
gesetzlichen Rentenversicherung. Die Klägerin ist somit in einer Art und Weise aus dem Erwerbsleben
ausgeschieden, dass sie den Status als Arbeitnehmerin im Sinn von Art. 39 EG eingebüßt hat. Bei den Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II handelt es sich auch nicht um "Folgewirkungen" im Sinn der
EuGH-Rechtsprechung. Vielmehr weisen diese mit der letzten Beschäftigung keinerlei Zusammenhang auf. Das
Recht auf Arbeitnehmerfreizügigkeit des Prozessbevollmächtigten als Ehemann der Klägerin ist schon deswegen
irrelevant, weil auch dieser als Rentner nicht mehr Arbeitnehmer ist und keine Folgewirkung zu einer ehemaligen
Arbeitnehmereigenschaft vorliegt. Aus den unter a) genannten Gründen besteht auch kein Widerspruch zu Art. 7 Abs.
2 bzw. Art. 11 der Verordnung Nr. 1612/68 des Rates der EWG über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der
Gemeinschaft; denn auch insoweit müssten die Klägerin bzw. der Prozessbevollmächtigte Arbeitnehmer im oben
dargestellten Sinn sein. Hinzu kommt, dass die eingeräumten Rechte von vornherein nur gegenüber dem
Aufenthaltsstaat bestehen. Die Verordnung regelt dagegen keine Verpflichtungen des Herkunftsstaats. Auch die
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 führt zu keinem anderen Ergebnis. Wie der Senat im Beschluss vom 07.03.2008 - L 7
B 1007/07 AS ER dargelegt hat, handelt es sich beim Alg II um eine beitragsunabhängige Sonderleistung im Sinn von
Art. 4 Abs. 2a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, für die gemäß Art. 10 a Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr.
1408/71 das Recht des Wohnmitgliedstaats gilt (so auch Fuchs, Deutsche Grundsicherung und europäisches
Koordinationsrecht, NZS 2007, S. 1 ). Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Gründe dieses
Beschlusses verwiesen und an dieser Stelle auf weitere Ausführungen verzichtet. Da somit keine Leistung bei
Arbeitslosigkeit im Sinn von Art. 4 Abs. 1 Buchstabe g der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vorliegt (vgl. zur
gegenseitigen Ausschlusswirkung der Leistungstypen "Leistungen der sozialen Sicherheit" und "beitragsunabhängige
Sonderleistungen" EuGH, Urteil Hosse, Slg. 2006, I-1771 RdNr. 36) kann es auch keinen "begrenzten
Leistungsexport" nach Art. 69 oder 71 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 geben, auf den sich der
Prozessbevollmächtigte immer wieder berufen hat. Denn die Art. 67 ff. der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 finden nur
auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit im Sinn von Art. 4 Abs. 1 Buchstabe g der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
Anwendung. Schließlich stehen die Bestimmungen des EG-Vertrages zur Unionsbürgerschaft dem hier gewonnenen
Resultat nicht entgegen. Zwar hat der EuGH in den letzten Jahren eine umfangreiche Rechtsprechung entwickelt,
deren Kennzeichen ist, dass unter verschiedenen Facetten aus den Bestimmungen zur Unionsbürgerschaft entweder
unmittelbar (z.B. über die Freizügigkeitsgewährleistung des Art. 18 Abs. 1 EG) oder mittelbar (z.B. über das
allgemeine Diskriminierungsverbot des Art. 6 EG) Sozialleistungsansprüche abgeleitet worden sind. Im vorliegenden
Fall könnte man daran anknüpfen, dass das durch Art. 18 Abs. 1 EG gewährleistete Recht auf Freizügigkeit
grundsätzlich keine Regelungen des Herkunftsstaats zulässt, die geeignet sind, den eigenen Staatsangehörigen ohne
triftigen Grund an der Wahrnehmung der Freizügigkeit zu hindern (vgl. nur EuGH, Urteil Tas-Hagen und Tas, Slg.
2006, I-10450 RdNr. 30 m.w.N.). Jedoch fällt der gegebene Sachverhalt von vornherein nicht in den "Schutzbereich"
des Art. 18 Abs. 1 EG. Denn die darin enthaltene Gewährleistung steht unter dem Vorbehalt besonderer
gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen. Bezüglich des Alg II wird in der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
abschließend festgelegt, dass Anknüpfungspunkt der Wohnsitz ist. Diese mit höherem Gemeinschaftsrecht
vereinbare Regelung darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass man aus Art. 18 Abs. 1 EG Gegenteiliges herleitet;
dabei würde der subsidiäre Charakter dieser Norm verkannt. Eine Ausnahmekonstellation wie im EuGH-Urteil De
Cuyper (Slg. 2006, I-6947) ist hier nicht gegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wurde nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.