Urteil des LSG Bayern vom 05.12.2006
LSG Bayern: fax, einverständnis, unterhalt, haushalt, rente, berufsunfähigkeit, ratenzahlung
Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 05.12.2006 (rechtskräftig)
Sozialgericht München S 13 R 3768/05
Bayerisches Landessozialgericht L 14 B 279/06 R PKH
Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors beim Bayer. Landessozialgericht wird der Beschluss des Sozialgerichts
München vom 1. März 2006 dahin abgeändert, dass der Kläger im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe
monatliche Raten in Höhe von 75,- Euro ab Januar 2007 zu zahlen hat.
Gründe:
Mit streitgegenständlichem Beschluss bewilligte das Sozialgericht Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung, da dem
Kläger bei einer monatlichen Rente wegen Berufsunfähigkeit in Höhe von 683,57 Euro nach Abzug der Beträge nach §
115 Abs.1 S.3 Nr.2 S.1 ZPO (380,- Euro für Kläger, je 225,- Euro für die minderjährigen Kinder J. und J.) kein
einsetzbares Einkommen verbleibe.
Mit der rechtzeitigen Beschwerde wies der Bezirksrevisor darauf hin, dass die Kinder weder im Haushalt des Klägers
leben noch von ihm Unterhalt erhalten würden, so dass nach der Tabelle zu § 115 Abs.1 ZPO jedenfalls eine
monatliche Ratenzahlungsverpflichtung in Höhe von 75,- Euro bestehe.
Auf den Hinweis des Senats mit Schreiben vom 20.11.2006, dass Einwände gegen die Beschwerdebegründung trotz
monatelangen Zuwartens nicht vorgetragen seien, teilte der Bevollmächtigte des Klägers mit Fax vom 28.11.2006 mit,
dass mit der Abänderung des streitgegenständlichen Beschlusses Einverständnis bestehe.
Deshalb war bei unterstellten, glaubhaften Mietkosten wie tenoriert zu entscheiden.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei (§ 183 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) und ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).