Urteil des LSG Bayern vom 13.08.2002
LSG Bayern: beendigung, betroffene person, kündigungsfrist, arbeitsentgelt, zwischenbeschäftigung, arbeitslosigkeit, betrug, anschluss, arbeitgeberbescheinigung, aufhebungsvertrag
Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 13.08.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Nürnberg S 5 AL 1053/98
Bayerisches Landessozialgericht L 10 AL 200/99
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 20.05.1999 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um das Ruhen von Arbeitslosengeld (Alg) für den Zeitraum vom 01.06.1998 bis zum
31.08.1998.
Der am 1955 geborene Kläger war vom 15.10.1978 bis zum 31.03.1998 als Serviceleiter bei der O. GmbH, F. ,
beschäftigt. Er hatte zuletzt ein Festgehalt von 10.052,00 DM monatlich. Seine Arbeitszeit betrug 38,5 Stunden pro
Woche. Die Kündigungsfrist des Arbeitgebers betrug nach der Arbeitgeberbescheinigung vom 27.05.1998 sieben
Monate zum Monatsende.
Der Kläger vereinbarte am 22.01.1998 mit der O. GmbH einen Aufhebungsvertrag. Danach sollte er zum 31.10.1998
ausscheiden. Bis zum Vertragsende wurde er bei Fortzahlung des Gehalts von der Arbeit freigestellt. Es wurde eine
Abfindung von 141.000,00 DM brutto und 24.000,00 DM netto vereinbart. Ferner war vereinbart, dass sich die
Abfindung für jeden Monat der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses um 5.000,00 DM erhöhen sollte. Das
vorzeitige Beenden des Arbeitsverhältnisses war in das Belieben des Klägers gestellt. Davon machte der Kläger
Gebrauch. Er schied zum 31.03.1998 aus und erhielt nach der Arbeitsbescheinigung eine Abfindung von insgesamt
200.000,00 DM brutto.
Für die Zeit ab 01.04.1998 hatte er eine neue Beschäftigung mit der D. Systemhaus PCM Computer AG (D.)
vereinbart, die bereits am 01.04.1998 vom Arbeitgeber ordentlich zum 31.05.1998 gekündigt wurde. Wegen dieser
Kündigung kam es zu einem Rechtsstreit, der durch Vergleich vor dem Arbeitsgericht München vom 17.06.1998
beendet wurde. Danach endete das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zum 31.05.1998 und der Kläger erhielt eine
Abfindung von D. in Höhe von 10.833,00 DM.
Der Kläger meldete sich mit Wirkung zum 01.06.1998 arbeitslos und beantragte Alg. Alg wurde ihm ab 01.09.1998 für
546 Tage gewährt. Der Kläger schöpfte diesen Anspruch nicht aus, denn ab 01.03.1999 stand er wieder in einem
Beschäftigungsverhältnis.
Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 03.07.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
21.10.1998 wurde das Ruhen des Anspruchs auf Alg für den Zeitraum vom 01.06.1998 bis zum 31.08.1998
festgestellt. Das Ruhen wurde damit begründet, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers bei der O. GmbH ohne die
Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers unter Vereinbarung einer Abfindung von 200.000,00 DM
beendet worden sei.
Das Klageverfahren zum Sozialgericht Nürnberg (Urteil vom 20.05.1999) blieb erfolglos. Die kurze
Zwischenbeschäftigung bei der D. , mit der der Kläger keinen neuen (Alg)Leistungsanspruch erwerben konnte, sei
ohne Bedeutung. Maßgebend sei für das Ruhen des Alg-Anspruchs allein das aufgelöste Arbeitsverhältnis bei der O.
GmbH und die damit in Zusammenhang stehende Abfindung. Unter Berücksichtigung der Kündigungsfrist sei dieses
Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet worden. Der Kläger habe bis zum 31.08.1998 nicht des Alg bedurft, weil in der
Abfindung der O. GmbH nach § 117 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) in pauschalierter Höhe Arbeitsentgelt in dem
Umfange enthalten gewesen sei, dass es den streitrelevanten Zeitraum, der innerhalb der ordentlichen Kündigungsfrist
lag, abdgedeckt habe.
Gegen das dem Kläger am 21.06.1999 zugestellte Urteil vom 20.05.1999 hat er am 13.07.1999 Berufung eingelegt.
Der Kläger hat im Wesentlichen vorgetragen: Das Sozialgericht habe § 117 Abs 2 Satz 1 AFG rechtsfehlerhaft
angewandt. Der Tatbestand dieser Ruhensvorschrift sei nicht erfüllt. Denn der Kläger habe im Anschluss an das
Arbeitsverhältnis mit der O. GmbH ein neues Arbeitsverhältnis mit der D. begründet, das nur zufällig alsbald beendet
worden sei. Er sei nicht in unmittelbarem Anschluss an das Arbeitsverhältnis mit der O. GmbH, von der er die
Abfindung erhalten habe, arbeitslos geworden, worauf § 117 Abs 2 Satz 1 AFG abstelle.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 20.05.1999 sowie den Bescheid der Beklagten vom 03.07.1998 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.10.1998 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger einen
Bewilligungsbescheid über die Gewährung von Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 01.06.1998 bis zum 31.08.1998
zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hat ausgeführt, Kernpunkt des bisherigen Vorbringens des Klägers und auch seiner
Berufungsbegründung sei die Rechtsmeinung, wonach § 117 Abs 2 Satz 1 AFG nicht zur Anwendung komme, wenn
zwischen dem Ende des Arbeitsverhältnisses, aus dem die Abfindung gewährt werde, und dem Eintritt der
Arbeitslosigkeit ein weiteres Arbeitsverhältnis liege. Diese Rechtsmeinung treffe nicht zu. Der Ruhenszeitraum laufe
kalendermäßig ab, insofern sei ein Leistungsverweigerungszeitraum gegeben. Das Ruhen des Alg werde insofern
grundsätzlich nicht von einer Arbeitslosmeldung oder einer Zwischenbeschäftigung berührt. Diese Umstände seien nur
für die Bestimmung der konkreten Ruhenszeit von Bedeutung.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die beigezogenen Akten der Beklagten (Stamm-Nr:
981358) sowie die Akten beider Rechtszüge.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet, denn der angegriffene Verwaltungsakt ist nicht rechtswidrig. Das SG hat
deshalb zutreffend die dagegen erhobene Klage abgewiesen. Der Kläger hat im streitigen Zeitraum keinen Anspruch
auf Alg.
Klagegegenstand ist der Bescheid vom 03.07.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.10.1998.
Darin hat die Beklagte festgestellt, dass der dem Kläger dem Grunde nach seit 01.06.1998 zustehende Anspruch auf
Arbeitslosengeld (Alg) bis 31.08.1998 ruht. Der Kläger begehrt, diese Entscheidung aufzuheben und ihm auch für
diesen Zeitraum einen Anspruch auf Alg zuzusprechen. Zutreffende Klageart ist damit die vom Kläger erhobene
kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage, obgleich der Kläger sein Begehren in einen Verpflichtungsantrag
gekleidet hat (§ 54 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).
Nach dem gesamten Akteninhalt steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger ab 01.06.1998 die
Voraussetzungen eines Anspruchs auf Alg gem §§ 117, 118 bis 124 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) erfüllt.
Dies ist auch zwischen den Beteiligten nicht streitig. Dieser Alg-Anspruch ruhte aber während des strittigen
Zeitraumes gem § 117 Abs 2 und 3 AFG. Diese Vorschrift war gem § 427 Abs 6 Satz 1 SGB III iVm § 242 x Abs 3
Satz 1 AFG unter bestimmten Voraussetzungen, die hier vorliegen, auch nach dem 01.01.1998 weiterhin
anzuwenden. Denn der Kläger hatte innerhalb der Rahmenfrist für Alg (dh innerhalb von drei Jahren vor der Alg-
Antragstellung zum 01.06.1998) 360 Kalendertage vor dem 01.04.1997 in einer die Beitragspflicht zur Beklagten
begründenden Beschäftigung gestanden. § 117 Abs 2 AFG lässt einen Alg-Anspruch ruhen, wenn arbeitslose
Personen wegen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses eine Abfindung erhalten haben und das Arbeitsverhältnis
ohne Einhaltung einer ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden ist. Diese
Voraussetzungen liegen hier vor. Der Kläger hat gem Aufhebungsvertrag vom 22.01.1998 das Arbeitsverhältnis mit
der O. GmbH beendet, in dem er von der gem Ziff.5 des Vertrages eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat
und vor dem vereinbarten Beendigungszeitpunkt 31.10.1998 vorzeitig zum 31.03.1998 ausgeschieden ist. Dadurch
wurde die Frist von sieben Monaten zum Monatsende, die für eine Arbeitgeberkündigung gegolten hätte und die im
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses 22.01.1998 eine Beendigung zum 31.08.1998 ermöglicht hätte, nicht eingehalten.
Der Aufhebungsvereinbarung entsprechend hat der Kläger auch eine Abfindung von 200.000,00 DM gemäß
Arbeitgeberbescheinigung vom 27.05.1998 erhalten. Die Ruhensvoraussetzungen (Abfindung; vorzeitiges
Ausscheiden; Kausalzusammenhang) sind damit erfüllt.
Hieran ändert auch die Zwischenbeschäftigung nichts, die der Kläger vom 01.04. bis 31.05.1998 bei der D. hatte, wie
sich aus Sinn und Zweck des § 117 Abs 2 AFG ergibt. Diese Vorschrift soll im Interesse der Beitragszahler den
Doppelbezug von Arbeitsentgelt und Alg vermeiden. Deshalb ist das Ruhen jeglichen Alg-Anspruches angeordnet für
Zeiten bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, für die Arbeitsentgelt gezahlt wird. Um zu vermeiden, dass diese
Regelung umgangen wird, tritt das Ruhen auch ein, wenn ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Leistungen erhält, die an
Stelle des Lohnes gezahlt werden, also Entgeltcharakter haben. Hierzu zählen typischerweise Abfindungen, die für
eine vorzeitige Beendigung gezahlt werden, mit denen Entgeltansprüche für die Monate der früheren Beendigung
gleichsam "abgekauft" werden (vgl BSG SozR 4100 § 117 Nr 2 S 18; SozR 3-4100 § 117 Nrn 10, 12, 21). Der dadurch
bedingte Ruhenszeitraum beginnt nach dem klaren Wortlaut mit dem "Ende des Arbeitsverhältnisses", im Falle des
Klägers also ab 01.04.1998. Dies gilt unabhängig von einer Arbeitslosmeldung, einem Alg-Antrag sowie unabhängig
davon, ob die betroffene Person tatsächlich arbeitslos geworden ist oder eine (Zwischen-)Beschäftigung
aufgenommen hat (BSG SozR 3-4100 § 117 Nrn 17, 21). Andernfalls könnte die Ruhenswirkung umgangen werden, in
dem zB erst am zweiten Tag der Arbeitslosigkeit ein Alg-Antrag gestellt wird (vgl BSG SozR 4100 § 117 Nr 17) oder
indem eine wenige Tage dauernde Tätigkeit mit kurzfristiger Probezeitbeendigung ausgeübt wird. Es ist deshalb
unerheblich, von wann ab innerhalb des gesetzlich bestimmten Ruhenszeitraums ein Alg-Anspruch geltend gemacht
wird, so dass eher zutreffend von einem "Leistungsverweigerungszeitraum" gesprochen werden könnte. Es ist allein
auf das Arbeitsverhältnis abzustellen wegen dessen Beendigung die Abfindung gewährt wurde und nach dessen
Kündigungsbedingungen sich die Dauer des Ruhens bestimmt (vgl BSG aaO).
Die Beklagte hat den somit eingetretenen Ruhenszeitraum/Leistungsverweigerungszeitraum auch zutreffend
berechnet. Der Kläger hatte eine Abfindung von 200.000,00 DM erhalten. Hiervon waren gem § 117 Abs 3 Satz 2 Nr 1
iVm Satz 3 AFG wegen des Alters des Klägers und der Betriebszugehörigkeit nur 50 % (100.000,00 DM) anrechenbar.
Hieraus resultierte bei einem bezogenen Monatsentgelt von 10.052,00 DM in der letzten Beschäftigungszeit und
einem dementsprechenden kalendertäglichen Entgelt ein Ruhenszeitraum bis Januar 1999. Weil aber der Arbeitgeber
im Zeitpunkt des Aufhebungsvertrages 22.01.1998 mit einer Frist von sieben Monaten zum Monatsende, mithin zum
31.08.1998 hätte kündigen können, kommt es gem § 117 Abs 2 Satz 1 letzter Halbs. AFG zum Ruhen nur bis zu
diesem Tag.
Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die ursprüngliche Aufhebungsvereinbarung zum 31.10.1998 geschlossen
war, diese eine Abfindung von Gesamt 165.000,00 DM vorgesehen hatte und der Arbeitgeber den zusätzlichen Betrag
von DM 35.000,00 DM einzig im Zusammenhang mit der vorgezogenen Beendigung zum 31.03.1998 gezahlt hat.
Denn § 117 Abs 2 und 3 AFG enthält für die verfassungsrechtlich gebotene Nichtanrechnung von
Abfindungsbestandteilen, denen der Entgelt- oder entgeltähnliche Charakter fehlt (vgl BVerfG vom 12.05.1976, 1 BvL
31/73 = SozR 4100 § 117 Nr 1), eine typisierende Erfassung. Dieses typisierende Vorgehen, wie es § 117 Abs 2 und
3 AFG seit der Änderung durch das Gesetz vom 12.12.1977 (BGBl I S 2557) regelt, verstößt nicht gegen das
Grundgesetz, wie das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden hat (BVerfG vom 14.12.1981, 1 BvR 1011/81 -
SozR 4100 § 117 Nr 8). Ein Nachforschen, welche Abfindungsbestandteile tatsächlich wegen vorzeitiger Beendigung
gezahlt wurden und welchen Zwecken die übrigen Teile der Abfindung verfolgten, ist deshalb ebensowenig von
Gesetzes wegen erforderlich wie eine entsprechende Aufteilung der Abfindungssumme abweichend von § 117 AFG.
Aus diesen Gründen war die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG vom 20.05.1999 zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.
Gründe, die Revision nach § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.