Urteil des LSG Bayern vom 07.03.2007

LSG Bayern: ernährung, erlass, vorauszahlung, mietvertrag, pflege, zukunft, anteil, volljährigkeit, hausarzt, nebenkosten

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 07.03.2007 (rechtskräftig)
Sozialgericht München S 51 AS 976/06 ER
Bayerisches Landessozialgericht L 7 B 873/06 AS ER
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 26. Oktober 2007 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die 1952 geborene Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Bf.) erhält von der Beklagten und Beschwerdegegnerin
(Bg.) Arbeitslosengeld (Alg) II. Mit Bescheid vom 19.04.2006 wurden ihr und der 1988 geborenen Tochter V. 896,45
EUR bewilligt. Mit Bescheid vom 05.07.2006 wurde der Bf. die Leistung für die Zeit vom 01.07. bis 31.12.2006 in
Höhe von monatlich 733,45 EUR bewilligt; eine Leistung für die Tochter war hierin nicht mehr enthalten, da die Bg.
davon ausging, dass diese aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen war.
Bereits am 19.06.2006 hat die Bf. mit einem beim Landessozialgericht eingegangenen Schriftsatz, der an das
Sozialgericht München (SG) weitergeleitet worden ist, geltend gemacht, die Stromzahlungen würden von der Bg. nicht
pünktlich überwiesen, weshalb sie von dem Stromversorger eine Sperrandrohung bekomme. Ihre Tochter habe ein
Haus in A. angemietet, wohne aber noch ständig bei ihr, da dieses Haus renoviert werde und derzeit nicht
bezugsfertig sei.
Die Bg. hat dargelegt, die Grundmiete einschließlich der Nebenkosten in Höhe von 334,45 EUR werde direkt dem
Vermieter überwiesen, ebenso die monatliche Vorauszahlung an den Stromversorger in Höhe von 131,00 EUR, da die
Bf. dies so gewollt habe. Heizkosten könnten nur in Höhe von monatlich 54,00 EUR übernommen werden, damit
ergebe sich ein übersteigender Betrag von 77,00 EUR, welchen die Bf. selbst zu tragen habe, weshalb sie monatlich
noch 268,00 EUR ausbezahlt erhalte.
Das SG hat mit Beschluss vom 26.10.2006 den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die Bg. habe die
zustehenden Leistungen durch bestandskräftigen Bescheid vom 05.07.2006 rechtsverbindlich festgesetzt. Für eine
Entscheidung zugunsten der Bf. im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes bleibe somit kein Raum mehr.
Mit ihrer Beschwerde begehrt die Bf. höhere Leistungen und macht geltend, sie habe einen Mehrbedarf wegen
kostenaufwändiger Ernährung in Höhe von monatlich 71,00 EUR. Weiterhin trägt sie vor, ihre Tochter habe noch bis
Dezember 2006 bei ihr gewohnt, und legt eine entsprechende Erklärung vor.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist sachlich nicht begründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen
Anordnung nach § 86b Abs.2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Gegenwärtig ist nicht glaubhaft gemacht, dass der Bf. höhere Leistungen zustehen, weshalb kein
Anordnungsanspruch besteht. Deshalb kann dahinstehen, ob der Bewilligungsbescheid vom 05.07.2006 tatsächlich
bestandskräftig geworden ist oder ob die zahlreichen Schreiben der Bf. im Rahmen des Antragsverfahrens mit den sie
höhere Leistungen begehrt, als Widerspruch zu behandeln sind.
Einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung aus medizinischen Gründen im Sinne des § 21 Abs.5 Zweites
Buch Sozialgesetzbuch (SGB) II hat die Bf. bisher nicht glaubhaft gemacht. Sie ist der Aufforderung der Bg. im
Schreiben vom 27.10.2006, ein vom Hausarzt ausgefülltes Attest zur Gewährung eines Mehrbedarfs wegen
kostenaufwändiger Ernährung vorzulegen, nicht nachgekommen. Ihr Hinweis auf vor Jahren eingereichte
entsprechende Bestätigungen ist nicht geeignet, einen entsprechenden Antrag zu begründen, da es insoweit auf den
aktuellen Gesundheitszustand ankommt. Dem Untersuchungsbericht des Klinikums der Universität M. vom
09.06.2006 sind lediglich Einschränkungen der Lungenfunktion zu entnehmen, die Notwendigkeit kostenaufwändiger
Ernährung lässt sich daraus nicht ableiten.
Die Überweisung der Stromkosten an den Energieversorger durch die Bg. entspricht dem ausdrücklichen Willen der
Bf., den diese in mehreren Schreiben kundgetan hat, so dass jedenfalls im Rahmen des einstweiligen
Rechtsschutzverfahrens kein Anlass besteht, die Bg. zu veranlassen, den entsprechenden Betrag der Bf. selbst
auszuzahlen. Die Bg. übernimmt gegenwärtig eine Heizkostenpauschale von 54,00 EUR; dies ist angesichts der
Tatsache zutreffend, dass der Anteil für die Gasversorgung an der monatlichen Vorauszahlung 67,00 EUR beträgt und
hiervon etwa ein Sechstel für die Warmwasserversorgung, die durch die Regelleistung abgedeckt ist, abzuziehen ist.
Ein Anordnungsanspruch lässt sich auch nicht aus dem Vortrag herleiten, die Tochter habe über den 30.06.2006
hinaus bei der Bf. gewohnt. Denn die Frage des Wohnsitzes der Tochter ist nur dafür bedeutsam, ob diese einen
Anspruch gegen die Bg. oder die bei dem Wohnsitz in A. zuständige ARGE hat. Selbst wenn die Tochter über den
30.06.2006 zur Bedarfsgemeinschaft der Bf. gehört hätte, so würde dies nicht den Anspruch der Bf. erhöhen. In
Betracht käme allenfalls die Weiterzahlung des Mehrbedarfszuschlags für Alleinerziehende von 41,00 EUR bis zur
Vollendung des 18. Lebensjahres der Tochter am 30.10.2006. Dies würde gemäß § 21 Abs.3 SGB II den Nachweis
voraussetzen, dass die Tochter mit der Bf. zusammengelebt und diese allein für deren Pflege und Erziehung gesorgt
hat. Dem steht aber bereits die eigene schriftliche Erklärung der Bf. vom 04.07.2006 entgegen, wonach ihre Tochter in
A. bereits einen Mietvertrag unterschrieben habe, sich zwar noch besuchsweise bei ihr aufgehalten habe, jedoch
schon umgezogen sei. Ebenso hat die Tochter am 04.07.2006 schriftlich erklärt, sich bereits nach A. umgemeldet zu
haben; bei ihrer Mutter sei sie manchmal besuchsweise, die letzten Wochen sei sie überwiegend hier gewesen.
Sollten diese Angaben nicht zutreffen, so wäre zu prüfen, ob die Tochter unter Umständen von der ARGE A. zu
Unrecht Leistungen bezogen hat. Da jedenfalls ab Volljährigkeit kein höherer Anspruch der Bf. mehr in Betracht
kommt, besteht insoweit letztlich kein Anordnungsgrund, da einstweilige Anordnungen in erster Linie Ansprüche mit
Wirkung für die Zukunft regeln. Letztlich ist es der Bf. zuzumuten, den allenfalls in Betracht kommenden
Mehrbedarfszuschschlag wegen Alleinerziehung in einem Hauptsacheverfahren geltend zu machen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).