Urteil des LSG Bayern vom 30.09.2010

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Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 30.09.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Nürnberg S 19 AL 311/07
Bayerisches Landessozialgericht L 10 AL 41/10
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Nürnberg vom 20.01.2010 wird zurückgewiesen
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg).
Der 1952 geborene Kläger ist pakistanischer Staatsangehöriger und lebt zumindest seit Oktober 1984 in seinem
Heimatland. In der Zeit vom 20.07.1977 bis 20.09.1984 war er als Arbeiter bei der Britischen Armee in S./ Kreis L. (1
Army Dog Training Unit R.) beschäftigt. Bereits mit Schreiben vom 25.10.1984 und 09.08.1985 lehnte die Beklagte die
Bewilligung von Alg an den bereits zu dieser Zeit in Pakistan lebenden Kläger mit der Begründung ab, dieser habe
sich nicht persönlich arbeitslos gemeldet.
Am 25.04.2007 beantragte der Kläger erneut schriftlich die Auszahlung seines Geldes. Mit Bescheid vom 26.04.2007
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.06.2007 lehnte die Beklagte die Bewilligung von Alg ab, weil der
Kläger der Arbeitsvermittlung in Deutschland nicht zur Verfügung gestanden habe. Soweit Leistungen für Zeiträume
eines Aufenthaltes in Deutschland beantragt seien, die unmittelbar an die Tätigkeit bei der Britischen Armee
anschlössen, seien entsprechende Ansprüche, soweit diese entstanden seien, bereits verjährt.
Die zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhobene Klage hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 20.01.2010 abgewiesen.
Sinngemäß habe der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 26.04.2007 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 18.06.2007 aufzuheben und die Beklagte zur Gewährung von Alg zu verurteilen. Ein
Anspruch auf Alg bestehe jedoch nicht, denn der Kläger stehe aufgrund seines Auslandswohnsitzes den
Vermittlungsbemühungen der Beklagten nicht zur Verfügung.
Gegen diesen Gerichtsbescheid hat der Kläger Berufung beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegt.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Nürnberg vom 20.01.2010 sowie den
Bescheid der Beklagten vom 26.04.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.06.2007 aufzuheben und
die Beklagte dem Grunde nach zu verurteilen, Alg an den Kläger zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakten
erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerechte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG) ist zulässig. Der Kläger hat
innerhalb von drei Monaten nach Versendung der Urteils des SG Berufung eingelegt.
Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 26.04.2007 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 18.06.2007 die Bewilligung von Alg zu Recht abgelehnt. Insoweit ist zwar nicht
vollständig nachvollziehbar, für welche der Zeiträume der Kläger Leistungen begehrt. Im Ergebnis ist die vollständige
Ablehnung von Leistungen jedoch rechtmäßig, denn der Kläger erfüllt weder aktuell noch in der Vergangenheit die
Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Alg.
Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit haben Arbeitnehmer, die arbeitslos sind, sich bei der Agentur für
Arbeit arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt haben (§ 118 Abs 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - SGB
III).
Bereits das SG hat mit zutreffender Begründung darauf verwiesen, dass der Kläger aufgrund seines
Auslandswohnsitzes in Pakistan den Vermittlungsbemühungen der Beklagten nicht zur Verfügung stehe bzw. zu
keinem Zeitpunkt zur Verfügung gestanden habe und somit nicht als arbeitslos iSd der gesetzlichen Regelungen
anzusehen ist. In diesem Zusammenhang wird von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen
und auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung verwiesen (§ 153 Abs 2 SGG).
Ergänzend ist hierzu auszuführen, dass auch eine Arbeitslosmeldung des Klägers zu keinem Zeitpunkt vorgelegen
hat, denn ein Arbeitsloser hat sich persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos zu melden (§ 122 Abs
1 Satz 1 SGB III). Der Kläger hat sich jedoch nur schriftlich an die Beklagte gewandt und um die Auszahlung von
Leistungen gebeten, so dass auch aus diesem Grund ein Leistungsanspruch scheitert.
Soweit der Kläger geltend machen will, er habe Anspruch auf Leistungen für einen Zeitraum im Anschluss an seine
Tätigkeit bei der Britischen Armee ab dem 21.09.1984, gibt es nach Lage der Akten keinen Anhaltspunkt, dass ein
solcher Anspruch 1984 entstanden sein könnte. Es ist weder belegt, dass sich der Kläger während eines Aufenthaltes
in Deutschland ab dem 21.09.1984 persönlich bei der Beklagten arbeitslos gemeldet habe noch dass er in dieser Zeit
den Vermittlungsbemühungen der Beklagten zur Verfügung gestanden habe. In diesem Zusammenhang ist nicht
einmal mehr zu klären ist, ob auf die Tätigkeit des Klägers bei der Britischen Armee deutsches
Sozialversicherungsrecht Anwendung gefunden hat, so dass das Vorliegen eines anspruchsbegründenden
Pflichtversicherungsverhältnisses bereits dem Grunde nach fraglich erscheint. Im Ergebnis ist daher zu keinem
Zeitpunkt ein Anspruch des Klägers auf Leistungen nach dem SGB III oder dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG) zu
belegen. Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG und ergibt sich aus dem Unterliegen des Klägers.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Absatz 2 Nr.1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.