Urteil des LSG Bayern vom 14.11.2003

LSG Bayern: ausbildung, berufliche weiterbildung, hohes alter, umschulung, bad, wirtschaftlichkeit, ergotherapie, arbeitsamt, bestätigung, herbst

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 14.11.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Augsburg S 7 AL 86/01
Bayerisches Landessozialgericht L 8 AL 448/02
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 29.10.2002 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Ablehnung der beruflichen Förderung der Klägerin streitig.
Die 1957 geborene Klägerin beantragte am 17.06.1999 bei der Beklagten die Förderung der Umschulung zur
Logopädin ab Oktober 1999 bei der Gesellschaft für erwachsenengerechte Bildung mbH in M ... Sie müsse eine bis zu
50 % sitzende Tätigkeit ausüben. Mit Bescheid vom 07.07.1999 lehnte die Beklagte den Antrag im Wesentlichen aus
Kostengründen ab, nachdem die Berufsfachschule für Logopädie in A. die Ausbildung kostenfrei anbiete, wohingegen
die Maßnahme bei der privaten Einrichtung in M. ca. 40.000,00 DM koste. Für die Zeit vom 06.11.2000 bis 12.07.2002
bewilligte die Beklagte der Klägerin eine Umschulung zur Arzthelferin.
Am 01.07.2000 meldete sich die Klägerin in der Ergotherapieschule Dr. K. in Bad W. für eine dreijährige Ausbildung
zur Ergotherapeutin an. Am 01.07.2000 begann die Klägerin mit der Ausbildung. Anläßlich einer Beratung am
28.07.2000 beantragte sie die Förderung dieser Maßnahme. Die Schule in Bad W. verlangte unter anderem
Lehrgangsgebühren von DM 680,00 (= EUR 347,68) monatlich.
Mit Bescheid vom 03.08.2000 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Für die beantragte Maßnahme fehle der Klägerin
ihre Zustimmung. Die Zustimmung könne unter anderem nur erfolgen, wenn es sich um eine kostengünstige
Maßnahme handle. Die Zustimmung könne nicht erteilt werden, da im Pendelbereich des Wohnortes Schulen mit
gleichem Bildungsangebot vorhanden seien, bei denen keine Lehrgangsgebühren anfallen würden.
Mit Widerspruch machte die Klägerin geltend, die Ergotherapie entspreche ihren natürlichen Neigungen und
Fähigkeiten. Ihr Alter sei eher günstig als nachteilig und sie könne die Tätigkeit bis ins hohe Alter ausüben, weil es
Bereiche gebe, die ihrer körperlichen Konstitution entsprechen würden. Darüber hinaus gebe es genügend
Arbeitsplätze. Eventuell sei auch eine Selbständigkeit in diesem Beruf möglich. Seit Beginn der Ausbildung habe sie
ihren Hauptwohnsitz nach Bad W. verlegt, so dass der Pendelverkehr wegfalle.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.01.2001 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Für die
Teilnahme an der Umschulung zur Ergotherapeutin ab 01.07.2000 könne nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit
und Sparsamkeit die Zustimmung nicht erteilt werden. So würden bei einem dreijährigen Besuch der auswärtigen
Privatschule allein Lehrgangsgebühren in Höhe von monatlich DM 680,00 anfallen, was einem Gesamtbetrag von DM
24.480,00 entspreche. Diese Kosten könnten auch bei einer vorübergehenden Verlegung des Hauptwohnsitzes nach
Bad W. nicht vermieden werden. Demgegenüber würden sich im Tagespendelbereich drei Schulen (München,
Ingolstadt, Günzburg) mit dem gleichen Bildungsangebot befinden, die keine Lehrgangsgebühren erheben würden.
Zur Begründung ihrer dagegen zum Sozialericht (SG) Augsburg erhobenen Klage hat die Klägerin im Wesentlichen
ausgeführt, sie habe sich bemüht, einen Platz bei einer der staatlichen Schulen in München, Ingolstadt und Günzburg
zu bekommen. Dort bestehe eine sehr lange Wartezeit. Wegen ihres Alters habe sie nicht länger warten wollen.
Finanziell sei sie schlecht gestellt. Die Ausbildung zur Arzthelferin hätte sie auch nicht selbst bestreiten können. In
einer Bestätigung der Berufsfachschule für Ergotherapie der Landeshauptstadt M. vom 07.05.2001 hatte sich die
Klägerin 1995 an der damaligen Berufsfachschule für Beschäftigungs- und Arbeitstherapie zur Ausbildung beworben.
Wegen der sehr hohen Bewerberzahl war ein leistungsgesteuertes Losverfahren durchgeführt worden, bei dem die
Klägerin keinen der Ausbildungsplätze bekam. In einer Bestätigung des Bezirks Schwaben - Bezirkskrankenhaus G. -
vom 25.07.2001 heißt es, dass die Klägerin für das Schuljahr 2000/2001 nicht mehr aufgenommen werden konnte,
nachdem das Bewerbungsverfahren schon abgeschlossen gewesen sei. Bewerbungen seien vom 01.01. bis zum
31.03. des Jahres einzureichen, in dem die Ausbildung begonnen werden solle. Hierzu hat die Beklagte ausgeführt,
dass die Bewerbung aus dem Jahr 1995 in der Berufsfachschule für Ergotherapie in M. in keinem zeitlichen
Zusammenhang mit dem Ausbildungsbeginn im Juli 2000 stehe und demnach keine Berücksichtigung finden könne.
Dass sich die Klägerin ferner an der Staatlichen Schule in G. erst nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens
beworben habe und deshalb abgewiesen wurde, könne nicht zu Lasten der Versichertengemeinschaft gehen. Gleiches
treffe für die persönliche Entscheidung der Klägerin, sich in Ingolstadt nicht mehr schriftlich zu bewerben, zu. Dass
die Aufnahme an einer Staatlichen Schule auch bei über 40-Jährigen Bewerberinnen möglich sei, belege das Beispiel
einer der Beklagten namentlich bekannten Kundin, die sich nach einem Beratungsgespräch im Herbst 2000 innerhalb
der Bewerbungsfrist in M. beworben habe und im September 2001 dort mit ihrer Ausbildung habe beginnen können.
Die Klägerin hat weiter ausgeführt, dass sie nach ihrer Scheidung bis zum Jahr 2000 um Unterhalt habe streiten
müssen. Bei der Prüfung der Wirtschaftlichkeit habe die Beklagte kurzsichtig gehandelt. Um nicht noch mehr Zeit zu
verlieren, habe sie die Ergotherapeutenausbildung am 01.07.2000 begonnen. Im Übrigen werde auf zwei
Bestätigungen von Mitschülerinnen verwiesen, denen die auswärtige Ausbildung von Seiten der Beklagten finanziert
worden sei.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 29.10.2002 hat das SG den Arbeitsberater G. D. als Zeugen
einvernommen. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Mit Urteil vom
29.10.2002 hat es die Klage abgewiesen und sich zur Begründung im Wesentlichen auf die Ausführungen der
Beklagten in den angefochtenen Bescheiden und die Bekundungen des Zeugen gestützt.
Zur Begründung ihrer Berufung beruft sich die Klägerin im Wesentlichen auf ihr bisheriges Vorbringen. Selbst bei
Mittelknappheit der Beklagten könne diese in jedem Haushaltsjahr erneut die Bewerber berücksichtigen, die bereits
lange Wartezeiten und sonst ein zu hohes Alter erreichten, insbesondere Wiedereinsteigerinnen. Die Beklagten
berücksichtige ausschließlich ihre finanzielle Situation, nicht aber irgendwelche Gesichtspunkte auf ihrer Seite. Ihre
persönlichen Belange und insbesondere auch familienrechtliche Gesichtspunkte seien nicht berücksichtigt worden.
Darin werde ein Ermessensfehlgebrauch gesehen. Im Übrigen werde auf die beigefügten Anlagen verwiesen, aus
denen sich ergebe, dass in vergleichbaren Fällen eine Förderung erfolgt sei.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 29.10.2002 so- wie den Bescheid vom 03.08.2000
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.01.2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, über den
Antrag vom 28.07.2000 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie vertritt weiterhin die Auffassung, dass es der Klägerin durchaus möglich gewesen wäre, Wartezeiten durch
Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit zu überbrücken, auch wenn es sich hierbei nicht um ihre Wunschtätigkeit
gehandelt hätte. Die Ermessensentscheidung über die Gewährung von Förderungsleistungen sei davon abhängig,
dass zuvor die üblichen Voraussetzungen, zum Beispiel das Vorliegen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der
Maßnahme vor deren Beginn erfüllt sein müssten. Im Übrigen sei auch die Voraussetzung des § 77 Abs.1 Nr.3 Drittes
Buch Sozialgesetzbuch (SBG III) nicht erfüllt. So sei die Klägerin zwar 1999 und 2000 hinsichtlich der beruflichen
Weiterbildung vom Arbeitsamt beraten worden, allerdings nicht hinsichtlich einer Weiterbildung zur Ergotherapeutin.
Bei Beginn der Ausbildung habe nicht die gesetzlich vorgeschriebene Zustimmung vorgelegen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der
Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), ein
Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor.
In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet. Zu Recht hat das SG mit Urteil vom 29.10.2002 die
Klage abgewiesen, da die zugrundeliegenden Bescheide der Beklagten vom 03.08.2000 und 22.01.2001 nicht zu
beanstanden sind.
Denn die Förderungsvoraussetzungen für eine Umschulung zur Ergotherapeutin liegen nicht vor, da die Klägerin die
Maßnahme insbesondere ohne Zustimmung durch das Arbeitsamt begonnen hat.
Nach § 77 Abs.1 Nr.3 SGB III können Arbeitnehmer bei Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung
durch Übernahme der Weiterbildungskosten und Leistung von Unterhaltsgeld gefördert werden, wenn unter anderem
das Arbeitsamt der Teilnahme zugestimmt hat. Bei den zur Auswahl stehenden Maßnahmen soll die Zustimmung für
diejenigen Maßnahmen erfolgen, die inhaltlich erfolgversprechender, kostengünstiger und im Hinblick auf Beginn und
Dauer wirtschaftlicher ist (§ 1 Abs.2 der Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit über die
Förderung der beruflichen Weiterbildung - AFbW -).
Die Nichtgewährung der beantragten Maßnahme der Umschulung zur Ergotherapeutin in Bad W. unter anderem aus
Gründen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist nicht zu beanstanden. Insgesamt fallen bei dieser dreijährigen
Maßnahme an der Privatschule allein Lehrgangsgebühren in Höhe von monatlich DM 680,00 an, was einem
Gesamtbetrag von DM 24.480,00 entspricht. Diese Kosten sind im Übrigen auch nicht durch eine vorübergehende
Verlegung des Hauptwohnsitzes, wie durch die Klägerin geschehen, vermeidbar. Demgegenüber befinden sich im
Tagespendelbereich drei Schulen (München, Ingolstadt, Günzburg) mit dem gleichen Bildungsangebot, die keine
Lehrgangsgebühren erheben.
Dem Vorbringen der Klägerin, bei den Staatlichen Schulen hätten lange Wartezeiten bestanden und ihre Chancen zur
Aufnahme wären schlecht gewesen, ist entgegen zu halten, dass zum Beispiel die von der Klägerin vorgelegte
Bestätigung, wonach sie im Jahr 1995 von der Berufsfachschule für Ergotherapie in M. aufgrund der hohen
Bewerberzahl nicht aufgenommen werden konnte, nicht in zeitlichem Zusammenhang mit dem Ausbildungsbeginn im
Juli 2000 steht und daher nicht zu berücksichtigen ist. Dass sich die Klägerin des Weiteren an der staatlichen Schule
in G. erst nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens beworben hat und deshalb abgewiesen wurde, kann nicht zu
Lasten der Versichertengemeinschaft gehen. Gleiches trifft für ihre persönliche Entscheidung zu, sich in Ingolstadt
nicht mehr schriftlich zu bewerben.
Unbestritten weist die Beklagte in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Aufnahme an einer Staatlichen Schule
auch bei über 40-jährigen Bewerberinnen möglich ist, belegt durch eine ihr bekannte Kundin, die sich nach einem
Beratungsgespräch im Herbst 2000 innerhalb der Bewerbungsfrist in München beworben hat und im September 2001
dort mit ihrer Ausbildung beginnen konnte.
Hieran ändert auch die Tatsache, dass die Klägerin unterhaltsrechtlich gehalten war, baldmöglichst eine Ausbildung
aufzunehmen, nichts. Denn die familienrechtlichen Aspekte sind ohne Belang. Voraussetzung für den Erhalt von
Leistungen für die berufliche Weiterbildung ist unter anderem die arbeitsmarktpolitische Notwendigkeit einer derartigen
Maßnahme, wobei persönliche Belange und Erwägungen dabei unberücksichtigt bleiben. Weiterhin ist von Bedeutung,
dass auf den Erhalt von Leistungen zur beruflichen Weiterbildung kein Rechtsanspruch besteht, sondern es sich
vielmehr um eine Leistungsgewährung handelt, die nach § 77 SGB III grundsätzlich in das Ermessen der Beklagten
gestellt ist. Dabei ist die Gewährung von Förderungsleistungen neben der Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen
des Leistungsbewerbers daran geknüpft, dass die gewählte Maßnahme den Anforderungen des § 86 SGB III
entspricht. Die Beklagte hat den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu berücksichtigen. Auch unter
dem Aspekt der arbeitsmarktpolitischen Notwendigkeit zur Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung der
Klägerin in das Berufsleben müssen deren persönliche Belange, die sich aus ihrem Scheidungsverfahren ergeben,
hinter dem Interesse der Beitrags- und Steuerzahler an einer gesetz- mäßigen Verwendung der finanziellen Mittel
zurückstehen. Selbst wenn die Klägerin hinsichtlich ihres Verfahrens um Ausbildungs- unterhalt mit der Aufnahme
einer Zwischenbeschäftigung "schlecht beraten gewesen wäre", so war ihr im öffentlichen Interesse eine
Zwischenbeschäftigung bzw. das Warten auf eine andere kostengünstige Maßnahme zuzumuten. Auch der Hinweis
der Klägerin auf vergleichbare Fälle, in denen eine Förderung bewilligt wurde, ist nicht geeignet, die Sach- und
Rechtslage anders zu beurteilen. Denn jede Förderungsentscheidung hat die Besonderheiten des Einzelfalls zu
berücksichtigen.
Somit war die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Augsburg vom 29.10.2002 zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.