Urteil des LSG Bayern vom 18.07.2007
LSG Bayern: eintritt des versicherungsfalles, gleichgestellte zeit, abkommen über soziale sicherheit, versicherungsträger, wartezeit, zumutbare tätigkeit, erwerbsfähigkeit, republik, datum, slowenien
Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 18.07.2007 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Landshut S 11 R 326/06 A
Bayerisches Landessozialgericht L 13 R 760/06
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 20. September 2006 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und hierbei die Erfüllung der
versicherungsrechtlichen Voraussetzungen.
Der 1942 in der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (Jugoslawien) geborene Kläger ist
Staatsangehöriger der Republik Bosnien-Herzegowina und hat dort seinen Wohnsitz. Er hat nach eigenen Angaben
keinen Beruf erlernt und in Deutschland zwischen März 1969 und Juni 1973 (mit Unterbrechungen) 45 Kalendermonate
Pflichtbeitragszeiten als Bauarbeiter, im ehemaligen Jugoslawien zwischen Februar 1961 und März 1969 (mit
Unterbrechungen) sowie zwischen Oktober 1979 und April 1981 insgesamt sieben Jahre und sechs Monate
Versicherungszeit (BOH-D 205 vom 28. Juni 2000) und in Österreich zwischen August 1974 und April 1978 sowie
zwischen Dezember 1988 und Mai 1989 51 Kalendermonate Versicherungszeit zurückgelegt.
Er bezieht seit 23. September 1987 eine Invalidenrente aus der (damaligen) jugoslawischen Sozialversicherung und
seit 1. Juni 2000 eine Invalidenpension von der Versorgungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen. Am 5. März
1984 beantragte der Kläger über den jugoslawischen Sozialversicherungsträger erstmals eine Rente wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit. Die Beklagte lehnte diesen Antrag nach Auswertung eines Gutachtens der
jugoslawischen Invalidenkommission mit der Begründung ab, der Kläger könne trotz pseudoneurasthenischen
Syndroms, Alkoholmissbrauchs, alkoholtoxischer Hepatopathie, Zustand nach Gehirnerschütterung und Übergewicht
noch vollschichtig leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne nervliche Belastung verrichten (Bescheid vom 8. Oktober
1985).
Ein weiterer Antrag vom 17. März 1986 blieb ebenfalls erfolglos. Die Beklagte führte nach Auswertung eines weiteren
Gutachtens der jugoslawischen Invalidenkommission vom 11. April 1986 aus, beim Kläger liege eine beginnende
Leistungsminderung bei Alkoholmissbrauch sowie eine Adipositas vor. Er könne aber noch vollschichtig leichte bis
mittelschwere Arbeiten ohne besonderen Zeitdruck oder nervliche Belastung verrichten (Bescheid vom 26. Juni 1987,
Widerspruchsbescheid vom 14. März 1989).
Mit Schreiben vom 24. Oktober 1989 fragte der Kläger daraufhin an, ob er Anspruch auf Beitragserstattung, auf
Sozialhilfe oder auf eine anteilige Rente habe. Er sei in Jugoslawien berentet, könne von der dortigen Rente aber nicht
leben. Sein Zustand sei nach Verkehrsunfällen mit Beschädigung des Gehirns schlecht. Die Beklagte wies ihn auf die
Ablehnung des Rentenantrags vom 17. März 1986 hin und teilte ihm mit, ein Antrag auf Beitragserstattung müsste
nach den derzeit geltenden Vorschriften abgelehnt werden.
Über einen in Deutschland wohnenden Bevollmächtigten beantragte der Kläger am 13. März 1997 bei der Beklagten
formlos erneut eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Nach Eingang der entsprechenden Formblätter aus Bosnien-
Herzegowina im August 2000 lehnte die Beklagte den Antrag ab, weil ausgehend vom Datum der Antragstellung die
versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht erfüllt seien
(Bescheid vom 14. August 2000).
In einem am 12. März 2001 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben beantragte der Kläger eine "vorzeitige
Alterspension wegen totaler Arbeitsunfähigkeit". Er gab unter anderem an, er habe auch in Slowenien drei Jahre
Versicherungszeit zurückgelegt und im Krieg von April 1992 bis Dezember 1995 Zivildienst geleistet, der in Bosnien-
Herzegowina als Arbeitszeit angerechnet werde. Gegen den Bescheid vom 14. August 2000 habe er aus Verschulden
seines Bevollmächtigten nicht rechtzeitig Widerspruch einlegen können. Die Beklagte sah darin einen
Überprüfungsantrag nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) und lehnte diesen Antrag mit der
Begründung ab, ausgehend vom Datum der Antragstellung am 13. März 1997 seien die versicherungsrechtlichen
Voraussetzungen für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit weiterhin nicht erfüllt. Die angegebenen Zeiten
des Zivildienstes seien vom bosnischen Versicherungsträger nicht als Versicherungszeiten gemeldet worden
(Bescheid vom 26. März 2001).
Der Kläger übersandte daraufhin eine Bescheinigung der Gemeinde V. vom 20. März 2001, wonach er von April 1992
bis September 1993 und von August 1994 bis Januar 1996 Angehöriger des Zivilschutzes der Ortsgemeinschaft T.
war. Der bosnische Versicherungsträger teilte der Beklagten auf Anfrage mit, diese Zeiten seien im dortigen
Stammverzeichnis nicht registriert.
In einem am 14. Juni 2002 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben erläuterte eine vom Kläger bevollmächtigte
Rechtsanwältin, unter Zivilschutz während des Krieges sei die tägliche Arbeit zu verstehen, weil man für verschiedene
Bedürfnisse im Krieg verfügbar sein sollte. Niemand habe das Geld gehabt oder daran gedacht,
Rentenversicherungsbeiträge zu zahlen. Die ehemaligen Unternehmen seien auch nicht im Stande, diese Beiträge
nachzuentrichten. Der Kläger sei nach dem Krieg schwer psychisch krank geworden und beanspruche Rente. Die
Beklagte sah auch dieses Schreiben als Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X an und lehnte den Antrag ab, weil die
versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit weiterhin nicht erfüllt
seien (Bescheid vom 29. August 2002).
Nachdem dem Kläger zwischenzeitlich eine Invalidenpension aus der österreichischen Sozialversicherung bewilligt
worden war, beantragte er am 22. Dezember 2004 (Eingang bei der Beklagten) erneut eine Rente, weil er von der
Invalidenkommission als 100% invalide eingestuft worden und gesundheitlich nicht im Stande sei, ohne fremde Hilfe
zu leben. Er gab an, in Slowenien fünf Jahre Versicherungszeit zurückgelegt zu haben und legte als Nachweis
Bescheinigungen über die bereits vom bosnischen Versicherungsträger als Versicherungszeiten gemeldeten
Zeiträume 18. Februar 1961 bis 23. Oktober 1961, 18. Oktober 1966 bis 25. März 1967, 30. März 1967 bis 3. August
1967 und 26. März 1968 bis 1. März 1969 vor. Die Beklagte lehnte auch den Antrag vom 22. Dezember 2004 mit der
Begründung ab, ausgehend vom Datum dieser Antragstellung seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für
eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht erfüllt (Bescheid vom 30. März 2005). Im anschließenden
Widerspruchsverfahren machte der Kläger geltend, er sei bereits seit 1989 totaler Invalide.
Der österreichische Versicherungsträger übermittelte auf Anforderung der Beklagten ein am 19. Juni 2000 für die
Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen erstelltes Gutachten der Invalidenkommission in S ... Darin
ist zur Vorgeschichte ausgeführt, beim Kläger sei am 23. September 1987 Invalidität festgestellt worden. Er klage
jetzt über Kopfschmerzen, Schwindel, Unsicherheit beim Gehen, allgemeine Schwäche und Schlaffheit,
Willenlosigkeit, schlechte Laune, Schlaflosigkeit, Verlust des Interesses für die Umgebung, Vergesslichkeit,
fehlendes Vertrauen in die Menschen, das ständige Gefühl, getäuscht zu werden, Atemnot in der Brust und rasche
Ermüdung. Er sei wegen eines psychoorganischen Syndroms, Atrophie und Durchblutungsstörung des Gehirns,
arterieller Hypertonie und chronischer kompensierter Myocardiopathie weiterhin Invalide der Kategorie I und daher
nicht arbeitsfähig. In einem beigefügten Entlassungsbericht über eine stationäre neuropsychiatrische Behandlung vom
28. Oktober bis 24. November 1999 ist als Diagnose u.a. eine wiederkehrende depressive Störung mit psychotischen
Symptomen und eine organische Persönlichkeitsstörung angegebenen, in einem Bericht vom 8. September 1999 ein
Prozess mentaler Verschlechterung ohne nähere Ausführungen. Mit Ausnahme einer Einschränkung der Hörfähigkeit
um 26% ergab die Untersuchung jedoch keine Hinweise auf höhergradige Einschränkungen der Herzkreislauffunktion,
der Lungenfunktion oder der Funktion von Wirbelsäule und Gelenken. Eine Aufforderung an den bosnischen
Versicherungsträger, den Kläger nochmals ambulant begutachten zu lassen (Schreiben vom 1. Juni 2005), blieb
zunächst erfolglos. Bei der für die Durchführung des deutsch-österreichischen Sozialversicherungsabkommens
zuständigen DRV Bayern Süd-München war kein Vorgang zu ermitteln.
Daraufhin wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück (Widerspruchsbescheid vom 24. November 2005 -
zur Post gegeben am 25. November 2005, Datum des Eingangs beim Kläger unbekannt). Auch wenn unterstellt
werde, dass beim Kläger bereits 1989 der Versicherungsfall der Erwerbsminderung eingetreten sei, seien die
versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht erfüllt. Zwar habe er bereits
vor dem 1. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt, doch habe er in der Zeit vom 1. Januar 1984
bis 31. Dezember 1988 weder Pflichtbeitragszeiten noch Anwartschaftserhaltungszeiten zurückgelegt. Die in
Deutschland und im ehemaligen Jugoslawien zurückgelegten Versicherungszeiten endeten im April 1981. Für die
Jahre 1984 bis 1988 sei auch keine freiwillige Beitragszahlung mehr möglich. Danach könne ein Anspruch auf Rente
wegen Erwerbsminderung nur bestehen, wenn der Versicherungsfall bis zum 30. Juni 1984 eingetreten sei. Dies sei
aber nicht der Fall, wie bereits mit den Bescheiden vom 8. Oktober 1985 und 26. Juni 1987 rechtskräftig festgestellt
worden sei.
Dagegen hat der Kläger am 9. März 2006 (Eingang bei der Beklagten) Klage erhoben mit der Begründung, dass er
total arbeitsunfähig sei. Beigefügt war ein medizinischer Bericht vom 6. Oktober 2005 der Gesundheitsbehörde in
Velika Kladusa. Darin ist ausgeführt, der Kläger leide an Schlaflosigkeit, fühle sich müde, meide Gesellschaft und
seine Stimmungslage sei schlecht. Die Beschwerden bestünden bereits seit einigen Jahren vor dem Krieg und hätten
sich im Krieg und später intensiviert. Gelegentlich komme es zu starker Unruhe mit aggressivem Verhalten, das in
suizidale Gedanken übergehe. Er sei vor und nach dem Krieg mehrmals stationär psychiatrisch behandelt worden. Der
Kläger zeigte sich bei der Untersuchung reizbar bei depressiver Grundstimmung, klagte über Atemnot, Herzklopfen,
stechende Schmerzen in der Brust und Übelkeit. Der Gedankenverlauf wird als verlangsamt, die Stimme als monoton
und leise beschrieben. Er reproduziere intime Wahnideen, intellektuelle Funktionen und Wahrnehmungen seien
verändert. Aufgrund einer rezidivierenden depressiven Störung bei derzeit schwerer Episode mit psychotischen
Symptomen, chronischer Traumatisierung mit psychotischen Symptomen und spezifischer Persönlichkeitsstörung sei
der Kläger erwerbsunfähig. Nach Auswertung eines Gutachtens der Invalidenkommission in S. vom 29. März 2006
teilte die Beklagte mit, beim Kläger liege seit der Antragstellung am 22. Dezember 2004 nur noch ein unter
dreistündiges Leistungsvermögen vor. Ausgehend von diesem Datum seien jedoch die versicherungsrechtlichen
Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht erfüllt. Bei dieser Begutachtung hat der Kläger
angegeben, es bestünden seit 1985 psychische Beschwerden. Er klagte über Vergesslichkeit, Konzentrationsverlust,
Interesselosigkeit, soziale Isolation, Verlust des Lebenswillens, nachdem zwei Söhne im Krieg ums Leben gekommen
seien, schnelles Ermüden, Schmerzen in den Muskeln an Armen und Beinen sowie Engegefühl im Brustkorb. Nach
den erhobenen Befunden lag beim Kläger zwischenzeitlich eine chronische Bronchitis vor. Am Herz zeigten sich
beginnende Veränderungen infolge des Bluthochdrucks ohne Auswirkungen auf das Herzleistungsvermögen. Die
Wirbelsäulenmuskulatur wird als verspannt und die Beweglichkeit der Wirbelsäule ohne nähere Angaben als
eingeschränkt bezeichnet. Neurologisch war der Romberg-Versuch positiv, die Muskel-Sehnenreflexe waren erloschen
und an den ausgestreckten Fingern war ein Tremor festzustellen. Psychisch wird der Kläger als psychomotorisch
verlangsamt, depressiv gestimmt, lustlos und antriebslos beschrieben. Die kognitiven Funktionen seien
eingeschränkt. Anlässlich einer psychologischen Untersuchung am 22. September 2005 wurden typische Anzeichen
einer Traumatisierung (nächtliche Alpträume, Flash-backs) registriert, die auf die Erlebnisse im Bürgerkrieg
zurückzuführen sein dürften. Als Diagnose wurden eine organische mentale Störung, Hirnathrophie, generalisierte
Arteriosklerose, kompensierte chronische hypertensive Myocardiopathie, arterielle Hypertonie und Spondylarthrose
angegeben. Der Kläger, der in Deutschland auf dem Bau an einem Kompressor gearbeitet habe, leide an einer
progressiven organischen mentalen Störung, die bereits seit 1987 bestehe. Er sei bereits damals auf Dauer
erwerbsunfähig gewesen.
Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 20. September 2006, dem Kläger zugestellt am 5. Oktober 2006). Der
Kläger habe keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung, weil er die besonderen
versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für diese Rente nicht erfülle. Er habe auch unter Einbeziehung der
Beschäftigungszeiten im ehemaligen Jugoslawien nur bis zum April 1981 Versicherungszeiten zurückgelegt. Für die
Folgezeit seien lediglich sechs Monate gleichgestellte Zeit aus Österreich (Dezember 1988 bis Mai 1989) bestätigt.
Für einen danach erforderlichen frühen Eintritt des Versicherungsfalles lägen keine Anhaltspunkte vor. Die Beklagte
habe frühere Rentenanträge des Klägers 1985 und 1987 bestandskräftig abgelehnt. Neue Tatsachen habe der Kläger
demgegenüber nicht vorgetragen. Auch der bosnische Versicherungsträger gehe erst ab September 1987 von einer
Invalidität des Klägers aus. Damals seien jedoch die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine
Rente wegen Erwerbsminderung bereits nicht mehr erfüllt gewesen. Da aus der damaligen Zeit keine medizinischen
Unterlagen vorlägen und eine erneute Untersuchung des Klägers keinen Aufschluss über seinen damaligen
Gesundheitszustand geben könne, sei weder eine Begutachtung nach Aktenlage noch eine ambulante Begutachtung
des Klägers erforderlich. Anwartschaftserhaltungszeiten lägen ebenfalls nicht vor. Dass der Kläger in Bosnien-
Herzegowina einen Pensionsanspruch habe, sei für den Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nach
deutschem Recht ohne Bedeutung. Der Anspruch des Klägers beurteile sich allein nach den deutschen Vorschriften.
Mit der am 9. November 2006 (Eingang bei Gericht) beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegten
Berufung begehrt der Kläger weiterhin eine Rente wegen Erwerbsminderung mit der Begründung, dass er totaler
Invalide sei und aus zwei Staaten bereits seit längerem eine Invalidenrente bekomme. Es könne nicht sein, dass er in
Deutschland als arbeitsfähig gelte.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 20. September 2006 sowie den Bescheid vom 30. März 2005 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. November 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm
aufgrund des Antrags vom 22. Dezember 2004 Rente wegen Erwerbsminderung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat auf Anfrage mitgeteilt, zum Rentenantrag vom 5. März 1984 lägen keine medizinischen Unterlagen mehr vor.
Der Senat hat die Akten der Beklagten und des SG beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt
der beigezogenen Akten sowie der Berufungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber nicht
begründet.
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 30. März 2005 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 24. November 2005, mit dem sie es abgelehnt hat, dem Kläger aufgrund seines
Antrags vom 22. Dezember 2004 Rente wegen Erwerbsminderung zu zahlen. Das SG hat die dagegen erhobene
Klage mit Urteil vom 20. September 2006 zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen
Erwerbsminderung, da er die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt.
Der Anspruch des Klägers richtet sich nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der
ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung, da er den der angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegenden Rentenantrag
nach dem 2. April 2001 gestellt hat (§ 300 Abs. 1 SGB VI in Verbindung mit § 26 Abs. 3 SGB X).
Nach § 43 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser
oder voller Erwerbsminderung, wenn sie 1. teilweise erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt
der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäfti gung oder Tätigkeit haben und 3. vor
Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande
sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden (teilweise
Erwerbsminderung) oder mindestens drei Stunden (volle Erwerbsminderung) täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1,
Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB VI). Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen
Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage
nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI).
Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur
Vollendung des 65. Lebensjahres auch Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind.
Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur
Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und
gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten,
nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und
Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres
bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können.
Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die
jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 240 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1,2 und 4 SGB VI).
Problematisch ist bereits, ob der Kläger die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI)
für eine Rente wegen Erwerbsminderung erfüllt. Auf diese Wartezeit sind nach § 51 Abs. 1 SGB VI Kalendermonate
mit Beitragszeiten anzurechnen. Der Kläger hat in Deutschland lediglich 45 Kalendermonate Pflichtbeitragszeit
zurückgelegt. Ob die von ihm im ehemaligen Jugoslawien zurückgelegten Versicherungszeiten für die Erfüllung der
Wartezeit (und der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen) anrechenbar sind, hängt davon ab, ob das eine solche
Zusammenrechnung anordnende deutsch-jugoslawischen Abkommen über Soziale Sicherheit vom 12. Oktober 1968
(BGBl. II 1969 S.1438) in der Fassung des Änderungsabkommens vom 30. September 1974 (BGBl. II 1975 S.390) -
DJSVA - auch im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Bosnien-Herzegowina
Anwendung findet (vgl. den Vorlagebeschluss des BSG vom 23. Mai 2006, Az. B 13 RJ 17/05 R). Sollte dies nicht der
Fall sein, wäre die Wartezeit nur unter Anwendung des Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Österreich über Soziale Sicherheit vom 22. Dezember 1966, BGBl. 1969 II S. 1235, in der Fassung des 3.
Zusatzabkommens vom 29. August 1980, BGBl. 1982 II S. 415 - DÖSVA -erfüllt, da der Kläger in Österreich weitere
43 Kalendermonate Pflichtbeitragszeit zurückgelegt hat. Dies kann jedoch dahinstehen. Zwar hätte der Kläger unter
Anwendung des DJSVA oder des DÖSVA bereits vor dem 1. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt. Auch unter
einer - aufgrund der im DÖSVA enthaltenen Abwehrklausel unzulässigen (vgl. BSGE 72, 196) - multilateralen
Zusammenrechnung der in allen drei Ländern zurückgelegten Versicherungszeiten käme ein Anspruch des Klägers
auf Rente wegen Erwerbsminderung aber nur in Betracht, wenn der Versicherungsfall vor Einführung der besonderen
versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zum 1. Januar 1984 eingetreten wäre, weil ab diesem Zeitpunkt diese
versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bei ihm bereits nicht mehr erfüllt waren. Der Kläger hat zuletzt vor dem 1.
Januar 1984 von Oktober 1979 bis April 1981 anrechenbare Versicherungszeiten im ehemaligen Jugoslawien
zurückgelegt. Nach dem 31. Dezember 1984 sind lediglich für die Zeit von Dezember 1988 bis Mai 1989 sechs
Monate gleichgestellte Zeit in Österreich nachgewiesen. Weitere Versicherungszeiten liegen nicht vor. Insbesondere
sind die vom Kläger geltend gemachten Zeiten der Zugehörigkeit zum Zivilschutz in Bosnien-Herzegowina vom
dortigen Sozialversicherungsträger nicht als anrechenbare Versicherungszeiten mitgeteilt worden und daher für die
Beklagte nicht berücksichtigungsfähig. Die Beklagte ist nicht ermächtigt, über die rentenrechtliche Bewertung von
Auslandstatbeständen nach dortigem Recht zu entscheiden. Sie ist insoweit an die abkommensrechtliche Mitteilung
der anrechenbaren Versicherungszeiten durch den zuständigen Versicherungsträger des Abkommensstaates
gebunden. Die vom Kläger behaupteten Versicherungszeiten in Slowenien sind bereits in früheren Rentenverfahren
des Klägers vom damaligen jugoslawischen Versicherungsträger mitgeteilt, vom bosnischen Versicherungsträger
des Klägers vom damaligen jugoslawischen Versicherungsträger mitgeteilt, vom bosnischen Versicherungsträger
bestätigt und von der Beklagten bei der Prüfung der Wartezeit und der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen
berücksichtigt worden.
Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass beim Kläger vor dem 1. Januar 1984 der Versicherungsfall der Erwerbsminderung
eingetreten ist. Medizinische Unterlagen aus der damaligen Zeit liegen zwar nicht mehr vor, doch ist den Bescheiden
der Beklagten vom 8. Oktober 1985 und 23. Juni 1987 zu entnehmen, dass der Kläger zum damaligen Zeitpunkt noch
in der Lage war, vollschichtig mittelschwere Arbeiten ohne besonderen Zeitdruck oder nervliche Belastung zu
verrichten. Diese Entscheidung der Beklagten beruhte auf der Auswertung von Gutachten der jugoslawischen
Invalidenkommission. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte medizinische Bewertung nach den im Deutschen
Rentenversicherungsrecht geltenden Maßstäben sind den vorliegenden Unterlagen nicht zu entnehmen. Beim Kläger
bestand zum damaligen Zeitpunkt nach Angaben der Invalidenkommission insbesondere ein pseudoneurasthenisches
Syndrom, ein chronischer Alkoholismus mit Leberbeteiligung, ein Zustand nach Gehirnerschütterung und
Übergewichtigkeit. Angaben über daraus folgende organische oder psychische Leistungsbeeinträchtigungen liegen in
den Akten nicht mehr vor. Die Diagnosen selbst stehen der getroffenen Leistungsbeurteilung der Beklagten aber nicht
entgegen. Vielmehr hat auch der damalige jugoslawische Versicherungsträger beim Kläger erst ab September 1987
eine rentenberechtigende Invalidität angenommen. Mit diesem festgestellten Leistungsvermögen lag beim Kläger
weder eine volle oder teilweise Erwerbsminderung, noch eine teilweise Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit vor.
Der Kläger hat nach eigenen Angaben keinen Beruf erlernt und war in Deutschland als ungelernter Bauarbeiter
sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Anhaltspunkte für eine qualifizierte Beschäftigung, die dem Kläger nach dem
vom BSG entwickelten Mehrstufenschema den Berufschutz eines Angelernten im oberen Bereich oder gar eines
Facharbeiters vermitteln könnten (vgl. vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nrn. 27, 33), sind nicht ersichtlich. Danach ist
der Kläger sozial zumutbar auch auf ungelernte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar, ohne dass es
der Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit bedarf.
Unabhängig davon, dass somit beim Kläger jedenfalls bis September 1987 kein Versicherungsfall der
Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit vorlag, waren zu diesem Zeitpunkt die versicherungsrechtlichen
Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung bereits nicht mehr erfüllt, da der Kläger in den letzten drei
Jahren vor diesem (als Eintritt des Versicherungsfalles unterstellten) Zeitpunkt weder Pflichtbeitragszeiten noch
Verlängerungstatbestände (§ 43 Abs. 4 SGB VI) und in der Zeit ab 1. Januar 1984 keine
Anwartschaftserhaltungszeiten (§ 241 Abs. 2 Satz 1 SGB VI) zurückgelegt hat. Auch ist nicht ersichtlich, dass der
(unterstellte) Versicherungsfall durch einen die Wartezeit vorzeitig erfüllenden Tatbestand (§ 53 Abs. 1 Satz 1 SGB
VI), insbesondere einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit, eingetreten ist. Der Kläger war zum Zeitpunkt seiner
hier maßgebenden Antragstellung am 22. Dezember 2004 auch nicht mehr berechtigt, für Zeiten ab 1. Januar 1984
freiwillige Beiträge zur deutschen Rentenversicherung (§ 1418 Abs. 1 RVO für Zeiten bis 31.12.1991 - vgl. BSG SozR
3-2600 § 197 Nr.4 - bzw. § 198 Satz 1 Nr. 2 SGB VI für Zeiten ab 01.01.1992) oder zur jugoslawischen (später
bosnischen) Invalidenversicherung zu entrichten (§ 241 Abs. 2 Satz 2 SGB VI).
Für einen Eintritt des Versicherungsfalles vor September 1987 bieten die vorliegenden Unterlagen keinen
Anhaltspunkt. Medizinische Unterlagen sind aus dieser Zeit nicht mehr verfügbar. Ob sich der Gesundheitszustand in
der Folgezeit verschlechtert hat, worauf die wiederholten stationären psychiatrischen Behandlungen des Klägers und
die angegebene Verschlechterung der psychiatrischen Befunde infolge des jugoslawischen Bürgerkrieges mit Verlust
zweier Söhne und chronischer Traumatisierung hinweisen, kann bei dieser Sachlage dahinstehen. Selbst wenn
übereinstimmend mit der Beurteilung des bosnischen Versicherungsträgers für die Zeit ab September 1987 und des
österreichischen Versicherungsträgers für die Zeit ab Juni 2000 von einer Erwerbsminderung des Klägers auszugehen
wäre, kommt ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung aus der deutschen Rentenversicherung nicht in
Betracht, weil der Kläger die nach dem deutschen Recht erforderlichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für
eine solche Rente nicht erfüllt. Maßgebend für die Rentenablehnung ist damit letztlich nicht eine abweichende
Beurteilung zum Leistungsvermögen des Klägers, sondern dessen Versicherungsbiographie. Schon deshalb war eine
erneute Begutachtung des Klägers in den seit 1997 geführten Rentenverfahren nicht mehr erforderlich. Eine
Untersuchung hätte schon damals keinen Aufschluss über den mehr als 10 Jahre zurückliegenden
Gesundheitszustand des Klägers gegen können.
Die Tatsache, dass der Kläger nach dem Recht Bosnien-Herzegowinas und dem Recht der Republik Österreich wegen
seines Gesundheitszustandes Anspruch auf Leistungen aus der dortigen Rentenversicherung hat, ist für die Frage, ob
auch ein Anspruch auf Rente aus der deutschen Rentenversicherung besteht, nicht von Bedeutung. Der jeweilige
Anspruch richtet sich nach dem Recht des Staates, aus dessen Sozialversicherungssystem die Leistung begehrt
wird. Weder nach dem DJSVA noch nach dem DÖSVA (das im Verhältnis zur Republik Österreich grundsätzlich
anwendbare europäische Sozialrecht erfasst den Kläger nicht, da er kein Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates ist,
vgl. Art. 2 EGVO 1408/71) ist die Beklagte an die Beurteilung des gesundheitlichen Zustandes und der beruflichen
Leistungsfähigkeit des Klägers durch einen ausländischen Versicherungsträger gebunden. Bezüglich der Prüfung der
Wartezeit und der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen enthalten die Abkommen (wie auch die EGVO 1408/71)
lediglich Bestimmungen über die Berücksichtigung der im anderen Staat zurückgelegten Versicherungszeiten. Ob
unter Berücksichtigung solcher Versicherungszeiten die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente im
jeweiligen Abkommenstaat (oder Mitgliedsstaat) erfüllt sind, bestimmt sich jedoch allein nach den Bestimmungen des
dortigen nationalen Sozialrechts.
Die Kostenentscheidung (§ 193 SGG) beruht auf der Erwägung, dass der Kläger mit seinem Klagebegehren auch im
Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG), liegen nicht vor.