Urteil des LSG Bayern vom 19.12.2000

LSG Bayern: berufliche tätigkeit, wahrscheinlichkeit, anerkennung, befund, test, markt, entschädigung, erstellung, therapie, kausalität

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 19.12.2000 (rechtskräftig)
Sozialgericht Nürnberg S 6 U 190/96
Bayerisches Landessozialgericht L 17 U 236/98
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 05.05.1998 wird zurückgewiesen. Die
Klage gegen den Bescheid vom 10.06.1998 wird als unzulässig abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten des
Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin Anspruch auf Anerkennung und Entschädigung einer
Atemwegserkrankung als Berufskrankheit (BK) hat.
Die am ...1956 geborene Klägerin war als Filialleiterin in einem ...-Markt in S ... seit 14.08.1989 beschäftigt. Sie hatte
dort 3 1/2 Jahre lang Kontakt mit Schimmelpilzen infolge unzureichender Isolierung des Mauerwerks, der eine
Schimmelpilzsensibilisierung förderte. Seit 02.12.1992 war sie - erstmaliges Auftreten der Beschwerden im November
1992 - arbeitsunfähig krank. Zum 30.10.1993 schied sie - nach einem gescheiterten Arbeitsversuch am 28.06.1993 -
aus dem Beschäftigungsverhältnis bei der ...-Filiale S ... aus. Anschließend war sie bis 26.01.1994 bei einer anderen
Filiale der Firma ... in ... beschäftigt. Vom 02.11. bis 05.11.1994 ging sie noch einer Tätigkeit im Drogeriemarkt ...
nach mit anschließender Arbeitsunfähigkeit bzw -losigkeit.
Die AOK Mittelfranken sandte für die Klägerin eine Unfallanzeige nach § 1503 RVO vom 29.01.1993 an die Beklagte
mit dem Hinweis, das bei der Klägerin vorliegende Asthma bei Schimmelpilzallergie sei arbeitsplatzbedingt.
Zur Aufklärung des Sachverhalts zog die Beklagte eine Krankheitsauskunft der AOK Mittelfranken vom 25.02.1993,
Befundberichte des Allgemeinarztes Dr.V ... (S ...) vom 28.02.1993 / 28.07.1993 und des Lungenarztes Dr.L ...
(Würzburg) vom 07.04.1993 / 07.09.1993 / 03.03.1994 bei und beauftragte das Institut Fresenius, Taunusstein-
Neuhof, mit der Erstellung eines Gutachtens mit der Fragestellung, ob im Verkaufsraum der ... Filiale S ...
Schimmelpilze aufgetreten sind. In dem Gutachten vom 09.03.1994 wurde auf deutliche Feuchtigkeit im Mauerwerk
und teilweise auch schwarze schimmelpilzartige Beläge im rechten hinteren Warenlagerbereich hingewiesen. Bei den
ermittelten Keimarten handelte es sich um Trichosporum spez., Penicillium spez., Cladosporium spez. sowie
überwiegend Aspergillus-Arten.
Die Beklagte beauftragte den Lungenarzt Dr.L ... mit der Erstellung eines Gutachtens vom 28.07.1994, in dem er eine
primär al- lergische Rhinitis mit obstruktiver Bronchitis und Sensibilisierung gegenüber dem Schimmelpilz
Cladosporium sowie als Folgeerkrankung eine bronchiale Hyperreagibilität diagnostizierte. Die arbeitsbedingten
Schimmelpilzbelastungen bewertete er mit einer MdE von 20 vH. Für die Zeit vom 01.11.1993 bis 31.03.1995
überwies die Beklagte Vorschüsse in Höhe von 6.882,00 DM an die Klägerin für eine voraussichtlich zu gewährende
Verletztenrente.
Mit Bescheid vom 19.03.1996 lehnte die Beklagte die Entschädigung einer Atemwegserkrankung als BK nach Nr 4301
der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) ab, da bei früheren Untersuchungen eine manifeste
Überempfindlichkeit gegenüber Schimmelpilzen nicht mehr festgestellt werden konnte. Eine wesentliche
Atemwegsbeeinträchtigung sei nicht nachweisbar, die noch bestehende Atemnot bei körperlicher Belastung nicht
berufsbedingt (bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 25.06.1996).
Gegen diese Bescheide hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben und die Gewährung der
gesetzmäßigen Leistungen wegen einer BK nach Nr 4301 beantragt. Sie hat vorgetragen, sie habe bronchitische
Beschwerden mit Kopfschmerzen und manchmal Schwindelattacken. Erst während der Tätigkeit in dem Markt seien
diese schweren Symptome aufgetreten. Nach Beendigung der beruflichen Tätigkeit sei es zu einer geringgradigen
Beruhigung gekommen.
Das SG hat Befundberichte des Dr.L ... vom 07.08.1996 und des Dr.V ... vom 10.08.1996 beigezogen. Sodann hat der
Internist und Lungenarzt Dr.W ... (Fürth) ein Gutachten vom 07.11.1996 / 28.04.1997 erstellt, in dem er eine primär
allergische obstruktive Atemwegserkrankung mit Verselbständigung des Krankheitsbildes diagnostizierte. Die
zumindest vorübergehende Sensibililierung gegenüber Cladosporium habe zu dieser Erkrankung geführt, die sich unter
Therapie und Allergenkarenz günstig entwickelt habe. Er hat die Anerkennung als BK nach Nr 4301 mit einer MdE von
20 vH empfohlen. Dem hat die Beklagte unter Vorlage einer gutachterlichen Stellungnahme des Dr.M ... vom
11.12.1996 widersprochen. Er hat ausgeführt, eine ventilatorische Funktionsbeeinträchtigung könne nicht gesehen
werden. Selbst wenn man die Korrektheit des Nachweises einer Sensibilisierung gegenüber Schimmelpilzen
unterstelle, sei dies in Anbetracht fehlender allergologischer Befunde im Hauttest und fehlender Reproduzierbarkeit ein
zu schwaches Argument für die Annahme der haftungsausfüllenden Kausalität für die Anerkennung einer BK Nr 4301.
Mit Urteil vom 05.05.1998 hat das SG die Klage abgewiesen, da nicht der Nachweis erbracht worden sei, bei der
Klägerin liege eine obstruktive Atemwegserkrankung vor. Es hat sich dabei im Wesentlichen auf die Gutachten des
Dr.M ... gestützt.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt und vorgetragen, die Ausführungen des Dr.L ... und Dr.W ...
seien schlüssig und zutreffend.
Der Senat hat Befundberichte des Dr.V ... vom 07.04.1999, des Dr.L ... vom 12.04.1999 und des HNO-Arztes Dr.B ...
(Neustadt) vom 20.04.1999 beigezogen. Sodann hat der Senat den Arbeitsmediziner Dr.S ... (Erlangen) mit der
Erstellung eines Gutachtens beauftragt. In dem Gutachten vom 26.05.1999 hat Dr.S ... eine obstruktive
Atemwegserkrankung bestätigt. Dabei handele es sich jedoch mit Wahrscheinlichkeit um keine berufsbedingte
Erkrankung. Nach Vorlage der Rentenakte der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und der Akte des SG
Nürnberg (S 4 RA 394/99) sowie eines Arztbriefes der Medizinischen Universitätsklinik Würzburg vom 02.02.2000 hat
auf Veranlassung der Klägerin der Internist und Lungenarzt Prof.Dr.B ... (Berufsgenossenschaftl. Forschungsinstitut
für Arbeitsmedizin an der Ruhruniversität Bochum) am 21.08.2000 ein Gutachten nach § 109 Sozialgerichtsgesetz
(SGG) erstellt, in dem er auf eine leichtgradige obstruktive Ventilationsstörung der Klägerin hinwies. Die
Atemwegserkrankung könne aber nicht auf die berufliche Tätigkeit zurückgeführt werden. Das Vorliegen einer
berufsspezifischen Gefährdung durch Schimmelpilze am früheren Arbeitsplatz sei denkbar, könne aber nicht eindeutig
belegt werden.
Mit Bescheid vom 10.06.1998 hat die Beklagte einen Rückforderungsbescheid in Höhe von 6.882,00 DM für die der
Klägerin gewährten Vorschüsse erlassen.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des SG Nürnberg vom 05.05.1998 sowie der
Bescheide vom 19.03.1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.06.1996 zu verurteilen, bei der
Klägerin eine BK nach § 551 Abs 1 RVO in Verbindung mit Nr 4301 der Anl 1 zur BKV anzuerkennen, Verletztenrente
nach einer MdE von 20 vH zu gewähren und den Bescheid vom 10.06.1998 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Nürnberg vom 05.05.1998 zurückzuweisen
und die Klage gegen den Bescheid vom 10.06.1998 abzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte der Beklagten sowie der Gerichtsakten erster und zweiter
Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung und
Entschädigung einer BK gem § 551 Abs 1 RVO iVm Nr 4301 der Anl 1 zur BKV.
Der Anspruch der Klägerin ist noch nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO) zu beurteilen, da
eine etwaige BK vor dem In-Kraft-Treten des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VII) am 01.01.1997
eingetreten wäre (Art 36 des Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes, § 212 SGB VII).
Nach § 551 Abs 1 RVO sind BKen die Krankheiten, welche die Bundesregierung durch Rechtsverordnung bezeichnet
und die sich ein Versicherter bei einer versicherten Tätigkeit zugezogen hat. Nach der Nr 4301 der Anl 1 zur BKV
gelten als BKen durch allergisierende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen (einschl. Rhinopathie),
die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das
Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können. Die Feststellung der vorgenannten BK setzt also
voraus, dass zum Einen die arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK in der Person des Versicherten gegeben
sein müssen, zum Anderen das typische Krankheitsbild dieser BK vorliegen muss und dieses iS der unfallrechtlichen
Kausalitätslehre mit Wahrscheinlichkeit auf die berufliche Tätigkeit zurückzuführen ist (Kasseler Komm - Ricke - § 9
SGB VII, RdNr 11; Brackmann/Krasney, Handbuch der Sozialversicherung Band III - Stand 1997 - § 9 SGB VII RdNr
21 ff).
Die arbeitstechnischen Voraussetzungen für das Vorliegen einer BK nach Nr 4301 der Anl 1 zur BKV sind erfüllt. Dies
folgt nach Auffassung des Senats ohne weiteres aus den überzeugenden Ausführungen der Klägerin, der
Stellungnahme des TAD vom 30.07.1993 sowie dem Gutachten des Instituts Fresenius vom 09.03.1994.
Insbesondere die mykologischen Untersuchungen im Innenraum des Drogeriemarktes erbrachten hohe Messwerte für
Schimmelpilze, also am ehemaligen Arbeitsplatz eine inhalative Belastung gegenüber Schimmelpilzen. Bei den
ermittelten Keimarten handelte es sich um Trichosporum, Penicillium, Cladosporium sowie überwiegend
Aspergillusarten. Insbesondere gegenüber Penicillium bestand eine vermehrte Exposition.
Auch liegt bei der Klägerin das typische Krankheitsbild vor, das die BK-Nr 4301 erfordert. Nach den überzeugenden
Gutachten von Dr.S ... und Prof.Dr.B ... leidet sie an einer chronischen Lungen- und Atemwegserkrankung, wobei
allerdings die Geräuschphänomene iS von Giemen und Brummen nicht ständig nachweisbar sind. Jedoch lassen sich
die angeführten Erstickungsanfälle und die Luftnot auf eine chronisch obstruktive Atemwegserkrankung zurückführen.
Vergleichbare Beschwerden finden sich bereits in früheren Arztberichten, auch im Gutachten des Dr.L ... vom
28.07.1994. Die Lungenfunktionsanalysen zeigen ebenfalls eine Einschränkung iS einer obstruktiven
Atemwegserkrankung, mit Erniedrigung der Einsekundenkapazität bei normaler Vitalkapazität. Entgegen der Ansicht
des Dr.M ... lässt sich damit ohne Weiteres das Vorliegen einer leicht obstruktiven Atemwegserkrankung belegen, die
allerdings unter antiobstruktiver Therapie praktisch Normalbefunde zeigt.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist aber der erforderliche Zusammenhang zwischen der beruflichen
Exposition und der Atemwegserkrankung nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bewiesen. Unter hinreichender
Wahrscheinlichkeit ist eine Wahrscheinlichkeit zu verstehen, bei der nach vernünftiger Abwägung aller Umstände den
für den Zusammenhang sprechenden Umständen ein deutliches Übergewicht zukommt (BSGE 32, 203; 45, 285).
Dabei kann der ursächliche Zusammenhang schon nicht deswegen bejaht werden, weil die arbeitstechnischen
Voraussetzungen erfüllt sind. Erforderlich ist vielmehr eine umfassende Würdigung aller erhebbaren Befunde sowie
aller anderen beweiserheblichen Tatsachen im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung (vgl BSG vom
18.11.1997 - 2 RU 48/96).
In Übereinstimmung mit den Gutachten von Dr.S ..., Prof. Dr.B ... und zT auch Dr.M ... zeigen die zahlreichen
Hauttestungen, dass sich keineswegs ein gleichbleibender Befund hinsichtlich des Sensibilisierungsprofils
nachweisen lässt. Positive und negative Befunde von Schimmelpilzen und auch anderen Allergenen wechselten im
Laufe der Jahre - auch nach dem Ausscheiden aus dem ...-Markt -, so dass sich in der Schimmelpilzdiagnostik kein
klarer konstanter Befund herausarbeiten lässt. Dies gilt für den Zeitraum vom 13.11.1992 bis 10.05.1999
(Untersuchung bei Dr.S ...). Da bislang nur ausschließlich Pricktest-Verfahren durchgeführt wurden, nahm Dr.S ...
noch eine Intrakutantestung mit Schimmelpilzen vor. Trotz der höheren Sensibilität bei dieser Untersuchung konnte
ebenfalls kein positiver Befund nachgewiesen werden. Auch die Bestimmung spezifischer allergischer IgE-Antikörper
im Blut, die für die allergische Diagnostik zur Verfügung steht, brachte im Endergebnis trotz umfangreicher
Untersuchungen kein positives Ergebnis. Die bei der ersten Untersuchung am 13.11.1992 vermerkte RAST-Klasse 3
gegenüber Cladosporium, also der Verdacht einer am Arbeitsplatz erworbenen Schimmelpilzallergie, konnte nicht
bestätigt werden, da alle Wiederholungen dieser RAST-Testung ausschließlich unauffällige Befunde zeigten, so am
24.02.1994 und auch im Juli 1994 (sämtliche getesteten Antigene von Schimmelpilzen und Hefen ohne relevante
spezifische IgE-Antikörper-Titer). Da zum Zeitpunkt 13.11.1992 eine kutane Reaktion im Prick-Test auf Cladosporium
nicht nachweisbar war, bleiben erhebliche Zweifel an der Richtigkeit bzw. Aussagefähigkeit der RAST-Untersuchung.
Aber selbst wenn die von Dr.L ... gelieferte Bestimmung korrekt gemessen wäre, wäre sie lediglich ein Indiz für eine
stattgehabte Sensibilisierung. Der einmalig erhöht gemessene Wert für den Antikörper-Titer spezifischer IgE-
Antikörper (bei negativem kutanem Allergie-Test und normalem Gesamt-IgE) gegen Cladosporium stellt keine
ausreichende Begründung für die haftungsausfüllenden Kausalität bei der BK-Nr 4301 dar.
Aus dem Krankheitsbericht der Krankenkasse ergeben sich zudem bereits seit 1972 Hinweise auf außerberufliche
Einflüsse, nämlich eine chronische Nasennebenhöhlenentzündung, wiederkehrende Bronchitiden, Tonsillitiden,
grippale Infekte und Otitis media. Dies bedeutet, dass vereinzelte Krankheitserscheinungen bereits vor der Tätigkeit in
dem Markt in S ... aufgetreten sind - sicherlich in deutlich geringerem Umfang -, die sich als anlagebedingte
Erkrankung aber rezidivierend verschlechterten und zu der obstruktiven Atemwegserkrankung geführt haben. Auch der
spätere Verlauf der Erkrankung nach Ende der Exposition spricht gegen eine wesentliche Verursachung der
Atemwegserkrankung durch die arbeitsplatzbedingten Verhältnisse. Insbesondere Dr.L ... beschreibt in seinem
Befundbericht vom 12.04.1999 ein gemischtförmiges Asthmabronchiale mit rezidivierenden infektbedingten
Verschlechterungen und einem eitrigen bronchitischen Schub. Dieser Befund weist auf eine relevante infektiöse
Ursache der Erkrankung hin.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich trotz der Schimmelpilzexposition am Arbeitsplatz und einer
nachgewiesenen obstruktiven Atemwegserkrankung der ursächliche Zusammenhang zwischen Exposition und
Erkrankung an Hand der fehlenden Übereinstimmung zwischen Hauttest und RAST-Test einerseits sowie der
erheblich wechselnden Befunde der Hauttestung nicht mit Wahrscheinlichkeit belegen lässt. Nach dem Grundsatz der
objektiven Beweislast geht dies zu Lasten der Klägerin.
Nicht folgen vermag der Senat dem Gutachten des Dr.L ... Dieser kam seinerzeit zum Schluss, dass eine
Sensibilisierung gegenüber dem Schimmelpilz Cladosporium vorlag. Er hat dabei aber vergessen, dass Cladosporium
letztlich aus der Außenluft und nicht aus der Innenluft bestimmt wurde. Es fand sich zwar auf der Abklatschplatte im
Innenbereich Cladosporium, die Luftmessung der Innenluft zeigte jedoch nur Penicilliumarten. Zudem sind 40 % aller
Pilzsporen in der Luft der Gattung Cladosporium zuzuordnen, also ubiquitär. Die Begutachtung durch Dr.W ... am
16.10.1996 hat sowohl lungenfunktionsanalytisch als auch allergologisch die selbe Befundkonstellation ergeben wie
anlässlich der Begutachtung durch Dr.M ... Eine ventilatorische Funktionsbeeinträchtigung kann aus den Befunden
nicht herausgelesen werden. Zusätzlich fehlt in seinem Gutachten die Hinterfragung der allergologischen Diagnostik,
insbesondere der Widersprüche zwischen allergologischen Untersuchungen der verschiedenen Jahre sowie Hauttest
und RAST-Test. Auch geht aus seinem Gutachten nicht hervor, warum von einer möglichen allergischen
Sensibilisierung gegenüber Cladosporium und dem Nachweis von Cladosporium in der Außenluft auf einen
ursächlichen Zusammenhang zwischen Erkrankung und Arbeitsplatz geschlossen wurde.
Das Urteil des SG Nürnberg sowie die ablehnenden Bescheide der Beklagten sind daher nicht zu beanstanden. Die
Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung einer BK sowie Gewährung einer Verletztenrente. Die Berufung ist als
unbegründet zurückzuweisen.
Die Klage gegen den Rückforderungsbescheid vom 10.06.1998 ist unzulässig. Dieser Bescheid ist nicht Gegenstand
des Berufungsverfahrens nach §§ 153 Abs 1, 96 SGG geworden, da er den Bescheid vom 19.03.1996 in der Fassung
des Widerspruchsbescheides vom 25.06.1996 weder abänderte noch ersetzte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG liegen nicht vor.