Urteil des LSG Bayern vom 02.01.2009

LSG Bayern: umzug, mietwohnung, wohnungsmarkt, bad, erlass, belastung, nebenkosten, auszug, rechtsschutz, schuldzins

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 02.01.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 32 AS 2255/08 ER
Bayerisches Landessozialgericht L 7 B 995/08 AS ER
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 21. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I. Die 1948 geborene Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Bf) bewohnt eine in ihrem Eigentum stehende, nach
ihren Angaben 46,43 qm - ohne Balkon - große Wohnung. Diese erwarb sie 1994; die Finanzierungskosten betragen
derzeit monatlich 756,62 Euro. Die Beschwerdegegnerin (Bg) bewilligte der Bf ab 01.01.2005 Alg II in Höhe von
1.187,23 Euro und übernahm hierbei Kosten der Unterkunft (KdU) von 842,23 Euro. In dieser Höhe bezog die Bf die
Leistung bis 30.04.2008. Mit Schreiben vom 25.10.2007 teilte die Bg der Bf mit, der Schuldzins liege derzeit mit
einem Betrag von 444,93 Euro über der für ihre Haushaltsgröße angemessenen Obergrenze von 397,30 Euro. Um zu
vermeiden, dass nach Ablauf von sechs Monaten, also zum 01.05.2008 nur noch die angemessene Kaltmiete in der
Leistungsberechnung angesetzt werde, werde sie gebeten, sich ab sofort intensiv um die Senkung ihrer
Unterkunftskosten zu bemühen. Bei der Suche nach einer neuen und angemessenen Unterkunft sei sie nicht auf das
Stadtgebiet der Landeshauptstadt A-Stadt begrenzt. Ab 01.05.2008 übernahm die Bg nur noch KdU von monatlich
651,54 Euro. Mit Bescheid vom 25.07.2008 bewilligte sie das Alg II für die Zeit vom 01.07. bis 31.12.2008 in gleicher
Höhe. Hiergegen legte die Bf Widerspruch ein und führte an, im Schreiben der W. AG vom 30.06.2008 würden die
monatlichen Zinsen mit 623,74 Euro (ohne Tilgung) angegeben; diese könne sie durch die Kürzung nicht mehr
bezahlen. Die monatlichen Betriebskosten von 270,00 Euro kämen noch hinzu. Am 24.09.2008 hat sie beim
Sozialgericht München (SG) Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Mit Beschluss vom 21.10.2008 hat das
SG diesen Antrag abgelehnt. Die Bf könne einen höheren Anspruch auf Leistungen für KdU nicht glaubhaft machen.
Dieser betrage gegenwärtig nur 578,00 Euro, da der von der Bg zusätzlich berücksichtigte Erbpachtzins nicht erstattet
werden dürfte. Die Tatsache, dass die Wohnung geschütztes Vermögen nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II
darstelle, weil sie angemessen groß sei, bedeute nicht, dass alle für diese Wohnung anfallenden Kosten zu
übernehmen seien. Angemessen seien lediglich die für eine vergleichbare Mietwohnung anfallenden Kosten. Die von
der Bg angesetzte Grundmiete von 449,00 Euro, die bei einer 50 qm großen Wohnung einem Quadratmeterpreis von
rund 8,98 Euro entspreche, sei angemessen. Zwar lägen nach dem Mietspiegel 2007 die Quadratmeterpreise
zwischen 10,59 und 11,57 Euro; jedoch seien für den hier relevanten einfachen Standard die in dem Mietspiegel
angeführten Abschläge z.B. für einfachen Altbau von 1,18 Euro, Bad nicht bis Türhöhe gekachelt 0,32 Euro und
einfacher Boden 1,71 Euro zu berücksichtigen. Entsprechende Mietwohnungen seien auf dem relevanten
Wohnungsmarkt auch konkret anzumieten. Eine Abfrage bei einem einschlägigen Internetportal am 17.10.2008 habe
auf die Suchparameter "ab 40 qm" und "bis zu 450,00 Euro Kaltmiete" 26 Angebote erbracht. Gegen diesen
Beschluss richtet sich die Beschwerde der Bf, die kritisiert, dass das SG Abschläge von dem sich aus dem
Mietspiegel ergebenden Mietpreisniveau vorgenommen habe. Auch sei ihr ein Umzug aus gesundheitlichen Gründen
nicht möglich. Sie legt eine ärztliche Bescheinigung des Internisten Dr. H. vom 31.10.2008 vor, wonach wegen einer
schweren psychischen Erkrankung ein Auszug aus der gegenwärtig bewohnten Wohnung nicht möglich sei. Die Bg
hat mit Änderungsbescheiden vom 28.11.2008 die KdU ab 01.05.2008 auf monatlich 725,51 Euro angehoben und im
Übrigen mit Widerspruchsbescheid vom 01.12.2008 den Widerspruch zurückgewiesen.
II. Die zulässige Beschwerde ist sachlich nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Voraussetzungen für den Erlass
einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG verneint. Der Senat folgt den Ausführungen in dem Beschluss
des SG und sieht gemäß § 142 Abs. 2 Satz 2 SGG insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe
ab. Mit der Beschwerde werden keine Argumente vorgebracht, die die Richtigkeit des Beschlusses des SG in Frage
stellen. Dass das SG von dem sich aus dem Mietspiegel ergebenden durchschnittlichen Mietpreis Abschläge
vorgenommen hat, entspricht der Rechtsprechung des BSG, (Urteile vom 07.11.2006, B 7b AS 10/06 R und B 7b AS
18/06 R), wonach sich der angemessene Mietpreis am einfachen Standort des unteren Segments des
Wohnungsmarktes zu orientieren hat. Dass der Bf tatsächlich aus gesundheitlichen Gründen ein Umzug absolut
unmöglich ist, ist mit der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung jedenfalls noch nicht schlüssig dargetan. Denn da
selbst mit den von der Bf bisher bis 30.04.2008 erstatteten Leistungen die Finanzierung der Wohnung mit sämtlichen
Nebenkosten auf Dauer kaum möglich sein dürfte, liegt es näher, dass das Verweilen in dieser Wohnung unter diesen
Bedingungen eine größere psychische Belastung darstellt als ein Umzug in eine angemessene Mietwohnung. Die
Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).