Urteil des LSG Bayern vom 23.05.2007

LSG Bayern: aufenthalt im ausland, wiedereinsetzung in den vorigen stand, aufrechnung, kroatien, verrechnung, geldleistung, bauernhaus, republik, eigenbedarf, erbschein

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 23.05.2007 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Landshut S 7 R 783/05 A
Bayerisches Landessozialgericht L 16 R 498/06
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 16. Juni 2006 wird
zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Verrechnung eines Anspruchs des Landesarbeitsamtes S. in Höhe von 1.357,45 Euro
nach §§ 52, 51 Abs. 2 SGB I durch die Beklagte.
Der 1938 geborene Kläger ist kroatischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Kroatien. Er beantragte bei der Beklagten
am 28.10.2003 Regelaltersrente. In der Bundesrepublik Deutschland hatte er vom 11.12.1989 bis 30.04.1999
versicherungspflichtig gearbeitet. In Kroatien hatte er keine Versicherungszeiten zurückgelegt und bezieht keine
Rente. Seit 2000 lebt er wieder in Kroatien. Die Beklagte gewährte dem Kläger ab 01.09.2003 die Regelaltersrente in
Höhe von 96,40 Euro (Bescheid vom 15.01.2006). Mit Schreiben vom 21.01.2004 ersuchte die Bundesanstalt für
Arbeit Rheinland-Pfalz-Saarland die Beklagte um Verrechnung ihrer Forderung gegen den Kläger in Höhe von 1.383,90
Euro nach § 52 i.V.m. § 51 Abs. 2 SGB I. Dieses Ersuchen wurde mit Schreiben vom 18.05.2004 wiederholt. Die
Beklagte teilte dem Landesarbeitsamt Rheinland-Pfalz-Saarland daraufhin mit, dass sich derzeit kein
Verrechnungsbetrag ergebe, lediglich aus der Nachzahlung wurde ein Betrag von 33,50 Euro überwiesen. Die
Bundesagentur für Arbeit wies gegenüber der Beklagten darauf hin, dass das Bundessozialhilfegesetz für den Kläger
keine Anwendung finde, da er im Ausland wohnhaft sei. Deshalb sei erneut die Verrechnung zu überprüfen. Eine
Aufstellung über den Zeitraum und die Höhe der Forderung wurde übersandt.
Bereits mit Schreiben vom 29.09.2004 unterrichtete die Beklagte den Kläger über diese Forderung und die von ihr
beabsichtigte Prüfung einer möglichen Verrechnung. Mit Schreiben vom 05.11.2004 hörte sie den Kläger formal zur
beabsichtigten Verrechnung in Höhe von monatlich 20,00 Euro an und gab ihm Gelegenheit, sich innerhalb von zwei
Wochen zum Sachverhalt zu äußern. Den übersandten Einkommensfragebogen füllte der Kläger nicht aus.
Mit Bescheid vom 17.11.2004 stellte die Beklagte die Rente neu fest, die ab 01.01.2005 monatlich 96,40 beträgt. Ein
monatlicher Betrag von 20,00 Euro wurde an das Landesarbeitsamt ausbezahlt, so dass für den Kläger ein Zahlbetrag
von 76,40 verblieb.
Dagegen legte die Schwester des Klägers, wohnhaft in der Bundesrepublik, für diesen Widerspruch gegen den
Bescheid vom 17.11.2004 ein. Ihr Bruder lebe in verheerenden wirtschaftlichen Verhältnissen, in einem alten
Bauernhaus, ohne Krankenversicherung, so dass die Rente von 96,40 Euro nicht einmal für das Notwendigste reiche.
Da auch die Rente der Mutter ebenso wie ihr eigenes Einkommen sehr gering sei, könnten sie den Bruder nicht
zusätzlich unterstützen.
Im Schreiben vom 07.02.2005 erläuterte die Beklagte die Voraussetzung des § 52 SGB I und teilte mit, dass bei einer
monatlichen Höhe der Rente von 96,40 Euro berücksichtigt worden sei, dass der Kläger nicht hilfebedürftig nach dem
Bundessozialhilfegesetz werde. Im Übrigen dürfte bei im Ausland lebenden ausländischen Staatsangehörigen diese
Vorschrift keine Berücksichtigung finden. Der Bevollmächtigten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18.05.2005 zurück mit der Begründung, die
Verrechnung sei nach § 52 SGB I zulässig. Nach dieser Vorschrift könnten Forderungen bis zur Hälfte auf laufende
Geldleistungen aufgerechnet werden. Die Beklagte habe mit 20,00 Euro davon nicht in vollem Umfang Gebrauch
gemacht. Im Übrigen könne bei im Ausland lebenden ausländischen Staatsangehörigen die Prüfung der
Hilfebedürftigkeit im Sinne der Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes entfallen. Der Widerspruchsbescheid
wurde der Bevollmächtigten per Post zugesandt, der am 18.05.2005 aufgegeben wurde.
Dagegen richtete sich die mit Schreiben vom 23.06.2005 zum Sozialgericht Landshut eingelegte Klage. Der
Widerspruchsbescheid sei der Bevollmächtigen erst am 30.05.2005 zugegangen, da sie urlaubsbedingt abwesend
war. Sie erbitte Auskunft über den Betrag der Forderung und die entsprechenden Bestimmungen. Sie habe die Klage
erst jetzt einlegen können, da sie die Mitteilung erst am 30.5. erhalten habe und, wie die beigefügte Arbeitskarte
zeige, vom 9. Mai bis 31. Mai in Urlaub gewesen sei.
Nach Anhörung der Beteiligten zum beabsichtigten Gerichtsbescheid wies das Sozialgericht Landshut im
Gerichtsbescheid vom 16. Juni 2006 die Klage ab. Zur Begründung wurde auf die Begründung der Bescheide gemäß §
136 Abs. 3 SGG Bezug genommen.
Mit der mit Schreiben vom 13.07.2006 eingelegten Berufung wendet sich die Bevollmächtigte gegen den
Gerichtsbescheid. Sie bitte um Erläuterung, warum ihrem Bruder von einer so geringen Rente der Betrag von 20,00
Euro abgezogen werde. Sie legt eine Bescheinigung des Finanzministeriums, Bezirksamt Z. , über die Höhe des
Einkommens ihres Bruders vor, wonach ihr Bruder im Jahre 2004 kein Einkommen erzielt hat und nicht zur Steuer
veranlagt wurde. Außerdem hat sie einen ärztlichen Bericht aus dem Jahre 1996 und eine Kopie des
Schwerbehindertenausweises vorgelegt sowie weitere Unterlagen über die Einkommensverhältnisse, unter anderem
eine Unterhaltsbescheinigung, sowie Nachweise über den Landbesitz, einen Erbschein und Rechnungen. Die Republik
Kroatien, Sozialamt bescheinigt, dass der Kläger vom Sozialamt nicht betreut werde und keine Sozialhilfeleistungen
erhalte. Die Grundstücke, die der Kläger zusammen mit der Mutter und der Schwester zu 1/3 geerbt habe, stellen den
Nachlass des 1974 gestorbenen Vaters dar.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 16.06.2006 sowie den
Bescheid der Beklagten vom 17.11.2004 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.05.2005
aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält ihre Entscheidung für rechtmäßig. Zum Hinweis des Senats auf die Entscheidung des BSG vom 12.04.1995
zur Anwendung von §§ 51, 52 SGB I im Ausland teilt die Beklagte mit, dem Urteil des BSG nicht zu folgen, da es
sich um eine Einzelfallentscheidung handle. Im Übrigen genieße nur ein im Ausland lebender Deutscher den Schutz
des Bundessozialhilfegesetzes. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass § 51 SGB I in der ab 01.01.2005 geltenden
Fassung die Aufrechnung durch den zuständigen Leistungsträger gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis
zu deren Hälfte zulasse, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweise, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der
Vorschriften des 12. Buches des SGB über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für
Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des SGB werde. Diesen Nachweis habe der Berufungskläger nicht erbracht.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, des Sozialgerichts Landshut und des
Bayerischen Landessozialgerichts Bezug genommen
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, erweist
sich jedoch als unbegründet.
Im Ergebnis zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und die Bescheide der Beklagten bestätigt. Dabei
hat es offensichtlich stillschweigend der Bevollmächtigten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 Abs. 1
in Verbindung mit Abs. 4 SGG gewährt.
Der angefochtene Bescheid vom 17.11.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.05.2005 ist nicht zu
beanstanden, da sich der Senat nicht davon überzeugen konnte, dass durch die Verrechnung der Forderung des
Landesarbeitsamtes S. mit der Rente des Klägers in Höhe von 20 Euro unzulässig Hilfebedürftigkeit beim Kläger
eingetreten wäre.
Nach § 52 SGB I kann der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger mit Ermächtigung eines anderen
Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen, soweit
nach § 51 SGB I die Aufrechnung zulässig ist.
§ 51 SGB I in der bis 31.12.2004 geltenden Fassung bestimmte in Abs. 2: " Mit Ansprüchen auf Erstattung zu
Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen nach diesem Gesetzbuch kann der zuständige
Leistungsträger gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, soweit der
Leistungsberechtigte dadurch nicht hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes über die
Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch wird."
§ 51 SGB I in der ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung bestimmt in Abs. 2 hingegen, dass " mit Ansprüchen auf
Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen nach diesem Gesetzbuch der
zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf laufende Geldleistung bis zu deren Hälfte aufrechnen kann, wenn
der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des XI. Buches
über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem II. Buch wird." Im Hinblick
darauf, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides bereits die neue Fassung des § 51 SGB I
galt, ist auch diese Vorschrift zu prüfen, wobei der Senat jeweils zum Ergebnis kommt, dass bei einer Aufrechnung in
Höhe von 20,00 Euro Sozialhilfebedürftigkeit nicht eingetreten ist. Dabei ist aber entgegen der Auffassung der
Beklagten trotz der kroatischen Staatsangehörigkeit des Klägers und seines Wohnsitzes in Kroatien bei der
Aufrechnung zu prüfen, ob Sozialhilfebedürftigkeit eintritt. Die Ansicht, bei Ausländern mit Aufenthalt im Ausland finde
diese Vorschrift keine Anwendung, teilt der Senat nicht. Er folgt dabei der Entscheidung des Bundessozialgerichts
vom 12.04.1995 (Az.: 5 RJ 12/94, SozR 3-1200 § 51 Nr. 4).
Die Bestimmung des § 51 SGB I galt, abgesehen von der jetzt geltenden Nachweispflicht des Betroffenen, im
Wesentlichen ab Einführung des SGB I, dem 01.01.1982, und war in der bis 31.12.2004 geltenden Fassung Grundlage
des Urteils des BSG vom 12.04.1995. Nach dieser Entscheidung bestimmen sich die Voraussetzungen der
Aufrechnung nach deutschem Recht, ohne dass eine Unterscheidung danach zu treffen ist, welche Nationalität der
Berechtigte und wo er seinen Wohnsitz hat (BSG a.a.O. Rn. 15). Unter Hinweis auf die Anwendung der Grundregelung
der Aufrechnung in §§ 387 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kam das BSG in entsprechender Anwendung des
deutschen internationalen Privatrechts nach Art. 32 Abs. 1 Nr. 4 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
(EGBGB) dazu, dass das Recht des Staates anzuwenden ist (mangels einer Vereinbarung), mit dem der Vertrag die
engsten Verbindungen aufweist. Zu den Akten des Erlöschens der Verpflichtung gehört auch die Aufrechnung. Deren
Wirksamkeit bestimmt sich demzufolge nach dem Schuldstatut der Hauptforderung gegen die aufgerechnet wird. Da
sich der Zahlungsanspruch des Versicherten aus deutschem Sozialrecht ergibt, gegen den die Beklagte mit einer aus
deutschem Recht begründeten Forderung aufrechnet, besteht damit die engste Beziehung zum deutschen Recht, so
dass dieses für die Beurteilung der Wirksamkeit der Aufrechnung maßgebend ist.
Damit führt auch die Verweisung auf die Vorschriften des BSHG zu keinem anderen Ergebnis (BSG a.a.O. Rn. 16).
Denn wenn es auch Zweck der Vorschriften der §§ 51 ff. SGB I ist, die staatliche Gemeinschaft davor zu bewahren,
dass der aufrechnende Sozialleistungsträger die Erfüllung seiner Gegenforderung letztlich durch die Belastung des
zuständigen Sozialhilfeträgers mit Leistungen nach §§ 11 ff. BSHG, nicht jedoch durch eine Einkommensreduzierung
beim Leistungsberechtigten herbeiführt, so ist doch aus dieser Zielrichtung nicht zu schließen, dass die Regelung für
Ausländer, die in ihrem Heimatland wohnen, nicht gilt. Der Vollstreckungsschutz des § 54 Abs. 3 Nr. 2 SGB I wird den
Sozialleistungsberechtigten, soweit es um ihre Rechte aus der deutschen Sozialversicherung geht, bei Aufenthalt im
Inland unabhängig davon gewährt, ob sie Deutsche oder Nicht-Deutsche waren. Durch den Wegzug eines
Berechtigten in das Ausland wird der verfahrensrechtliche Weg zur Durchsetzung seines Rechts gegen den
Sozialleistungsträger nicht beeinflusst, dementsprechend gelten auch die inländischen prozessualen Regeln zum
Schutz seines Rechtes vor unberechtigter Pfändung weiter. Nach der Auffassung des BSG in der zitierten
Entscheidung, der der Senat folgt, ist deshalb zu Recht die Vorschrift des § 51 Abs. 1 SGB I dahin zu verstehen,
dass der Kläger genauso zu behandeln ist wie ein Deutscher und folgerichtig für die Aufrechnung der Beklagten
geprüft werden muss, ob der Kläger dadurch sozialhilfebedürftig geworden wäre. Der hierfür maßgebliche Rahmen ist
zutreffend danach zu bestimmen, was ein Deutscher im Ausland, wäre er dort in derselben wirtschaftlichen Lage wie
der Kläger, als Sozialhilfe bezogen hätte. Damit sind also bei der Prüfung der Bedürftigkeit die Besonderheiten des
Auslandsaufenthaltes zu berücksichtigen, so dass nicht die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Sätze
heranzuziehen sind.
Bei dieser Prüfung kommt der Senat allerdings unter Berücksichtigung der Begrenzung der Aufrechnung auf 20,00
Euro im hier zu entscheidenden Fall zum Ergebnis, dass eine Sozialhilfebedürftigkeit des Klägers infolge der
Verrechnung nicht nachgewiesen ist.
Als wichtigstes Kriterium sieht der Senat dabei an, dass es in Kroatien ebenfalls Leistungen gibt, die den
Lebensunterhalt sicherstellen sollen. So ist die von der Bevollmächtigten vorgelegte Bescheinigung des Sozialamtes
der Republik Kroatien vom 28. September 2006 zu verstehen, die zeigt, dass es zwar in Kroatien entsprechende
Leistungen gibt, der Kläger aber zu keiner Zeit derartige Leistungen erhalten hat und auch vom Sozialamt nicht betreut
worden ist. Dies ist ein starker Hinweis darauf, dass das dem Kläger zur Verfügung stehende Einkommen ausreicht
seinen Lebensunterhalt zumindest in bescheidenem Umfang zu sichern. Er wohnt nach klägerischem Vortrag in einem
alten Bauernhaus mit nicht ausreichenden sanitären Einrichtungen zusammen mit seiner Mutter. Dieses Haus steht
nach dem Erbschein zu einem Drittel in seinem Eigentum. Es ist davon auszugehen dass er dort seit seiner Rückkehr
wohnt, so dass bei der Einkommensprüfung Mietkosten nicht zu berücksichtigen sind. Des weiteren werden Strom-
und Telefonkosten nach den vorgelegten Abbuchungen von seiner Mutter bezahlt und können ebenfalls bei ihm keine
Berücksichtigung finden, was bei einer Wohngemeinschaft auch nicht unüblich oder unzulässig erscheint. Darüber
hinaus verfügen er und seine Mutter über einen - wenn auch geringen - Landbesitz, so dass davon ausgegangen
werden kann, dass dieser in gewissem Umfang zum Anbau von Gemüse für den Eigenbedarf genutzt wird und
dadurch eine gewisse Grundversorgung gesichert ist. Hierfür spricht auch, dass der Kläger vor dem Bezug der
deutschen Rente bereits in Kroatien wohnhaft war und dort weder vor noch nach seinem Aufenthalt in Deutschland
einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen ist. Es liegt daher sehr nahe, dass, einem Nebenerwerb
vergleichbar, die vorhandenen Grundstücke landwirtschaftlich zumindest für den Eigenbedarf genutzt wurden und
weiterhin werden. Anders wäre es auch nicht zu erklären, wovon der Kläger, der im Jahr 2000 zurück nach Kroatien
gegangen ist, bis zum Antrag auf Altersrente im Februar 2003 seinen Lebensunterhalt bestritten hat. Hinweise darauf,
dass der Kläger gesundheitlich zu diesen Arbeiten nicht mehr in der Lage war oder ist, finden sich nicht. Die
vorgelegte Bescheinigung von Dr. I. betrifft das Jahr 1996 und nennt einige Diagnosen, ohne dass die Auswirkungen
auf die Leistungsfähigkeit dadurch bestimmt werden. Außerdem bedeutet die Notwendigkeit einer Diabetes-Diät oder
Einnahme von Medikamenten nicht, dass keinerlei Arbeiten mehr möglich sind. Die vorgelegte Bescheinigung der
Sozialbehörde in Kroatien über die Pflegebedürftigkeit betrifft nicht den Kläger selbst, sondern seine Mutter.
Daher verneint der Senat das Vorliegen von Sozialhilfebedürftigkeit beim Kläger nach der bis 31. Dezember 2004
geltenden Bestimmung des § 51 SGB I.
Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass nach § 24 SGB XII ab 01.01.2005 auch Deutsche mit gewöhnlichem
Aufenthalt im Ausland grundsätzlich keine Leistungen mehr erhalten. Eine Ausnahme kann im Einzelfall nur dann
erfolgen, soweit dies wegen einer außergewöhnlichen Notlage unabweisbar ist und zugleich nachgewiesen wird, dass
eine Rückkehr in das Inland aus den im Gesetz genannten Gründen, wie Pflege eines Kindes, längerfristige stationäre
Betreuung oder hoheitliche Gewalt, nicht möglich ist. Auch im Hinblick auf diese Bestimmungen musste der Senat
sich nicht zur weiteren Aufklärung über die tatsächlichen Einkommensverhältnisse des Klägers gedrängt fühlen oder
die Höhe der kroatischen Sozialleistungen ermitteln. Somit es im Rahmen der Aufrechnung erforderlich ist Ermessen
auszuüben (§ 51 Abs. 2 SGB I), hat die Beklagte dies in nicht zu beanstandender Weise getan, zumal sie die
mögliche Aufrechnung der priviligierten Forderung einer zu Unrecht erhaltenen Sozialleistung bis zur Hälfte der Rente
zu Gunsten der Klägerin nicht ausgeschöpft hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf den Erwägungen, dass der Kläger mit der Berufung nicht obsiegt hat (§§ 183, 193
SGG).
Gründe, gemäß § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich, da der Senat gerade dem o.g.
Urteil des BSG folgt und im Übrigen die Frage der Einkommensverhältnisse des Klägers keine grundsätzliche
Bedeutung hat.