Urteil des LSG Bayern vom 10.05.2006

LSG Bayern: gemeinschaftspraxis, anteil, grobe fahrlässigkeit, abrechnung, strafverfahren, rückforderung, leichte fahrlässigkeit, künstliche befruchtung, form, beitrag

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 10.05.2006 (rechtskräftig)
Sozialgericht München S 45 KA 1911/99
Bayerisches Landessozialgericht L 12 KA 13/03
Bundessozialgericht B 6 KA 71/06 B
I. Auf die Berufung der Kläger werden das Urteil des Sozialgerichts München vom 9. Dezember 2002 und das Urteil
des Sozialgerichts München vom 17. Januar 2001 sowie die zugrundeliegenden Bescheide dahin abgeändert, dass
bei der Ermittlung des der Rückforderung zugrunde gelegten Honorarbetrages der Abzug von 14,72 Prozent für den
Anteil der Frau Dr.C. zu unterbleiben hat. II. Im Übrigen werden die Berufungen zurückgewiesen. III. Die Kläger haben
der Beklagten die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. IV. Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten in diesem Verfahren über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung eines Honorarbescheides, die
Neufestsetzung des Honorars und die Rückforderung der Differenz aus dem 2. Quartal 1992 zuzüglich von
Nachträgen abgrechnet in den Quartalen 3 und 4/92. Das ursprüngliche Honorar belief sich auf DM 960.129,01, die
von der Beklagten zurück geforderte Summe beträgt DM 305.090,60. Insgesamt - als Gegenstand weiterer Verfahren -
sind Honorare aus den Quartalen 3/90 bis 3/97 im Streit.
Der Kläger Dr. S. - der Kläger zu 1) - war seit Oktober 1976 als Frauenarzt in W. zur vertragsärztlichen Versorgung
zugelassen. Er besaß die besondere Genehmigung für spezielle Laboratoriumsuntersuchungen nach Kapitel O-III-
EBM. Seit 1990 bis zum Zeitpunkt seines Zulassungsverzichts am 22.12.1997 hatte er eine Gemeinschaftspraxis in
unterschiedlicher Zusammensetzung betrieben. Im hier streitigen Zeitraum bestand die Gemeinschaftspraxis aus dem
Kläger Dr. S. - dem Kläger zu 1) - , dem Frauenarzt Dr. W. - dem Kläger zu 2) - , der Laborärztin Dr. C. - der Klägerin
zu 3) - und der praktischen Ärztin Dr. A. - der Beigeladenen zu 8). Die ursprünglich getrennt geführten Verfahren der
Kläger zu 1) bis 3) sind durch Beschluss des Landessozialgerichts vom 21.07.2004 - vgl. Blatt 59/60 LSG-Akte - zur
gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden. Die Beigeladene zu 8) ist als Klagepartei daran
nicht mehr beteiligt.
Der Schwerpunkt der Praxistätigkeit lag in der Durchführung künstlicher Befruchtungen.
Insbesondere vor dem Hintergrund von Meinungsverschiedenheiten über das Abrechnungsverhalten der Praxis teilte
der Kläger zu 1) dem Partner der Gemeinschaftspraxis und Kläger zu 2) Dr. W. mit Schreiben vom 16.07.1996 mit,
dass er ihn ab sofort aus der Gemeinschaftspraxis ausschließe; aufgrund des Beschlusses des
Zulassungsausschusses vom 31.07.1996 wurde die Gemeinschaftspraxis mit Wirkung vom 19.07.1996 nur noch von
dem Kläger zu 1), Frau Dr. A. (früher: A.) - der Beigeladenen zu 8) - und Frau Dr. C. - der Klägerin zu 3) - fortgesetzt.
Letztere verzichtete zum 30.09.1997 auf ihre Zulassung. Der Kläger zu 1) verzichtete auf seine Zulassung zum
22.12.1997; auch seine Approbation wurde im Anschluss daran widerrufen.
Mit Bescheid vom 13.03.1998, gerichtet und zugestellt an die "Gemeinschaftspraxis Dres. med. S./W./A./C.", sowie
an jedes Mitglied auch über dessen Privatadresse bzw. - soweit sie sich in Untersuchungshaft befanden - über die
Justizvollzugsanstalt einzeln zugestellt, hob die Beklagte die Honorarbescheide für die Quartale 2/92, mit Nachträgen
in 3 und 4/92 über insgesamt DM 960.129,01 auf. Zur Begründung ist im wesentlichen angeführt: weil Dr. A. und Dr.
C. - im Gegensatz zu dem Praxispartner Dr. W. - zu keinem Zeitpunkt in freier oder eigener Praxis tätig gewesen
seien, hätten die zugrunde liegenden Leistungen in keinem Falle abgerechnet werden dürfen; die honorierten
Leistungen seien vorsätzlich falsch abgerechnet worden, die jeweiligen Sammelerklärungen hätten daher ihre
Garantiefunktion verloren. Am 19.12.1997 hatte Frau Dr. A. nämlich gegenüber der Beklagten erklärt, dass die
Gemeinschaftspraxis nur zum Schein gegründet worden sei. Diese Darstellung wiederholte sie am 18.02.1998 vor
dem Zulassungsausschuss, der ihr daraufhin ihre Zulassung entzog.
Gegen den Bescheid vom 12.03.1998 reichten die an der Gemeinschaftspraxis beteiligten Ärzte im März 1998
Widerspruch ein.
Die 6. Große Strafkammer des Landgerichts W. verurteilte den Kläger zu 1) wegen gemeinschaftlichen Betruges in 15
Fällen mit Urteil vom 15.12.1998 zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren. Es stehe aufgrund der Ermittlungen fest,
dass die Einbeziehung der Frau Dr. A. und der Frau Dr. C. in die Gemeinschaftspraxis nur zum Schein erfolgt sei; die
Ärztinnen seien nicht in freier Praxis tätig gewesen; ihre Leistungen hätten nicht abgerechnet werden dürfen. Ebenfalls
die 6. Große Strafkammer des Landgerichts W. hatte wegen desselben Sachverhalts Dr. W. - den Kläger zu 2) - am
14.12.1998 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 720
Tagessätzen zu je DM 300,00 verurteilt; gegen Frau Dr. C. - die Klägerin zu 3) - erging ein Strafbefehl auf eine
Freiheitsstrafe von einem Jahr, ausgesetzt zur Bewährung, sowie auf eine Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je DM
60,00.
Die Strafkammer hatte dabei als Ergebnis der Ermittlungen im Wesentlichen zugrunde gelegt, dass die Einbeziehung
der Frau Dr. A. in die Gemeinschaftspraxis nur zum Schein erfolgt sei; der mit ihr darüber geschlossene Vertrag sei
ein Scheinvertrag gewesen, Frau Dr. A. sei nur halbtags gegen ein Gehalt für eine Angestelltentätigkeit beschäftigt
gewesen und habe keinerlei Vermögenswerte in die Praxis eingebracht; sie sei auch in keiner Weise an den
Betriebsausgaben und Unkosten der Praxis beteiligt gewesen. Ende 1991 hätten sich die Kläger zu 1) und 2) - Dr. S.
und Dr. W. - zudem entschlossen, eine Laborärztin in die Praxis aufzunehmen, um damit ein höheres Honorarvolumen
für die Abrechnungen der Kassenpatienten in Anspruch nehmen zu können. Aufgrund eines Inserats meldete sich
Frau Dr. C. - die Klägerin zu 3) -. Sie habe mit den bereits tätigen Dr. A. , Dr. W. und Dr. S. wiederum zum Schein
eine Gemeinschaftspraxis gegründet; laut dem dabei abgeschlossenen Vertrag sollten alle Vier gleichberechtigt an
den Einnahmen der Praxis entsprechend ihren Leistungen beteiligt sein. In Wirklichkeit sei Dr. C. kaum in der Praxis
präsent gewesen und habe auch in den Zeiten ihrer seltenen Anwesenheit keinerlei eigenständige Leistungen erbracht.
Die Abrechnungen bei der Beklagten seien auf Veranlassung des innerhalb der Praxis für das Abrechnungswesen und
die Verwaltungsangelegenheiten zuständigen Klägers zu 1. eingereicht worden, wobei dieser auch das
Honorarvolumen festgesetzt habe. Die Garantieerklärungen habe er sich von Frau Dr. C. - der Klägerin zu 3) - zum
Teil vorab und blanko unterzeichnen lassen.
Mit Bescheid vom 08.02.1999, wiederum gerichtet und zugestellt an die "Gemeinschaftspraxis Dres. med.
S./W./A./C.", und jedem Mitglied auch über dessen inzwischen bestellten Bevollmächtigten zugestellt, änderte die
Beklagte sodann den Bescheid vom 13.03.1998 insoweit ab, als nunmehr die Honorare neu festgesetzt wurden und
Rückforderungsansprüche für das Quartal 2/92 über DM 303.508,98 und für die Nachträge über DM 1.581,62,
zusammen also über DM 305.090,60 erhoben wurden. Im Strafverfahren sei festgestellt worden, dass Frau Dr. C. - die
Klägerin zu 3) - lediglich zum Schein und in betrügerischer Absicht angestellt worden sei, um der Praxis eine
zusätzliche Abrechnungsmöglichkeit gegenüber der Beklagten zu verschaffen. Ähnliches gelte für die Beschäftigung
der Frau Dr. A. - der Beigeladenen zu 8). Da andere als die bisherigen Abrechnungsunterlagen nicht vorhanden seien,
sei man bei der Neufestsetzung des Honorars und der Bemessung der Rückforderung der zu Unrecht geleisteten
Honoraranteile so vorgegangen, dass man zunächst die Leistungsanteile der Frau Dr. A. im Quartal 1/96 anhand der
in diesem Quartal vorliegenden Kennzeichnung von deren Leistungen durch das Namenskürzel "A" ermittelt habe.
Dies habe einen Anteil von 5,5 % ergeben. Sodann ist die Beklagte aufgrund der Zeugenaussage der Frau Dr. A. im
Strafverfahren, wonach diese neben Dr. W. - dem Kläger zu 2) - und Dr. S. - dem Kläger zu 1) - halbtags beschäftigt
gewesen sei, im Bescheid davon ausgegangen, diese habe in den hier zu beurteilenden Quartalen einen größeren
Anteil als 5,5 % an den gegenüber der Beklagten von der Gemeinschaftspraxis abgerechneten Leistungen erbracht.
Die Beklagte hat weiter ausgeführt, nachdem in den hier streitigen Quartalen für Frau Dr. C. keinerlei Leistungen zu
berücksichtigen seien, und nachdem die Zeugenaussagen ergeben hätten, dass Frau Dr. A. in etwa halbtags tätig
gewesen sei, habe man für diese - neben den in Vollzeit tätigen Dr. S. und Dr. W. , den Klägern zu 1) und 2) - einen
Leistungsanteil von 20 % angesetzt. Die zuvor von der Honorarsumme abgesetzten, weil Frau Dr. C. zugeschriebenen
Leistungen habe man auf 14,72 % der Honorarsumme geschätzt. Denn im Quartal 1/96 seien in der Abrechnung
bestimmte Leistungen mit einem "C" gekennzeichnet worden. Die so gekennzeichneten Leistungen hätten einen
Leistungsanteil von 14,72 % dargestellt. Auf dieser Basis habe man dann auch für die hier streitbefangenen Quartale
den der Frau Dr. C. zuzuschreibenden Anteil auf 14,72 % geschätzt. Die dabei verwendeten Grundlagen hätten sich
streng an den tatsächlichen Abrechungsunterlagen orientiert; dort wo es konkret möglich gewesen sei, seien die
Leistungspositionen und der daraus resultierende Rückforderungsbetrag exakt ermittelt worden; wo Leistungsanteile
nicht direkt ermittelt oder zugeordnet werden konnten, seien die Rückforderungsbeträge anhand von Schätzungen
ermittelt worden. Dem Widerspruch vom März 1998 könne daher nicht abgeholfen werden.
Gegen diesen Bescheid legten die Kläger und die Beigeladene zu 8) im Februar 1999 Widerspruch ein.
Diese Widersprüche wies die Beklagte unter Einbeziehung des Neufestsetzungs- und Rückforderungsbescheides und
des dagegen eingelegten Widerspruchs mit Widerspruchsbescheid vom 22.07.1999 - gerichtet und zugestellt an die
"Gemeinschaftspraxis Dres. med. S./W./A./C." und zugestellt an die vier Bevollmächtigten die vier Bevollmächtigten
zugestellt - zurück. Die Aufhebung der Honorarbescheide und die Neufestsetzung unter gleichzeitig angeordneter
Rückforderung der Überzahlungen seien rechtmäßig. Dr. A. und Dr. C. seien als angestellte Ärztinnen tätig gewesen,
Unternehmerrisiko und Unternehmerinititative seien allein bei den Klägern zu 1) und 2) gelegen. Die auch von Dr. A.
und Dr. C. unterschriebenen Sammelerklärungen seien falsch gewesen und hätten daher ihre Garantiefunktion
verloren. Die Honorarbescheide seien daher rechtswidrig gewesen, sie seien zurückzunehmen. Bei der
Zusammensetzung der Praxis und unter Berücksichtigung der Zeugenaussagen im Strafverfahren seien die
Leistungsanteile für Frau Dr. A. und Frau Dr. C. mit 20 % bzw. 14,72 % zutreffend festgesetzt gewesen.
Im anschließenden Klageverfahren ließ der Kläger zu 1) im Wesentlichen vortragen, die angefochtenen Bescheide
seien schon formell rechtswidrig, weil sie an eine Gemeinschaftspraxis gerichtet gewesen seien, die mit den
genannten Praxismitgliedern zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses gar nicht mehr bestanden habe; die Bescheide
seien daher nicht ordnungsgemäß zugestellt worden. In der Sache sei die Schätzung eines Anteils für Frau Dr. A. auf
20 % selbst bei Einräumung eines weit reichenden Beurteilungs- oder Ermessensspielraumes unrealistisch. Die
Annahme eines 20-%-igen Umsatzanteils als Beitrag von Dr. A. sei falsch. Denn die Arbeitszeit von Dr. W. - des
Klägers zu 2) - habe ebenso wie die des Dr. S. - des Klägers zu 1) - bei wenigstens 65 Stunden pro Woche gelegen.
Gehe man bei Dr. A. von einer Arbeitszeit von 20 Wochenstunden aus, erscheine ein Anteil von 13 1/3 % als
sachgerecht. Auch seien die Wertigkeiten der Arbeitsleistung der Beteiligten nicht gewichtet worden. Die ärztlichen
Leistungen, die Frau Dr. A. erbracht habe, würden wesentlich geringer entgolten als die vom Kläger zu 1) bzw. Dr. W.
erbrachte "Hochleistungsmedizin". Da auch im Strafverfahren ein erheblich geringerer Schaden zugrunde gelegt
worden sei, sei es nicht nachvollziehbar, dass hier ein höherer als der im Strafverfahren festgestellte Schaden
angenommen werden solle. Unabhängig davon könne durch Einholung eines Gutachtens festgestellt werden, welche
Honorarbeträge die Kläger tatsächlich verdient hätten. Der Kläger zu 2) hat ausführen lassen, er habe sich nicht um
Abrechnungsangelegenheiten gekümmert, sondern dies sei allein die Sache des Klägers zu 1) gewesen. Er habe auch
die Garantieerklärung nicht grob fahrlässig falsch unterzeichnet, sondern allenfalls leicht fahrlässig, da er über die
Einzelheiten der Abrechnung überhaupt nicht Bescheid gewusst habe. Bezeichnend sei, dass anlässlich der 1996
erfolgten Auseinandersetzung der Gemeinschaftspraxis zwischen den Klägern zu 1) und 2) sein Versuch, die
Abrechnung zu kontrollieren, vom Kläger zu 1) vereitelt worden sei. So sei beispielsweise vom Kläger zu 1) der Raum,
in dem die Abrechnungsunterlagen aufbewahrt worden seien, verschlossen gehalten worden. Der Kläger zu 2) habe
auch keinen Zugang zur EDV-Anlage erhalten, mit der jeweils die Quartalsabrechnungen erstellt worden seien. Der
Kläger zu 1) habe die ärztliche Honorarabrechnung zu einer Geheimwissenschaft gemacht, die nur er verstanden habe
und an der er letztlich gescheitert sei. Er habe sich dabei von niemandem, auch nicht vom Kläger zu 2), in die Karten
sehen lassen. Laboranforderungen an die Praxis seien in Abweichung von der internen Vereinbarung mit dem Kläger
zu 1) über eine hälftige Arbeitsteilung zu mehr als 90 % vom Kläger zu 2) erbracht worden. Auch die Klägerin zu 3)
hat vorgetragen, der Rückforderungsbescheid sei rechtswidrig, weil er an eine nicht mehr existierende
Gemeinschaftspraxis gerichtet sei. Außerdem sei er an sie in ihrer Eigenschaft als Mitglied der Gemeinschaftspraxis
gerichtet worden, obwohl sie diesen Status nie gehabt habe, sondern stets nur Angestellte gegen ein festes
Pauschalhonorar von mtl. DM 5.000,00 gewesen sei. In der Sache weist sie ebenfalls darauf hin, sie sei nie Mitglied
der Gemeinschaftspraxis gewesen. Sie sei zwar mit Wirkung zum 01.04.1992 als gleichberechtigte Partnerin in die
Gemeinschaftspraxis aufgenommen worden, sie sei dabei aber nicht in den zwischen den Klägern zu 1) und 2)
bestehenden Vertrag einbezogen worden, vielmehr sei mit ihr ein anderer Vertrag geschlossen worden, was sie erst
im Zuge der strafrechtlichen Ermittlungen erfahren habe. Wenn sie aber zu keiner Zeit in der Gemeinschaftspraxis
eine gesellschaftsrechtliche Stellung innegehabt habe, und die Beklagte dies gewusst habe, könne sie nun auch nicht
als Gesellschaftsmitglied in Anspruch genommen werden. Im Übrigen seien die auf die Klägerin zu 3) abgerechneten
Leistungen tatsächlich erbracht worden, dennoch habe sie selbst von dem dafür erzielten Honorar nichts erhalten.
Demgegenüber hat die Beklagte vorgetragen, dass die Bescheide über die Honoraraufhebung, Neufestsetzung und
Rückforderung an die Gemeinschaftspraxis gerichtet und adressiert worden und zusätzlich an jedes Mitglied der
Gemeinschaftspraxis in Ausfertigung zugestellt worden seien. Aus diesem Grunde sei die Zustellung der Bescheide
korrekt erfolgt. Die Klageerhebung durch die Mitglieder der Gemeinschaft als Einzelpersonen sei allerdings
problematisch, da die Klage nicht von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts erhoben worden sei. In der Sache wird
von der Beklagten im Wesentlichen vorgetragen: durch Beschluss des Zulassungsausschusses vom 27.09.1995 sei
angeordnet worden, dass bei der Erstellung der Abrechnung der Gemeinschaftspraxis hinter jeder einzelnen
Gebührenordnungsposition zu kennzeichnen sei, wer die Leistung erbracht habe. Dies habe sich auch auf die
Leistungen der Frau Dr. A. bezogen. Exemplarisch habe man in diesem Sinne die Abrechnung für das Quartal 1/96
ausgewertet. Hier sei formal eine Kennzeichnung der von Dr. A. erbrachten Leistungen mit "A" vorgenommen worden.
Der Umfang der danach auf Frau Dr. A. zu beziehenden Leistungen werde aber dem Anteil der tatsächlich von ihr
erbrachten Leistungen nicht gerecht. Auch die Staatsanwaltschaft habe im Strafverfahren einen Anteil von 5,51 % als
nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend gewertet. Vor dem Hintergrund der Zeugenaussagen im
Strafverfahren erscheine daher ein Anteil von 20 % als realistisch, auch im Bezug auf die früheren Quartale.
Im Termin am 09.12.2002 hat das Sozialgericht im Verfahren des Klägers zu 1) Beweis erhoben durch Vernehmung
der Klägerin zu 3), der Beigeladenen zu 8) und des Klägers zu 2) als Zeugen. Dabei hat die Klägerin zu 3) im
Wesentlichen angegeben, es sei ihr nicht klar gewesen, dass sie Partnerin der Gemeinschaftspraxis sein solle; es sei
ihr auch nie gesagt worden, dass sie die Untersuchungen selber machen müsse. Sie habe immer alle
Sammelerklärungen unterschrieben, habe jedoch nie einen Abrechnungsbescheid gesehen. Anfangs sei sie drei Mal
in der Woche, dann zwei Mal in der Woche und später seltener in der Praxis gewesen; sie habe das Empfinden
gehabt, ihre Präsenz sei nicht erwünscht gewesen. Im Labor habe sie nichts zu tun gehabt. Sie habe auf jeden Fall
irgendetwas arbeiten wollen, aber auf ihr Drängen hin sei es zum Konflikt gekommen. Die Beigeladene zu 8) hat
ausgesagt, sie habe in der Praxis halbtags von 07.30 bis 12.30 Uhr gearbeitet. Sie habe ein monatliches Gehalt von
DM 12.500,00 bekommen, von dem sie sämtliche Versicherungsbeiträge selber bezahlen musste. Möglicherweise
habe sie anfangs DM 7.500,00 monatlich bekommen. Wenn sie am Wochenende gearbeitet habe, habe sie mit Dr. W.
zusammen überwiegend die Patienten mit Kinderwunsch betreut. An Samstagen und Sonntagen habe sie von etwa
06.30 bis 07.00 Uhr an bis etwa 11.00 Uhr gearbeitet. Sie habe am Wochenende regelmäßig Herrn Dr. W. assistiert;
es habe nur sehr wenige Ausnahmen von der Wochenendarbeit gegeben. Sie sei dabei davon ausgegangen, dass die
Gemeinschaftspraxis intern wie eine GmbH geführt worden sei und dass deshalb die entsprechenden Leistungen
intern aufgeteilt werden konnten. Sie habe neben präoperativen Untersuchungen und
Schwangerenvorsorgeuntersuchungen nur gynäkologische Behandlungen durchgeführt. Sie habe in einer
Abrechnungsmappe die von ihr erbrachten Leistungen beschrieben ohne eine Abrechnungsziffer anzugeben. Der
Kläger zu 2) hat u.a. ausgeführt, der Anwesenheitsumfang der Beigeladenen zu 8) habe ein Drittel seiner eigenen
Arbeitszeit betragen; punktmäßig seien die Leistungen der Beigeladenen zu 8) mit unter 10 % einzuschätzen.
Die Kläger haben in den Verfahren vor dem Sozialgericht beantragt, die Aufhebungs-, Neufestsetzungs- und
Rückforderungsbescheide sowie den Widerspruchsbescheid aufzuheben. Im Verfahren des Klägers zu 2) - Dr. W. -
hat das Sozialgericht jedoch den Rechtsstreit über die Neufestsetzung und Rückforderung zuvor abgetrennt; dieser
Teil ist im vorliegenden Verfahren infolgedessen nicht mehr anhängig.
Mit Urteilen vom 09.12.2003 (Kläger zu 1), 24.10.2001 (Kläger zu 2) und 17.01.2001 (Klägerin zu 3) hat das
Sozialgericht die Klagen abgewiesen.
Hiergegen richten sich die Berufungen der Kläger. Der Kläger zu 1) hat dabei auf den bisherigen Vortrag Bezug
genommen und außerdem noch vorgebracht, dass die Leistungen, die laut Abrechnung von Dr. C. erbracht worden
seien, tatsächlich ausgeführt worden seien. Sie seien vom Kläger zu 1) oder von Dr. W. vorgenommen worden, oder
von anderen Personen, dann aber unter Überwachung durch einen dieser beiden Ärzte. Ein Abzug in Höhe von 14,72
% sei daher nicht gerechtfertigt. Außerdem bestreite er, dass der für das 1. Quartal 1996 ermittelte Anteil auf andere
Quartale übertragen werden dürfe. Der Kläger zu 2) hat die Berufung nicht eigens begründet. Die Klägerin zu 3) hat
u.a. vortragen lassen, die Aufhebung und Rückforderung der Bescheide verletze die Vorschriften der §§ 45, 50 SGB
X, insbesondere seien die dort festgelegten Fristen nicht eingehalten gewesen. Denn der Honorarbescheid sei erst am
13.03.1998 aufgehoben worden, Kenntnis habe die Beklagte von den für die Aufhebung maßgebenden Verhältnisse
jedoch schon seit dem 13.12.1994 gehabt. Denn schon damals habe die Klägerin zu 3) anlässlich einer Besprechung
in den Räumen der Beklagten mitgeteilt, dass sie keinen eigenen Rechner zur Erstellung der Abrechnung habe, dass
der Kläger zu 1) die Abrechnungen erstelle, dass sie bei Abwesenheit von diesem vertreten werde, dass sie auch
nicht anwesend sein müsse, da es sich um eine Laboratoriumsmedizin handle, die technisch ablaufe und durch eine
Präsenz keine Änderung erfahre, weil die Untersuchungen selbständig von der Maschine vorgenommen würden, und
dass schließlich die Ergebnisinterpretation von den in der Praxis tätigen Frauenärzten vorgenommen würde. Bei
dieser Besprechung habe sie auch angegeben, dass sie bei der Einführung neuer Methoden anwesend sei, ansonsten
sich jederzeit in F. , an ihrem damaligen Familienwohnsitz, abrufbar gehalten habe und in der Praxis nur anwesend
sei, wenn dies für nötig gehalten werde. Sie hat damals weiter ausgeführt, sie habe keine Personal- oder sonstigen
Mitbenutzungskosten zu tragen, sondern sie beziehe ein festes Gehalt. Damit sei die Beklagte spätestens zu diesem
Zeitpunkt über die wahren Verhältnisse informiert gewesen. Was die Annahme des gegen die Klägerin zu 3)
erlassenen Strafbefehls angehe, so werde auf die erstinstanzlichen Ausführungen Bezug genommen, wonach die
Klägerin zu 3) dies nur auf Anraten ihres Verteidigers getan habe, weil sie die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht
mehr habe ertragen können; ein Schuldeingeständnis sei damit in keiner Weise verbunden gewesen. Im Übrigen wird
zur Ergänzung des Tatbestandes insoweit ausdrücklich auf die Schriftsätze der Klägerin zu 3) vom 25.06.2001 und
25.06.2002 Bezug genommen.
Nach der Verbindung der Verfahren der Kläger zu 1) bis 3) am 21.07.2004 hat das Landessozialgericht mit Beschluss
vom 06.04.2006 die Mitglieder der Gemeinschaftspraxis zu den Verfahren, an denen sie nicht schon als Kläger
beteiligt sind, beigeladen (Bl. 75/76 der LSG-Akte).
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 10.05.2006 hat die Beklagte erklärt, sie verzichte auf eine
Zurechnung von 14,72 % des Honorars auf die Klägerin zu 3).
Sodann hat der Kläger zu 1) den Antrag gestellt, es solle Beweis erhoben werden darüber, dass der wirtschaftliche,
von Frau Dr. A. in die Gemeinschaftspraxis eingebrachte Anteil (Punkteanteil) weniger war als 8 %, durch Vorlage der
vom Beigeladenen zu 11) bzw. Kläger zu 2) im Verfahren vor dem Senat mit dem Aktenzeichen L 12 KA 8/03
beschriebenen Datenträger (Kopie der Festplatte des Praxiscomputers) und des Bestellbuches. Außerdem hat er
beantragt, zum gleichen Beweisthema die genannten Unterlagen und Informationsmittel des Klägers zu 2)
beizuziehen, sie einem Sachverständigen zur Auswertung zu überlassen und den Kläger zu 2) und die Beigeladene zu
8) zu hören. Dem Kläger zu 2) solle vor seiner Aussage Gelegenheit gegeben werden, vom Inhalt dieser Beweismittel
Kenntnis zu nehmen.
In der Sache haben die Kläger zu 1) und 3) beantragt, unter Aufhebung des Honorarbescheids vom 13.08.1998 sowie
des Neufeststellungsbescheids vom 08.02.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.07.1999 und der
zugrunde liegenden Entscheidungen des Sozialgerichts München die Beklagte zu verurteilen, das den Klägern
zustehende Honorar unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu festzusetzen.
Demgegenüber hat die Beklagte erklärt, sie halte den Beweisantrag für unbehelflich.
In der Sache hat sie beantragt, die Berufung mit der Maßgabe der soeben vorgenommene Berechnungskorrektur
zurückzuweisen.
Die übrigen Beteiligten haben keine Anträge gestellt.
Die Beklagte beharrt im Übrigen auf ihrer bisher vertretenen Darstellung.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe der angefochtenen Urteile und die
darin angeführten Beweismittel, die Akten der Berufungsverfahren bzw. des Berufungsverfahrens, die vorgelegten
Akten der Beklagten, die Akten der sozialgerichtlichen Verfahren sowie die darin in das Verfahren einbezogenen
Unterlagen der Strafverfahren Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufungen sind statthaft. Sie sind form- und fristgerecht eingelegt worden.
Die Berufungen sind nicht begründet. Die zugrunde liegenden Urteile des Sozialgerichts sind nicht zu beanstanden.
Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind - nach der von ihr in der mündlichen Verhandlung am 10.05.2006
vorgenommenen Korrektur - rechtmäßig. Die darin angeordnete Aufhebung der Honorarbescheide, die Neufestsetzung
der Honorare und die Rückforderung der Differenzbeträge sind im Einklang mit den maßgebenden gesetzlichen
Bestimmungen erfolgt.
Der Entscheidung steht nicht im Wege, dass die Gemeinschaftspraxis aus den Klägern zu 1), 2) und 3) und der
Beigeladenen zu 8) bei Erlass des Bescheides über die Aufhebung der Honorarbescheide sowie bei Erlass des
Neufestsetzungs- und Rückforderungsbescheides und des entsprechenden Widerspruchsbescheides nicht mehr
bestanden hat. Denn die Beklagte hat die an der Gemeinschaftspraxis beteiligten Ärzte auf den Bescheiden in der
Anschrift jeweils namentlich aufgeführt und die Bescheide jedem von ihnen bzw. ihren Bevollmächtigten zugestellt.
Zugleich ist - schon durch Angabe der für die Gemeinschaftspraxis zugeteilten Arztnummer - in den Bescheiden
deutlich gemacht worden, dass es um die Rechtsbeziehungen nicht nur der an der Gemeinschaftspraxis beteiligten
Ärzte, sondern auch um die Gemeinschaftspraxis als solche ging. Auch wenn nach der wohl herrschenden
Rechtsmeinung (BGH, Urteil vom 29.01.2001, BGHZ 146, 341; BSG, Urteil vom 20.10.2004, B 6 KA 15/04 R, SozR 4-
1930 § 6 Nr. 1) auch die Gesellschaft Bürgerlichen Rechts und damit auch eine in dieser Form geführte
Gemeinschaftspraxis als rechtsfähig und parteifähig anzusehen ist, schadet die von der Beklagten gewählte
Vorgehensweise nicht. Denn zum einen ist in den Bescheiden jeweils auch auf die Gemeinschaftspraxis Bezug
genommen worden, zum anderen ist jedes Mitglied einer Gemeinschaftspraxis als Gesamtschuldner im Sinne der §§
421 ff BGB anzusehen und ist daher befugt, nicht nur Ansprüche, die ihm allein gegenüber geltend gemacht werden,
sondern auch solche, die gegen die Gemeinschaft erhoben werden, durch eigenes Handeln abzuwehren (BSG SozR
3-2500 § 82 Nr. 3; Meyer-Ladewig SGG 8. Auflage, § 71 Rn. 8). Dem Erfordernis der Bekanntgabe eines
Verwaltungsakts an den bzw. jeden Betroffenen (§§ 37 Abs. 1 Satz 1, 37 Abs. 5 SGBX i.V.m. 85 Abs. 3 SGG)
einschließlich der Gemeinschaft ist damit Genüge getan. Dem Vorgehen der Beklagten steht auch nicht entgegen,
dass die Gemeinschaftspraxis in Wirklichkeit nur zum Schein bestand. Denn dieser Einwand betrifft nur die
Gemeinschaftspraxis im Sinne des Vertragsarztrechts, und die bürgerlichrechtliche Gesellschaft, deren
Vorhandensein dem Zulassungsausschuss zur Erlangung der Zulassung als Gemeinschaftspraxis durch einen nur
zum Schein geschlossenen Gesellschaftsvertrag vorgespiegelt worden ist. Dies ändert jedoch nichts daran, dass
gleichwohl eine bürgerlichrechtliche Gesellschaft bestand, zwar nicht zur Realisierung einer Gemeinschaftspraxis,
sondern in Gestalt einer Verabredung, der Beklagten das Bestehen einer Gemeinschaft zur Bildung einer dem
Vertragsarztrecht entsprechenden Gemeinschaftspraxis vorzuspiegeln und mit dem Gesellschaftszweck, im Schutze
der dadurch erlangten vertragsarztrechtlichen Zulassung als Gemeinschaftspraxis durch ein in anderer Form
gestaltetes Zusammenwirken überhöhte Einkünfte zu erzielen. Auch dies stellt eine Gesellschaft im Sinne der §§ 705
ff BGB dar; die Beiträge der Beklagten zu 3) und der Beigeladenen zu 8) haben dabei zumindest in einer
bedingungslosen Überlassung ihrer arztrechtlichen Zulassung zum Zwecke umfangreicherer Honorarabrechnungen
durch die Kläger zu 1) und 2) bestanden. Dies wiederum war die Voraussetzung für die Zuwendung einer monatlichen
Pauschale aus dem Praxishonorar an die Klägerin zu 3) und die Beigeladene zu 8). Diese Konstruktion war nicht nur
den Klägern zu 1) und 2), sondern auch der Klägerin zu 3) und der Beigeladenen zu 8) zumindest im Ansatz bekannt
und bewusst, und sie haben ihr stillschweigend auch zugestimmt. Denn nach der Überzeugung des Senats ist es
anders nicht zu erklären, dass sie es hingenommen haben, für ein fast gänzliches Untätigsein - die Klägerin zu 3) -
bzw. für eine nur halbtags erbrachte Arbeitsleistung - die Beigeladene zu 8) - im Verhältnis dazu nicht unerhebliche
Beträge entgegengenommen und kritiklos die Garantieerklärung unterzeichnet zu haben. Was die Zahlungen an die
Beigeladene zu 3) angeht, so drängt sich der Verdacht auf ein Schweigegeld ohne weiteres auf. Was die Zahlungen
an die Beigeladene zu 8) angeht, gilt Ähnliches, zumal, wenn man berücksichtigt, dass deren Honorar im Laufe ihrer
Tätigkeit offenbar ohne Veränderungen in ihrer Beschäftigung beträchtlich erhöht worden ist, und wenn man weiter in
Rechnung stellt, dass die Leistung der Beigeladenen zu 8) nach der Überzeugung der Kläger zu 1) und 2) weit weniger
wert gewesen sein soll als die Arbeit einer halbtags beschäftigten Ärztin. Dass diese Verabredung, die im
Wesentlichen zum Ziel hatte, strafbare Handlungen zu begehen bzw. zu ermöglichen, wegen Verstoßes gegen § 134
BGB unwirksam war, konnte die Beklagte nicht daran hindern, die beteiligten Ärzte als Mitglieder einer wirksam
begründete Gemeinschaft zu behandeln. Denn sich hierauf zu berufen verstößt gegen das Verbot unzulässiger
Rechtsausübung; im Übrigen hat die Beklagte die Bescheide auch individuell an die beteiligten Ärzte gerichtet, was
sie auch hätte tun können, wenn es diese bürgerlichrechtliche Gesellschaft nicht gegeben hätte, sondern eine
rechtmäßig begründete.
Die umstrittenen Bescheide sind nach der Korrektur der Neufeststellung und der Höhe der Rückforderung durch die
Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 10.05.2006 auch in der Sache nicht zu
beanstanden. Die Beklagte hat die Honorarfestsetzungen zu Recht aufgehoben, die sodann durch Schätzung zu
ermittelnden zustehenden Honorarbeträge nunmehr im Ergebnis zutreffend festgesetzt und schließlich die Differenz
zwischen den ausgezahlten und den neu festgesetzten Beträgen zu Recht zurückgefordert.
Die Beklagte hat die Honorarfestsetzungen zu Recht aufgehoben. Nach § 45 Abs. 1 und 2 BMV-Ä in Verbindung mit §
10 Abs. 1 Gesamtvertrag Regionalkassen bzw. § 34 Abs. 4 Bundesmantelvertrag-Ärzte/Ersatzkassen obliegt es der
Beklagten, die Abrechnungen der Vertragsärzte auf sachlich-rechnerische Richtigkeit zu überprüfen. Insbesondere
umfasst diese Prüfung auch die Frage, ob die abgerechneten Leistungen ordnungsgemäß, also auch ohne Verstoß
gegen gesetzliche Bestimmungen oder Vertragsnormen abgesehen von der Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebotes
erbracht worden sind (BSG, Urteil vom 08.08.2004, SozR 4-2500 § 39 Nr. 3). Sind sie dies nicht, können sie
aufgehoben werden. Für die Beantwortung der Frage, ob eine Honorarabrechnung richtig oder unrichtig erstellt und
abgegeben und der auf ihr beruhende Honorarbescheid infolgedessen ebenfalls richtig oder unrichtig und somit
rechtswidrig ist, ist die Erklärung des Arztes über die ordnungsgemäße Erbringung und Abrechnung der geltend
gemachten Leistungen von zentraler Bedeutung. Die der Sache nach für jeden einzelnen Behandlungsausweis
gebotene Erklärung des Arztes über die ordnungsgemäße Erbringung und Abrechnung der Leistungen wird hier
aufgrund der Bestimmungen der §§ 35 Abs. 2 BMV-Ä, 9 Abs. 1 Gesamtvertrag Regionalkassen, 34 Abs. 1
Bundesmantelvertrag-Ärzte/Ersatzkassen bzw. vor 1995 §§ 30 Abs. 1 Satz 3 BMV-Ä, 21 Abs. 5 EKV-Ä durch die
sog. Abrechnungssammelerklärung ersetzt. In dieser Erklärung garantiert der Vertragsarzt, dass die Angaben auf den
von ihm zur Abrechnung eingereichten Behandlungsausweisen bzw. Datenträgern zutreffend sind. Die damit
verbundene Garantiefunktion dieser Abrechnungssammelerklärung ist insbesondere wegen der infolge des
Sachleistungsprinzips auseinander fallenden Beziehungen zwischen den Leistungserbringern und den Versicherten
einerseits und den Leistungserbringern und den Leistungsträgern andererseits und wegen der darauf beruhenden
Defizite bei der Möglichkeit zur Kontrolle erforderlich. Sie ist Voraussetzung dafür, dass die eingereichte Abrechnung
Grundlage des Honoraranspruchs wird (BSG SozR 3-5550 § 35 Nr. 1). Dies gilt allerdings nur so lange, wie die
Abrechnungssammelerklärung aus der subjektiven Perspektive eines redlichen Teilnehmers am Rechtsverkehr als
richtig betrachtet werden kann. Ist dies nicht der Fall, entfällt auch die Garantiefunktion. Die
Abrechnungssammelerklärung kann dann nicht mehr als zutreffend betrachtet werden, wenn sie vorsätzlich oder grob
fahrlässig fasch abgegeben worden ist. Ist die Abrechnungssammelerklärung wenigstens grob fahrlässig falsch
abgegeben worden und verliert sie damit die Funktion als Voraussetzung einer Begründung des Honoraranspruchs, so
ist ein auf der Grundlage der betreffenden Abrechnung erlassener Honorarbescheid rechtswidrig, er kann aufgehoben
werden mit der Folge, dass das Honorar neu festzusetzen ist. Die hier abgegebene Abrechnungssammelerklärung ist
mindestens grobfahrlässig falsch erstellt und unterzeichnet worden. Denn in ihr ist u.a. zum Ausdruck gebracht, dass
Frau Dr. C. - die Klägerin zu 3) - in erheblichem Umfang und als vollwertiges Mitglied der Gemeinschaftspraxis eigene
Leistungen erbracht habe. Dies ist vor dem Hintergrund der Ergebnisse der Ermittlungen in den Strafverfahren und
nach den Aussagen der vor dem Sozialgericht gehörten Zeugen nach der Überzeugung des Senats offensichtlich
falsch; dies muss den Mitgliedern der Gemeinschaftspraxis entgegengehalten werden.
Es kann dahingestellt bleiben, wie zu verfahren wäre, wenn bei einer Gemeinschaftspraxis in diesem Sinne nicht allen
Mitgliedern grobe Fahrlässigkeit hinsichtlich ihrer Kenntnis von der Unrichtigkeit des Inhalts der Sammelerklärungen
vorgeworfen werden kann, sondern in einzelnen Fällen nur leichte Fahrlässigkeit oder unverschuldete
Ahnungslosigkeit. Denn nach der Überzeugung des Senats ist hier in der Tat bei allen beteiligten Ärzten wenigstens
grobe Fahrlässigkeit hinsichtlich der Kenntnis von der Unrichtigkeit der Sammelerklärungen anzunehmen. Aus den
Ermittlungsergebnissen im Strafverfahren und aus der Aussage der Klägerin zu 3) in der Vorinstanz folgt, dass dem
Kläger zu 1) von vornherein klar war, dass die Klägerin zu 3) möglicherweise in der Zukunft, nicht aber in dem hier
maßgeblichen Zeitraum als eigenverantwortlich tätige Ärztin beschäftigt werden würde. Dies folgt zwanglos aus dem
Umstand, dass die Klägerin zu 3) ein Festgehalt von DM 5.000,00 bezog und in der Praxis nach ihren eigenen
Angaben nicht erwünscht gewesen zu sein schien, und dass sie selbst angegeben hat, sie habe so gut wie keine
ärztlichen Leistungen in der Gemeinschaftspraxis erbracht. Wenn der Kläger zu 1) vor diesem Hintergrund die
Garantieerklärung für eine Gemeinschaftspraxis mit der Klägerin zu 3) als Mitglied unterschreibt, so unterschreibt er
vorsätzlich eine unrichtige Erklärung. Nichts anderes gilt nach der Überzeugung des Senats auch für den Kläger zu 2).
Der Kläger zu 2) hat im Verfahren selbst mitgeteilt, die auf die Klägerin zu 3) abgerechneten Leistungen seien von ihm
oder vom Kläger zu 1) oder von Praxispersonal vorgenommen worden. Dies bedeutet, dass auch er die
Garantieerklärung in Kenntnis ihrer Unrichtigkeit unterzeichnet hat. Die Klägerin zu 3) hat die Sammelerklärung blanko
und im Voraus unterzeichnet. Schon damit ist ihr Verhalten im Hinblick auf eine sich durch die späteren Eintragungen
in dem Formular ergebende Unrichtigkeit grob fahrlässig gewesen. Denn hätte sie das Formular der Sammelerklärung
gelesen und sich sodann ihre persönliche Rolle in der Praxis vor Augen geführt, so hätte sie erkennen müssen, dass
es nicht richtig sein kann, monatlich DM 5.000,00 in Empfang zu nehmen, dafür nichts Nennenswertes zu arbeiten
und zugleich zu bescheinigen, dass auch sie eine eigenverantwortliche Tätigkeit als Ärztin in dieser
Gemeinschaftspraxis entfaltet hat. Vor diesem Hintergrund verletzt ihr Verhalten in Gestalt einer
Blankounterzeichnung der Garantieerklärung eklatant die im Verkehr erforderliche Sorgfalt, nach der Überzeugung des
Senats hat sie somit grob fahrlässig gehandelt. Auch die Beigeladene zu 8) wusste, dass sie eine unrichtige
Sammelerklärung unterzeichnet. Denn sie hat selbst stets angegeben, bei dem von ihr unterzeichneten Vertrag über
die Bildung einer Gemeinschaftspraxis habe es sich von Anfang an um einen Scheinvertrag gehandelt, was nichts
anderes bedeutet, als dass sie von Anfang an gewusst hat, dass sie nicht eigenverantwortlich als Vertragsärztin tätig
sein werde. Unterzeichnet hat sie aber Garantieerklärungen, die das Gegenteil bescheinigten.
Der Aufhebung des Honorarbescheides stehen Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes nicht entgegen, da die
Mitglieder der Gemeinschaftspraxis selbst die Abrechnungssammelerklärung vorsätzlich oder - im Falle der Klägerin
zu 3) - zumindest grob fahrlässig falsch abgefasst haben. Auch ein aus dem SGB X (§ 45 SGB X) herzuleitender
Vertrauensschutz steht der Aufhebung der Honorarfestsetzung nicht entgegen. Denn insoweit gelten im
Vertragsarztrecht besondere Vorschriften (vgl. §§ 37 SGB I, 45 Abs. 1 BMV-Ä, 34 Abs. 4 Bundesmantelvertrag-
Ärzte/Ersatzkassen; BSG SozR 3-5550 § 35 Nr. 1), die § 45 SGB X verdrängen. Insbesondere gibt es nach diesen
Vorschriften anders als in § 45 SGB X keine zeitlichen Beschränkungen für die Korrektur von Honorarbescheiden. Es
kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Befugnis der Beklagten zur Richtigstellung verbraucht worden
wäre. Denn es trifft nicht zu, dass die Beklagte in irgendeiner Form trotz Kenntnis von den Hintergründen zum
Ausdruck gebracht hätte, sie sei mit der Vorgehensweise der Mitglieder der Gemeinschaftspraxis einverstanden.
Insbesondere gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte davon Kenntnis gehabt hat, dass die Klägerin zu
3) - Dr. C. - ärztliche Tätigkeit in nennenswertem Umfang überhaupt nicht an den Tag gelegt hat. Soweit die Klägerin
zu 3) auf ihre Vorsprache bei der Beklagten am 13.12.1994 hinweist, so kann dies hier schon deshalb nicht zu einer
anderen Beurteilung führen, weil die hier zu beurteilenden Vorgänge im Zeitpunkt dieses Gesprächs längst
abgeschlossen waren.
Die Neufestsetzung des Honorars ist - nach Maßgabe der von der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung
vor dem Senat am 10.05.2006 erfolgten Reduzierung des Rückforderungsbetrages durch einen Verzicht auf den
Abzug der der Klägerin zu 3) zugerechneten Leistungen - ebenfalls in Einklang mit den maßgebenden rechtlichen
Bestimmungen erfolgt. Mangels anderer Möglichkeiten hat die Beklagte das festzusetzende Honorar zu Recht durch
Schätzung ermittelt. Dabei kann offen gelassen werden, ob der auf die Klägerin zu 3) - Dr. C. - abgerechnete
Honorarbetrag zu Recht in vollem Umfang abgesetzt werden durfte und ob es zulässig war, dessen Umfang
entsprechend den im Quartal 1/96 vorgenommenen Kennzeichnungen auch in den hier im Streit stehenden Quartalen
mit 14,72 % des Gesamthonorars anzunehmen. Denn im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am
10.05.2006 hat die Beklagte darauf verzichtet, den der Klägerin zu 3) zugeschriebenen Anteil vom Honorar der
Gemeinschaftspraxis abzusetzen.
Auch hinsichtlich der Neufestsetzung der übrigen Leistungen hat sich die Beklagte an den Rahmen des ihr
zustehenden Schätzungsermessens gehalten, indem sie das zustehende Honorar auf 80 % des ursprünglich
abgerechneten Honorarbetrages angenommen hat (vgl. zur Befugnis zur Schätzung BSG, Urteil vom 17.09.1997,
SozR 3-5550 § 35 Nr. 1). Zunächst ist die Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass die der Beigeladenen zu 8) -
Frau Dr. A. - zuzurechnenden Leistungen nicht zu vergüten sind. Denn diese Leistungen sind - trotz der Zulassung der
Frau Dr. A. als Mitglied der Gemeinschaftspraxis - nach ihrer eigenen Bekundung nicht in selbständiger Tätigkeit,
sondern in einem Anstellungsverhältnis erbracht worden. Damit hat die Beigeladene zu 8) gegen die ihr durch ihre
Zulassung auferlegten Verpflichtungen des Vertragsarztrechtes verstoßen und ihre Tätigkeit in unrechtmäßiger Weise
ausgeübt. Dies steht einem Honoraranspruch entgegen. Nach § 32 Abs. 2 Satz 1 Ärzte-ZV hat der Vertragsarzt die
vertragsärztliche Tätigkeit persönlich in freier Praxis auszuüben. Dieses Gebot galt im hier maßgebenden Zeitraum
auch für die Beigeladene zu 8). Tatsächlich hat die Beigeladene zu 8) ihre ärztliche Tätigkeit aber nicht in freier Praxis
ausgeübt, sondern in einem Anstellungsverhältnis. Dies steht nicht in Übereinstimmung mit § 32 Abs. 2 Satz 1 Ärzte-
ZV. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 19.05.1997, BSGE 80, 130 und vom 15.03.1995, BSGE 76, 59)
setzt die von § 32 Abs. 2 Satz 1 Ärzte-ZV geforderte Leistungserbringung in freier Praxis voraus, dass der Arzt
gegenüber dem Patienten sowohl im Bereich der eigenen Behandlungstätigkeit als auch im tatsächlichen und
rechtlichen Umfeld dieser Behandlung in vollem Umfang unmittelbar verantwortlich ist. Hierfür ist erforderlich, dass der
Arzt Inhalt und Umfang seiner ärztlichen Tätigkeit und den Einsatz der der Praxis zugeordneten personellen und
sachlichen Mittel eigenverantwortlich bestimmt und insoweit keiner maßgeblichen Einflussnahme durch andere
unterliegt. Dies gilt auch dann, wenn sich mehrere Ärzte zur gemeinsamen vertragsärztlichen Berufstätigkeit in Form
einer Gemeinschaftspraxis zusammengeschlossen haben. Dabei kommt es nicht auf die getroffenen Vereinbarungen,
sondern auf das tatsächliche Gesamtbild der Tätigkeit an (BSG, Urteile vom 19.06.2001, SozR 3-2400 § 7 Nr. 18 und
vom 18.12.2001, a.a.O. Nr. 19). Die Tätigkeit der Beigeladenen zu 8) hat nicht diesen Anforderungen entsprochen.
Dies folgt vor allem daraus, dass sie selbst stets angegeben hat, sie sei halbtags und angestellt beschäftigt gewesen
mit festgelegten Arbeitsstunden, und der Vertrag über die Bildung einer Gemeinschaftspraxis sei nur ein
Scheinvertrag gewesen. Mittelbar bestätigt wird dies dadurch, dass der Kläger zu 1) vorgetragen hat, der Beitrag der
Frau Dr. A. zum Erfolg der Praxis habe unter 8 % gelegen, und dass der Kläger zu 2) deutlich gemacht hat, sie habe
nur geringerwertige ärztliche Tätigkeiten ausgeübt.
Sodann hat die Beklagte auch zu Recht den auf die Beigeladene zu 8) entfallenden und somit insgesamt vom Honorar
abzusetzenden Anteil auf 20 % geschätzt, womit die dem Neufeststellungsbescheid zugrunde gelegte Schätzung des
verbleibenden Honorars auf 80 % des angeforderten Honorars richtig erscheint. Denn die Beigeladene zu 8) hat stets
angegeben, sie habe neben den Klägern zu 1) und 2) halbtags gearbeitet. Nach der Überzeugung des Senats ergibt
sich aus dem Ermittlungsergebnis auch, dass diese Halbtagstätigkeit in zeitlicher Hinsicht durchaus der Hälfte der
Arbeitszeit des Klägers zu 1) oder des Klägers zu 2) entsprochen hat, selbst wenn diese wie von ihnen behauptet eine
Arbeitszeit von 65 Wochenstunden erbracht haben. Denn die Beigeladene zu 8) hat nicht nur 20 Wochenstunden in
der Praxis gearbeitet, sondern entsprechend ihren Angaben vor dem Erstgericht, die zu bezweifeln der Senat keinen
Anlass hat, von Montag bis Freitag je fünf Stunden (25 Stunden) und dazu meist noch ca. je vier Stunden samstags
und sonntags. Dies ergibt zwanglos eine Wochenarbeitszeit von 30 bis 35 Stunden. Da in der Gemeinschaftspraxis
faktisch nur die Kläger zu 1) und 2) und die Beigeladene zu 8) tätig waren, da diese im übrigen selbst nicht behauptet
haben, dass das Vorhandensein von Frau Dr. C. dazu geführt habe, dass auch auf sie - und zusätzlich - Leistungen
abzurechnen seien, und da schließlich Dr. C. selbst angegeben hat, sie habe nicht in nennenswertem Umfang in der
Gemeinschaftspraxis gearbeitet, ist die Einschätzung des zeitlichen Leistungsanteils der Beigeladenen zu 8) auf 20
% - neben den Klägern zu 1) und 2) mit je 40 % - als zutreffend anzusehen; der Senat macht sich diese Einschätzung
ausdrücklich zu eigen.
Demgegenüber führen weder die Einwände der Kläger noch der in der Verhandlung vor dem Senat am 10.05.2006
gestellte Beweisantrag zu einem anderen Ergebnis. Von Seiten der Klagepartei ist vorgetragen worden, die Beklagte
habe es unterlassen, die erbrachten Leistungen zu gewichten; die Wertigkeit der Leistungen der Beigeladenen zu 8)
habe nicht an die von den Klägern zu 1) und 2) erbrachte Hochleistungsmedizin heranreichen können. Dieser Einwand
geht fehl. Die Beklagte hat sich auch insoweit bei der Einschätzung des Leistungsumfanges der Beigeladenen zu 8)
an die Grenzen ihres Schätzungsermessens gehalten. Dass in dem Quartal 1/96, in welchem die Leistungen der
einzelnen Praxismitglieder gekennzeichnet worden sind, lediglich 5,5 % auf die Beigeladene zu 8) entfallen sind, hat
die Beklagte selbst vorgetragen; der Senat sieht keinen Grund, diese Angabe zu bezweifeln. Gleichwohl entspricht
dies nach der Überzeugung des Senats nicht dem Anteil, den die Beigeladene zu 8) zu dem Praxisergebnis
beigetragen hat. Denn dies würde dem Wesen einer Gemeinschaftspraxis nicht gerecht. Diese ist gekennzeichnet
durch gemeinsame Ausübung der ärztlichen Tätigkeit in gemeinsamen Räumen mit gemeinsamer Praxisausrichtung,
gemeinsamer Karteiführung, gemeinsamer Abrechnung und gemeinsamem Personal und wird auf gemeinsame
Rechnung geführt. Die Gemeinschaftspraxis ist berechtigt, unter einer einzigen Abrechnungsnummer gegenüber der
Beklagten abzurechnen, sie tritt dieser folglich wie ein einzelner Arzt als einheitliche Rechtspersönlichkeit gegenüber.
Eine Gemeinschaftspraxis ist rechtlich betrachtet eine einzige Praxis (vgl. zum Ganzen Engelmann in: von
Wulffen/Krasney, Festschrift 50 Jahre Bundessozialgericht 2004, S. 429, 435). Eine Gemeinschaftspraxis verfügt
über eine gemeinschaftliche Patientendatei und rechnet die insgesamt erbrachten Leistungen unter einem Namen ab.
Die Behandlung eines Patienten in einem Quartal durch verschiedene Mitglieder der Gemeinschaftspraxis stellt sich
als ein einziger Behandlungsfall dar (BSG, Urteil vom 20.10.2003, SozR 4-2500 § 106 Nr. 21 m.w.N.). Vor diesem
Hintergrund kommt es auf die Frage, welches Mitglied einer Gemeinschaftspraxis im Einzelnen welche ärztliche
Leistung erbracht hat, nicht an. Denn ein Teil des Nutzens einer Gemeinschaftspraxis liegt ja gerade auch in der
Möglichkeit einer Arbeitsteilung. Eine Einschätzung der Leistung eines Praxismitglieds allein nach der für dieses
anhand der jeweiligen Punktzahlen ermittelten Honorarsumme würde dem wirklichen Wert des Leistungsanteils nicht
gerecht; die Beklagte hat sich daher klar im Rahmen ihres Schätzungsermessens gehalten, wenn sie den
Leistungsanteil deutlich höher bewertet hat. Hinzu kommt, dass in diesem konkreten Fall die Kläger zu 1) und 2)
schon nach ihrem eigenen Vorbringen keineswegs in gleicher Weise und andauernd deutlich höherwertige Leistungen
erbracht haben als die Beigeladene zu 8). Denn der Kläger zu 2) hat selbst angegeben, dass die Laborleistungen nicht
von ihm und dem Kläger zu 1) in jeweils in etwa gleich großem Umfang erbracht worden sind, sondern zu etwa 90 %
von ihm allein. Dies bedeutet, dass der Kläger zu 1) davon entsprechend weniger erbracht hat, was den Anteil der
Wertigkeit der Arbeit der Beigeladenen zu 8) am Ergebnis der gesamten Praxisleistung in gewissem, im Nachhinein
nicht mehr eindeutig bestimmbarem Umfang erhöht. Auch dies bestätigt die Richtigkeit der Schätzung durch die
Beklagte. Des Weiteren hat der Kläger zu 2) angegeben, der Kläger zu 1) habe sich allein um die Abrechnung
gekümmert. Auch dies nimmt Zeit in Anspruch, findet aber in Gestalt von Verrichtungen statt, die nicht zum Anfall
abrechnungsfähiger Punkte führen. Dies bestätigt die Richtigkeit der Schätzung der Beklagten ebenfalls. Im übrigen
darf auch nicht übersehen werden, dass die Beschäftigung der Beigeladenen zu 8) in der geschehenen, gegen das
Vertragsarztrecht verstoßenden Weise den Klägern zu 1) und 2) die Möglichkeit eröffnet hat, höhere Honorare -
nämlich solche für drei (incl. Dr. C. vier) Ärzte - abzurechnen und vergütet zu bekommen; höhere, als sie bekommen
hätten, wenn die Beigeladene zu 8) legal als das beschäftigt worden wäre, was sie in Wirklichkeit war, nämlich als
halbtags angestellte Ärztin. Da das den Klägern zu 1) und 2) in diesem Falle zustehende, mit Sicherheit geringere
Honorar nicht mehr zu ermitteln ist, ist auch unter diesem Gesichtspunkt ein Abzug für die Beschäftigung der
Beigeladenen zu 8) entsprechend dem zeitlichen Anteil ihrer Arbeitsleistung vollauf gerechtfertigt. Schließlich darf
auch nicht außer Acht gelassen werden, dass sich die ärztliche Tätigkeit nicht in der Verrichtung einzelner Handgriffe
oder verbaler Einflussnahmen erschöpft. Gerade in einer Praxis, die sich wie hier auf künstliche Befruchtung
spezialisiert hatte, fällt eine Vielzahl von Maßnahmen an, die in den jeweiligen Behandlungsfällen getroffen werden
müssen. Dazu gehören etwa vorherige Untersuchungen einschließlich einfacherer Maßnahmen wie
Blutdruckmessungen, Blutabnahme, Beratungen, in gewissem Umfang auch psychologische Begleitung, labormäßige
Abklärung und schließlich auch die Durchführung der künstlichen Befruchtung selbst, bei IVF auch der
Embryotransfer, sodann die Erfolgskontrolle und ggf. die Schwangerenbetreuung. Der Senat stützt sich insoweit auf
die Sachkunde seiner ehrenamtlichen ärztlichen Mitglieder. Dass dabei in einer Gemeinschaftspraxis auch innerhalb
einzelner Leistungskomplexe einzelne Verrichtungen von unterschiedlichen Personen ausgeführt werden, ergibt sich
aus der Natur der Sache. Auch vor diesem Hintergrund lassen sich die Beiträge der Beigeladenen zu 8) nicht einfach
als weniger gewichtig qualifizieren als die des Klägers zu 2). Denn geht man davon aus, dass die von einer
Gemeinschaftspraxis jeweils abgerechneten Leistungen insgesamt medizinisch erforderlich waren und dem
Wirtschaftlichkeitsgebot entsprochen haben, so hätten die von der Beigeladenen zu 8) erbrachten Leistungen, auch
wenn sie billiger gewesen sein sollten als die Verrichtungen des Klägers zu 2), ihren Beitrag für das Gesamtergebnis
nicht als von geringerem Wert erscheinen lassen, als es dem zeitlichen Anteil ihrer Arbeit in der Praxis entsprach.
Denn hätte sie nicht mitgearbeitet, hätten ihre Verrichtungen von den anderen Praxismitgliedern ausgeführt werden
müssen; deren Leistungsumfang hätte sich damit wirtschaftlich sowohl im Hinblick auf die geringer vergüteten
Verrichtungen als auch im Hinblick auf die "hochpreisigen" Tätigkeiten entsprechend verringert. Auch dies bestätigt
die Richtigkeit der Einschätzung der Beklagten, wonach der Beitrag der Beigeladenen zu 8) zum Praxiserfolg
entsprechend seinem zeitlichen Anteil auf 20 % einzuschätzen ist. Auch das Argument der Klagepartei, dass die
Staatsanwaltschaft im Strafverfahren bei der Ermittlung des eingetretenen wirtschaftlichen Schadens hinsichtlich des
Anteils der Dr. A. ihrer Beurteilung einen deutlich niedrigeren Anteil als die von der Beklagten angenommenen 20 %
zugrunde gelegt hat, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn im Strafverfahren ist nach dem Grundsatz "im Zweifel
für den Angeklagten" zu verfahren. Dieser Grundsatz gilt hier jedoch nicht. Denn es geht hier nicht darum, dass von
den Klägern nur soviel zurückgefordert werden dürfte, wie von der Beklagten auf jeden Fall als Inhalt einer
Falschabrechnung bewiesen werden kann. Vielmehr geht es hier gerade umgekehrt darum, zu ermitteln, wie viel den
Klägern nachweislich noch zusteht, und wie viel nicht. Wollte man daher die Beweisregeln des Strafverfahrens
anwenden, so wäre die Beklagte gehalten, hier die Neufestsetzung möglichst niedrig zu halten, damit der den Klägern
zustehende Betrag auf keinen Fall überschritten wird. Verglichen damit ist eine Schätzung wie sie hier vorgenommen
worden ist das für die Kläger günstigere Vorgehen.
Die Beklagte durfte hier auch zu dem Mittel der Schätzung greifen. Denn namentlich die Tatsache, dass die
beteiligten Ärzte hier abrechnungsmäßig in der Art einer Gemeinschaftspraxis tätig waren, hindert - wie oben
ausgeführt - eine exakte Zuordnung einzelner Behandlungsmaßnahmen auf einzelne Ärzte. Unter diesen Umständen
ist eine andere Art der Honorarermittlung als eine Schätzung nicht sinnvoll. Insbesondere ist es nicht sinnvoll,
einzelne Leistungen auf einzelne Ärzte zu beziehen und deren Anteil am Gesamtergebnis dann anhand der sich aus
den Punktzahlen ergebenden Honorarbeträge zu bestimmen. Aus diesen Gründen kommt es auf die den
Praxismitgliedern zuzurechnenden Punktzahlen und Punktwerte in diesem Zusammenhang nicht an.
Weil die Neufeststellung aus den dargestellten Gründen nur auf eine Schätzung und nicht auf eine Feststellung der
den einzelnen Praxismitgliedern zuzuschreibenden Punktzahlen gestützt werden konnte, ist auch der von Klägerseite
im Termin am 10.05.2006 gestellte Beweisantrag unbehelflich, auf das etwaige Ergebnis der dort geforderten
Beweisaufnahme kommt es nicht an. Im Übrigen ist die mit diesem Antrag zu beweisende Tatsache, dass nämlich
die der Beigeladenen zu 8) zuschreibbaren Leistungen einen unter 8 % liegenden Anteil ergeben würden, in der
Einschätzung der Beklagten ohnehin zugrunde gelegt worden. Denn die Beklagte ist bei ihren Überlegungen davon
ausgegangen, dass die laut Abrechnungen der Praxis der Beigeladenen zu 8) zuzurechnenden Leistungen nur 5,5 %
der Gesamtsumme ausgemacht hätten. Auch aus diesem Grunde kommt es nicht darauf an, ob durch die verlangte
Beweisaufnahme bewiesen werden kann, dass die der Beigeladenen zu 8) zuzurechnenden Leistungen einen Wert
von unter 8 % der Honorarsumme ergeben.
Die Kläger sind in den angefochtenen Bescheiden - gemäß den in der mündlichen Verhandlung am 10.05.2006
korrigierten Beträgen - auch zu Recht auf Rückzahlung in Anspruch genommen worden. Entsprechend dem in § 50
Abs. 1 SGB X niedergelegten Grundsatz ist von den Klägern der Differenzbetrag zwischen dem ursprünglich
gewährten Honorar und dem neu festgesetzten Honorar an die Beklagte zu erstatten. Dabei haften die Kläger als
Gesamtschuldner wie in §§ 420 ff. BGB geregelt. Die Beklagte kann von jeder der haftenden Personen die
Gesamtsumme fordern, naturgemäß im Ganzen nur einmal; der interne Ausgleich ist Sache der Gesamtschuldner.
Von wem die Beklagte schließlich welchen Anteil fordert, hat sie im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens zu
entscheiden.
Aus den dargestellten Gründen war den Berufungen hinsichtlich des Abzuges des der Klägerin zu 3) zugeschriebenen
Anteils stattzugeben, die Urteile der Vorinstanz waren insoweit abzuändern; im Übrigen mussten die Berufungen
jedoch erfolglos bleiben. Da der Kläger zu 2) in diesem Verfahren nur noch den ohne Einschränkung zutreffenden
Honoraraufhebungsbescheid angegriffen hat, war seine Berufung in vollem Umfang zurückzuweisen.
Weil die Beklagte im Wesentlichen obsiegt hat, haben die Kläger die Verfahrenskosten zur Gänze zu tragen.
Gründe für die Zulassung der Revision i.S.d. § 160 SGG bestehen nicht.