Urteil des LSG Bayern vom 18.01.2011

LSG Bayern: bedingter vorsatz, arglistige täuschung, grobe fahrlässigkeit, verwaltungsakt, arbeitsentgelt, einspruch, steuerberater, verjährung, akte, betriebsstätte

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 18.01.2011 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Landshut S 2 SF 5005/06
Bayerisches Landessozialgericht L 5 R 752/08
I. Auf die Berufung der Klägerin werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 21. August 2008
sowie der Bescheid der Beklagten vom 28. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.
Dezember 2005 insoweit aufgehoben, als dort Beiträge für die Zeit 1998 und 1999 wegen zu Unrecht beitragsfrei
gewährter Verpflegungsmehraufwendungen nachgefordert wurden.
II. Die Klägerin trägt die Kosten beider Instanzen zu 1/3, die Beklagte zu 2/3.
III. Der Streitwert wird auf 27.373,89 Euro festgesetzt.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Beitragsnachforderung für den Zeitraum vom 01.01.1998 bis
31.12.1999.
Die Klägerin betreibt einen Abfallentsorgungsbetrieb, der im streitgegenständlichen Zeitraum aus zwei rechtlich
selbständigen Betrieben, der A. Städtereinigung GmbH und der A. Abfallwirtschaft GmbH bestand. Die Betriebe
fusionierten später zur Klägerin. In steuerrechtlichen Angelegenheiten wird die Klägerin seit vielen Jahren von der
Steuerkanzlei XYZ in R. vertreten. Am 01.03.2000 fand für den Prüfzeitraum vom 01.12.1995 bis 31.12.1999 eine
Betriebsprüfung nach § 28 p Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) statt. Mit bestandskräftig gewordenem
Bescheid der Beklagten vom 21.03.2000 wurde für den genannten Prüfzeitraum ein Nachforderungsbetrag in Höhe von
5.591,71 DM erhoben.
Am 11.07.2001 erließ das Finanzamt ... einen Lohnsteuernachforderungsbescheid gegen die Klägerin in dem
festgestellt wurde, dass die Verpflegungsmehraufwendungen für die Müllwerker der A. die auf dem Werksgelände der
Fa ... bei Integration in dem dortigen Schichtbetrieb tätig waren, der Lohnsteuerpflicht unterlägen. Die
Verpflegungsmehraufwendungen für die Fahrer und Schütter der A. Städtereinigung GmbH blieben hingegen
unbeanstandet. Diese Beträge hatte die Klägerin in den zurückliegenden ca. 15 Jahren in beiden Betrieben nicht bei
der Abführung der Sozialversicherungsbeiträge und der Lohnsteuer berücksichtigt, was bis dahin von der
Finanzverwaltung auch nicht beanstandet worden war. In Folge der Bekanntgabe des
Lohnsteuernachforderungsbescheides berücksichtigte die Klägerin die Verpflegungsmehraufwendungen für die ab
diesem Zeitpunkt fälligen Sozialversicherungsbeiträge. Gleichzeitig wurde durch den Steuerberater der Klägerin gegen
den Lohnsteuernachforderungsbescheid vom 11.07.2001 Einspruch eingelegt, über den mit Einspruchsentscheidung
vom 12.05.2004 abschließend entschieden wurde.
Am 08.04.2004 unternahm die Beklagte erneut eine Prüfung nach § 28 p SGB IV im Betrieb der Klägerin, diesmal für
den Prüfzeitraum vom 01.01.2000 bis 31.12.2003. Die Beklagte erließ aufgrund des Ergebnisses der Prüfung den
Bescheid vom 17.06.2004 ausdrücklich für den "Prüfzeitraum vom 01.01.2000 bis 31.12.2003" und erhob darin von
der Klägerin zudem eine Nachforderung für beitragspflichtige Verpflegungsaufwendungen für den Zeitraum vom
01.01.1998 bis 31.05.2001 in Höhe von 27.373,89 Euro. In diesem Nachforderungsbetrag waren Säumniszuschläge in
Höhe von 6.343,68 Euro seit 15.09.2001 enthalten.
Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch mit Schriftsatz vom 22.07.2004 mit der Begründung, dass für den Zeitraum
vom 01.12.1995 bis 31.12.1999 bereits eine Betriebsprüfung nach § 28 p SGB IV durch die Beklagte stattgefunden
habe und im Bescheid vom 17.06.2004 trotzdem Beiträge für die Zeit vom 01.01.1998 bis 31.05.2001 verlangt wurden,
somit auf jeden Fall für einen sich überschneidenden Zeitraum vom 01.01.1998 bis 31.12.1999. Außerdem erhob die
Klägerin die Einrede der Verjährung durch entgegenstehenden bestandskräftigen Bescheid der Beklagten vom
21.03.2000 sowie die Einrede der Verwirkung. Die Beklagte ging davon aus, dass der Widerspruch zu spät eingelegt
worden sei, legte aber gleichzeitig den verspäteten Widerspruch als Antrag auf Überprüfung nach § 44 Zehntes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB X) aus. Mit Bescheid vom 28.02.2005 nahm die Beklagte den Bescheid vom 17.06.2004
nicht zurück, da nach ihrer Auffassung die Überprüfung im Rahmen des § 44 SGB X ergeben hatte, dass weder das
Recht unrichtig angewandt worden sei noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei. Der
Lohnsteuernachforderungsbescheid des Finanzamtes ... vom 11.07.2001 habe erst anlässlich der am 08.04.2004
erfolgten Betriebsprüfung sozialversicherungsrechtlich ausgewertet werden können. Wegen der nicht zeitnahen
beitragsrechtlichen Auswertung des Lohnsteuerprüfberichts seien zudem zusätzlich Säumniszuschläge ab September
2001 in Höhe von 6.343,68 Euro zu erheben gewesen. Auch hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch und verwies
auf den Vertrauensschutz der Klägerin, insbesondere mit der Begründung, dass für ein und denselben Prüfzeitraum
aufgrund vorliegenden Bescheides vom 21.03.2000 nicht später noch einmal Beiträge verlangt werden könnten. Die
Klägerin könne sich auf die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns für bereits geprüfte Zeiträume verlassen.
Diesem Widerspruch half die Beklagte nicht ab (Widerspruchsbescheid vom 30.12.2006).
Daraufhin hat die Klägerin Klage erhoben zum Sozialgericht Landshut mit der Begründung, dass die Beitragsforderung
für die Jahr 1998 und 1999 verjährt seien und die lange Verjährung von 30 Jahre nicht anzuwenden sei, da eine
vorsätzliche Beitragshinterziehung der Klägerin nicht vorgelegen habe.
Das Sozialgericht Landshut hat die Klage abgewiesen mit Gerichtsbescheid vom 21.08.2008. Es ist in seiner
Begründung den Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 30.12.2005 gefolgt.
Dagegen hat die Klägerin Berufung eingelegt zum Bayer. Landessozialgericht. Sie hat die Berufung im Wesentlichen
damit begründet, dass im Betrieb der Klägerin zwei Betriebsprüfungen durchgeführt worden seien, eine für den
Zeitraum vom 01.12.1995 bis 31.12.1999 und eine für den Zeitraum vom 01.01.2000 bis 31.12.2003. Rückwirkend
habe die Beklagte mit Bescheid vom 17.06.2004 bzw. Überprüfungsbescheid vom 28.02.2005
Sozialversicherungsbeiträge verlangt auch für den Zeitraum vom 01.01.1998 bis 31.05.2001. Der Klägerin sei kein
Vorsatz hinsichtlich des Nichtabführens von Beiträgen vor Bekanntgabe des Überprüfungsergebnisses durch das
Finanzamt ... mit Lohnsteuernachforderungsbescheid vom 11.07.2001 anzulasten. Mit dem Bescheid vom 21.03.2000
habe die Beklagte einen Vertrauenstatbestand geschaffen, dass dieser Zeitraum vom 01.12.1995 bis 31.12.1999
endgültig hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Beitragserhebungen abgeklärt worden sei. Außerdem sei es
für die Klägerin nicht nachvollziehbar, ab September 2001 mit Säumniszuschlägen belastet zu werden.
Am 11.11.2010 hat vor dem Bayerischen Landessozialgericht ein Erörterungs- und Beweisaufnahmetermin
stattgefunden. Dabei ist der langjährige Steuerberater der Klägerin, Herr ..., als Zeuge vernommen worden. Der Zeuge
hat u.a. erklärt, dass die Klägerin ursprünglich aus zwei Betrieben bestanden habe: die A. Abfallwirtschaft GmbH und
die A. Städtereinigung GmbH. In beiden Betrieben seien seinerzeit Fahrer und Schütter beschäftigt gewesen.
Hinsichtlich der Verpflegungsmehraufwendungen seien diese Mitarbeiter von der Finanzverwaltung in all den
vorangegangenen Steuerzeiträumen gleich behandelt worden. Erstmals mit dem Lohnsteuernachforderungsbescheid
vom 11.07.2001 sei eine Unterscheidung vorgenommen worden zwischen den Mitarbeitern, die auf dem Gelände der
Firma ... eingesetzt worden sind und denen, die außerhalb des Betriebsgeländes tätig gewesen sind. Wegen der
gleichgearteten Tätigkeit sei dies nicht nachvollziehbar gewesen. Die steuerrechtliche Zuordnung von Beschäftigten,
die vorwiegend auf einem großen Betriebsgelände eingesetzt werden, sei seinerzeit in der Literatur und
Rechtsprechung diskutiert worden. Deshalb habe man gegen den Lohnsteuernachforderungsbescheid Einspruch
eingelegt, der letztlich zurückgewiesen wurde mit Einspruchsentscheidung vom 12.05.2004.
Im Nachgang zu dem Erörterungstermin hat die Beklagte mit Schreiben vom 03.12.2010 ein Teilanerkenntnis
abgegeben. Sie hat darin auf die Säumniszuschläge in Höhe von 6.343,68 Euro infolge der erst im Mai 2004
eingetretenen Bindungswirkung des Lohnsteuernachforderungsbescheides vom 11.7.2001 verzichtet. Im Übrigen hat
sie jedoch an ihrer Rechtsauffassung festgehalten. In der mündlichen Verhandlung vom 18.1.2011 hat der
Prozessbevollmächtigte der Klägerin das Teilanerkenntnis angenommen unter Verwahrung gegen die Kostenlast.
Der Klägerbevollmächtigte beantragt zuletzt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 21.08.2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom
28.02.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.12.2005 sowie den Ausgangsbescheid vom
17.06.2004 insoweit aufzuheben, als dort Beiträge für die Zeit 1998 und 1999 wegen zu Unrecht beitragsfrei gewährter
Verpflegungsaufwendungen nachgefordert werden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass das Sozialgericht den Sachverhalt zutreffend ermittelt und gewürdigt habe.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die Akte des Bayerischen Landessozialgerichts, die
Akte des Sozialgerichts Landshut sowie auf die Akte der Beklagten.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist teilweise begründet.
Streitgegenstand ist der zuletzt vollumfänglich angefochtene Bescheid der Beklagten vom 28.02.2005 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 30.12.2005 mit dem die Beklagte es abgelehnt hat, den Bescheid vom 17.06.2004
zu Gunsten der Kägerin wegen der Verbeitragung von Verpflegungsmehraufwendungen aufzuheben nach den zuletzt
gestellten Antrag hinsichtlich der Zeit bis 31.12.1999. Diese Entscheidung war rechts- widrig, da die Beklagte infolge
Bestandskraft sowie Verjährung nicht berechtigt war, für die Zeit bis 31.12.1999 Beiträge nachzufordern. Insoweit
verletzt die Entscheidung der Beklagten die Rechte der Klägerin, so dass diese insoweit ebenso aufgehoben wird wie
der angefochtene Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut.
Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von
einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Beiträge zu Unrecht
erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die
Vergangenheit zurückzunehmen, § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X.
Gemäß § 45 Abs. 1 SGB X darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet
oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt) und der rechtswidrig ist, nachdem er unanfechtbar geworden ist,
nur unter Einschränkungen ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit
zurückgenommen werden. Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht
zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwalt- ungsaktes vertraut hat und sein
Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in
der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition ge-
troffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann
sich der Begünstigte nicht berufen, soweit 1. er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder
Bestechung erwirkt hat, 2. der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob
fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder 3. er die Rechtswidrigkeit des
Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der
Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
Nach § 28 p Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) prüfen die Träger der Renten- versicherung - hier die Beklagte -
bei den Arbeitgebern - hier die Klägerin -, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem
Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie
prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a SGB IV) mindestens alle vier
Jahre.
Gemäß § 28 e Abs. 1 S. 1 SGB IV hat der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungs- beitrag zu zahlen. Dieser
errechnet sich aus dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt nach § 14 Abs. 1 S. 1 SGB IV. Danach sind Arbeitsentgelt
alle laufenden oder einmaligen Ein- nahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die
Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus
der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Steuer- frei Aufwandsentschädigungen und die in §
3 Nr. 26 und 26 a des Einkommensteuer- gesetzes genannten steuerfreien Einnahmen gelten nicht als Arbeitsentgelt.
Gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB IV in der hier anzuwendenden bis zum 31.12.2005 geltenen Fassung ist die
Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung u.a. zur Vereinfachung des Beitragseinzugs zu bestimmen,
dass einmalige Einnahmen oder laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse oder ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu
Löhnen oder Gehältern gewährt werden, und steuerfreie Einnahmen ganz oder teilweise nicht als Arbeitsentgelte
gelten. Nach § 17 Abs. 1 S. 2 SGB IV ist eine möglichst weit- gehende Übereinstimmung mit den Regelungen des
Steuerrechts sicherzustellen. Von dieser Ermächigung wurde durch Erlass der Arbeitsentgeltverordnung (ArEV)
Gebrauch gemacht (vgl. Baier in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung - Pflegeversicherung, 68. ErgLfg, § 17 SGB
IV Rdnr. 4).
In Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass die Verpflegungsmehraufwendungen, die die Klägerin den im ...-
Werk in ...- ... als regelmäßige Arbeitsstätte tätigen Müllwerkern gewährt hatte, weder steuer- noch beitragsfrei waren,
sondern zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zählten. Denn die betroffenen Beschäftigten übten weder eine
Einsatzwechseltätigkeit noch eine Fahrtätigkeit aus, noch befanden sie sich auf Dienstreisen. Dieser Einordnung der
Beklagten und der Finanzbehöden ist die Klägerin auch ab Juni 2001 gefolgt, sie widersetzt sich zu Recht nicht länger
der grundsätzlichen Steuer- und Beitragspflicht für diese Arbeitnehmerleistungen. Demzufolge hat sie seit Juni 2001
die entsprechenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge auch abgeführt. Die Beitragspflicht ab 01.01.2000 ist nch
dem zuletzt gestellten Antrag der Klägerin auch nicht mehr strittig.
Die Beklagte war allerdings nicht berechtigt, mit Bescheid vom 17.06.2004 die entsprechenden Nachforderungen
geltend zu machen für die Zeit bis 31.12.1999. Mit Bescheid vom 21.03.2000 hatte die Beklagte für den Prüfzeitraum
bis 31.12.1999 einen Beitragsbescheid auf der Rechtsgrundlage des § 28 p SGB IV erlassen, der eine Regelung
hinsichtlich der in diesem Zeitraum bestehenden Beitragspflichten beinhaltet hatte. Dieser Bescheid ist
bestandskräftig. Er war allerdings von Anfang an rechtswidrig, weil er die Beitragsnachzahlungspflicht hinsichtlich der
Verpflegungsmehraufwendungen, die die Klägerin den im ...-Werk in ...- ... tätigen Müllwerkern gewährt hatte, nicht
beinhaltet hatte. Insoweit lag ein die Klägerin begünstigender Verwaltungsakt vor.
An diesen Bescheid ist die Beklagte zwar nicht unabänderlich gebunden, denn sie kann ihn zurücknehmen. Eine
Vorschrift wie § 173 Abs. 2 Abgabenordnung, die eine Auf- hebung oder Änderung von Steuerbescheiden, soweit sie
auf Grund einer Aussenprüfung ergangen sind, nur dann ermöglicht, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine
leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt, besteht im Sozialrecht nicht. Allerdings fehlt es vorliegend an der Beachtung
der Voraussetzungen des § 45 SGB X.
Die Beklagte erließ am 17.06.2004 für den Prüfzeitraum vom 01.01.2000 bis 31.12.2003 einen Beitragsbescheid. Sie
verlangte dem Widerspruchsbescheid in der Anlage des Bescheids Nachforderungen für beitragspflichtige
Mehraufwendungen aus dem Zeitraum vom 01.01.1998 bis 31.5.2001. Hinsichtlich des Zeitraums vom 01.01.1998 bis
zum 31.12.1999 hob sie damit inzident ihren Bescheid vom 21.03.2000 teilweise auf und machte
Beitragsnachforderungen geltend aufgrund des zwischenzeitlich ergangenen Lohnsteuernachforderungsbescheides
des Finanzamtes ... vom 11.07.2001. Sie überschritt damit den Prüfzeitraum vom 01.01.2000 bis 31.12.2003.
§ 45 SGB X setzt voraus, dass der Bescheid, der aufgehoben wird, auch bezeichnet wird. Weiter ist erforderlich, dass
die Beklagte auch ihr Ermessen ausübt ("darf") und eine Anhörung nach § 24 SGB X insbesondere zu den inneren
Tatbeständen durchführt (BSG Urteil vom 9.11.2010, B 4 AS 37/09 R - BeckRS 2011, 65131). Hierzu ist festzustellen,
dass diese tatbestandlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind; entsprechende Nach- holungen hat die Beklagte auch
im Verwaltungsverfahren noch in beiden gerichtlichen Instanzen vorgenommen. Vorliegend sind zudem keine
Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Klägerin den Bescheid vom 21.03.2000 durch arglistige Täuschung, Drohung oder
Bestechung erwirkt hätte oder dass dieser auf Angaben beruht hätte, die die Klägerin vorsätzlich oder grob fahrlässig
in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hätte. Damit wäre die Beklagte nur zur Rücknahme
berechtigt gewesen, wenn die Klägerin die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsktes kannte oder infolge grober
Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit läge dann vor, wenn die Klägerin die erforderliche Sorgfalt in
besonders schwerem Maße verletzt hätte. Hierzu fehlt es an jeglichem Anhalt. Auch in den Akten fehlen
diesbezüglich die erforder-liche Feststellungen und Erhebungen. Vielmehr ist der Bescheid vom 17.06.2004 selbst
ausdrücklich auf den Prüfzeitraum vom 01.01.2000 bis 31.12.2003 bezogen, der er- weiterte Prüfzeitraum findet sich
lediglich in der Anlage des Bescheides, in den Be- rechnungsblättern. Dafür, dass die Beklagte die Ausübung am
Ermessen irgendwann für erforderlich gehalten hätte, fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten. Ein rechtswirksame
Aufhebung des Bescheides vom 21.03.2000 ist damit nicht erfolgt.
Darüber hinaus wäre die Beklagte hierzu auch nicht berechtigt gewesen, da im vorliegen- den Fall nicht von einer
groben Fahrlässigkeit der Klägerin ausgegangen werden kann. Es sind auch keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür
festzustellen, dass die Klägerin die ihr obliegende Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hätte. Vielmehr blieb
die beitragsrechtlliche Behandlung der Verpflegungsmehraufwendungen bis zum Lohn- steuernachforderungsbescheid
vom 11.07.2001 sowohl durch die Finanzverwaltung als auch die Beklagte viele Jahre unbeanstandet. Die
Finanzverwaltung benötigte schließlich drei Jahre, um über den Einspruch gegen den Lohnsteuerhaftungsbescheid zu
ent- scheiden.
Selbst wenn die Beklagte den Bescheid vom 21.03.2000 wirksam hätte zurücknehmen können, hätte sie keine
Beiträge für den Zeitraum vom 01.01.1998 bis 31.12.1999 nachfordern können, da zum Zeitpunkt des Erlasses des
Bescheides vom 17.06.2004 alle Beitragforderungen vor dem 01.01.2000 gemäß § 25 Abs. 1 SGB IV verjährt waren.
Ansprüche auf Beiträge verjähren nach § 25 Abs. 1 SGB IV in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie
fällig geworen sind. Ansprüche auf vorsätzlich vor- enthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des
Kanlenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Die Voraussetzungen für eine vorsätzliche Beitragsvorenthaltung,
entwickelt vom Bundessozialgericht (BSG) im Urteil vom 30.3.2000 (B 12 KR 14/99R - NZS 2000 S. 515) sind aber
hier nicht erfüllt. Ein bedingter Vorsatz könnte danach allenfalls angenommen werden wenn: - die Löhne/ Gehälter von
fachkundigem Personal (Steuerberater) abgerechnet wurden, - es sich auch um ein typisches Arbeitsentgelt bzw. eine
weit verbreitete Nebenleistung zum Arbeitsentgelt handelt, wobei die Besonderheiten einer Region oder einer
bestimmten Branche zu beachten sind und zwischen steuer- und beitragsrechtlicher Behandlung eine bekannte oder
ohne weiteres erkennbare Übereinstimmung besteht.
Im vorliegenden Fall hat die Klägerin ab Bekanntgabe des Lohnsteuernachforderungs- bescheides die reklamierten
Verpflegungsmehraufwendungen bei der Beitrags- berechnung berücksichtigt. Die Abrechnungen erfolgten durch einen
Steuerberater. Bei dem Verpflegungsmehraufwand handelt es sich um branchenübliche Verpflegungs-
mehraufwendungen (vgl. Kreikebohm, SGB IV, 1. Aufl. 2008, § 25 Rdnr. 5).
Nach der glaubwürdigen Aussage des Zeugen H. waren die Verpflegungsmehrauf-wendungsleistungen der
Beschäftigen der Klägerin viele Jahre lang steuerrechtlich wie auch sozialversicherungsrechtlich gleich behandelt
worden, weil als maßgeblich für die Annahme einer auswärtigen Tätigkeit die Betriebsstätte der Klägerin und nicht die
Betriebsstätte der ... AG angesehen würde. Dies änderte sich bezüglich der Beschäftigten auf dem Gelände der Fa ...
erstmals im Lohnsteuernachforderungsbescheid vom 11.07.2001. Für eine 30-jährige Verjährung fehlen die
Tatbestandsvoraussetzungen. Vorsatz bzw. bedingter Vorsatz wegen der rechtlich unzutreffenden Wartung der
Betriebsstätte kann der Klägerin nicht unterstellt werden, weil gegen den Lohnsteuernachforderungsbescheid durch die
Klägerin Einspruch eingelegt worden war, über den durch die Firmenverwaltung selbst letztlich erst im Jahr 2004, aber
erst nach jahrelanger Prüfung, entschieden worden ist. Somit könnte erst ab 2004 bedingter Vorsatz unterstellt
werden. Dann aber wären die bis 31.12.1999 entstandenen Beiträge bereits verjährt.
Die Kosten des Rechtsstreits sind entsprechend dem Obsiegen bzw.Unterliegen nach § 197 a Abs. 1 S. 1 SGG
i.V.m. § 155 Abs. 1 VwGO zu zwei Dritteln der Beklagten aufzugeben, da hinsichtlich des Zeitraums mehr als die
Hälfte der Beitragsnachforderung zu Unrecht erhoben wurde. Die Säumniszuschläge wurden ebenfalls zu Unrecht
erhoben.
Die Höhe des Streitwerts folgt aus § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 52 Abs. 2, § 47 Abs. 2 Satz 1
Gerichtskostengesetz.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich.