Urteil des LSG Bayern vom 23.04.2002
LSG Bayern: commotio cerebri, contusio cerebri, arbeitsunfähigkeit, stationäre behandlung, tinnitus, unfallfolgen, verdacht, klinik, direktor, arbeitsunfall
Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 23.04.2002 (rechtskräftig)
Sozialgericht Augsburg S 3 U 104/99
Bayerisches Landessozialgericht L 3 U 379/01
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 31.10.2001 wird
zurückgewiesen. I. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger aus Anlass seines Arbeitsunfalls
vom 23.01.1998 Verletztengeld über den 23.02.1998 hinaus zu gewähren.
Der am 1949 geborene Kläger, freier Handelsvertreter, hat am 23.01.1998 einen Unfall erlitten, als er im Treppenhaus
einer Kundin ausrutschte und mit dem Rücken und dem Hinterkopf auf die Marmorstufen aufschlug und mehrere
Stufen nach unten stürzte. Dr.S. , Chefarzt der chirurgischen Abteilung der S.-Klinik O. hat im Durchgangsarztbericht
vom 28.01.1998 eine Contusio cerebri diagnostiziert sowie den Verdacht auf eine Schädelfraktur, eine HWK- und
LWK-Fraktur geäußert. Der Kläger befand sich in der vorgenannten Klinik vom 23.01.1998 bis 14.02.1998 in
stationärer Behandlung. Entgegen dem zunächst geäußerten Verdacht auf vorgenannte Frakturen ergab sich jedoch
kein Nachweis für eine Fraktur im Schädel-CT bzw. WS-CT. Der Neurologe und Sozialmediziner Dr.H. kam - nach
ambulanter Untersuchung des Klägers - in seinem Gutachten vom 20.10.1998 zu dem Ergebnis, dass der Sturz
allenfalls zu einer sehr leichten Commotio cerebri mit kurzem Bewusstseinsverlust geführt habe. Ein Hinweis für eine
substanzielle Hirnschädigung im Sinne einer Contusio cerebri bestehe jedoch nicht. Bereits vor dem Unfall habe der
Kläger jahrelang wegen erheblicher degenerativer Veränderungen der gesamten Wirbelsäule sowie Neigung zu Tinnitus
und Depressionen in ärztlicher Behandlung gestanden. Der Unfall mit seinen Folgen (leichte Commotio cerebri und
Wirbelsäulenprellung) habe bleibende Folgen nicht hinterlassen, eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit sei für max.
vier Wochen, d.h. bis zum 23.02.1998, anzunehmen.
Mit Bescheid vom 12.11.1998 hat die Beklagte als Folgen des Arbeitsunfalls vom 23.01.1998 eine ohne Folgen
ausgeheilte leichte Gehirnerschütterung und folgenlos ausgeheilte Prellung der Wirbelsäule anerkannt, jedoch die
Gewährung von Rente abgelehnt, weil der Unfall die Erwerbsfähigkeit nicht in rentenberechtigendem Grade über die
26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus gemindert habe (§ 56 SGB VII). Arbeitsunfähigkeit und
Behandlungsbedürftigkeit auf Grund des Unfalls wurde bis zum 23.02.1998 angenommen. Als Folgen des Unfalls
wurden nicht anerkannt, weder im Sinne der Entstehung noch im Sinne der Verschlimmerung: erhebliche degenerative
Veränderungen der gesamten Wirbelsäule; Neigung zu Depressionen und Tinnitus. Das jetzt noch bestehende
Beschwerdebild sei auf die unfallunabhängigen Beschwerden zurückzuführen.
Hiergegen hat der Kläger Widerspruch erhoben mit dem Hinweis, dass er wegen der Unfallfolgen noch laufend in
Behandlung sei. Entgegen den Aussagen des Dr.H. habe der Unfall zu einer schweren Gehirnerschütterung/Kontusion
mit Bewusstlosigkeit geführt, ebenso einer Contusio cochleae/labyrinthe mit nachfolgender Schwerhörigkeit und
Tinnitus sowie einer schweren Prellung.
Die Beklagte hat den Widerspruch des Klägers - unter Bezugnahme auf die Feststellungen des bereits gehörten Dr.H.
- als unbegründet zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom 25.02.1999).
Hiergegen hat der Kläger beim Sozialgericht Augsburg mit dem Begehren von Rente Klage erhoben. Er hat diverse
ärztliche Unterlagen vorgelegt.
Das Sozialgericht hat im Rahmen der Sachermittlung Befundberichte der behandelnden Ärzte und Kliniken beigezogen
sowie eine Auskunft der Krankenkasse des Klägers - AOK - Gesundheitskasse Mittelbaden - eingeholt. Sodann hat
es Prof.Dr.med.Dr. Dipl-.Ing.B. W. , Ärztlicher Direktor der Neurologischen Klinik im Bezirkskrankenhaus G. , mit der
Erstattung eines nervenärztlichen Gutachtens beauftragt. Dieser kam nach Untersuchung des Klägers in seinem
Gutachten vom 31.03.2000 - in Übereinstimmung mit der Einschätzung des Dr.H. zu der Auffassung, dass der Unfall
keine Substanzschädigung des Gehirns verursacht habe, es sei allenfalls zu einer leichten Commotio cerebri
gekommen. Auf Grund des Unfallverlaufes sei weiter anzunehmen, dass eine HWS- und LWS-Stauchung oder -
prellung stattgefunden habe. In zahlreichen Vorbefunden seien bereits vor dem Unfallereignis degenerative
Veränderungen im HWS- und LWS-Bereich klinisch und bildgebend dokumentiert, diesbezüglich geschilderte
Beschwerden seien somit nicht auf den Arbeitsunfall zurückzuführen. Insgesamt lägen ab dem Beginn der 27. Woche
nach dem Unfall keine Folgen auf neurologischem Gebiet mehr vor. Auf Antrag des Klägers - § 109 SGG - hat das
Sozialgericht ferner den HNO-Arzt Prof.Dr.C. , Direktor der Hals-Nasen- und Ohrenklinik des Zentralkrankenhauses B.
, gehört. In seinem Gutachten vom 21.11.2000 legte er dar, dass der Unfall eine leichte Gleichgewichtstörung und
einen leichten Tinnitus links (mit)verursacht habe. Die unfallbedingte MdE schätzte er auf 0 v.H. ein.
Der Kläger hat vor dem Sozialgericht sodann erklärt, dass er die Gewährung von Verletztenrente nicht mehr anstrebe,
jedoch weiterhin für insgesamt 257 Tage (abzüglich des Zeitraums 23.01.1998 bis 23.02.1998) Verletztengeld
begehre. Das Sozialgericht hat daraufhin eine ergänzende Stellungnahme des Prof. Dr.C. zur Dauer der
unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit eingeholt. In seiner Stellungnahme vom 29.05.2001 schloss sich Prof.Dr.C.
wiederum der Auffassung des Dr.H. an, wonach die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit längstens bis zum 23.02.1998
angedauert habe. Hiergegen hat der Kläger u.a. eingewandt, dass ihm Prof.Dr.C. noch am 03.08.1998 eine
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wegen seines Arbeitsunfalls für die Dauer bis voraussichtlich 15.08.1998
ausgestellt habe. Nach rechtlichem Hinweis des Gerichts vom 24.08.2001 hat der Bevollmächtigte des Klägers seine
Vertretung niedergelegt. Das Gericht hat daraufhin den Kläger persönlich darüber informiert, dass er bei Fortführung
des Verfahrens im Hinblick auf dessen Aussichtslosigkeit mit der Auferlegung von Kosten nach § 192 SGG rechnen
müsse.
Der Kläger hat vor dem Sozialgericht beantragt, die Beklagte in Abänderung ihres Bescheides vom 12.11.1998 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.02.1999 zu verurteilen, ihm wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom
23.01.1998 für insgesamt 257 Tage Verletztengeld zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Nach entsprechendem Hinweis des Gerichts auf die Absicht, im Wege eines Gerichtsbescheides zu entscheiden,
wozu die Beteiligten ihr Einverständnis erklärt hatten, hat das Sozialgericht sodann mit Gerichtsbescheid vom
31.10.2001 die Klage abgewiesen: Der Kläger habe über den 23.02.1998 hinaus keinen Anspruch auf Verletztengeld (§
45 SGB VII). Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme - Gutachten Dr.H. , Stellungnahme Prof. Dr.C. vom
29.05.2001 in Verbindung mit dessen Gutachten vom 21.11.2000 - könne nicht davon ausgegangen werden, dass die
über den 23.02.1998 hinaus bestehende Arbeitsunfähigkeit des Klägers wesentlich ursächlich auf das Unfallereignis
vom 23.01.1998, die hierbei erlittenen Verletzungen, zurückgeführt werden könne. Wie Dr.H. und Prof.Dr.W. bestätigt
haben, leide der Kläger nachweislich seit vielen Jahren an erheblichen degenerativen Veränderungen der gesamten
Wirbelsäule. Beide Sachverständige seien übereinstimmend zu der Einschätzung gekommen, dass der Kläger keine
Contusio cerebri, sondern allenfalls eine leichte und rasch folgenlos ausgeheilte Gehirnerschütterung verbunden mit
ebenfalls folgenlos ausgeheilten Prellungen der HWS und LWS erlitten habe. Ihre Schlussfolgerung, dass wegen
dieser Unfallfolgen allenfalls eine Arbeitsunfähigkeit von max. vier Wochen angenommen werden könne und die
zeitlich danach bestehenden Beschwerden nicht mehr dem Unfallereignis vom 23.01.1998 zugeordnet werden können,
sei schlüssig. Dies habe auch der nach § 109 SGG gehörte Arzt des Vertrauens des Klägers Prof.Dr.C. ausdrücklich
bestätigt. Demzufolge sei die Klage daher abzuweisen gewesen. Die besonderen Umstände haben die Kammer dazu
veranlasst, den Kläger mit Mutwillenskosten im Sinne von § 192 SGG in Höhe von 500,00 DM zu belegen.
Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt: Er rügt im einzelnen die Ausführungen des Dr.H. und verweist auf
entsprechende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von Prof.Dr.C. vom 03.08. bis 15.08.1998 und von Frau Dr.F. vom
17.08. bis 24.08.1998 sowie Dr.K. vom 18.09. bis 26.09.1998 und Folgebescheinigungen wegen eines Zustandes
nach HWS-Distorsion. Die Gutachter seien zu Unrecht von einer leichten Gehirnerschütterung ausgegangen,
hiergegen spräche doch schon die lange, d.h. 23-tägige stationäre Behandlung nach dem Unfall. Er habe auch nicht
mutwillig geklagt, er verweise auf seinen eingehenden Vortrag. In dem orthopädischen Gutachten des Dr.K. vom
16.09.1999 würden die Beeinträchtigungen der körperlichen und geistigen Leistungen seitens der Wirbelsäule -
unabhängig von der Kausalität - auf 20 v.H. eingeschätzt, wobei von einem Endzustand auszugehen sei. Dies allein
sei schon Grund genug, eine sozialgerichtliche Erklärung anzustreben. Nachdem er bis zum Gutachten des Dr.H. von
zehn Medizinern verschiedener Fachrichtungen untersucht worden sei, wobei diese die diagnostizierten Unfallschäden
sowie Arbeitsunfähigkeiten bestätigt hätten, sei ihm als medizinischen Laien eine Mutwilligkeit nicht vorzuhalten.
In der Sache beantragt der Kläger - sinngemäß -, die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des
Sozialgerichts Augsburg vom 31.10.2001 und Abänderung des Bescheides vom 12.11.1998 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 25.02.1999 zu verurteilen, ihm aus Anlass seines Arbeitsunfalls vom 23.01.1998
Verletztengeld über den 23.02.1998 hinaus zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen, weil der angefochtene Gerichtsbescheid zutreffend
sei.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts gemäß § 136 Abs.2 SGG auf den Inhalt der Akten der Beklagten
sowie der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet.
Das Sozialgericht hat mit Recht die Klage abgewiesen. Denn dem Kläger steht aus Anlass seines Arbeitsunfalls vom
23.01.1998 ein Anspruch auf Verletztengeldgewährung über den von der Beklagten bisher zu Grunde gelegten
Zeitraum, d.h. 23.02.1998, hinaus nicht zu (§§ 45, 46 SGB VII).
Gemäß § 45 Abs.1 SGB VII wird Verletztengeld erbracht, wenn der Versicherte infolge des Versicherungsfalls
arbeitsunfähig ist. Verletztengeld wird von dem Tag an bezahlt, an dem die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt
wird. Das Verletztengeld endet gemäß § 46 Abs.3 Nr.1 hier mit dem letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit oder der
Hinderung an einer ganztägigen Erwerbstätigkeit durch eine Heilbehandlungsmaßnahme.
Das Sozialgericht ist zutreffend, vor allem gestützt auf die Ausführungen des Dr.H. und die ergänzende
Stellungnahme des Prof.Dr.C. vom 29.05.2001, zu der Auffassung gelangt, dass eine unfallbedingte
Arbeitsunfähigkeit über den vorgenannten Zeitpunkt 23.02.1998 hinaus nicht angenommen werden kann. Dieser
Auffassung schließt sich der Senat im vollen Umfang an.
Zwar beruft sich der Kläger darauf, dass auch später wieder- holt Krankschreibungen erfolgt seien, so u.a. auch von
Prof. Dr.C ... Aus den vorgenannten Gutachten, wie auch aus den von Prof.Dr.W. dargelegten Befunden ergibt sich,
dass die lang anhaltende Arbeitsunfähigkeit des Klägers mit wiederholten stationären Aufenthalten nicht durch die
Unfallfolgen bedingt ist, sondern durch die nachweisbar schon vor dem Unfall bestehenden Gesundheitsstörungen,
insbesondere im HWS- und LWS-Bereich, sowie deren eigengesetzlichen Verlauf. Es gibt auch keinen Anhalt dafür,
dass diese Vorschäden durch den Unfall vom 23.01.1998 richtunggebend verschlimmert worden sind. Zwar besteht
ein gewisser Widerspruch zwischen der Bescheinigung des Prof. Dr.C. , der u.a. noch vom 03.08. bis 15.08.1998 eine
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt hat, mit der dann von ihm abgegebenen ergänzenden Stellungnahme zur
Frage der Dauer der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit vom 29.05.2001. In der letztgenannten Stellungnahme führt er
jedoch ausdrücklich - nunmehr in Kenntnis der gesamten Akten - auf Grund des vorher von ihm erstatteten
Gutachtens vom 21.11.2000 (zur Frage der Rentengewährung) aus, dass die von ihm angenommenen Unfallfolgen -
leichtgradige Gleichgewichtstörung und Mitursache für einen ebenfalls leichten Tinnitus - allenfalls in den ersten drei
Wochen eine Arbeitsunfähigkeit bewirken. Dies werde schon durch die Tatsache bestätigt, dass die Mobilität von
Herrn Münch so wenig beeinträchtigt gewesen sei, dass er sich bereits am 16.02.1998 - also drei Wochen nach dem
Unfall und drei Tage nach dem Stationsaufenthalt deswegen - im 700 km entfernten Bremen aufhalten konnte. Da von
neurologischer Seite wegen der Commotio cerebri bereits eine Arbeitsunfähigkeit von vier Wochen nach dem Unfall,
also bis zum 23.02.1998, vorgeschlagen worden sei (vgl. Gutachten Dr.H.), schließe er sich dieser Bewertung an. Die
weiteren geltend gemachten Ausfallzeiten sind, wie Prof. Dr.C. in der vorgenannten Stellungnahme überzeugend
ausführt, in erster Linie den seit Jahren bekannten und behandelten Erkrankungen (Hörsturz, Tinnitus, HWS- und
LWS-Erkrankungen, Depressionen usw.) anzulasten und damit nicht unfallbedingt.
Entgegen der Auffassung des Klägers berechtigt auch nicht der Umstand, dass bei Einlieferung in das Krankenhaus
S.-Klinik O. zunächst der Verdacht auf eine Schädelfraktur, ein Verdacht auf HWK-Fraktur und LWK-Fraktur geäußert
worden ist sowie die Dauer des Aufenthalts zu der Annahme, dass sehr schwerwiegende Unfallfolgen vorgelegen
hätten. Denn die vorgenannten Verdachtsdiagnosen haben sich nachfolgend nicht erhärten lassen. Bei dem Sturz ist
es allenfalls zu einer leichten Commotio cerebri gekommen, ein Hinweis für eine substanzielle Hirnschädigung hat
sich nicht ergeben. Bereits vor dem Unfall hat der Kläger jedoch jahrelang wegen erheblicher degenerativer
Veränderungen der gesamten Wirbelsäule, Neigung zu Tinnitus und Depressionen in ärztlicher Behandlung gestanden.
Wenn der Kläger noch laufend in Behandlung wegen dieser Störungen ist, so lässt sich daraus jedoch kein
ursächlicher Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall und den dabei erlittenen Primärverletzungen herleiten, weil es sich
bei den vorgenannten Gesundheitsstörungen um unfallfremde handelt.
Nach allem konnte daher die Berufung keinen Erfolg haben, sie ist unbegründet und daher zurückzuweisen gewesen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nach § 160 Abs.2 Nr.1 und 2 SGG
nicht vorliegen.