Urteil des LSG Bayern vom 05.08.2003
LSG Bayern: erwerbsunfähigkeit, näherin, pflege, erwerbstätigkeit, schwangerschaft, leistungsfähigkeit, krankengeschichte, arbeitsmarkt, ergänzung, gesundheitszustand
Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 05.08.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Augsburg S 3 RJ 250/02
Bayerisches Landessozialgericht L 6 RJ 456/02
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 30. Juli 2002 wird
zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist der Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung.
Die am 1948 geborene Klägerin entstammt einer Landwirtschaft. Zunächst hat sie vom 01.08.1962 bis 31.07.1964 den
Beruf der Kleidernäherin erlernt und die Abschlussprüfung bestanden. Bis 16.09.1966 war sie als Konfektionsnäherin,
anschließend als Näherin bis 27.07.1967 in der A. Ballonfabrik tätig. Vom 27.09.1967 bis 05.04.1968 war sie als
Industriearbeiterin bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt und vom 18.11.1968 bis 01.04.1969 erneut als Näherin
in der A. Ballonfabrik. Anschließend gab sie ihre versicherungspflichtige Beschäftigung wegen Schwangerschaft und
Kindererziehung auf und betätigte sich als Landwirtin. Als weitere Versicherungszeiten enthält ihr
Versicherungsverlauf die Anwartschaften, die aufgrund der am 20.08.1996 rechtskräftig gewordenen Ehescheidung,
ihr vom 01.05.1969 bis 29.02.1996 im Wege des Versorgungsausgleichs übertragen worden waren sowie Zeiten der
Schwangerschaft und Kinderziehung vom 24.06.1970 bis 30.04.1976. In der Zeit vom 01.12.1998 bis 16. Mai 2003
sind für sie Pflichtbeiträge für Pflegetätigkeit ihrer am 1912 geborenen und am 16. Mai 2003 verstorbenen Mutter
entrichtet worden. Weitere im Versicherungsverlauf der Klägerin berücksichtigungsfähige Zeiten bestehen nicht,
insbesondere ist die Zeit von Januar 1984 bis November 1998 nicht belegt.
Einen ersten Rentenantrag vom 06.02.1997 hatte die Beklagte mit Bescheid vom 03.07.1997 abgelehnt. Die Klägerin
sei zwar ab Antragstellung erwerbsunfähig, dennoch erfülle sie die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch
auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht. Im maßgeblichen Fünfjahreszeitraum, gerechnet ab 06.02.1992,
habe die Klägerin keinerlei Pflichtbeiträge entrichtet. Ebenso wenig sei die Zeit ab 01.01. 1984 durchgängig mit
Anwartschaftserhaltungszeiten belegt, weil ab Januar 1984 keinerlei rentenrechtlich wirksame Zeiten mehr vorlägen.
Nachdem für die Klägerin ab 01.12.1998 Pflichtbeiträge aufgrund von Pflegetätigkeit - Pflege der Mutter im eigenen
Haushalt - entrichtet worden waren, beantragte sie am 25.09.2001 erneut Rente wegen Erwerbsminderung. Diesen
Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14.01.2002 ab, da für den bereits im Februar 1992 eingetretenen
Leistungsfalls die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seinerzeit nicht erfüllt gewesen seien und die für die
Pflegetätigkeit entrichteten Pflichtbeiträge für den bereits vorher eingetretenen Leistungsfall nicht berücksichtigt
werden könnten.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 03.04.2002 mit derselben Begründung zurück.
Dagegen hat die Klägerin zum Sozialgericht Augsburg Klage erhoben, mit der sie weiter Rente wegen
Erwerbsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung begehrt.
Das Sozialgericht hat mit Gerichtsbescheid vom 30. Juli 2002 die Klage abgewiesen. Bei der Klägerin sei der
Leistungsfall der Erwerbsunfähigkeit bereits am 06.02.1997 eingetreten gewesen. Für diesen Leistungsfall habe die
Klägerin nicht die besonderen mit Haushaltsbegleitgesetz 1984 eingeführten versicherungsrechtlichen
Voraussetzungen erfüllt und damit keinen Rentenanspruch. Die für die Zeit ab 1998 entrichteten Pflichtbeiträge für die
Pflege ihrer Mutter seien erst für eine Zeit nach Eintreten des Leistungsfalles entrichtet worden und könnten deshalb
für den bereits eingetretenen Leistungsfall nicht berücksichtigt werden. Ebenso wenig sei durch die Aufnahme der
Pflegetätigkeit die Erwerbsunfähigkeit weggefallen, da es sich bei der Pflege der Mutter nicht um eine Erwerbstätigkeit
unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts handle.
Dagegen hat die Klägerin Berufung eingelegt, mit der sie weiter Rente wegen Erwerbsminderung begehrt.
Der Senat hat unter anderem die Akten der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft über Arbeitsunfälle als
mithelfende Familienangehörige vom 21.10.1976 und 16.04.1993 und 14.12.1996 beigezogen sowie die
Betreuungsakten des Amtsgerichtes A. und anschließend den Neurologen und Psychiater Dr.K. mit einem
nervenärztlichen Gutachten zur Frage des beruflichen Leistungsvermögens der Klägerin für den Zeitraum ab März
1986 bis jetzt beauftragt.
In seinem schriftlichen Gutachten vom 28.02.2003 hat der ärztliche Sachverständige dazu ausgeführt, dass bei der
Klägerin in dem zu beurteiltenden Zeitraum ab März 1986 zunächst seit März 1993 ein depressiv gefärbtes
Überforderungssyndrom bei multiplen psychosozialen Problemen, seit November 1995 eine behandlungsbedürftiges
depressives Syndrom sowie seit April 1997 ein wahnhaft geprägtes agitiertes depressives Syndrom vorgelegen habe.
Eine eindeutige Beurteilung des beruflichen Leistungsvermögens sei erst ab der Untersuchung durch Dr.K. im April
1997 möglich. Bis zu diesem Zeitpunkt würden aufgrund der Krankengeschichte keine Befunde geschildert, die in der
Lage wären eine erhebliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit auf Dauer zu begründen. Seit der Untersuchung
durch Dr.K. im April 1997 sei das Leistungsvermögen der Klägerin jedoch durchgehend aufgehoben gewesen. Für die
Zeit von 1986 bis 1993 seien der Klägerin noch eine Tätigkeit als Näherin oder Vollerwerbslandwirtin vollschichtig
möglich gewesen, ebenso eine vollschichtige Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Seit März 1993 seien ihr
Tätigkeiten unter Zeitdruck, die mit besonderen seelischen Belastungen verbunden seien, nicht mehr zumutbar. Seit
April 1997 sei sie zu keinerlei Erwerbstätigkeit von wirtschaftlichem Wert in der Lage. Es sei zwar davon auszugehen,
dass sich das bei der Klägerin ab Mitte der 90-iger Jahre entwickelnde psychiatrische Krankheitsbild nicht von heute
auf morgen entwickelt habe. Verwertbare Befunde lägen allerdings erst seit Ende des Jahres 1995 vor. Diese seien in
sozialmedizinischer Hinsicht erst seit 1997 bedeutungsvoll, so dass die vorliegenden Unterlagen keine weitere
Zurückverlegung des deutlich eingeschränkten beruflichen Leistungsvermögens über den Zeitpunkt der Untersuchung
durch Dr.K. hinaus ermöglichten.
Die Klägerin beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 30. Juli 2002 sowie den Bescheid der
Beklagten vom 14. Januar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbeschei- des vom 3. April 2002 aufzuheben und die
Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen Erwerbsminderung aufgrund eines Antrages vom 25.09.2001 zu leisten.
Die Beklagte beantragt, die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Beigezogen waren die Akten des Sozialgerichts Augsburg und der Beklagten sowie die Akten der Landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaft und die Betreuungsakten des Amtsgerichts Augsburg, auf deren Inhalt zur Ergänzung des
Tatbestandes sowie auf den Inhalt der Berufungsakte Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist zulässig, sachlich ist sie jedoch nicht begründet, weil die Klägerin
keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung gemäß § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) hat.
Der Senat schließt sich gemäß § 153 Abs.2 des Sozialgerichts- gesetzes (SGG) den Entscheidungsgründen der
angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts an und sieht deshalb insoweit von einer erneuten Darstellung der
Entscheidungsgründe ab.
Ergänzend ist lediglich auszuführen, dass die vom Senat durchgeführte Beweisaufnahme den der Entscheidung des
Sozialgerichts zugrunde gelegten Sachverhalt bestätigt hat, wonach das Eintreten des Leistungsfalles der
Erwerbsunfähigkeit bei der Klägerin erst im Jahre 1997 nachzuweisen ist und sich seitdem der Gesundheitszustand
und das damit vollkommen aufgehobene berufliche Leistungsvermögen auch nicht geändert hat.
Dementsprechend hat das Sozialgericht den Rechtsstreit entsprechend der Sach- und Rechtslage entschieden.
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Reision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 A bs.2 Nrn.1 und 2 SGG nicht vorliegen.