Urteil des LSG Bayern vom 26.08.2009
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Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 26.08.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Bayreuth S 4 AS 75/07
Bayerisches Landessozialgericht L 11 AS 362/09 B PKH
I. Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 28.04.2009 aufgehoben.
II. Auf den Antrag vom 30.04.2008 wird der Klägerin mit Wirkung ab Antragstellung für das Verfahren S 4 AS 75/07
Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt J., A-Stadt, beigeordnet.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um Ersatzansprüche wegen sozialwidrigen Verhaltens.
Die 1969 geborene Klägerin, die mit ihrem Ehemann und ihren 1995 und 1998 geborenen Kindern zusammenlebt, war
vor dem Erziehungsurlaub als vollbeschäftigte Angestellte beim Landratsamt A-Stadt tätig und erhielt zur Erziehung
der schulpflichtigen Kinder bis 31.01.2006 unbezahlten Sonderurlaub, der ihr antragsgemäß bis 31.01.2007 verlängert
wurde. In Kenntnis dieses Sachverhalts gewährte die Beklagte der Klägerin ab 01.01.2005 laufend Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts und lehnte den Fortzahlungsantrag vom 29.06.2005 am 08.07.2005 mit der
Begründung ab, sie könne jederzeit wieder ihre Beschäftigung beim Landratsamt aufnehmen. Im anschließenden
Klageverfahren hat die Beklagte den Leistungsanspruch ab 01.07.2005 nach richterlichem Hinweis anerkannt.
Mit Bescheid vom 09.02.2006 und 18.07.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.12.2006 forderte
die Beklagte von der Klägerin für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 31.07.2006 insgesamt 22.624,54 EUR zurück, weil
sie sich weigere, in ihren Beruf zurückzukehren, obwohl sich der seit vier Jahren arbeitslose Kindsvater um die
Erziehung der Kinder kümmern könne.
Dagegen hat die Klägerin am 22.01.2007 Klage erhoben und geltend gemacht, die Voraussetzungen des § 34 Zweites
Buch Sozialgesetzbuch - SGB II - lägen nicht vor, da der Beklagten der Sonderurlaub von Anfang an bekannt
gewesen sei, allenfalls eine Sanktion gemäß § 31 SGB II in Betracht komme und der Ehemann sich intensiv um eine
Ganztagesarbeitsstelle bemühe.
Das Sozialgericht (SG) hat den Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) mit Beschluss vom 28.04.2009 mangels
hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt. Die Klägerin habe ihre Hilfebedürftigkeit vorsätzlich herbeigeführt und
könne dafür keinen wichtigen Grund in Anspruch nehmen. Der Bescheid begegne auch keinen formell rechtlichen
Bedenken und der Ersatzanspruch sei nicht vom Erlass eines Sanktionsbescheids abhängig.
Gegen den am 04.05.2009 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 26.05.2009 Beschwerde eingelegt. Bis heute
sei ihr vom Landratsamt keine Vormittagsstelle angeboten worden. Im Hinblick auf Art.6 Grundgesetz - GG - sei ihre
Entscheidung zu respektieren, nachmittags für ihre Kinder zur Verfügung stehen zu wollen. Sie sei auch besser
geeignet zur Kindererziehung als ihr Mann, der immer versucht habe, den Sprung in die Selbstständigkeit zu schaffen.
Mit ihrem Einkommen habe sie den Bedarf ihrer Familie nicht decken können.
Nach der aktuellen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verfügt die Klägerin selbst über
kein Einkommen, ihr Ehemann, der selbstständig ist, erzielt nach der betriebswirtschaftlichen Auswertung vom Juni
2009 einen Gewinn von 555, 48 EUR; der Einkommenssteuerbescheid vom 02.04.2009 für 2007 weist einen
Gesamtbetrag der Einkünfte der Eheleute von minus 8.588,00 EUR auf.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beklagtenakte, der Klageakte sowie der Beschwerdeakte Bezug
genommen.
II.
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat Anspruch
auf PKH.
Nach § 73a Sozialgerichtsgesetz - SGG - i.V.m. den §§ 14 ff Zivilprozessordnung - ZPO - wird einem Beteiligten PKH
bewilligt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig
erscheint sowie Bedürftigkeit vorliegt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.
Hinreichende Erfolgsaussicht besteht, wenn das Gericht den Standpunkt des Antragstellers aufgrund dessen Angaben
und der von ihm vorgelegten Unterlagen für zutreffend oder doch für vertretbar hält. Es reicht für die Prüfung der
Erfolgsaussicht aus, dass der Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat (BSG vom 17.02.1998 - B 13 RJ
83/97 R). Auch bei nur teilweise zu bejahender Erfolgsaussicht ist in der Regel in gerichtskostenfreien Verfahren PKH
unbeschränkt zu bewilligen (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Komm. 9.Aufl., § 73a RdZiff 7a).
Vorliegend erscheint nicht ausgeschlossen, dass die Klägerin zumindest einen Teilerfolg erzielt.
Rechtsgrundlage des angegriffenen Bescheids ist § 34 SGB II, dessen Voraussetzungen vom SG zutreffend
dargestellt worden sind. Weil es sich um einen quasi-deliktischen Anspruch handelt, der von einem schuldhaften
Verhalten des Ersatzpflichtigen abhängt, ist neben dem Vorwurf der Sozialwidrigkeit iS eines objektiven Unwerturteils
zu fordern, dass sich der Betreffende der Sozialwidrigkeit seines Verhaltens bewusst oder grobfahrlässig nicht
bewusst gewesen ist (Link in Eicher-Spellbrink, SGB II, Komm., 2.Aufl., § 34 Rdnr.14 m.w.N.). Ob der Klägerin das
fehlende Bemühen um eine erneute Beschäftigung beim Landratsamt vorzuwerfen ist, ist insbesondere deshalb
fraglich, weil die Beklagte der Klägerin in Kenntnis der Umstände des Sonderurlaubs ab 01.01.2005 Leistungen
bewilligt hat. Erst mit Bescheid vom 08.07.2005 hat sie der Klägerin vorgehalten, sie könne jederzeit wieder eine
Beschäftigung aufnehmen. Ab diesem Zeitpunkt musste der Klägerin klar sein, dass ihr Verhalten missbilligt wurde.
Ein Teilerfolg der Klägerin für einen begrenzten Zeitraum erscheint daher nicht ausgeschlossen.
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist auch erforderlich (§ 121 Abs.2 ZPO). Der Umfang der streitgegenständlichen
Forderung ist beträchtlich und betrifft die existenzielle Sicherung der Klägerin. Sie erfordert die Beurteilung von
Rechtsfragen, die die Klägerin keinesfalls mit demselben Sachverstand wie die Beklagte vornehmen kann.
Auch die persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung von PKH sind gegeben. Die Inanspruchnahme eines
Prozesskostenvorschusses gegenüber dem Ehemann erscheint angesichts der vorgelegten Unterlagen
ausgeschlossen.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).