Urteil des LSG Bayern vom 19.02.2009

LSG Bayern: ermessensausübung, befund

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 19.02.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 9 U 341/01
Bayerisches Landessozialgericht L 3 B 122/08 U
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 10.01.2008 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I. Der Beschwerdeführer begehrt die Übernahme der Kosten des von Prof. Dr. T. nach § 109 SGG erstellten
Gutachtens. Im Verfahren über die Gewährung einer Verletztenrente holte das Sozialgericht nach § 106 SGG ein
Gutachten des Dr. G. ein sowie nach § 109 SGG ein weiteres des Prof. Dr. T., der im Wesentlichen den objketiven
Befund des Dr. G. bestätigte, aber eine nicht auszuschließende Commotio oder Contusio cordis als wahrscheinliche
Ursache annahm, da keine konkurrierenden Ursachen gegeben seien und das statistische Erkrankungsrisiko sehr
gering sei. Das Sozialgericht wies die Klage mit Urteil vom 08.10.2007 ab und stürzte sich auf das Gutachten des Dr.
G ... Den Antrag, die Kosten des nach § 109 SGG erstellten Gutachtens auf die Staatskasse zu übernehmen, wies
das Sozialgericht mit Beschluss vom 16.01.2008 ab. Hiergegen legte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
21.01.2008 Beschwerde ein. II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Entscheidung des Sozialgerichts ist
nicht zu beanstanden. Damit war die Beschwerde zurückzuweisen. Die Entscheidung über die endgültige
Kostentragungspflicht steht im Ermessen des Gerichts (§ 109 Abs. 1 Satz 2 SGG). Bei der Ermessensausübung ist
zu berücksichtigen, ob das Gutachten die Sachaufklärung wesentlich gefördert hat. Ist dies nicht der Fall, hat der
Antragsteller die Kosten in der Regel endgültig zu tragen. Da das Gutachten von Prof. Dr. T. keine zusätzlichen
Erkenntnisse ergab und auch keine atypischen Umstände ersichtlich sind, ist eine Übernahme der Gutachtenskosten
nicht sachgerecht.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).