Urteil des LSG Bayern vom 27.07.2006
LSG Bayern: commotio cerebri, psychiatrisches gutachten, arbeitsunfall, stationäre behandlung, arbeitsunfähigkeit, bedingung, depression, neurologie, wahrscheinlichkeit, behandlungsbedürftigkeit
Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 27.07.2006 (rechtskräftig)
Sozialgericht Regensburg S 4 U 339/02
Bayerisches Landessozialgericht L 3 U 112/05
Bundessozialgericht B 2 U 359/06 B
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 15.02.2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Kläger aufgrund eines Arbeitsunfalls am 12.3.2001 Ansprüche auf Zahlung von Verletztengeld über
den 27.05.2001 hinaus und auf Zahlung von Verletztenrente hat.
Der 1950 geborene Kläger erlitt am 12.03.2001 einen Arbeitsunfall, als er beim Versuch, auf ein Podest zu steigen,
ausrutschte, nach hinten stürzte und mit dem Hinterkopf auf den Boden aufschlug. Der Durchgangsarzt Dr.H.
diagnostizierte am Unfalltag eine Hinterhauptprellung, eine Zerrung der Halswirbelsäule (HWS) sowie eine
Gehirnerschütterung. Der Kläger wurde bis zum 21.03.2001 zur Beobachtung stationär im Krankenhaus W.
aufgenommen.
Zur Aufklärung des Sachverhalts zog die Beklagte die einschlä- gigen Röntgen- und Kernspintomographieaufnahmen
und die Befundberichte des Dr.H. vom 14.03.2001, 29.03.2001, 17.05.2001, 29.05.2001 und 14.09.2001 sowie des
Dipl.-Psych. Dr.S. vom 23.03.2001 und 06.06.2001 bei. Sie veranlasste außerdem die Begutachtung des Klägers
durch die Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr.K. (Gutachten vom 11.12.2001/13.01.2002).
Mit Bescheid vom 25.01.2002 lehnte die Beklagte Leistungen wegen unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit und
Behandlungsbedürftigkeit über den 27.05.2001 hinaus sowie einen Anspruch auf Verletztenrente ab. Nach dem
Gutachten der Dr.K. seien die Hinterhauptprellung mit Anzeichen einer Gehirnerschütterung sowie die Zerrung der
vorgeschädigten HWS folgenlos ausgeheilt. Eine abklingende schwere depressive Störung mit linksseitigen
Kopfschmerzen sei unfallunabhängig. Die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit ende mit
dem 27.05.2001, weil bei der Untersuchung durch Dr.H. am 28.05.2001 erkennbar gewesen sei, dass offensichtlich
andere Störungen als die durch die Gehirnerschütterung bedingten vorliegen würden. Eine unfallbedingte Minderung
der Erwerbsfähigkeit (MdE) bestehe nicht. Mit Bescheid vom 26.02.2001 stellte die Beklagte die Höhe des bis zum
27.05.2001 zu zahlenden Verletztengeldes fest.
Der Kläger legte gegen beide Bescheide Widerspruch ein. Er machte geltend, er sei seit dem Unfall krank
geschrieben. Wegen der Auswirkungen des Unfalls befinde er sich in laufender Behandlung im Bezirkskrankenhaus R
...
Nach Beiziehung eines Befundberichts des Prof.Dr.K. (Bezirksklinikum R.) vom 21.08.2002 wies die Beklagte mit
Widerspruchsbescheid vom 16.10.2002 den Widerspruch gegen den Bescheid vom 25.1.2002 zurück. Den
Widerspruch gegen den Bescheid vom 26.2.2002 wies sie ebenfalls mit Widerspruchsbescheid vom 16.10.2002
zurück.
Gegen diese Bescheide hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Regensburg (SG) erhoben und beantragt, die
Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 25.01.2002 und 26.02.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 16.10.2002 zu verurteilen, ihm Verletztengeld über den 27.05.2001 hinaus sowie anschließend Verletztenrente
nach einer MdE von mindestens 20 v.H. zu gewähren. Er stehe noch immer in laufender ärztlicher Behandlung. Nach
Rücksprache mit Prof.Dr.K. und Dr.G. sei er der Ansicht, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der
Depression und dem Arbeitsunfall bestehe, da dieser geeignet gewesen sei, die Depression auszulösen und diese
auch ausgelöst habe.
Das SG hat die einschlägigen Röntgen- und Kernspintomographieaufnahmen sowie den Befundbericht des Prof.Dr.K.
und der Dr.G. vom 07.01.2003 beigezogen und die Fachärzte für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie P.R. und
Dr.P. (gemäß § 109 SGG) beauftragt, Gutachten zu erstatten. P.R. (Gutachten vom 09.01.2003) hat ausgeführt,
unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit sei bis zum 27.05.2001 anzunehmen. Die MdE betrage ab der 27. Woche nach dem
Arbeitsunfall unter 10 v.H. Die Hinterhauptprellung mit Anzeichen einer Gehirnerschütterung sowie die Prellung der
HWS bei Zustand nach älterem Bandscheibenvorfall mit Einengung des Wurzelaustritts am 6. Halswirbelkörper seien
folgenlos ausgeheilt. Eine organische Schädigung des Gehirns durch den Unfall sei nicht belegt. Die Beeinträchtigung
der geistigen Leistungsfähigkeit und die Depression könnten nicht kausal auf den Unfall zurückgeführt werden. Eine
Erklärungsmöglichkeit sei eine beginnende organische Wesensänderung bei Herzerkrankung mit Markomarisierung.
Auch Dr.P. (Gutachten vom 04.07.2003) konnte eindeutige Folgeerscheinungen des Unfalls nicht feststellen.
Zumindest ab dem 28.05.2001 sei der Kläger wegen der Unfallfolgen nicht mehr arbeitsunfähig krank gewesen. Eine
messbare MdE liege nicht mehr vor. Es sei davon auszugehen, dass die Gehirnerschütterung folgenlos ausgeheilt sei
und davon unabhängig eine depressive Störung mit Kopfschmerzen vorliege.
Mit Urteil vom 15.02.2005 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klage sei unbegründet, da bei dem Kläger
wesentliche Unfallfolgen nicht mehr vorliegen würden. Grundsätzlich seien Verletzte mit einer Commotio cerebri
niemals dauerhaft beeinträchtigt, weshalb eine MdE in der Regel nicht anzunehmen sei.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger mit der Begründung Berufung eingelegt, es bestünden wesentliche Folgen des
Arbeitsunfalls vom 12.03.2001, die durch die Beklagte zu entschädigen seien. Die eingeholten Gutachten würden
nicht das tatsächliche Ausmaß der Gesundheitsstörungen wiedergeben. Er hat die Einholung eines weiteren
Gutachtens gemäß § 109 SGG durch den Facharzt für Neurologie Dr.R. beantragt.
Zur Aufklärung des Sachverhalts hat der Senat ein psychiatrisches Sachverständigengutachten des Dr.S. vom
28.03.2006 eingeholt. Dr.S. diagnostizierte eine generalisierte Angststörung und eine depressive Störung mit
pseudodemenziellen Beschwerden sowie eine unspezifische Kopfschmerzsymptomatik. Gegen einen ursächlichen
Zusammenhang mit dem Unfall am 12.03.2001 spreche vor allem, dass Art und Ausmaß des Traumas, das zu keiner
strukturellen Läsion im Bereich des Zentralnervensystems geführt habe, nicht zu einer dauerhaften psychischen oder
körperlichen Symptomatik führen könnten. Der Kläger habe nur ein leichtes Hirntrauma mit einer primären
Bewusstlosigkeit von weniger als einer Stunde erlitten. Ein zeitlicher Zusammenhang des Unfallereignisses mit dem
Auftreten der psychischen Störungen sei nicht dokumentiert. Die schweren psychischen Auffälligkeiten seien erst
Ende Juni vom Bezirksklinikum R. beschrieben worden. Im Übrigen könne auch ein zeitlicher Zusammenhang die
Kausalität nicht begründen. Das Missverhältnis zwischen dem Unfallereignis und der psychischen Störung stelle das
Trauma als rechtlich wesentliche Bedingung in Frage.
Der Kläger hat seinen Antrag nach § 109 SGG aufrechterhalten. Außerdem hat er weitere Unterlagen, darunter ein
psychiatrisches Gutachten der Frau Dr.K. , vorgelegt.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Regensburg vom 15.02.2005 und unter Abänderung der
Bescheide vom 25.01.2002/26.02.2002 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 16.10.2002 zu verurteilen,
ihm Verletztengeld über den 27.05.2001 sowie im Anschluss daran Verletztenrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialge- richts Regensburg vom 15.02.2005 zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die beigezogenen Beklagtenakten
verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts
Regensburg vom 15.02.2005 ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, weil der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung von
Verletztengeld über den 27.05.2001 hinaus und auch keinen Anspruch auf Zahlung einer Verletztenrente hat.
Die Entschädigung einer Gesundheitsstörung durch die Zahlung von Verletztengeld bei Arbeitsunfähigkeit (§ 45 SGB
VII) und Verletztenrente (§ 56 SGB VII) setzt voraus, dass sie Folge eines Versicherungsfalles, hier des
Arbeitsunfalles vom 12.03.2001, ist (§§ 7, 8 SGB VII). Der Arbeitsunfall muss also wesentlich an der Entstehung der
Gesundheitsstörung mitgewirkt haben. Davon ist auszugehen, wenn der Arbeitsunfall neben anderen Bedingungen bei
wertender Betrachtung diejenige Bedingung ist, die wegen ihrer besonderen qualitativen Beziehung zum Erfolg zu
dessen Eintritt wesentlich beigetragen hat (Theorie der wesentlichen Bedingung, ständ. Rspr., vgl. z.B. BSGE 63,
277).
Dabei müssen die anspruchsbegründenden Tatsachen, d.h. neben dem Arbeitsunfall auch die Gesundheitsstörung mit
an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit bewiesen sein (Vollbeweis). Ein vernünftiger, die Lebensverhältnisse
klar überschauender Mensch darf keinen Zweifel mehr haben (BSGE 7, 103, 106). Für den ursächlichen
Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit, dem schädigenden Ereignis und dem Gesundheitsschaden
sowie Folgeschäden, d.h. für die haftungsbegründende und die haftungsausfüllende Kausalität ist demgegenüber
hinreichende Wahrscheinlichkeit ausreichend. Es genügt, wenn bei Abwägung aller Umstände die für den
Zusammenhang sprechenden Erwägungen so stark überwiegen, dass darauf die richterliche Überzeugung gegründet
werden kann (BSGE 32, 203, 209; 45, 285, 286).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger beim
Arbeitsunfall mit dem Hinterkopf aufschlug und sich neben einer Hinterhauptprellung und einer Zerrung der
Halswirbelsäule eine schwere Gehirnerschütterung zuzog. Diese Gesundheitsstörungen sind jedoch folgenlos
ausgeheilt. Eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit ist deshalb nur bis zum 27.05.2001 anzunehmen. Spätestens bis zu
diesem Zeitpunkt waren die erlittene Prellung, die Zerrung und die Gehirnerschütterung ausgeheilt. Bei der
Nachuntersuchung am 28.05.2001 konnte Dr.H. die bestehenden Beschwerden des Klägers den erlittenen
Verletzungen nicht mehr zuordnen und empfahl deshalb eine rasche neurologische Beurteilung. Diese ergab jedoch
keine wesentlichen Auffälligkeiten. Jedenfalls ist eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit bei einer Gehirnerschütterung
von hier etwa zweieinhalb Monaten ausreichend. Die Dauer der Arbeitsunfähigkeit beträgt bei Verletzten mit Commotio
cerebri regelmäßig vier bis sechs Wochen (Schönberger/Mehrtens/ Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit 7.Aufl.,
S.274).
Die Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule, die möglicherweise eine Schmerzsymptomatik hervorrufen
können, waren bereits vor dem Arbeitsunfall vorhanden. Der Kläger leidet an einem älteren Bandscheibenvorfall mit
Einengung des Wurzelaustritts im Bereich C6. Damit ist die Vorerkrankung als wesentliche Bedingung für die
Schmerzen des Klägers zu werten.
Die geltend gemachte depressive Störung ist nicht auf den Arbeitsunfall zurückzuführen. Es genügt zur Anerkennung
einer Gesundheitsstörung als Unfallfolge nicht, wenn diese durch den Unfall lediglich ausgelöst wird, wie dies
Prof.Dr.K. und Dr.G. in ihrer Stellungnahme vom 21.08.2002 ausgeführt ha- ben. Die Anerkennung einer depressiven
Entwicklung als Unfall- folge ist vielmehr nur möglich, wenn das Unfallereignis für diese Gesundheitsstörung unter
Berücksichtigung der individuellen persönlichkeitsbedingten Disposition eine wesentliche Bedingung darstellt
(Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O., S.238). Löst der Arbeitsunfall dagegen eine vorbestehende Krankheitsanlage
lediglich aus, stellt er keine wesentliche Ursache im Sinne des Unfallversicherungsrechts dar. Krankheitsdispositionen
müssen nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts als allein wesentliche Ursache gewertet werden,
wenn sie so stark ausgeprägt und so leicht ansprechbar sind, dass es zur Auslösung des akuten Krankheitsbildes
keiner besonderen, ihrer Art nach unersetzlichen äußeren Einwirkung aus der versicherten Tätigkeit bedurft hätte und
wenn der Gesundheitsschaden wahrscheinlich auch ohne diese Einwirkungen durch beliebig austauschbare
Einwirkungen des unversicherten Alltagslebens zu annähernd gleicher Zeit und in annähernd gleicher Schwere
entstanden wäre (BSG, Urteil vom 02.05.2001 - B 2 U 18/00 R-HVBG-INFO 2001, 1713 m.w.N.).
Aus den vorliegenden Befunden ergibt sich, dass der Sturz des Klägers auf den Hinterkopf nicht als eine wesentliche
Ursache der psychischen Erkrankung anzusehen ist. Nach dem Sturz bestand zwar eine Bewusstlosigkeit von
mehreren Minuten und eine Erinnerungslücke bezüglich des Unfallhergangs und die Zeit da- nach. Die Untersuchung
am Unfalltag ergab jedoch keine wesent- lichen pathologischen Befunde. Die Pupillen waren unauffällig, ebenso die
neurologisch orientierte Untersuchung. Die Röntgenuntersuchung des Schädels und der HWS brachte keinen Hinweis
für eine frische knöcherne Verletzung oder eine Gefügestörung. Die stationäre Aufnahme erfolgte lediglich im Hinblick
auf das beim Kläger bestehende Vorhofflimmern und die Markomarisierung. Eine Kernspintomographieaufnahme
ergab ebenfalls keinen pathologischen Befund. Die weitere neurologische Untersuchung durch Dr.S. ergab ebenfalls
keinen pathologischen Befund. Das EEG war unauffällig. Dr.S. diagnostizierte einen Zustand nach Schädelhirntrauma
Grad II bis III, eine Distorsion der Halswirbelsäule Grad I sowie einen Verdacht auf ein neurasthenisches Syndrom bei
Disomnie.
Die Untersuchung durch Dr.K. im Anschluss an die stationäre Behandlung im Bezirksklinikum R. am 26.11.2001
belegt ebenfalls, dass die Hirnfunktionen unauffällig waren und auch psycho-pathologisch keine Auffälligkeiten
bestanden. Dr. K. führt aus, dass der Unfall nicht geeignet war, schwere anhaltende psychoreaktive Folgen zu
bewirken und auch die Gehirnerschütterung zu keinen depressiv gefärbten hirnorganischen Veränderungen geführt hat.
Aus der Medikation schließt Dr.K. , dass es sich um eine schwere depressive Episode auf der Grundlage endogener
Faktoren gehandelt habe, wobei die psychische Symptomatik in zeitlicher Distanz zum Unfallereignis eskaliert sei.
Die Kopfschmerzen führt Dr.K. auf die Depression zurück, weil eine strukturelle cerebrale Grundlage der Schmerzen
bei normalem CCT auszuschließen sei.
Bei nicht feststellbaren struktuellen Verletzungen infolge des Arbeitsunfalls und einer vorbestehenden
Krankheitsanlage im Sinne einer Depression sprechen mehr Gründe gegen als für einen kausalrechtlichen
Zusammenhang des Arbeitsunfalls mit der depressiven Erkrankung des Klägers.
Dieses Ergebnis bestätigen auch die Sachverständigen P. R. , Dr.P. und Dr.S. im Hinblick auf die fehlende
Gehirnverletzung durch den Unfall und den Umstand, dass die depressive Erkrankung nicht im zeitlichen
Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall aufgetreten ist, sondern erst am 21.06.2001 zur Behandlungsbedürftigkeit
führte.
Das depressive Syndrom kann im Ergebnis in Übereinstimmung mit allen Sachverständigen nicht mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückgeführt werden.
Auch eine rentenberechtigende MdE ist über die 26. Woche nach dem Arbeitsunfall hinaus (§ 56 Abs.1 Satz 1 SGB
VII) nicht zu begründen. Bei einer Gehirnerschütterung leichteren Grades wird eine MdE von 20 v.H. 1 bis 3 Monate
zuerkannt. Selbst bei einer Gehirnerschütterung mittelschweren Grades besteht eine rentenberechtigende MdE nur für
die Dauer von 4 Monaten (Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O., S.274). Die Ergebnisse der gehörten Gutachter
stimmen auch hier mit den unfallversicherungsrechtlichen Kriterien überein.
Dem Antrag des Klägers, ein weiteres Gutachten des Neurologen Dr.R. nach § 109 SGG einzuholen, war nicht zu
folgen, da bereits in erster Instanz ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten des Dr.P. nach § 109 SGG eingeholt
wurde und das Antragsrecht damit verbraucht ist.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 15.02.2005 war somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs.2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.