Urteil des LSG Bayern vom 20.01.2004

LSG Bayern: physikalische therapie, erwerbsunfähigkeit, chirurgie, erwerbstätigkeit, leistungsfähigkeit, adipositas, osteomyelitis, wechsel, sozialmedizin, verkehrsmittel

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 20.01.2004 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Regensburg S 5 RJ 498/00
Bayerisches Landessozialgericht L 6 RJ 524/01
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 28. Juni 2001 wird
zurückgewiesen. II. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch für das
Berufungsverfahren. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist der Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Die 1957 geborene Klägerin gibt zu ihrem Berufsleben an, von 1974 bis 1976 den Beruf einer Apothekenhelferin erlernt
zu haben und anschließend als Verkäuferin, Bedienung, Haushälterin und Kantinenarbeiterin beschäftigt gewesen zu
sein. Vom Mai 1994 bis April 1996 ließ sich die Klägerin zur Altenpflegerin umschulen und arbeitete sodann in diesem
Beruf am Bezirksklinikum R. bis Juni 1998. Zuletzt war sie vertraglich befristet vom 01.11.1998 bis 31.12.1999 am
Bundeswehrkrankenhaus A. als Stationshilfe beschäftigt.
Nach dem von der Beklagten vorgelegten Versicherungsverlauf hat die Klägerin bis zum 31.12.1983 für (mehr als) 60
Kalendermonate Beitragszeiten zurückgelegt; die Zeit ab 01.01.1984 bis 28.06.2000 ist voll mit Pflichtbeiträgen
belegt.
Mit Bescheid vom 13.06.2000 und Widerspruchsbescheid vom 24.07. 2000 lehnte die Beklagte den am 07.02.2000
gestellten Antrag der Klägerin auf Zahlung von Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit ab, weil die Versicherte
leichte Arbeiten ohne häufiges Bücken und aus wechselnder Körperhaltung noch vollschichtig verrichten könne und im
Hinblick auf ihre zuletzt ausgeübte Berufstätigkeit auf alle Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts verweisbar sei. Die
Beklagte stützte sich bei ihrer Entscheidung im Wesentlichen auf ein in der Ärztlichen Gutachterstelle R. erstattetes
Gutachten des Arztes für Chirurgie/Unfallchirurgie, Sozialmedizin Dr. S. vom 30.05.2000, in dem bei der Klägerin als
Folgen eines Sapho-Syndroms Wirbelsäulen- und Gelenkbeschwerden sowie ein Übergewicht diagnostizert wurden.
Mit der am 14.08.2000 zum Sozialgericht Regensburg (SG) erhobenen Klage verfolgte die Klägerin unter Hinweis auf
die Folgen des Sapho-Syndroms ihren Rentenanspruch weiter.
Das SG zog die Rentenakten der Beklagten bei und erhob sodann über Gesundheitszustand und berufliches
Leistungsvermögen der Klägerin Beweis durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens von dem
Arzt für Chirurgie-Unfallchirurgie-Physikalische Therapie Prof. PD Dr. A. (Gutachten vom 07.02.2001).
Dieser stellte bei der Klägerin folgende Gesundheitsstörungen fest: 1. Rezidivierende Lumbalgien bei Sapho-Syndrom
mit Befall multipler Wirbelkörper, der Sternoclaviculargelenke und Hauterscheinungen im Sinne einer Pustulosis
palmaris sowie Akne. 2. Hypercholesterinämie.
Der Sachverständige kam bei der Klägerin ab Mai 2000 (Diagnose des Sapho-Syndroms) auf ein unterhalbschichtiges
Leistungsvermögen und wies darauf hin, dass frühestens in einem Jahr feststellbar sein werde, ob es auf Dauer
gemindert sein würde. Derzeit sei nicht entscheidbar, ob die Minderung der Erwerbsfähigkeit bis zum Ablauf dieses
Zeitraums ganz oder teilweise behoben werden könne.
Der sozialärztliche Dienst der Beklagten, die Ärztin für Chirurgie, Sozialmedizin Dr. P. vertrat dagegen in
Stellungnahmen vom 22.03.2001 und 09.05.2001 weiterhin die bisherige Auffassung der Beklagten von einer
vollschichtigen Einsetzbarkeit der Klägerin für leichte Arbeiten, während Prof. Dr. A. in einer Stellungnahme vom
25.04.2001 und in einem abschließenden Terminsgutachten vom 28.06.2001 seine hiervon abweichende Ansicht
bekräftigte.
Nachdem die Klägerin beantragt hatte, die Beklagte zu verurteilen, ihr Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit nach den
gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren, verurteilte das SG die Beklagte mit Urteil vom 28.06.2001, "der Klägerin
Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit nach den gesetzlichen Bestimmungen bis zum 31.12.2002 unter Annahme eines
zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung eingetretenen Versicherungsfalles zu gewähren". Die Klägerin sei
gegenwärtig nicht in der Lage, einer Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit nachzugehen, wobei durchaus
begründete Annahme bestehe, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit in absehbarer Zeit behoben werden könne.
Das SG stützte sich diesbezüglich im wesentlichen auf das Gutachten von Prof. Dr. A. ; die Einwände der Beklagten
seien nicht stichhaltig.
Am 11.09.2001 ging die Berufung der Beklagten gegen dieses ihr am 13.08.2001 zugestellte Urteil beim Bayer.
Landessozialgericht ein. Zur Begründung trug sie mit Schriftsatz vom 27.08. 2001 unter Beifügung einer
Stellungnahme von Frau Dr. P. vom 11.09.2001 im Wesentlichen vor, aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen
ergebe sich ein vollschichtiges Leistungsvermögen der Klägerin; im Übrigen sei vom SG keine zureichende
Sachaufklärung durchgeführt worden, da eine rheumatologische und eine dermatologische Begutachtung erforderlich
sei.
Der Senat zog die Klageakten des SG Regensburg, die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Leistungsakten
und die ärztlichen Unterlagen des Arbeitsamts A. , Geschäftsstelle S. , bei und holte von den beiden letzten
Arbeitgebern der Klägerin Auskünfte ein. Sodann erholte der Senat ein medizinisches Sachverständigengutachten von
dem Internisten und Rheumatologen Prof. Dr. H. (Gutachten vom 08.10.2002), der auftragsgemäß ein hautärztliches
Zusatzgutachten vom 30.06.2002 verwertete, das er bei der Kommissarischen Leiterin der Abteilung für Dermatologie
und Allergologie des Städt. Krankenhauses M. Dr. A. in Auftrag gegeben hatte.
Prof. Dr. H. stellte bei der Klägerin folgende wesentlichen Gesundheitsstörungen fest: 1. Chronisch rekurrierende
multifokale Osteomyelitis bei 2. Sapho-Syndrom. 3. Adipositas permagna.
Prof. Dr. H. führte aus, die Beurteilung des Leistungsvermögens sei problematisch. Insbesondere der schubförmige
Verlauf der Erkrankung mache deutlich, dass eine einheitliche Aussage nicht getroffen werden könne. Zum Zeitpunkt
der jetzigen Untersuchung (März 2002) hätten, wie dem Untersuchungsbefund zu entnehmen sei, keine wesentlichen
funktionellen Einschränkungen bestanden. Für die symptomarmen bzw. symptomfreien Intervalle sei die Klägerin auf
jeden Fall annähernd normal belastbar. Dementsprechend sei das Leistungsvermögen unter den üblichen
Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses in dieser Zeit auf sechs Stunden einzuschätzen. Für die Zeit, in denen es
wieder zu einer Exazerbation der Beschwerden komme, sei sicherlich nur noch eine deutlich eingeschränkte
Belastbarkeit gegeben, nämlich weniger als drei Stunden. Die qualitativen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit
gingen dahin, dass Arbeiten, die das Achsenskelett belasteten, also das Tragen oder Heben schwerer Lasten, zu
vermeiden seien; dies gelte auch für Zwangshaltungen. Ein Wechsel von stehender und sitzender Tätigkeit sei
erforderlich. Im symptomarmen bzw. symptomfreien Intervall könne die Klägerin eine Gehstrecke vor Arbeitsbeginn
von mehr als 500 Meter zu einem öffentlichen Verkehrsmittel und dann von diesem mehr als 500 Meter zum
Arbeitsplatz in angemessener Geschwindigkeit zurücklegen, nach Arbeitsende in umgekehrter Reihenfolge ebenso.
Für die Zeit während eines Schubes sei dies allerdings nicht möglich. Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass eine
Besserung des Gesundheitszustands in absehbarer Zeit eintreten werde; dafür sei ein Zeitraum von 24 bis 36
Monaten zu veranschlagen, in dem die therapeutischen Maßnahmen weitergeführt werden müssten.
Nachdem sich Frau Dr. P. in ihrer Stellungnahme vom 13.11.2002 dem Gutachten von Prof. Dr. H. nicht anschließen
konnte und angeregt hatte, von dem behandelnden Arzt der Klägerin die neuesten Befunde anzufordern, erholte der
Senat von dem Arzt Dr. A. zwei Befundberichte, die insbesondere auch die Behandlungsdaten und die Medikation
enthielten (vom 17.12. 2002 und 02.01.2003).
Unter dem 24.02.2003 wies nun Frau Dr. P. darauf hin, dass keine adäquate Medikation erfolge, und dass - eine
solche unterstellt - von einem vollschichtigen Leistungsvermögen seit dem Zeitpunkt des Rentenantrags vom Februar
2000 auszugehen sei.
In einem internistisch-rheumatologischen Zusatzgutachten vom 07.10.2003 nahm Prof. Dr. H. zu den vom Dr. A.
mitgeteilten Behandlungen und Befunden sowie zu den Äußerungen des sozialmedizinischen Dienstes der
Beklagten/Frau Dr. P. Stellung. Er wies darauf hin, dass die Schmerzangaben der Klägerin aufgrund der objektiv
erhobenen Befunde glaubhaft seien. Auch sei der klinische Befund bei der (zeitlich begrenzten) körperlichen
Untersuchung nicht identisch mit demjenigen, der nach längerer körperlicher Belastung im Verlauf eines Tages zu
erwarten sei; es sei vielmehr aufgrund des objektiven Befundes auch bei leichter körperlicher Tätigkeit mit einer
zunehmenden Schmerzsymptomatik zu rechnen. Die für notwendig gehaltene Bisphosphonattherapie sei
offensichtlich wegen ihrer Nebenwirkungen nicht erfolgt. Allerdings gebe es noch Therapiealternativen. Es verbleibe
damit bei der bisherigen Beurteilung des beruflichen Leistungsvermögens der Klägerin; der Auffassung von Frau Dr.
P. könne nicht gefolgt werden.
Hierzu äußerte sich Frau Dr. P. unter dem 04.11.2003 dahingehend, dass nach ihrer Auffassung bei der Klägerin
immer ein grundsätzlich vollschichtiges Leistungsvermögen vorgelegen habe und auch noch vorliege mit Ausnahme
von Zeiten der Arbeitsunfähigkeit im Sinn der gesetzlichen Krankenversicherung. Hierfür spreche insbesondere auch
die Tätigkeit der Klägerin als Hausfrau und ihre Tätigkeit im Rahmen der Pflege ihres behinderten Lebensgefährten.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 28.06.2001 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestands wird im Übrigen auf den
Inhalt der beigezogenen Akten und der Akte des Bayer. Landessozialgerichts sowie auf den Inhalt der vorbereitenden
Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Urteil des SG Regensburg vom 28.06.2001 ist nicht zu beanstanden,
weil die Klägerin gegen die Beklagte vom 01.09.2000 bis 31.12.2002 Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit
hat.
Der Anspruch der Klägerin auf Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit ist wegen der Antragstellung vor dem
31.03.2001 und dem Leistungsbeginn vor dem 01.01.2001 an den Vorschriften des SGB VI in der bis 31.12.2000
geltenden Fassung (a.F.) zu messen, vgl. § 300 Abs. 2 SGB VI.
Nach der Vorschrift des bis 31.12.2000 geltenden § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung
des 65. Lebensjahres Anspruch auf Renten wegen Erwerbsunfähigkeit, wenn sie 1. erwerbsunfähig sind, 2. in den
letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträgefür eine versicherte Beschäftigung oder
Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Absatz 2 Satz 1
Halbsatz 1 der Vorschrift bestimmt den Begriff der Erwerbsunfähigkeit dahingehend, dass solche Versicherte
erwerbsunfähig sind, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine
Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das
ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße übersteigt.
Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 SGB VI sind (unstreitig) gegeben. Die Klägerin
erfüllt aber auch das Tatbestandsmerkmal der Nr. 1, weil sie im Sinn des zweiten Absatzes seit dem Zeitpunkt des
Rentenantrags bis jedenfalls 31.12.2002 erwerbsunfähig gewesen ist. Die Klägerin konnte nämlich seit dem Zeitpunkt
des Rentenantrags noch höchstens bis zu sechs Stunden täglich arbeiten und war in Zeiten stärkerer
Krankheitsschübe nur weniger als drei Stunden täglich belastbar.
Dieses berufliche Leistungsvermögen der Klägerin ergibt sich vor allem aus dem im Berufungsverfahren eingeholten
Gutachten des Internisten und Rheumatologen Prof. Dr. H. in Verbindung mit dem hautärztliches Zusatzgutachten der
Kommissarischen Leiterin der Abteilung für Dermatologie und Allergologie des Städt. Krankenhauses M. Dr. A. , aber
auch - wegen des zugrundeliegenden persönlichen Eindrucks von der Klägerin - aus dem vom SG erholten Gutachten
des Arztes für Chirurgie-Unfallchirurgie-Physikalische Therapie Prof. PD Dr. A ... Der Senat schließt sich diesen
Gutachten an; die Bedenken des sozialmedizinischen Dienstes der Beklagten greifen nicht durch.
Bei der Klägerin liegen folgende wesentlichen Gesundheitsstörungen vor: 1. Chronisch rekurrierende multifokale
Osteomyelitis bei 2. Sapho-Syndrom. 3. Adipositas permagna.
Wegen des schubförmige Verlaufs der Erkrankung ist eine einheitliche Aussage über die berufliche Leistungsfähigkeit
nicht möglich. Für die symptomarmen bzw. symptomfreien Intervalle ist die Klägerin (nur) annähernd normal
belastbar. Dementsprechend ist das Leistungsvermögen unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses
in dieser Zeit auf sechs Stunden einzuschätzen. Für die Zeit, in denen es wieder zu einer Exazerbation der
Beschwerden kommt, ist eine wesentlich eingeschränktere Belastbarkeit gegeben, nämlich weniger als drei Stunden.
Die qualitativen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit gehen dahin, dass Arbeiten, die das Achsenskelett belasten,
also das Tragen oder Heben schwerer Lasten, zu vermeiden sind; dies gilt auch für Zwangshaltungen. Ein Wechsel
von stehender und sitzender Tätigkeit ist erforderlich. Im symptomarmen bzw. symptomfreien Intervall kann die
Klägerin eine Gehstrecke vor Arbeitsbeginn von mehr als 500 Meter zu einem öffentlichen Verkehrsmittel und dann
von diesem mehr als 500 Meter zum Arbeitsplatz in angemessener Geschwindigkeit zurücklegen, nach Arbeitsende in
umgekehrter Reihenfolge ebenso. Für die Zeit während eines Schubes ist dies allerdings nicht möglich.
Die Auffassung Prof. Dr. H. , das berufliche Leistungsvermögen der Klägerin sei auf höchstens sechs Stunden auch
in symptomarmen bzw. -freien Intervallen beschränkt, ist gut begründet. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Frau
Dr. P. bei Abgabe ihrer Stellungnahmen der persönliche Eindruck von der Klägerin gefehlt hat, dass ihre
Stellungnahmen ausschließlich nach Aktenlage erfolgt sind. Zudem ist Frau Dr. P. vom Fachgebiet her - worauf sie im
Rahmen ihrer Stellungnahme vom 11.9.2001 indirekt hinweist - als Ärztin für Chirurgie fachlich nicht zuständig;
vielmehr geht es bei den Gesundheitsstörungen der Klägerin um rheumatologische und dermatologische Fragen;
daher ist der Senat ja auch der Anregung von Frau Dr. P. gefolgt und hat entsprechende Fachgutachten erholt. Prof.
Dr. H. konnte bei der Klägerin eine objektivierbare und damit glaubhafte Schmerzproblematik nachweisen, die eine
vollschichtige Arbeitsleistung auch außerhalb von Zeiten der Exazerbation des Sapho-Syndroms nicht mehr zuläßt;
auch würde ein Arbeitsverhältnis in Zeiten der Exazerbation immer wieder länger für erhebliche Zeit unterbrochen
werden, so dass die Klägerin eine Erwerbstätigkeit nicht mehr in gewisser Regelmäßigkeit ausüben kann. Das
vorausgehende ununterbrochene Arbeitsleben, in dem bis zum Jahr 2000 praktisch keine krankheitsbedingten
Unterbrechungen vorliegen, spricht dafür, dass die Klägerin ihre Berufstätigkeit tatsächlich erst dann aufgegeben hat,
als eine solche schmerzbedingt nicht möglich gewesen ist.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG Regensburg vom 28.06.2001 war somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.