Urteil des LSG Bayern vom 21.09.1998

LSG Bayern: arbeitsamt, umschulung, merkblatt, zusicherung, unterzeichnung, erfüllung, verfügung, meinung, verzug, zusage

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 21.09.1998 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Augsburg S 2 Al 529/96
Bayerisches Landessozialgericht L 9 AL 377/97
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 21. Oktober 1997 wird
zurückgewiesen. II. Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu
erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist der Eintritt einer Sperrzeit.
Der 1951 geborene Kläger war zuletzt bis 31.03.1995 als Kundendiensttechniker bei der Firma V. beschäftigt. Seit
01.04. 1995 war er arbeitslos beim Arbeitsamt Kempten gemeldet und bezog Arbeitslosengeld.
Anläßlich einer Vorsprache bei seiner Arbeitsberaterin L. am 09.01.1996 bekundete er Interesse an der Teilnahme an
der am 25.03.1996 beginnenden Qualifizierungsmaßnahme des Berufsförderungszentrums Memmingen
"Qualifizierung durch Theorie und Praxis" (QTP). Die Arbeitsberaterin händigte ihm das entsprechende schriftliche
"Angebot einer Bildungsmaßnahme" aus. Es heißt darin u.a.: "Des weiteren erhalten Sie die sonstigen Leistungen
gemäß § 45 AFG wie Lehrgangskosten und Arbeitskleidung in voller Höhe (Prüfungsgebühren bis 300
DM/Prüfungsstücke bis zur Hälfte, jedoch höchstens 200 DM)". Der Kläger erklärte unterschriftlich: "Eine
Mehrfertigung des obenstehenden Angebots sowie das Merkblatt 6 "Berufliche Fortbildung und Umschulung" habe ich
erhalten und vom Inhalt des Merkblattes Kenntnis genommen."
Am 12.03.1996 beantragte der Kläger die Förderung der Teilnahme an der Maßnahme, am 19.03.1996 meldete er sich
wegen der beabsichtigten Teilnahme an der Maßnahme ab 25.03.1996 aus dem Arbeitslosengeldbezug ab.
Über eine weitere Vorsprache des Klägers am 18.03.1996 vermerkt die Arbeitsberaterin: "Nimmt ab 25.03.1996 am
Lehrgang QTP in Memmingen teil, weigert sich aber, Teilnehmervertrag beim BFZ zu unterschreiben, in seiner
momentanen Situation könne er es sich nicht leisten, eine Bildungsmaßnahme über 5.000 DM einzukaufen; meinen
ausdrücklichen Verweis auf den Vordruck "Angebot einer Bildungsmaßnahme", wo durch meine Unterschrift
Übernahme der Maßnahmekosten durch das Arbeitsamt zugesagt ist, quittiert er mit Kopfschütteln."
Am 25.03.1996 erschien der Kläger morgens im Berufsförderungszentrum Memmingen, weigerte sich aber, den ihm
vorgelegten Teilnehmervertrag zu unterzeichnen. Daraufhin wurde er nicht zur Maßnahme zugelassen.
Das Arbeitsamt zog ein Muster des dem Kläger vorgelegten Teilnehmervertrages bei. Darin verpflichtet sich der
Teilnehmer zur Entrichtung der Lehrgangsgebühr in Höhe von 5.137,92 DM. Eine öffentliche Förderung etwa nach dem
AFG oder dem SVG berühre die Zahlungsverpflichtungen des Teilnehmers gegenüber dem BFZ nicht. Der Teilnehmer
könne aber etwa bestehende Ansprüche gegen einen öffentlichen Kostenträger zur Erfüllung seiner
Zahlungsverpflichtung an das BFZ abtreten.
Mit Bescheid vom 24.06.1996 stellte das Arbeitsamt Kempten den Eintritt einer zwölfwöchigen Sperrzeit vom
26.03.1996 bis 17.06.1996 sowie das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für diesen Zeitraum und eine
entsprechende Kürzung der Anspruchsdauer fest. Der Kläger habe am 25.03.1996 die Teilnahme an der
Weiterbildungsmaßnahme "QTP" im BFZ Memmingen vereitelt, indem er sich geweigert habe, den Teilnehmervertrag
zu unterzeichnen. Dies stehe einer Weigerung gleich, an der Maßnahme teilzunehmen. Einen wichtigen Grund hierfür
habe er nicht gehabt. Durch das schriftliche Angebot vom 09.01.1996 und die mündliche Zusicherung der
Arbeitsberaterin L. sei ihm nämlich die volle Übernahme der Lehrgangsgebühren garantiert gewesen. Den Widerspruch
des Klägers wies das Arbeitsamt mit Widerspruchsbescheid vom 17.09.1996 als unbegründet zurück.
Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht (SG) Augsburg erhoben und insbesondere auf den Inhalt des ihm am
09.01.1996 ausgehändigten Merkblatts "Berufliche Fortbildung und Umschulung" hingewiesen. Der Arbeitslose werde
dort dringend darauf hingewiesen, die vollständigen Antragsunterlagen möglichst frühzeitig beizubringen, da ihm eine
verbindliche Förderung erst mit dem schriftlichen Bewilligungsbescheid zugesagt werden könne. Die Bewilligung einer
beruflichen Bildungsmaßnahme sei u.a. auch von den zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln abhängig. Beginne
der Teilnehmer die Maßnahme ohne vorherige schriftliche Bewilligung, so laufe er Gefahr, vorübergehend weder
Förderungsleistungen noch Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe zu erhalten. Er, der Kläger, habe bisher immer
noch keinen Bewilligungsbescheid erhalten.
Das SG hat den seinerzeit zuständigen Mitarbeiter des Berufsförderungszentrums Memmingen K. als Zeugen
einvernommen. Der Zeuge gab an, nach den vorliegenden Unterlagen und seiner Erinnerung sei der Kläger durchaus
interessiert daran gewesen, an der QTP-Maßnahme teilzunehmen, habe sich aber geweigert, den notwendigen
Teilnehmervertrag zu unterzeichnen. An weitere Einzelheiten könne er sich nicht erinnern.
Das SG hat mit Urteil vom 21.10.1997 den angefochtenen Sperrzeitbescheid aufgehoben und die Beklagte verurteilt,
dem Kläger vom 26.03.1996 bis 17.06.1996 Arbeitslosengeld zu leisten. Die Rechtslage sei für den Kläger nicht
durchschaubar gewesen, so daß es ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden könne, wenn er sich aus Angst vor dem
damit verbundenen finanziellen Risiko geweigert habe, den Teilnehmervertrag zu unterzeichnen.
Die Beklagte hält auch im Berufungsverfahren daran fest, daß der Kläger durch das schriftliche Angebot vom
09.01.1996 und die mündliche Zusicherung der Arbeitsberaterin L. ausreichend abgesichert gewesen und dies auch für
ihn erkennbar gewesen sei.
Sie beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 21.10.1997 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das Urteil des SG für zutreffend.
Der Senat hat die Akten des SG und die Akten der Beklagten sowie das Merkblatt "Berufliche Fortbildung und
Umschulung" in der 1996 geltenden Fassung beigezogen und eine Auskunft des BFZ Memmingen vom 11.08.1998
über die im dort verwendeten Teilnehmervertrag vorgesehenen Rücktrittsmöglichkeiten eingeholt. Wegen der
Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der gesamten Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige, insbesondere statthafte und form- wie fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist unbegründet.
Das SG hat den angefochtenen Sperrzeitbescheid des Arbeitsamts Kempten vom 24.06.1996 zu Recht aufgehoben
und die Beklagte zur Leistung von Arbeitslosengeld verurteilt. Anläßlich des Nichtzustandekommens der Teilnahme
des Klägers an der ab 25.03.1996 im Berufsförderungszentrum Memmingen laufenden Maßnahme "Qualifizierung
durch Theorie und Praxis" ist keine Sperrzeit eingetreten.
Die Beklagte stützt sich auf §§ 119 Abs.1 Nr.3, 119 a AFG. Danach tritt eine Sperrzeit von zwölf Wochen ein, wenn
der Arbeitslose sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen geweigert hat, an einer Maßnahme im Sinne des § 103
Abs.1 Satz 1 Nr.2 Buchst.b teilzunehmen, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben.
Dieser Tatbestand ist insoweit erfüllt, als dem Kläger eine im Sinne von § 103 Abs.1 Satz 1 Nr.2 b AFG zumutbare
Bildungsmaßnahme angeboten worden ist und das ihm am 09.01.1996 ausgehändigte "Angebot einer
Bildungsmaßnahme" über die Rechtsfolgen einer Weigerung belehrt. Auch hat sich der Kläger dadurch geweigert, an
der ihm angebotenen Bildungsmaßnahme teilzunehmen, daß er die Bedingungen, unter denen ihm die Teilnahme an
der Maßnahme angeboten wurde, nicht zu erfüllen bereit war. Zu diesen Bedingungen gehörte die Unterzeichnung des
ihm vorgelegten Teilnehmervertrages vor Eintritt in die Maßnahme und noch vor Erlaß eines Bewilligungsbescheides.
Dies hat der Kläger nicht akzeptiert.
Er hatte hierfür aber einen wichtigen Grund. Er darf sich darauf berufen, daß ihm mit der Unterzeichnung des ihm
vorgelegten Teilnehmervertrages ein aus seiner Sicht unzumutbares finanzielles Risiko aufgebürdet worden wäre.
Mit der Unterzeichnung des Vertrages hätte sich der Kläger nach dessen Ziffer 5 zur Zahlung von Lehrgangsgebühren
in Höhe von 5.137,92 DM verpflichtet. Dieser Betrag wäre nach Ziffer 6.2 der allgemeinen Teilnahmebedingungen
jedenfalls zum Teil sofort zur Zahlung fällig gewesen. Das Verhältnis der vom Teilnehmer gegenüber dem
Maßnahmeträger eingegangenen Verpflichtungen zu einer eventuellen öffentlichen Förderung ist in den Ziffern 8.1 und
8.2 der allgemeinen Teilnahmebedingungen beschrieben. 8.1: "Jedoch berührt eine etwaige Förderung die vertragliche
Beziehung des Teilnehmers/der Teilnehmerin zu dem BFZ e.V. nicht. Die Tatsache einer Förderung hat keinen
Einfluß auf die Zahlungsverpflichtungen des Teilnehmers/der Teilnehmerin aus dem Teilnehmervertrag." Ergänzend
dazu 8.2: "Jedoch kann der Teilnehmer/die Teilnehmerin zur Erfüllung seiner/ihrer Zahlungsverpflichtung etwa
bestehende Ansprüche gegen den zuständigen Kostenträger (z.B. Arbeitsamt oder LVA) auf Erstattung der
Lehrgangsgebühren und Kosten des Seminars mit gesonderter Vereinbarung an den BFZ e.V. abtreten."
Danach kann der Teilnehmer "etwa bestehende Ansprüche" gegen einen zuständigen öffentlichen Kostenträger
lediglich erfüllungshalber an das BFZ abtreten (vgl. Palandt-Heinrichs, Rz.6 zu § 364 BGB, Jauernig-Stirner, Anm.2 b,
bb zu § 365 BGB). Dies bedeutet eine Stundung der zugrundeliegenden Forderung, die entweder durch Erfüllung oder
dadurch endet, daß der Versuch anderweitiger Befriedigung mißlingt, ohne daß aber in der Regel angenommen werden
kann, daß der Gläubiger auf die Rechte aus einem bereits eingetretenen oder drohenden Verzug des Schuldners
verzichten will (Palandt-Heinrichs a.a.O. Rz.9).
Nach dem dem Kläger vom BFZ vorgelegten Teilnehmervertrag kann demnach der Maßnahmeträger auf den
Teilnehmer zurückgreifen, wenn dieser wider Erwarten keinen Anspruch auf die Erstattung der geforderten
Lehrgangsgebühren gegen den in Aussicht genommenen öffentlichen Kostenträger hat oder wenn sich die
Verwirklichung des Anspruchs hinauszögert.
Wenn die Beklagte es gleichwohl für zumutbar hält, den Teilnehmervertrag zu unterzeichnen, so beruft sie sich
darauf, daß dem Kläger mit dem "Angebot einer Bildungsmaßnahme" vom 09.01.1996 die Übernahme der
Lehrgangskosten in voller Höhe zugesichert worden sei. Der Senat ist mit dem SG der Meinung, daß dem Kläger
zugestanden werden muß, hierin keine ausreichende Absicherung gegen ein von ihm zu tragendes finanzielles Risiko
gesehen zu haben.
Das "Angebot einer Bildungsmaßnahme" vom 09.01.1996 erhält zwar die Zusicherung, daß die Lehrgangskosten
erstattet würden. Darüber hinaus wird allerdings, vom Kläger unterschriftlich bestätigt, auf das Merkblatt "Berufliche
Fortbildung und Umschulung" Bezug genommen, dessen Inhalt somit Teil des "Angebots einer Bildungsmaßnahme"
vom 09.01.1996 ist. Das Merkblatt enthält auf S.2 den "wichtigen Hinweis", daß erst mit dem "schriftlichen
Bewilligungsbescheid" eine Förderung zugesagt werden könne. Eine Bewilligung könne im übrigen unabhängig vom
Vorliegen sonstiger Anspruchsvoraussetzungen nur erfolgen, wenn dem Arbeitsamt hierfür noch Geldmittel zur
Verfügung stünden.
Das "Angebot einer Bildungsmaßnahme" vom 09.01.1996 ist kein schriftlicher Bewilligungsbescheid. Einen solchen
konnte die Arbeitsberaterin L. , die das Angebot für das Arbeitsamt unterzeichnet hat, auch gar nicht erlassen.
Gleicht man die im "Angebot einer Bildungsmaßnahme" vom 09.01.1996 gemachten Aussagen mit den Hinweisen im
- damit verbundenen - Merkblatt "Berufliche Fortbildung und Umschulung ab, so ist fraglich, ob damit dem Kläger
überhaupt eine eindeutige bzw. vorbehaltlose Zusage der Kostenübernahme gemacht oder diese nicht von Haus aus
nach § 32 Abs.2 Nr.2 SGB X unter die Bedingung einer schriftlichen Bewilligung der Teilnahmeförderung gestellt
worden ist. Selbst wenn in dem "Angebot einer Bildungsmaßnahme" eine, den Inhalt des Merkblatts "Berufliche
Fortbildung und Umschulung" insoweit verdrängende Zusicherung der Kostenübernahme zu sehen sein sollte, so hat
aber die Beklagte jedenfalls nicht ausgeschlossen, daß sie gegebenenfalls, sei es aufgrund fehlender finanzieller
Mittel oder anderer Umstände, von der Möglichkeit einer Rücknahme nach § 34 Abs.3 SGB X Gebrauch machen
werde.
Ein zusätzliches Moment der Unsicherheit muß für den Kläger darin gesehen werden, daß der dem Kläger vorgelegte,
damals vom BFZ Memmingen verwendete Teilnehmervertrag in Ziffer 7 den nach dem AFG geförderten Teilnehmern
ein Rücktrittsrecht nur für den Fall einräumt, daß die Maßnahme als solche nicht gefördert werden kann, nicht aber für
den Fall einer individuellen Versagung der Förderung. Das BFZ hat in seinem Schreiben vom 11.08.1998 eingeräumt,
daß das seinerzeit verwendete Vertragsmuster insoweit mißverständlich formuliert gewesen sei. Es sei mittlerweile
geändert worden.
Unter diesen Umständen ist nachvollziehbar, daß der Kläger es als für ihn unzumutbares finanzielles Risiko
angesehen hat, den Teilnehmervertrag vor Erhalt eines Bewilligungsbescheides zu unterzeichnen.
Die Berufung der Beklagten konnte somit keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Ein Anlaß, die Revision nach § 160 Abs.2 Nr.1 oder Nr.2 SGG zuzulassen, bestand nicht.